Monatsarchiv: Februar 2021

Vollmacht III: „ich hatte doch keine Ermächtigung zur Beschränkung … „… oder: Rechtsmissbrauch?

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Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch einmal etwas aus dem Bußgeldverfahren, nämlich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2020 – 7 Rb 24 Ss 986/20 – zur Ermächtigung betreffend die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.

Der Verteidiger hat im ersten Hauptverhandlungstermin am 15.10.2019 vor dem AG die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt; der Betroffene war antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Nach Vertagung der Hauptverhandlung, mehrmaliger Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen und Anregungen des Verteidigers gegenüber dem AG, im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung und ohne ausführliche Begründung zu entscheiden, verurteilte das AG den wiederum antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen dann am 16.06.2020 zu der Geldbuße von 500,- € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat. Der Verteidiger hatte in diesem Termin erklärt, dass der Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt werde und es nur „um die Rechtsfolgen“ gehe; das AG hielt im Protokoll fest, dass die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen bereits im Hauptverhandlungstermin vom 15.10.2019 erklärt worden sei.

Dagegen dann die Rechtsbeschwerde, mit der der Verteidiger die festgesetzten Rechtsfolgen beanstandet. Erstmals in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft rügte er dann die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs. Diese habe er ohne die gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG, § 302 Abs. 2 StPO erforderliche „ausdrückliche Ermächtigung“ des Betroffenen erklärt; daher treffe das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.

Das macht das OLG nicht mit:

„2. Das Amtsgericht ist zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die beschränkte Einlegung des Einspruchs führt zu einer Bindungswirkung hinsichtlich der nicht angegriffenen Teile des Bußgeldbescheides; das Gericht darf diese Teile nicht überprüfen (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl., § 67 Rn. 58).

Im Einzelnen:

a) Die nachträgliche Beschränkung – wie hier auf den Rechtfolgenausspruch – des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs ist als teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zu beurteilen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 6 ; KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1999 – 2 Ss 419/98 – 5 Ws (B) 717/98 – juris Rn. 6).

Daher bedarf der Verteidiger für die vor oder in der Hauptverhandlung erklärte nachträgliche Beschränkung gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer „ausdrücklichen Ermächtigung“ des Betroffenen. Diese ist indes an keine Form gebunden und kann auch mündlich erteilt werden; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16 – juris Rn. 5). Sie kann ferner aus den sonstigen Umständen ersichtlich sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 (7) SsBs 467/15 – juris Rn. 22).

b) Auf die umstrittene Frage, ob die „ausdrückliche Ermächtigung“ zur Zurücknahme eines Rechtsmittels dem Verteidiger auch im Voraus, etwa im Rahmen des (allgemeinen) Vollmachtformulars, erteilt werden kann, und damit bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Inhalt der Entscheidung möglicherweise noch unbekannt und das Bedürfnis einer Anfechtung der Entscheidung noch unklar ist (so OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2005 – 1 Ss 62/05 -, juris Rn. 13 m.w.N. zur früher vorherrschenden Rechtsprechung; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 67 Rn. 36; KK-OWiG/Ellbogen, § 67 Rn. 99), oder ob diese Ermächtigung angesichts der Tragweite der Erklärung erst erteilt werden kann, wenn feststeht, um welche konkrete Entscheidung es sich handelt und auf welches Rechtsmittel sich die Ermächtigung zur Rücknahme oder zum Verzicht konkret bezieht (so die mittlerweile vorherrschende Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 302 Rn. 32; OLG Bamberg, Beschluss vom 3. April 2018 – 3 Ss OWi 330/18 – juris Rn. 7; KG Berlin, a.a.O., Rn. 6) kommt es hier nicht an. Denn die erforderliche, bereits zum Zeitpunkt der Einspruchsbeschränkung erteilte ausdrückliche Ermächtigung ergibt sich aus der in den Akten befindlichen Vollmachtsurkunde und den Erklärungen des Verteidigers.

c) Die Anforderungen an den Nachweis einer Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO dürfen nicht überspannt werden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine „besondere Ermächtigung“ vorliegt, können ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen herangezogen werden.

Der Verteidiger hat – erst – am 14. Oktober 2019 eine auf den 10. Oktober 2019 datierte und vom Betroffenen unterschriebene Vollmachtsurkunde übersandt. Diese wurde somit vom Betroffenen kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstermin bzw. deutlich nach Erlass des Bußgeldbescheides vom 16. April 2019 und nach dem durch den Verteidiger zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruch vom 2. Mai 2019 erteilt, dem der Verteidiger noch keine Vollmacht beigefügt hatte. Die Vollmachtsurkunde enthält ausdrücklich die „besondere Befugnis“ zur Einlegung und – auch teilweisen – Rücknahme von Rechtsmitteln. Unter „Rechtsmittel“ ist hierbei auch der Einspruch gemäß § 67 OWiG als „Rechtsbehelf eigener Art“ (vgl. nur Seitz/Bauer, a.a.O., Vor § 67 Rn. 1) zu fassen.

Der Senat geht mit Blick darauf, dass zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem ersten Hauptverhandlungstermin nur fünf Tage lagen und der Verteidiger in diesem Termin vor Eintritt in die Beweisaufnahme die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen erklärte, davon aus, dass sich die Vollmachtserteilung nur auf den gegenständlichen Bußgeldbescheid, den konkreten Rechtsbehelf des Einspruchs und dessen Beschränkung bezogen haben kann. Eine im Sinne der zitierten vorherrschenden Rechtsauffassung lediglich im Voraus „allgemein erteilte Ermächtigung“ lag nicht vor. Schon angesichts der Umstände und namentlich des dargelegten zeitlichen Zusammenhangs ist der vorliegende Fall anders gelagert als die den vom Verteidiger angeführten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte, in denen etwa ein Unterbevollmächtigter die Einspruchsbeschränkung erklärt oder die Vollmacht bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides bzw. lange vor Einlegung der Revision bei der allgemeinen Übernahme des Mandats erteilt worden war.

Hinzu kommt ein klares, aus den in und außerhalb der Hauptverhandlungen abgegebenen Erklärungen des Verteidigers entstandenes Gesamtbild. So hat dieser nicht nur – hier sogar wiederholt – die Beschränkung des Einspruchs erklärt, sondern für den vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen auch damit korrespondierende Erklärungen zur Sache wie das vollumfängliche Einräumen des Sachverhalts abgegeben. Zudem hat der Verteidiger betont, es gehe nur um die Rechtsfolgen, und wiederholt mitgeteilt, eine Hauptverhandlung sei entbehrlich und die Entscheidung im Beschlusswege sowie die Aufhebung eines angesetzten Termins angeregt. Dafür, dass all dies ohne entsprechende Bevollmächtigung oder gar gegen den Willen des Betroffenen geschehen sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

d) Vor diesem Gesamthintergrund erscheint die erst jetzt erfolgende Berufung auf die Unwirksamkeit der Beschränkung und eine angeblich fehlende Ermächtigung zudem rechtsmissbräuchlich. Das Verhalten und die Erklärungen des Verteidigers, die weit über eine bloße Beschränkungserklärung hinausgehen, lassen vernünftiger- und redlicherweise keine andere Auslegung zu, als dass die von § 302 Abs. 2 StPO verlangte Ermächtigung vorlag. Die Annahme des Gegenteils liefe nicht nur auf eine nicht zu rechtfertigende Entwertung der Funktion des Rechtsanwalts und seiner Bevollmächtigung, sondern auch darauf hinaus, dass die Tatgerichte – auch bei vorliegender Vollmacht zur teilweisen Rechtsmittelrücknahme – noch zusätzliche Vollmachtsnachweise erheben müssten (zutreffend Krenberger, Anm. zu OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 2 Ss OWi 123/19 -, jurisPR-VerkR 9/2019 Anm. 5).

Der Senat verweist insoweit auch auf die unter dem Stichwort der sog. „Verjährungsfalle“ im Rahmen des § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG angeführte Argumentation. So wird es in diesem Zusammenhang teilweise als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Verteidiger auf das Vorliegen einer bloßen „außergerichtlichen Vollmacht“ sowie darauf beruft, dass sich keine schriftliche Vollmacht in den Akten befinde, sodass die Zustellung unwirksam sei, obwohl aufgrund seines Verhaltens bei Abwägung aller Umstände eindeutig vom Vorliegen einer Verteidigungsvollmacht mit gesetzlich gegebener Zustellungsvollmacht ausgegangen werden könne (vgl. hierzu nur Seitz/Bauer, a.a.O., § 51 Rn. 44a m.w.N. zur Rechtsprechung).“

Vollmacht II: Dauerbrenner Vertretungsvollmacht, oder: Wie muss die formuliert sein?

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Die zweite Vollmachtsentscheidung kommt vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 18.01.2021 – 2 Ss 119/20 – noch einmal zur Vertretungsvollmacht Stellung genommen. Auch ein Dauerbrenner, der vor allem Bedeutung bei der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO Bedeutung hat.

Der Angeklagte hatte gegen die Verurteilung durch das AG Berufung eingelegt. Diese Berufung hat das LG nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Der in der Berufungshauptverhandlung anwesende Verteidiger, der als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, hatte beantragt, die Hauptverhandlung auszusetzen, hilfsweise zu unterbrechen und ein weiteres ärztliches Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit und Vollzugsfähigkeit einzuholen. Der Angeklagte befinde sich seit dem Vortag der Verhandlung im Krankenhaus. Weiter hatte der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung eine von dem Angeklagten unterschriebene Vollmacht, die auf den 6.10.2018 datierte, vorgelegt. In dieser hieß es zu Ziffer 6: „Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO, 73, 43 OWiG) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach § 233 Abs. 1, 234 StPO und Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen.“  Die Vollmacht hat dem OLG nicht gereicht:

„Die Verfahrensrüge erweist sich jedoch als unbegründet.

Die dem Verteidiger am 06.10.2018 erteilte Vollmacht berechtigt den Verteidiger nicht zur Vertretung des abwesenden Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Das Landgericht hat damit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte nicht in zulässiger Weise vertreten worden ist.

Eine allgemeine Verteidigervollmacht reicht für die Vertretung in der Berufungshauptverhandlung nicht aus, erforderlich ist vielmehr nach allgemeiner Ansicht eine besondere Vertretungsvollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten verbindlich Erklärung abgeben und wirksam für ihn Erklärungen annehmen zu können, also die Rechtsmacht, den Angeklagten im Prozess in Erklärung und Willen zu vertreten (vergleiche BGHSt 9, 356; KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018, Az: 121 Ss 15/18, Rn. 3, zitiert nach juris, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 234 Rn. 5 m. w. Nw.). Aus der Pflichtverteidigerbestellung als solcher ergibt sich dabei keine besondere Vertretungsmacht des Verteidigers (vgl. OLG Celle, NStZ 2013, 615 m. w. Nw.). Auch der Pflichtverteidiger benötigt als Beistand des Angeklagten eine ausdrückliche Vertretungsvollmacht. Diese ist gegebenenfalls neu zu erteilen, soweit das Wahlmandat durch die Beiordnung als Pflichtverteidiger erloschen ist (vlg. OLG Celle, a. a. O.).

Hier wurde die Vollmacht erst am 06.10.2018 erteilt und damit nach der erfolgten Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger.

Streitig ist allerdings, ob eine Vollmacht, die allgemein „zur Verteidigung und Vertretung“ erteilt wird, für eine Vertretung in der Berufungshauptverhandlung ausreicht (bejahend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2016, Az: 1 Ss 178/16, Rn. 14, zitiert nach juris m. w. Nw.), Insoweit wird angeführt, durch die Forderung einer expliziten Ermächtigung zur Vertretung des Angeklagten „in dessen Abwesenheit“ würde der in dem Erfordernis einer gesonderten Bevollmächtigung zu Grunde liegende Schutzgedanke überspannt (vgl. OLG Oldenburg a. a. O.) Dies trägt allerdings der Bedeutung der Übertragung der Vertretungsrechte durch den Angeklagten an den Verteidiger nicht Rechnung. Denn mit der Erteilung einer Vertretungsvollmacht für den Fall einer Abwesenheitsverhandlung überträgt der Angeklagte wichtige Verfahrensrechte wie Anwesenheit und rechtliches Gehör vollständig auf seinen Verteidiger und muss sich an dessen inhaltlichen Erklärung festhalten lassen, als wenn es seine eigenen wären (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Diese Konsequenzen wiegen bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet. Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Folgen ist es nach Auffassung des Senats erforderlich, dass sich die Vollmacht ausdrücklich auch auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung bezieht (vergleiche KG Berlin, a. a. O., OLG Hamm, a. a. O.; OLG Saarbrücken a. a. O., KK-Paul, StPO, 8. A., § 329 Rn. 6) Dies gilt umso mehr, seitdem durch Inkrafttreten der Neuregelung des § 329 StPO am 25.7.2015 weitreichende Rechte zur Vertretung in Abwesenheit des Angeklagten geschaffen wurden. Dies führt dazu, dass eine Abwesenheitsverhandlung auch in Fällen erfolgen kann, in denen erstinstanzlich eine Vertretung des Angeklagten ausgeschlossen ist, insbesondere ist das Berufungsgericht nur an den Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG und nicht an den des
§ 233 StPO gebunden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. A., StPO, § 329 Rn. 37 m. w. Nw.).

Die dem Verteidiger des Angeklagten am 06.10.2018 erteilte Vertretungsvollmacht reicht vor diesem Hintergrund zur Vertretung in der Berufungshauptverhandlung nicht aus.

Die vorgelegte Vollmacht bezieht sich in Ziffer 6 schon im Wortlaut nur auf das Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 411 Abs. 2 StPO) sowie auf die Vorschriften der
§§ 233 Abs. 1, 234 StPO. Dem Wortlaut nach handelt es sich dabei auch um eine abschließende Aufzählung, in der § 329 StPO nicht genannt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass lediglich eine bespielhafte Aufzählung der Möglichkeiten der Vertretung in Abwesenheit erfolgen sollte. Auch der Verweis in Ziffer 6 der Vollmacht auf die Vorschrift des § 234 StPO führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Vorschrift des § 234 StPO knüpft inhaltlich an die Vorschriften der § 231 ff. StPO an, die in Berufungsverfahren nur Anwendung finden, soweit
§ 329 StPO nicht anwendbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,63. A., StPO, § 332 Rn. 1).  Für die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung enthält
§ 329 Abs. 1 und 2 StPO jedoch spezielle Regelungen (vgl. KG Berlin a. a. O.).“

Vollmacht I: Vorlage einer Vollmacht nicht erforderlich, oder: Das wissen nun auch AG Linz/LG Koblenz

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Heute dann ein Tag mit „Vollmachtsentscheidungen“ – eine Problemtik die die Praxis ja immer wieder bewegt.

An der Spitze ein „Knaller“ aus Rheinland-Pfalz, nämlich der VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.01.2021 – VGH B 71/20. Gestritten worden ist da beim AG Linz und LG Koblenz um die Wirksamkeit eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. AG und LG hatten die Einspruch als unwirksam angesehen. Der Verteidiger hatte bei Einspruchslegung keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Später hatte er dann eine Vollmacht nachgereicht, die aber auf einen Zeitpunkt nach Einspruchseinlegung datiert war. AG und LG haben den Einspruch als unzulässig angesehen. Zur Begründung hat man darauf verwiesen, dass das Einspruchsschreiben des Verteidigers zwar grundsätzlich fristwahrend bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingegangen sei. Es genüge jedoch nicht den Anforderungen an einen wirksamen Einspruch. Hierfür sei erforderlich, dass die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erteilt worden und dies auch nachgewiesen sei. Daran fehle es. Die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hatte dann aber Erfolg:

„Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

……

2. Hieran gemessen verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts Linz am Rhein sowie des Landgerichts Koblenz den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz. Die angegriffenen Entscheidungen überspannen in Verkennung der Verfahrensgrundrechte der Landesverfassung die Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht im (gerichtlichen) Bußgeldverfahren.

a) Einfach-rechtlicher Ausgangspunkt für die Verwerfung des Einspruchs durch das Gericht ist § 70 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –. Danach erfolgt eine Verwerfung als unzulässig, wenn die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht eingehalten wurden. Wie sich mit Blick auf § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG ergibt, sind damit in erster Linie die Vorgaben über die form- und fristgerechte Einlegung gemeint (vgl. auch Krumm, in: Gassner/Seith [Hrsg.], OWiG, 2. Aufl. 2020, § 70 Rn. 3). Nach 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Einspruchsberechtigt ist neben der Person des Betroffenen unter anderem auch der (nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen handelnde) Verteidiger (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 297 der Strafprozeßordnung – StPO –) sowie – nach allgemeinen Grundsätzen – der (bevollmächtigte) Vertreter (vgl. nur Krenberger, in: Haus/Krumm/Quarch [Hrsg.], Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 67 OWiG Rn. 3).

aa) Voraussetzung für eine wirksame Einspruchseinlegung durch einen Dritten ist das Bestehen der Bevollmächtigung bereits im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung (Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith [Hrsg.], OWiG, 2. Aufl. 2020, § 67 Rn. 10). Fehlt es an der Vertretungsmacht, ist der Einspruch unwirksam. Bei Nichtbestehen der Verteidigungsbefugnis bzw. Bevollmächtigung ist der durch den Verteidiger eingelegte Einspruch als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 21). Auch durch eine nachträgliche Genehmigung der Stellvertretung kann diese Unwirksamkeit nicht mehr behoben werden (vgl. auch Paul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 297 Rn. 1).

Für die Bevollmächtigung zur Einlegung eines Einspruchs im Bußgeldverfahren ist keine besondere Form erforderlich, insbesondere kann sie auch mündlich erteilt werden (Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 13; Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith [Hrsg.], OWiG, 2. Aufl. 2020, § 67 Rn. 12; Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. 2016, Teil A Rn. 1774). Gleichfalls anerkannt ist, dass die Bevollmächtigung auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgewiesen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 1994 – 1 Ss 113/94 –, juris Rn. 3; Allgayer, NStZ 2016, 192 [193]; Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith [Hrsg.], OWiG, 2. Aufl. 2020, § 67 Rn. 10; Lay, in: Dötsch u.a. [Hrsg.], BeckOK Straßenverkehrsrecht, § 67 OWiG Rn. 10 [Oktober 2020]; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. August 1982 – 4 StR 387/82 –, juris Rn. 9, zur Strafantragsfrist). Damit hängt die Wirksamkeit des Einspruchs weder davon ab, dass eine schriftliche Vollmacht eingereicht wird, noch ist erforderlich, dass dies innerhalb der Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgt (Thiele, DAR 1981, 11). Anders gewendet ist der Einspruch wirksam eingelegt, wenn die betreffende Person bevollmächtigt war, als sie ihn einlegte (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. April 2007 – 2 St OLG Ss 10/07 –, NJW 2007, 1767 [1768], zur Revisionsbegründung). Dies gilt auch dann, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung erst nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfolgt.

bb) Was die Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung anbelangt, ist nach der Person des Bevollmächtigten zu differenzieren. Wird der Einspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) – in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist (Kaiser, NJW 1982, 1367 [1369]; Thiele, DAR 1981, 11 mit Fn. 6; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2005 – 2 Ws 7/05 –, juris Rn. 13, allg. zur Rechtsmitteleinlegung). Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es – von gesetzlich angeordneten Ausnahmen (vgl. etwa § 51 3 Satz 1 OWiG) abgesehen – grundsätzlich nicht. Hiervon wird namentlich dann auszugehen sein, wenn der Rechtsanwalt namens des Betroffenen tätig wird und Prozesserklärungen abgibt, etwa ein Rechtsmittel einlegt und begründet (Kaiser, NJW 1982, 1367 [1368]; Kurz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 5). Eine andere Beurteilung ließe sich allenfalls durch das Vorliegen konkreter und gewichtiger, gegen eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts sprechender Anhaltspunkte rechtfertigen (Thiele, DAR 1981, 11). Nur für Fälle, in denen der Einspruch durch einen Dritten, der kein Rechtsanwalt ist, eingelegt wird, gilt eine vergleichbare Vermutungsregel nicht. In dieser Situation erschient es mit Blick auf die Folgen einer Einspruchseinlegung vielmehr vertretbar, den zweifelsfreien Nachweis über die Bevollmächtigung zu fordern (Thiele, DAR 1981, 11).

cc) Vor diesem Hintergrund sind bereits keine berechtigten Zweifel an der Bevollmächtigung des für den Beschwerdeführer tätigen Rechtsanwalts ersichtlich, da dieser den Einspruch „namens“ des Beschwerdeführers eingelegt und das Bestehen einer Vollmacht damit anwaltlich versichert hat. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Passage im Text des – nicht an das Gericht, sondern an die Zentrale Bußgeldstelle gerichteten – Schreibens vom 12. November 2019, wonach der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Vertretung der Firma S. übernommen habe. Bei lebensnaher Betrachtung dieses Schriftsatzes spricht vieles für ein offensichtliches Schreibversehen, da im Betreff des genannten Schreibens der vollständige Name des Beschwerdeführers und – noch gewichtiger und aussagekräftiger – das korrekte Aktenzeichen des Bußgeldbescheides genannt wurden. Spätestens unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom 16. November 2019, in welchem ausdrücklich und ausschließlich im Namen des Beschwerdeführers – ohne Bezug auf die vorgenannte Firma – Einspruch eingelegt wurde, sprechen mehr Gesichtspunkte für als gegen die Annahme eines bloßen Schreibversehens. Auch die Zentrale Bußgeldstelle hatte ersichtlich keine Bedenken an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, sondern gewährte mit Schreiben vom 22. November 2019 die beantragte Akteneinsicht und bewertete kurz darauf den mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 16. November 2019 erhobenen Einspruch als zulässig. Ebenso hat das Amtsgericht über einen Zeitraum von mehreren Monaten zwar um die Vorlage einer Vollmacht gebeten, zugleich aber Ladungen an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers herausgegeben und mit diesem korrespondiert. Ein solches Verhalten erscheint jedenfalls erklärungsbedürftig, zumal eine Verlängerung der Belastungen durch das Bußgeldverfahren und die mögliche Verursachung von weiteren (Verfahrens-)Kosten im Interesse des Einspruchseinlegenden nicht angezeigt sind, wenn der Einspruch zu verwerfen ist (vgl. auch Gertler, in: Graf [Hrsg.], BeckOK OWiG, § 70 Rn. 3 [Oktober 2020]). Zudem hat das Amtsgericht auf Antrag des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers letzteren mit Beschluss vom 3. Juni 2020 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. Die stattgebende Entscheidung über einen solchen nicht vom Betroffenen selbst gestellten Antrag (vgl. § 73 2 OWiG) setzt aber das Bestehen einer Vollmacht (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 73 OWiG, BT-Drucks. 13/3691, S. 8: „durch den bevollmächtigten Vertreter“) voraus, da über ein Recht des Betroffenen verfügt wird, dessen Ausübung ihm selbst vorbehalten ist (vgl. auch Hettenbach, in: Graf [Hrsg.], BeckOK OWiG, § 73 Rn. 5 [Oktober 2020]). Mit Blick auf den Beschluss vom 3. Juni 2020 ist nicht nachvollziehbar, warum das Amtsgericht die Verwerfung des Einspruchs in seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung gestützt hat.

Selbst wenn man aber trotz der vorgenannten Umstände die Anforderung eines Nachweises über die Vollmacht als gerechtfertigt ansähe, sind die vom Amtsgericht aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde gezogenen Schlussfolgerungen zum Nichtvorliegen einer Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung offenkundig rechtlich unzutreffend. Das Amtsgericht beschränkt sich in der angegriffenen Entscheidung auf die Feststellung, dass der Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunde (die zwar keinen konkreten Betreff enthält, aber bei einer Gesamtschau mit dem Übersendungsschriftsatz des Bevollmächtigten dem Verfahren zugeordnet werden kann) nach Ablauf der Einspruchsfrist liege. Dies ist zwar richtig, allein aus diesem Umstand lässt sich aber nicht herleiten, dass eine Vollmacht im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht vorgelegen hat. Maßgeblich sind dann die Gesamtumstände. Auf diese frühe Klarstellung des Reichsgerichts (vgl. Urteil vom 21. November 1912 – I 957/12 –, RGSt 46, 372) wird auch heute noch in der Kommentarliteratur hingewiesen (vgl. etwa Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 19; Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 13 mit Fn. 10; Gertler, in: Graf [Hrsg.], BeckOK OWiG, § 67 Rn. 24 [Oktober 2020]). Vorliegend erfolgte lediglich der Nachweis der Vollmachtserteilung nach Ablauf der Einspruchsfrist; allein hieraus auf das Nichtbestehen der Vollmacht zu schließen, verkürzte die Rechte des Betroffenen unangemessen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2005 – 2 Ws 7/05 –, juris Rn. 10, zur Berufungsfrist). Vielmehr musste sich in der vorliegenden Konstellation das Bestehen einer Vollmacht im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung für das Amtsgericht geradezu aufdrängen. Es fehlt insbesondere eine nachvollziehbare Erklärung für die (implizite) Annahme des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe eine Vollmacht erst mit Wirkung vom 30. Mai 2020 an und damit ex nunc erteilen wollen. Eine solche Auslegung zulasten des Beschwerdeführers liegt nicht nahe, denn eine Vollmachtserteilung nach Ablauf der Einspruchsfrist löste im Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt zwar Kosten aus, wäre zu diesem Zeitpunkt in der Sache aber nutzlos. Zudem lässt sich ein solches Verständnis auch nicht mit den Rechtsgrundsätzen zur Vollmachtserteilung in Einklang bringen. Wenn eine Vollmacht zur Einlegung eines Einspruchs – nach allgemeiner Auffassung – nicht schriftlich erteilt werden muss, muss auch keine auf den Zeitpunkt der Einspruchseinlegung datierte Vollmachtsurkunde vorliegen.“

Bei solchen Entscheidung frage ich mich immer, warum man dafür eigentlich ein Verfassungsgericht braucht? Aber jedes Ding hat zwei Seiten. Und positiv für die Praxis ist es, dass mal wieder ein Verfassungsgericht zu den Vollmachtsfragen Stellung genommen hat und sich klar positioniert mit dem Satz: „Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es – von gesetzlich angeordneten Ausnahmen (vgl. etwa § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) abgesehen – grundsätzlich nicht.“

Ein Umstand ist zudem noch bemerkenswert: Das AG hat nach dem Einspruch des Betroffenen und Abgabe der Akten an das AG Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und dann auch noch den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden (§ 73 Abs. 2 OWiG). Man fragt sich insbesondere, was das Letztere soll, wenn zu dem Zeitpunkt keine ausreichende Bevollmächtigung des Verteidigers vorgelegen hat bzw. man von einer nicht ausreichenden Bevollmächtigung ausgehen musste.

BVV III: Kein rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren, oder: Dann gibt es keinen Strafbefehl

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Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 03.12.2019 – 412 Cs 166/19. Er hat nicht direkt ein Beweisverwertungsverbot zum Gegenstand, aber: Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage, wie (im Strafbefehlsverfahren) damit umzugehen ist, wenn der Angeschuldigte entgegen § 163a StPO im Ermittlungsverfahren nicht angehört worden ist.

Das AG sagt: Dann lehne ich den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ab:

„Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls war abzulehnen, weil dem Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Das beschließende Gericht ist von Rechts wegen jedenfalls berechtigt, den Antrag aus den in Rede stehenden Gründen abzulehnen. Die Vorschrift des § 408 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) sieht dies zwar ausdrücklich nur für den Fall vor, dass der hinreichende Tatverdacht verneint wird. Indessen können auch sonstige Gründe, die von einem eng verstandenen Begriff des hinreichenden Tatverdachts nicht erfasst werden, zur Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls berechtigen, wobei es sich auch um Erlasshindernisse handeln kann, die sich aus Umständen ergeben, die abgelöst von der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes bewertet werden können (vergleiche Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 408, Randnummer 15). Ein Grund der letztgenannten Art besteht in aller Regel, wenn dem Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren das rechtliche Gehör versagt wird.

Gemäß § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass, was vorliegend nicht der Fall ist, das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es nach § 163a Abs. 1 Satz 3 StPO, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

Die zitierte Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht nur für den Fall der Anklageerhebung einschlägig, sondern auch für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Eine Ausnahme für den letztgenannten Fall ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Regelung des § 407 Abs. 3 StPO, wonach es der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) nicht bedarf, bezieht sich nur darauf, dass im gerichtlichen Verfahren vor Erlass eines Strafbefehls keine gesonderte Anhörung erforderlich ist, für die Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gilt, wie auch sonst, § 163a Abs. 1 StPO, eine Ausnahme für das Strafbefehlsverfahren ist in keiner Vorschrift des Strafprozessrechts vorgesehen (vergleiche Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2019, § 407 StPO, Randnummer 28; Gössel in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage 2009, § 407 StPO, Randnummer 65).

Das dem Beschuldigten nach § 163a StPO eingeräumte Recht auf Vernehmung im Ermittlungsverfahren findet seine Basis nicht nur im einfachen Gesetzesrecht, sondern die Vorschrift erfüllt aus verfassungsrechtlicher Sicht eine wichtige rechtsstaatliche Funktion zur effektiven Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – im Folgenden: GG). Sie stärkt und konkretisiert ferner die Subjektstellung des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schon im Ermittlungsverfahren. Sie erkennt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und seinen Beweiserhebungsanspruch schon in diesem Verfahrensabschnitt an (vergleiche Erb in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 27. Auflage 2018, § 163a StPO, Randnummer 1).

Die von der Staatsanwaltschaft angeführte Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann die bei unterbliebener Anhörung im Ermittlungsverfahren gegebene Verkürzung der Beschuldigtenrechte nicht ausgleichen. Denn der Beschuldigte müsste den Einspruch erst einmal in zulässigerweise einlegen, um erstmals in der Sache Gehör zu finden, und zur Vermeidung der Verwerfung seines Einspruchs an der Hauptverhandlung teilnehmen; beides ist, wie die gerichtliche Praxis zeigt, nicht ohne Weiteres und erst recht nicht bei, wie hier, ausländischen Beschuldigten zu erwarten (vergleiche dazu Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 23.08.2018, 2 Cs 504 Js 5348/18, Randnummer 6, zitiert nach juris), insbesondere nicht bei, wie hier, Asylsuchenden aus dem Iran, bei denen erfahrungsgemäß eine Verfolgung im Herkunftsland in Ansehung der (allgemeinkundigen) dortigen Verhältnisse, auch mit Folgen für die psychische Verfassung dieses Personenkreises, durchaus geschehen sein kann.

Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Literaturstelle steht nicht im Gegensatz zu der hier vertretenen Auffassung. Der Umstand, dass ein in Fällen der vorliegenden erlassener Strafbefehl für nicht unwirksam erachtet wird, beantwortet nicht die hier in Rede stehende Frage, wie das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu behandeln hat oder jedenfalls behandeln darf, sondern betrifft die Situation, dass eine Strafbefehl bereits ergangen ist. Vor Erlass eines Strafbefehls ist das Gericht, wie bereits erläutert, jedenfalls berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, auch eine ungeschmälerte Wahrung aller Beschuldigtenrechte hinzuwirken.“

BVV II: Überwachung/Verwertung von beim Mail-Provider gespeicherten Mails, oder: BGH sagt: Zulässig

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Die zweite Entscheidung kommt heute vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19 – Stellung zu der Frage genommen, ob die Verwertung von beim Provider gespeicherten Mails zulässig ist. Der BGH bejaht die Frage:

„bb) Die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO erfasst auch beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails.

(1) Bei einem verdeckten Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails handelt es sich um Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation sind – regelmäßig ohne Wissen des Betroffenen durchgeführte – Eingriffe der öffentlichen Gewalt in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG, um zur Aufklärung bestimmter schwerwiegender Straftaten oder Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten insbesondere Telekommunikationsinhalte zu erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335, 338; Hauck in: Löwe/ Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 100a Rn. 14). Die Erfassung von E-Mails, die beim Provider und damit nicht in einer ausschließlich vom betroffenen Kommunikationsteilnehmer beherrschten Sphäre abgelegt sind, stellt einen solchen Eingriff dar (vgl. BVerfG, aaO; Gaede, StV 2009, 96, 100; Störing, CR 2009, 475, 478). Die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO stellt mithin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails dar (vgl. MüKo-StPO/Günther, § 100a Rn. 135 ff. mwN; KK-StPO/Greven, 8. Aufl., § 94 Rn. 4a; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. § 100a Rn. 6b; HK-StPO-Gercke, 6. Aufl., § 100a Rn. 14; AnwK-StPO/Löffelmann, 2. Aufl., § 100a Rn. 13; Radtke/Hohmann/Röwer, StPO, § 100a Rn. 17; BeckOK-StPO/Graf, 37. Edition, § 100a Rn. 64). Soweit hiergegen eingewandt wird, § 100a StPO „passe“ nicht, weil es der auf eine Kooperation mit den Providern ausgerichteten Befugnisnorm an den für den Zugriff auf bei diesen „ruhenden“ E-Mails typischen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeelementen mangele (vgl. Hauck in: Löwe/Rosenberg, aaO Rn. 77; SK-StPO/Wolter/Greco, 5. Aufl., § 100a Rn. 33; wohl auch KK-StPO/Bruns, 8. Aufl., § 100a Rn. 20 f.), stellt dies die Anwendung des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht in Frage. Zum einen wird der Zugriff auf gespeicherte E-Mails durch die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig – wie hier – im Wege einer durch den Provider ermöglichten Ausleitung der Nachrichten und damit in Kooperation mit diesem vollzogen werden (vgl. § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO). Zum anderen bedarf es für den Zugriff auf gespeicherte E-Mails im Rahmen der Überwachung eines bestimmten E-Mail-Accounts gerade keiner Durchsuchung beim Provider.

(2) Dem Zugriff nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO steht nicht entgegen, dass beim Provider gespeicherte E-Mails mit der offenen Maßnahme des § 94 StPO beschlagnahmt werden können (BVerfG, aaO, S. 58 ff.).

Ebenso wenig wie § 94 StPO von § 100a StPO verdrängt wird (vgl. BVerfG, aaO, S. 59), wird § 100a StPO von § 94 StPO ausgeschlossen (vgl. AnwK-StPO/Löffelmann, aaO). Vielmehr ergänzen sich die beiden Ermittlungsmaßnahmen. Während die Beschlagnahme (§ 94 StPO) nur als offene Maßnahme zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 162/15, NStZ 2015, 704, 705), erlaubt § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO auch den verdeckten Zugriff auf Telekommunikationsinhalte. Die mit der Heimlichkeit der Maßnahme verbundene gesteigerte Eingriffstiefe korrespondiert mit der im Vergleich zu § 94 StPO deutlich höheren Eingriffsschwelle (vgl. BVerfG, aaO, S. 62 f.; SSW-StPO/Eschelbach, 4. Aufl., § 100a Rn. 7; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO).

(3) Der Eingriff nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht auf E-Mails beschränkt, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme versandt oder empfangen wurden.

Dies folgt schon daraus, dass beim Provider endgespeicherte – von Art. 10 Abs. 1 GG geschützte – E-Mails grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Speicherung nach § 94 StPO beschlagnahmt werden dürfen (vgl. BVerfG, aaO, S. 60, 67). Angesichts der im Vergleich zur Beschlagnahme deutlich strengeren Anforderungen muss dieser Zugriff erst recht mit einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO zulässig sein (vgl. auch Brunst, CR 2009, 591, 592).

Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. b StPO, wonach eine solche zeitliche Einschränkung nur für die sogenannte Quellen-TKÜ (§ 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO) gilt. Diese Unterscheidung findet ihre materielle Rechtfertigung darin, dass bei der Quellen-TKÜ – anders als bei der herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung – informationstechnische Systeme des Betroffenen infiltriert werden, womit die Gefahr einer Ermittlung von Persönlichkeitsprofilen einhergeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370, 595/07; BVerfGE 120, 274, 308 f.). Aufgrund dieser Nähe zu einer Online-Durchsuchung hat der Gesetzgeber für die Quellen-TKÜ besondere Zugriffsanforderungen aufgestellt und ein Verbot für rückwirkende Zugriffe festgelegt; für die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO hat er hingegen keine entsprechenden Regelungen getroffen (vgl. BT-Drucks. 18/12785 S. 50, 53; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 6c; aA Grözinger GA 2019, 441, 451, 454).

Das Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zugriff auf Nachrichten, die (abrufbereit) auf einer Mailbox gespeichert sind. Auch insofern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Zugriff auf die Mailbox um eine Überwachung der Telekommunikation handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 – 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034, 2035; Beschluss vom 31. Juli 1995 – 2 BJs 94/94-6, NJW 1997, 1934, 1935).

(4) Die Erfassung der betroffenen E-Mails war auch nicht unverhältnis- mäßig. Zwar kann zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine zeitliche Eingrenzung der Maßnahme (etwa auf den Verdachtszeitraum) geboten sein (vgl. BVerfGE 124, 43, 67 f.). Ausweislich der in Rede stehenden Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vom 14. Oktober 2015 bestand der Tatverdacht für Katalogtaten indes bereits seit April 2013, während die betroffenen E-Mails erst aus den der Anordnung unmittelbar vorhergehenden Monaten stammten, nämlich aus dem Zeitraum von Mai bis September 2015.“