Monatsarchiv: Februar 2021

BVV I: Verwertung einer Überwachung der TK mit Krypto-Handys, oder: Stichwort „EncroChat“

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Heute dann mal ein Tag mit/zu (Beweis)Verwertungsverboten.

An der Spitze bringe ich den OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2020 – 1 Ws 166/20 -, auf den mich gestern die Kollegin Deneke aus Hamburg hingewiesen hat. Mir war er bisher „durchgegangen“.

In dem Beschluss geht es im Rahmen einer Haftbeschwerde um die Zulässigkeit der Verwertung von Ergebnissen der Überwachung und Auswertung der Telekommunikation mit Krypto-Handys des Anbieters EncroChat, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU, hier der Franzosen, in einem dortigen Verfahren erhoben worden sind, in der Bundesrepublik. Das OLG Bremen hatte keine Bedenken hinsichtlich der Verwertung und führt dazu umfangreicht aus. Da das m.E. ein wenig vie ist, um es hier einzustellen, beschränke ich micht hier auf die Leitsätze der Entscheidung und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:

1. Erstreckt sich die Überwachung der Telekommunikation auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, hat der überwachende Mitgliedstaat, sobald er Kenntnis davon erlangt, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist („unterrichteter Mitgliedstaat“), gem. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) von der Ermittlungsmaßnahme in dem dort bezeichneten Umfang zu unterrichten.

Die zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates haben der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA mitzuteilen, ob die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist. Unterbleibt eine solche Mitteilung an die Behörden des überwachenden Mitgliedstaats, gilt die TKÜ-Maßnahme nach der Systematik der Richtlinie als im unterrichteten Mitgliedstaat genehmigt.

2. Zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt der spontane Austausch der gewonnenen Erkenntnisse auf der Grundlage von Art. 7 des Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Art. 7 des Eu-RhÜbK. Die Modalitäten eines solchen spontanen Austausches richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung stellt.

3. Die übermittelten Daten können gem. §§ 92b, 77h IRG als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat seine Zustimmung erteilt hat.

Ich denke, in der Frage war das nicht das letzte Wort. Das wird dazu sicherlich das BVerfG sprechen.

StPO III: Der Erlass des Hauptverhandlungshaftbefehls, oder: Die Ladung des sprachunkundigen Angeklagten

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und die dritte Entscheidung kommt dann vom KG. Thematik: Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO bei sprachunkundigem Angeklagten.

Der Angeklagte war nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Das AG hatte Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Dagegen sein Rechtsmittel, mit dem er dann beim KG mit dem KG, Beschl. v. 09.10.2020 – 4 Ws 80/20 – Erfolg hatte:

„Die weitere Beschwerde der Angeklagten, die ungeachtet dessen, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird, statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 4 Ws 104/16 – [juris] mwN) und auch sonst zulässig erhoben ist, hat Erfolg.

1. Dabei kann die Frage, ob die Angeklagte unter der Anschrift E. Straße tatsächlich wohnhaft war und dort am 26. Mai 2020 ordnungsgemäß geladen werden konnte, offenbleiben. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die strengen Anforderungen, die für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls ohne vorherigen Versuch der Vorführung gelten (vgl. dazu Senat aaO) – und die durch die nicht ganz widerspruchsfreie Argumentation des Amtsgerichts und des angefochtenen Beschlusses schwerlich begründet werden konnten –, sowie die sonstigen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehlserlasses vorliegen.

2. Denn der Haftbefehl unterliegt, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, schon aus einem anderen Grund der Aufhebung.

Ausweislich des Aktenvermerks über die Ausführung der richterlichen Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung war der Ladung der Angeklagten, die nach Aktenlage jedenfalls der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig ist und für die deshalb die Anklageschrift übersetzt werden musste, keine Übersetzung der nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde, in eine ihr verständliche Sprache beigefügt. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich (vgl. [zu § 329 Abs. 3 StPO] KG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 Ws 116/19 – [juris]). Die Beifügung einer solchen Übersetzung war vom Richter nicht verfügt und ist ausweislich des Vordrucks StP 22, der die hier nicht geschehene Kenntlichmachung der Beifügung einer Übersetzung ausdrücklich vorsieht, auch nicht erfolgt. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2005, 527; OLG Dresden StV 2009, 348; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; KG aaO.; Gmel in KK-StPO 8. Aufl., § 216 Rn. 5, § 230 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 216 Rn. 4; § 184 GVG Rn. 3; Wickern in LR-StPO 26. Aufl., § 184 GVG Rn. 9; Becker in LR-StPO 27. Aufl., § 230 Rn. 15; s. auch [zu § 412 StPO] LG Heilbronn, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 Ns 44 Js 7003/09 – [juris = StV 2010, 406 Ls.]).“

StPO II: Wer war denn nun der richtige Schöffe?, oder: Der BGH sagt es der Strafkammer

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Die zweite Entscheidung zur StPO kommt dann heute auch vom BGH.

Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 06.01.2021 – 5 StR 519/20. Das LG hat die Angeklagte wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision hatte mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Erfolg.

„1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

Bei Eröffnung des damals noch gegen vier Angeklagte geführten Hauptverfahrens beschloss die Strafkammer am 21. Januar 2020 eine Besetzung mit drei Richtern und zwei Schöffen. Als Beginn der Hauptverhandlung wurde anschließend der 13. Februar 2020 bestimmt, zudem wurden 29 weitere Hauptverhandlungstage bis Anfang August 2020 sowie die Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen und eines Ergänzungsrichters angeordnet. Die für den ersten Hauptverhandlungstag zugelosten beiden Hauptschöffinnen und der von der Schöffengeschäftsstelle gemäß der gesetzlichen Reihenfolge zugewiesene Hilfsschöffe S. wurden von ihrem Einsatz benachrichtigt. Am 23. Januar 2020 wurde die Hinzuziehung eines zweiten Ergänzungsschöffen angeordnet. Zugewiesen wurde gemäß der vorgesehenen Reihenfolge die Hilfsschöffin D. . Ende Januar 2020 bat eine der Hauptschöffinnen wegen bereits gebuchten Urlaubs um Entbindung. Dem kam der Vorsitzende nach und bat um Zuweisung des nächstbereiten Hilfsschöffen. Nunmehr wurde die Hilfsschöffin P. als nächstbereite Schöffin bestimmt.

Unter dem 30. Januar 2020 teilte das Gericht den Verfahrensbeteiligten seine Besetzung mit. Danach sollten neben den Berufsrichtern die verbliebene Hauptschöffin O. und als weiterer Schöffe der zunächst zugezogene Hilfsschöffe S. tätig werden, als Ergänzungsschöffinnen hingegen die Hilfsschöffinnen D. und P. .

Nach Ladung bat die auserkorene Hilfsschöffin P. aufgrund einer kollidierenden wichtigen Prüfungsvorbereitung um Entpflichtung. Der Vor- sitzende entband sie daraufhin von ihrer Dienstpflicht und bat um Zuweisung des nächstbereiten Hilfsschöffen. Drei weitere Hilfsschöffen wurden wegen Urlaubs antragsgemäß entpflichtet, schließlich wurde der Hilfsschöffe F. als Ergänzungsschöffe bestimmt.

Zu Beginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende mit, dass anstelle der Schöffin P. nunmehr der Schöffe F. an der Hauptverhandlung teilnehme. Welche konkrete Funktion dieser neu benannte Schöffe einnehme, wurde nach dem durch das Protokoll bestätigten Revisionsvortrag nicht gesondert hervorgehoben. Auf Antrag der Verteidigung wurde die Hauptverhandlung bis zum nächsten vorgesehenen Hauptverhandlungstag (27. Februar 2020) unterbrochen. Am 19. Februar 2020 rügte die Angeklagte die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts „hinsichtlich des Hilfsschöffen … F. als Ergänzungsschöffe“ und begründete dies mit einer fehlerhaften Entbindung der Schöffin P. . Dieser Besetzungseinwand wurde schließlich vom Kammergericht am 9. März 2020 verworfen. Am Urteil haben neben den Berufsrichtern die ursprünglich für diesen Tag zugeloste Schöffin O. und der zuletzt zugewiesene Hilfsschöffe F. mitgewirkt. Während der gesamten Hauptverhandlung war aber auch der zuerst bestimmte Hilfsschöffe S. anwesend. Dass an dessen Stelle der Hilfsschöffe F. am Urteil mitgewirkt hat, beanstandet die Angeklagte.

2. Die Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung greift durch.

a) Die Rüge ist nicht nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. b StPO präkludiert.

aa) Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 222b Abs. 3 StPO über die Hinzuziehung des Hilfsschöffen F. als Schöffen liegt nicht vor. Das Kammergericht hat lediglich darüber entschieden, dass dieser Schöffe zu Recht als Ergänzungsschöffe ausgewählt wurde und insoweit den gesetzlich bestimmten Richter darstellt. Nur darauf bezog sich auch die erhobene Besetzungsrüge. Die Frage, ob dieser Hilfsschöffe an die Stelle des in der ursprünglichen Besetzungsmitteilung noch zutreffend als „Schöffe“ bezeichneten S. treten soll, wird weder von der Besetzungsrüge noch von der Kammergerichtsentscheidung berührt.

bb) Insoweit sind auch die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden. Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt, ist nach § 222a Abs. 1 Satz 1 StPO spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Erfolgt – wie hier – vor der Hauptverhandlung eine solche Mitteilung und ändert sich anschließend die mitgeteilte Besetzung, so muss dies nach § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von § 273 Abs. 1 StPO (vgl. KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 222a Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 222a Rn. 4), deren Beobachtung gemäß § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann.

Eine Mitteilung, aus der sich eindeutig (vgl. nur LR-StPO/Jäger, 27. Aufl., § 222a Rn. 12) ergibt, dass entgegen der ursprünglichen Besetzungsmitteilung F. anstelle von S. von Beginn an als Schöffe mitwirken soll, ist nach dem durch das Protokoll bewiesenen Vortrag der Revisionsführerin nicht erfolgt. Eine Präklusion scheidet bei einer derart defizitären Mitteilung aus. Soweit die richterlichen Mitglieder der erkennenden Kammer demgegenüber in einer „Revisionserklärung“ dargelegt haben, man habe durch Aufruf der Schöffen und deren Handzeichen dem Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung offengelegt, welche Schöffen Ergänzungsschöffen sind und welche als Schöffen mitentscheiden, zudem habe sich die Funktion der Schöffen aus der Reihenfolge ihrer Nennung und den Sitzplätzen sowie dem Gang ins Beratungszimmer zur Zwischenberatung am ersten Hauptverhandlungstag ergeben, kann dies den Revisionsvortrag nicht entkräften. Denn aus dem Protokoll ergibt sich mit negativer Beweiskraft (vgl. § 274 Satz 1 StPO), dass es hinsichtlich der Beteiligung des Hilfsschöffen F. als Schöffe anstelle des bis dahin benannten S. (ohne Hervorhebung der Ergänzungsschöffeneigenschaft) keinen ausreichenden Hinweis nach § 222a Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO gab. Eine Protokollberichtigung ist nicht erfolgt.

Mit dem Vortrag der Revisionsführerin korrespondiert zudem ihr in der Hauptverhandlung erfolgter Besetzungseinwand, der sich ausschließlich mit der Heranziehung des Hilfsschöffen F. „als Ergänzungsschöffe“ befasste (vgl. zu dessen Statthaftigkeit BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062). Spätestens dies hätte dem Vorsitzenden Anlass geben müssen, die bislang defizitäre Mitteilung nach § 222a Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO zu prüfen und durch Bestimmung von Schöffen und Ergänzungsschöffen zu präzisieren. Die von der Strafkammer in ihrer „Revisionserklärung“ angesprochenen Verschuldensfragen sind demgegenüber ohne Belang.

b) Die Verfahrensrüge ist auch zulässig erhoben. Dem Revisionsvortrag kann der Senat sämtliche Tatsachen entnehmen, die für die Frage der Begründetheit der Rüge relevant sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Revisionsführerin bezüglich nicht entscheidungserheblicher Nebenfragen unzutreffend vorgetragen haben sollte (vgl. Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft), wäre dies unbeachtlich. Nach § 352 Abs. 2 StPO ist eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebene nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.

c) Die Verfahrensrüge hat in der Sache Erfolg, denn das Gericht war bei seiner Entscheidung nicht richtig besetzt.

Wie bereits das Landgericht in seiner „Revisionserklärung“ zugestanden hat, ist die Hinzuziehung des zuletzt bestimmten Hilfsschöffen F. zur Beratung und Entscheidung rechtsfehlerhaft erfolgt. Denn nach § 48 Abs. 2 GVG tritt im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird. Zur Mitwirkung an der Entscheidung war – wie die Revision zutreffend rügt – der zuerst als Ergänzungsschöffe bestimmte Hilfsschöffe S. berufen. Umstände, die dem Einsatz dieses Schöffen entgegenstanden, sind nicht ersichtlich; der Ergänzungsfall ist nicht eingetreten. Durch das Vorgehen der Strafkammer wurde der Angeklagten mithin ihr gesetzlicher Richter entzogen (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG). Das Urteil muss deshalb – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – mit den Feststellungen aufgehoben werden.“

StPO I: Beweisantrag, oder: Die nicht „offensichtlich ins Blaue gestellte“ Beweisbehauptung

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Heute dann mal ein wenig StPO.

Und ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 3 StR 291/20. Das LG Wuppertal hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte:

„1. Die zulässige Rüge, mit welcher der Angeklagte die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags geltend macht, dringt durch.

a) Dem liegt Folgendes zugrunde:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen insgesamt sieben Taten zu Lasten seiner Ehefrau verurteilt, darunter ein am 10. Dezember 2016 begangener sexueller Übergriff. Das Landgericht hat sich dabei vor allem auf die Angaben der Geschädigten gestützt, da der Angeklagte das Geschehen abgestritten und sich unter anderem eingelassen hat, am Wochenende des 10. und 11. Dezember 2016 bei einer Verlobungsfeier in P. gewesen zu sein. Nachdem die Strafkam- mer dazu einen von den Verteidigern benannten Zeugen aus F. vernom- men und die Vernehmung zweier weiterer Zeugen wegen Unerreichbarkeit abgelehnt hatte, haben die Verteidiger die Vernehmung eines als ehemaligen Lehrer des Angeklagten bezeichneten und namentlich mit Anschrift benannten Zeugen aus T. beantragt.

Der Antrag hat zum Gegenstand, dass der Angeklagte sich vom 9. bis 11. Dezember 2016 in P. befunden und an einer Verlobungsfeier teilgenommen habe, der Zeuge bei diesem Fest den Angeklagten zeigende Fotos gemacht habe, er zur Übergabe der Bilder bereit sei und sich aus diesen das Aufnahmedatum ergebe. Das Landgericht hat den Antrag und weitere Anträge mit der Begründung abgelehnt, es handele sich lediglich .um solche zur Beweisausforschung, mit denen erst brauchbares Verteidigungsmittel aufgefunden werden soll“; die Aufklärungspflicht gebiete nicht, dem nachzukommen. Die Behauptungen zu gefertigten Fotos und zur Übergabebereitschaft der Zeugen seien „offensichtlich ins Blaue gestellt worden“, da die Verteidigung ihre zugrundeliegenden Erkenntnisse nicht darlege. Soweit alle zurückgewiesenen Anträge das Ziel verfolgten, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen, seien sie bei vorläufiger Würdigung selbst im Falle des Erwiesenseins aller in ihnen aufgestellten Behauptungen nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen zu wecken.

b) Diese Begründung trägt die Ablehnung des Antrags nicht. Sie schöpft den Inhalt des Antrages nicht aus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 3 StR 179/08, NStZ 2008, 707; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 87) und benennt hinsichtlich der Alibibehauptung keinen Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 StPO.

Auf das Vorbringen, dass der Angeklagte sich vom 9. bis 11. Dezember 2016 in P. befunden und an einer Verlobungsfeier teilgenommen habe, ist die Strafkammer in dem Beschluss nicht eingegangen, sondern lediglich auf die weiteren Behauptungen, der Zeuge habe Fotos aufgenommen, der Angeklagte sei darauf zu erkennen und der Zeuge zur Übergabe der Bilder bereit. In Bezug auf den unter Beweis gestellten Aufenthalt in P. ist die Bewertung des Landge- richts nicht nachvollziehbar, der Antrag habe allein eine Beweisausforschung zum Gegenstand. Bei dem nicht in den Blick genommenen Vorbringen handelt es sich nach den weiteren Umständen um eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO nF, welche die Schuldfrage betrifft (vgl. zum Alibibeweis BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 3 StR 144/18, StraFo 2018, 522, 523). Zudem ist mit dem benannten Zeugen ein Beweismittel bestimmt bezeichnet worden und dem Antrag zu entnehmen, weshalb der Zeuge die behauptete Tatsache belegen können soll; er soll laut Beweisantrag selbst an der Feier teilgenommen haben. Schließlich fehlt eine Grundlage für die Annahme, die Beweisaufnahme sei insoweit nicht gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO ernsthaft verlangt (s. zu „ins Blaue gestellten“ Anträgen BT-Drucks. 19/14747 S. 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 21d ff.; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 110 ff.).

Dem Beschluss des Landgerichts ist auch im Gesamtzusammenhang kein Grund zu entnehmen, aus dem der Beweisantrag in gesetzlich zulässiger Weise abgelehnt worden ist. Ungeachtet der Tatsache, dass ein solcher nicht genannt wird, trifft die zusammenfassende Erwägung nicht zu, dass die Beweisbehauptung selbst im Falle des Erwiesenseins nicht zu Zweifeln an der Aussage der Geschädigten führen könne. Stünde nämlich die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit in P. fest, hätte er nicht zugleich die Tat in Deutschland begehen können.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie verteile ich meine(n) Aufwand/ Tätigkeiten auf Grund-/Verfahrensgebühr?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie verteile ich meine(n) Aufwand/ Tätigkeiten auf Grund-/Verfahrensgebühr?

Hier dann die Lösung/meine Antwort:

„Moin, wo ist das Problem?

Schwierigkeit und Komplexität zählen bei jeder Gebühr, sind also nicht verbraucht, wenn sie bei der GG in Ansatz gebracht worden sind. Es kann ja auch ein Verfahren zunächst einfach sein und dann schwierig werden. Das könnte man sonst ggf. nicht berücksichtigen.

An Tätigkeiten wird dann bei der GG „untergebracht“, was zur ersten Einarbeitung gehört, alles andere gehört zur VG. Wenn da dann nicht mehr viel Tätigkeiten in Ansatz zu bringen sind, ist es das eben und die VG wird eben niederiger abgerechnet. Ggf. sogar nur die Mindestgebühr.

Das ist die Folge der Änderungen in der Nr. 4100 VV RVG durch das 2. KostRMoG.

Steht auch so im Kommentar“

Und <<Werbemodua an>>, wenn ich schon auf unseren RVG-Kommentar verweise: Hier geht es zur Bestellseite. <<Werbemodus aus>>.