Schlagwort-Archive: Anspruch auf rechtliches Gehör

BVV III: Kein rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren, oder: Dann gibt es keinen Strafbefehl

Bild von Anemone123 auf Pixabay

Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 03.12.2019 – 412 Cs 166/19. Er hat nicht direkt ein Beweisverwertungsverbot zum Gegenstand, aber: Der Beschluss nimmt Stellung zu der Frage, wie (im Strafbefehlsverfahren) damit umzugehen ist, wenn der Angeschuldigte entgegen § 163a StPO im Ermittlungsverfahren nicht angehört worden ist.

Das AG sagt: Dann lehne ich den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ab:

„Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls war abzulehnen, weil dem Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Das beschließende Gericht ist von Rechts wegen jedenfalls berechtigt, den Antrag aus den in Rede stehenden Gründen abzulehnen. Die Vorschrift des § 408 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) sieht dies zwar ausdrücklich nur für den Fall vor, dass der hinreichende Tatverdacht verneint wird. Indessen können auch sonstige Gründe, die von einem eng verstandenen Begriff des hinreichenden Tatverdachts nicht erfasst werden, zur Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls berechtigen, wobei es sich auch um Erlasshindernisse handeln kann, die sich aus Umständen ergeben, die abgelöst von der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes bewertet werden können (vergleiche Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 408, Randnummer 15). Ein Grund der letztgenannten Art besteht in aller Regel, wenn dem Angeschuldigten im Ermittlungsverfahren das rechtliche Gehör versagt wird.

Gemäß § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass, was vorliegend nicht der Fall ist, das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es nach § 163a Abs. 1 Satz 3 StPO, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

Die zitierte Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht nur für den Fall der Anklageerhebung einschlägig, sondern auch für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Eine Ausnahme für den letztgenannten Fall ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Regelung des § 407 Abs. 3 StPO, wonach es der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) nicht bedarf, bezieht sich nur darauf, dass im gerichtlichen Verfahren vor Erlass eines Strafbefehls keine gesonderte Anhörung erforderlich ist, für die Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gilt, wie auch sonst, § 163a Abs. 1 StPO, eine Ausnahme für das Strafbefehlsverfahren ist in keiner Vorschrift des Strafprozessrechts vorgesehen (vergleiche Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2019, § 407 StPO, Randnummer 28; Gössel in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage 2009, § 407 StPO, Randnummer 65).

Das dem Beschuldigten nach § 163a StPO eingeräumte Recht auf Vernehmung im Ermittlungsverfahren findet seine Basis nicht nur im einfachen Gesetzesrecht, sondern die Vorschrift erfüllt aus verfassungsrechtlicher Sicht eine wichtige rechtsstaatliche Funktion zur effektiven Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – im Folgenden: GG). Sie stärkt und konkretisiert ferner die Subjektstellung des Beschuldigten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schon im Ermittlungsverfahren. Sie erkennt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und seinen Beweiserhebungsanspruch schon in diesem Verfahrensabschnitt an (vergleiche Erb in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 27. Auflage 2018, § 163a StPO, Randnummer 1).

Die von der Staatsanwaltschaft angeführte Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann die bei unterbliebener Anhörung im Ermittlungsverfahren gegebene Verkürzung der Beschuldigtenrechte nicht ausgleichen. Denn der Beschuldigte müsste den Einspruch erst einmal in zulässigerweise einlegen, um erstmals in der Sache Gehör zu finden, und zur Vermeidung der Verwerfung seines Einspruchs an der Hauptverhandlung teilnehmen; beides ist, wie die gerichtliche Praxis zeigt, nicht ohne Weiteres und erst recht nicht bei, wie hier, ausländischen Beschuldigten zu erwarten (vergleiche dazu Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 23.08.2018, 2 Cs 504 Js 5348/18, Randnummer 6, zitiert nach juris), insbesondere nicht bei, wie hier, Asylsuchenden aus dem Iran, bei denen erfahrungsgemäß eine Verfolgung im Herkunftsland in Ansehung der (allgemeinkundigen) dortigen Verhältnisse, auch mit Folgen für die psychische Verfassung dieses Personenkreises, durchaus geschehen sein kann.

Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Literaturstelle steht nicht im Gegensatz zu der hier vertretenen Auffassung. Der Umstand, dass ein in Fällen der vorliegenden erlassener Strafbefehl für nicht unwirksam erachtet wird, beantwortet nicht die hier in Rede stehende Frage, wie das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu behandeln hat oder jedenfalls behandeln darf, sondern betrifft die Situation, dass eine Strafbefehl bereits ergangen ist. Vor Erlass eines Strafbefehls ist das Gericht, wie bereits erläutert, jedenfalls berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, auch eine ungeschmälerte Wahrung aller Beschuldigtenrechte hinzuwirken.“

Handy III: Nicht beschiedener Beweisantrag, oder: Verletzung rechtlichen Gehörs

© Steve Young – Fotolia.com

Und die dritte Entscheidung hat entfernt auch mit dem Mobiltelefon zu tun. Denn es geht im OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2019 – 4 Rb 14 Ss 348/19 -, den mir der Kollege Beyrle aus Nürnberg gesandt hat, auch um ein Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. In dem hatte der Kollege mehrere Beweisanträge gestellt, die das AG nicht bzw. nicht ausreichend beschieden hatte. Das OLG sieht darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil des AG aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auszuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG); die zulässig erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Das Amtsgericht lud zum Hauptverhandlungstermin am 11. Oktober 2018 zwei von drei im Bußgeldbescheid angegebenen Zeugen. Die geladenen Zeugen sollen wahrgenommen haben, wie der Betroffene mit einem Pkw fuhr und dabei ein in der Hand gehaltenes; Mobiltelefon benutzte. Nachdem eine Zeugin zum Hauptverhandlungstermin nicht hatte erscheinen können, bestimmte das Amtsgericht einen Fortsetzungstermin auf den 25. Oktober 20 8 und lud sie zu diesem Termin. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Betroffenen bestimmte das Amtsgericht einen neuen Hauptverhandlungstermin auf den 29. November 2018 und lud erneut die beiden Zeugen. Der. Verteidiger stellte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 folgenden Antrag: ,,Zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene bereits im Rahmen der Anhaltesituation dem Polizeimeister A. gegenüber angab, er habe kein Handy in der Hand gehalten, das Handy befand sich im Armaturenbrett, wird die Einvernahme des Polizisten A. als Zeuge beantragt.“ Nachdem das Amtsgericht diesen Antrag nicht beschieden hatte, wiederholte der Verteidiger den Antrag am 22. November 2018.

In der Hauptverhandlung vom 29. November 2018 sagte der Polizeibeamte, der am 11. Oktober 2018 bereits vernommen worden war, erneut aus. Die weitere Zeugin hatte das Amtsgericht wegen einer von ihr geltend gemachten Verhinderung abgeladen. Sodann stellte der Verteidiger den Antrag, die abgeladene Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene kein Mobiltelefon oder Smartphone in der Hand hatte oder hielt, zu vernehmen. Darüber hinaus beantragte er zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene auch im Rahmen des Anhaltens gegenüber dem Anhaltebeamten PM A. bereits äußerte, er habe das Telefon nicht benutzt, sondern es befand sich im Armaturenbrett, den Zeugen A. zu laden. Das Amtsgericht lehnte in der Hauptverhandlung beide Beweisanträge mit der Begründung ab, dass die beantragte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.

Das Amtsgericht stellte in den Urteilsgründen die Aussage des vernommenen Zeugen näher dar und begründete, warum es diese für glaubhaft und die Einlassung des Betroffenen als Schutzbehauptung widerlegt hielt. Zu den abgelehnten Beweisanträgen führte es weiter aus: „Einer weiteren Beweisaufnahme durch Einvernahme der zweiten Beamtin oder des Beamten, der die Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat, bedurfte es zur Erforschung der Wahrheit nicht, weswegen der entsprechende Beweisantrag gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden konnte.“

2. Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör – möglicher weise entscheidungserheblich – verletzt. Zwar ist die Ablehnung des auf die Vernehmung der abgeladenen Zeugin gerichteten Beweisantrags, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Amtsgericht die Vernehmung des Zeugen A. abgelehnt hat. Es hat bereits den rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung des Zeugen A. entgegen § 219 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht beschieden. Darüber hinaus hat es die Ablehnung des Beweisantrags nicht ausreichend begründet. Gemäß § 77 Abs. 3 OWiG kann zwar die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in dem Gerichtsbeschluss in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Jedoch muss dann die Ablehnung des Beweisantrags im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (Seitz/Bauer, OWG, 17. Aufl., § 77 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht erkennen, welchen Beweiswert das Tatgericht der behaupteten ersten Einlassung des Betroffenen und eventuellen Wahrnehmungen des Polizeibeamten, der ihn mit dem Tatvorwurf in der Anhaltesituation konfrontiert hat, beigemessen hat. Aus diesem Grund kann der Senat nicht beurteilen, ob das Amtsgericht die beantragte Beweiserhebung zu Recht als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bewertet hat. Diese rechtlich fehlerhafte Behandlung des Beweisantrags verletzt nach dem hier gegebenen konkreten Verfahrensgeschehen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Da der Antrag auf Ladung des Zeugen nicht und der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag nur formelhaft beschieden wurde, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Amtsgericht das Beweisbegehren des Betroffenen entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Erwägung gezogen hat.“

Zutreffend, aber: M.E. kam es auf die Frage der Bescheidung des vorab gestellten Beweisantrages nicht mehr an, nachdem der in der Hauptverhandlung wiederholt und dort nur formelhaft beschieden worden ist.

Sachverständigengutachten: Ist es erörterungsbedürftig, muss das geschehen.

Der BVerfG, Beschl. v. 17.01.2012 – 1 BvR 2728/10 – betrifft einen Zivilrechtsstreit – eine Arzthaftungssache – die Ausführungen des BVerfG zur Anhörung bzw. zur Erörterungsbedürftigkeit eines Sachverständigengutachten kann man aber vielleicht auch in Strafverfahren verwenden. Das BVerfG führt nämlich aus, dass es zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gehört, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können. Es liege ein Verstoß gegen den  verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen allein deshalb nicht nachkommt, weil es davon ausgeht, dass auch bei einer Anhörung die „eindeutigen und auch für die Parteien und das Gericht gut nachvollziehbaren Bewertungen“ des Sachverständigen nicht in Frage gestellt worden wären und dies umso mehr gelte, als es sich um eine „für Arzthaftungssachen relativ einfache“ Beweisfrage gehandelt habe. Denn damit stütze sich das Gericht allein darauf, dass ihm das Gutachten überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig. Darin sieht das BVerfG dann die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör.