Monatsarchiv: Februar 2021

Anscheinsbeweis auch bei (Ketten)Auffahrunfall nach Starkbremsung?, oder: Haftungsverteilung

Bild von LillyCantabile auf Pixabay

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich mal wieder um ein OLG-Urteil, das sich nach einem Verkehrsunfall mit der Frage der Haftungsverteilung befasst.

Das OLG Celle, Urt. v. 16.12.2020 – 14 U 87/20 – hat einen Auffahrunfall zum Gegenstand, also eine Unfallsituation, die man schon auch als Dauerbrenner bezeichnen kann. Es handelt sich allerdings um einen sog. „Kettenauffahrunfall“. Gestritten worden ist u.a. auch um die Frage, ob auch in den Fällen der Anscheinsbeweis gilt.

Das das Urteil recht umfangreiche begründet ist, stelle ich hier dann mal nur die Leitsätze ein, den Rest dann bitte im Volltext selbst lesen:

1. Gegen den Auffahrenden spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die gegen die Typizität des Geschehens sprechen.

2. Auch im Falle eines Kettenauffahrunfalls kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Anscheinsbeweis gegen den ersten Auffahrenden sprechen.

3. Der Hintermann muss grundsätzlich, wenn keine atypische Konstellation vorliegt, mit einem plötzlichen scharfen Bremsen des Vorausfahrenden rechnen; der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist in dem Fall nicht erschüttert.

4. Der Auffahrende haftet auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund in der Regel überwiegend (hier 70 : 30).

Wenn die Ehefrau des Richters mit der Beklagten eng befreundet ist, oder: Ehemann befangen!

Bild von Bansi Patel auf Pixabay

Im Kessel Buntes heute dann zunächst mal wieder etwas aus einem Zivilverfahren, und zwar zur Befangenheit.

Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – V ZB 59/20. Die Parteien des Verfahrens sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger verlangen von beiden Beklagten, es zu unterlassen, Kraftfahrzeuge an einer bestimmten Stelle auf dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage zu parken oder abzustellen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Die Ehefrau des Vorsitzenden Richters der zuständigen Berufungskammer ist seit Jahren mit der Beklagten zu 2 befreundet. Der Vorsitzende Richter hatte davon in einem von den Klägern gegen alle übrigen Wohnungseigentümer geführten Beschlussanfechtungsverfahren 2015 Mitteilung gemacht und erklärt, selbst seit Jahren aber keinen Kontakt mit der Beklagten zu 2 zu haben.

Die Kläger haben den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die hatte beim BGH Erfolg.

„1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Kläger an der Geltendmachung des Ablehnungsgrunds nicht gehindert sind, obwohl sie den Vorsitzenden Richter der Berufungskammer in dem früheren Beschlussanfechtungsverfahren nicht abgelehnt haben. Zwar wirkt der Verlust des Ablehnungsrechts durch das Einlassen in eine Verhandlung oder durch das Stellen von Anträgen gemäß § 43 ZPO auch für einen anderen Rechtsstreit, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2006 – V ZB 193/05, NJW 2006, 2776 Rn. 11). An einem solchen Zusammenhang zwischen beiden Verfahren fehlt es aber. Hier werden (nur) die Beklagten auf Unterlassung nach § 1004 BGB in Anspruch genommen, während Gegenstand des früheren Verfahrens eine Beschlussanfechtung war.

2. Das Berufungsgericht sieht jedoch zu Unrecht den Umstand, dass die Ehefrau des Vorsitzenden Richters der Berufungskammer seit vielen Jahren mit der Beklagten zu 2 befreundet ist, nicht als Ablehnungsgrund gemäß § 42 ZPO an.

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2014 – V ZB 196/13, MDR 2015, 50 Rn. 4; jeweils mwN).

b) Mit der Frage, ob eine langjährige Freundschaft des Ehepartners eines Richters mit einer Prozesspartei die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO begründet, hat sich die Rechtsprechung bislang nur vereinzelt befasst und diese, anders als das Berufungsgericht, bejaht (LG Görlitz, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 2 T 93/13, juris Rn. 12). Der Senat entscheidet sie dahingehend, dass die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.

aa) Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 – II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2). Ein Dritter in diesem Sinne ist der Ehegatte des abgelehnten Richters.

bb) Die Besorgnis der Befangenheit kann sich aus Umständen ergeben, die in der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten des abgelehnten Richters liegen.

Das ist etwa dann anzunehmen, wenn die Ehefrau des Richters in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer Partei als Rechtsanwältin (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 9 u. 11) oder als Sekretärin (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 13 ff.) tätig ist, oder wenn der Richter über die Berufung einer Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin erlassenes Urteil zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – III ZB 61/19, MDR 2020, 625 Rn. 13).

cc) Auch eine nahe persönliche Beziehung des Ehegatten des Richters zu einer Partei kann geeignet sein, die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist danach zu beurteilen, ob die persönliche Beziehung eine Qualität hat, die – unterhielte sie der Richter zu der Partei – bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit begründete. Das ist bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft mit einer Prozesspartei der Fall.

(1) Es ist anerkannt, dass nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein können, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 – II ZR 304/03, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2009 – I ZR 168/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 24. April 2013 – RiZ 4/12, juris Rn. 28). Eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Anders ist es aber bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 – I ZR 168/06, juris Rn. 5 u. 7; Beschluss vom 2. Dezember 2015 – RiZ (R) 1/15, HFR 2016, 417 Rn. 3, BVerfGK 3, 297, 298 ff.; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 – XI R 45/17, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 C 35/18, juris Rn. 6).

(2) Aus Sicht der ablehnenden Partei macht es keinen Unterschied, ob der Richter oder seine Ehefrau die enge bzw. langjährige Freundschaft mit der anderen Partei unterhält. Für sie besteht regelmäßig Anlass zu der Befürchtung, der Richter habe, weil sein Ehegatte das Freundschaftsverhältnis pflegt, ebenso wie diese eine positive Einstellung gegenüber der befreundeten Partei und übertrage diese positive Einstellung auf das Verfahren. Das gilt unabhängig davon, ob der Richter selbst Kontakt mit der Partei hat. Die ablehnende Partei hat keinen Einblick in die Verhältnisse der Eheleute; für sie ist auch nicht erkennbar, ob Gespräche zwischen dem abgelehnten Richter und seinem Ehegatten über die befreundete Partei stattfinden. Sie muss davon ausgehen, dass der abgelehnte Richter die Freundschaft seiner Ehefrau mit der Partei miterlebt, weil dies typischerweise in einer Ehe der Fall ist. Aus der Sicht der ablehnenden Partei rechtfertigt deshalb bereits das Näheverhältnis des Richters zu seinem Ehegatten die Befürchtung, der Richter sei gegenüber der anderen Partei positiv eingestellt und könne sich davon bei seiner Entscheidung – zumindest unbewusst – leiten lassen.

(3) Demgegenüber ist nicht maßgeblich, dass Richter grundsätzlich über eine innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2014 – V ZB 196/13, MDR 2015, 50 Rn. 4; jeweils mwN).

c) Gemessen daran ist das Ablehnungsgesuch der Kläger begründet. Nach der Stellungnahme des abgelehnten Richters besteht zwischen seiner Ehefrau und der Beklagten zu 2 nicht nur eine lockere Bekanntschaft, sondern eine langjährige Freundschaft.“

Ich habe da mal eine Frage: In einer Staatsschutzssache bei der Jugendkammer, welche Gebühren entstehen?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch das Gebührenrätsel der Woche, und zwar heute aus einer ziemlich frischen Anfrage:

„Lieber Herr Kollege Burhoff,

lieber hätte ich mich ja beim diesjährigen Strafverteidigertag mit einem Glas Wein an Sie gewandt und mit meiner Frage belästigt.

Bedauerlicherweise findet dieser ja aber aufgrund der aktuellen Situation nicht in bekannter Weise statt. Ich möchte Sie daher auf diesem Wege einmal höflich um Ihre Hilfe bitten in Bezug auf eine Kostenfrage.

Das Glas Wein holen wir nach!

Folgende Eckdaten:

Anklagevorwurf Bildung kriminelle Vereinigung tateinheitlich hierzu Beihilfe u.a. zum Handeltreiben nicht geringe Menge.

Angewandte Vorschriften: § 129 Abs. 1, 2 StGB, §146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202d Abs. 1, § 184b Abs. 1 Nr. 1a, § 261 Abs. 2 Nr. 1, § 276 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 303b Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 und S.2 Nr. 2, § 27, 52, 53, 74 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Anklage zur Jugendkammer, da zwei der Angeklagten Heranwachsende sind.

Wir streiten nunmehr mit der Rechtspflegerin um die Frage, ob die Gebühr 4120 / 4121 VV RVG angefallen ist.

Letzte Stellungnahme der Rechtspflegerin ging dahin, dass der Vorsitzende mitgeteilt habe, dass es sich nicht um ein Verfahren nach § 74 a GVG handele.

Gerne möchte ich das natürlich durchstreiten, da ich der Meinung bin, dass es sich sehr wohl um ein Verfahren nach § 74a GVG handelt bzw. die Vorschrift analog anzuwende ist. Wären keine Heranwachsenden mit dabei, so wären wir beim LG und meiner Meinung nach bei der Staatsschutzkammer aufgrund des Anklagevorwurfs.

Es kann doch nicht dem Zufall geschuldet sein (sind Heranwachsende dabei oder nicht?), ob ein Verteidgeiger die höheren Gebühren abrechnen kann.

Wenn ich mich jetzt aber total verrenne, dann wäre ich für jeden Hinweis dankbar.“

Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?

© mpanch – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den AG Erkelenz, Beschl. v. 26.01.2021 – 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19. Das AG hat die Nr. 5115 VV RVG nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung festgesetzt:

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die vom Verteidiger zur Festsetzung beantragte Gebühr gem. VV-Nrn. 5115 i.V.m. 5107 RVG in Höhe von € 65,00 ist entgegen der Gründe des angefochtenen Beschlusses wohl entstanden.

Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 24.04.2020 nicht nur vorübergehend eingestellt. Die Verfahrenseinstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gem. § 206a StPO ist erfolgt, nachdem der Verteidiger zuvor ausweislich BI. 29 GA die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat. Da die Verfolgungsverjährung während der Gutachtenerstellung eingetreten ist, wie das Gericht gern. BI. 93 selber festgestellt hat, ist die durch den Verteidiger erfolgte Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens als eine die Einstellung des Verfahrens fördernde Tätigkeit anzusehen (vgl. RVG-Kommentar Gerold/Schmidt, 24. Auflage, Rn. 6 zu RVG VV 5115).

Die zur Festsetzung beantragte Gebühr ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG auch nicht unangemessen hoch, so der Erinnerung abzuhelfen und zusätzlich zu den durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2020 für den früheren Betroffenen festgesetzten notwendigen Auslagen in Höhe von € 337,37 weitere € 77,35, bestehend aus der vorstehend genannten Gebühr in Höhe von € 65,00 nebst anteiliger Umsatzsteuer (19 % gern. VV-Nr. 7008 RVG) in Höhe von € 12,35, somit insgesamt € 414,72 festzusetzen waren.“

Die Ausführungen zum Grund sind zutreffend, die zur Höhe der Gebühr überflüssig/falsch, da es sich bei der Nr. 5115 VV RVG um eine Festgebühr in Höhe der Rahmenmitte handelt.

Gebühren nach Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Erstattung von Sachverständigenkosten

Bild von Kevin Schneider auf Pixabay

Heute ist Freitag und damit hier der Tag von RVG-Entscheidungen. Und ich stelle dazu heute zwei Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren vor. Beide haben – zumindest u.a. – die Thematik der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG zum Gegenstand.

Ich beginne mit dem LG Zweibrücken, Beschl. v. 02.12.2020 – 1 Qs 33/20. Dort hatte der Kollege den Betroffenen im Bußgeldverfahren verteidigt. Das ist vom AG nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse, der auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind, eingestellt. Die vom Kollegen geltend gemachten Gebühren dann sind nur zum Teil festgesetzt worden. Dagegen hat der sofortige Beschwerde eingelegt.

Die hat in der Sache einerseits Erfolg, hat aber dennoch zur Festsetzung eines gegenüber dem angefochtenen Beschluss geringeren Betrages geführt. Das LG führt aus, dass bei Rechtsmitteln kein Verschlechterungsverbot besteht, was der h.M. entspricht. Und dann:

„Die Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG, war jedoch abzusetzen. Bei dieser handelt es sich um die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Nach Vorbemerkung 5.1.2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG gehört zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. Ausweislich BI. 42 f. d.A. wurde die Sache mit Verfügung vom 07.06.2019 von der Verwaltungsbehörde an das Amtsgericht Landstuhl abgegeben. Damit war das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beendet, eine Verfahrensgebühr für das dortige Verfahren konnte nicht mehr anfallen. Das Verfahren endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 S. 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, Vorbemerkung 5.1.2 Rn 3 mwN). Die Verteidigerin hat sich jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.11.2019 gegenüber dem Amtsgericht Landstuhl bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde jedoch bereits beendet. Daher konnte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV VVG nicht mehr anfallen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verteidigerin mit der Verwaltungsbehörde im Anschluss noch einmal schriftlich korrespondiert hat. Nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens kann dieses nicht durch erneute Korrespondenz wieder in das vorhergehende Stadium zurückversetzt werden. Sogar eine Zurückverweisung von Seiten des Gerichts an die Verwaltungsbehörde lässt grundsätzlich eine erneute Verfahrensgebühr für das Tätigwerden vor der Verwaltungsbehörde nicht entstehen (ebenda, Rn 4). Erst recht muss dies gelten, wenn von Seiten der Verteidigung ohne Zurück-verweisung mit der Verwaltungsbehörde korrespondiert wird. Der erhöhte Aufwand kann freilich im Rahmen des § 14 RVG Berücksichtigung finden.

……

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Landstuhl ist die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ebenfalls angefallen und mit EUR 160,00 festzusetzen. Jedenfalls auch – was ausreicht durch die anwaltliche Mitwirkung wurde die (erneute) Hauptverhandlung entbehrlich. Das Amtsgericht Landstuhl hat den Termin vom 13.02.2020 ausgesetzt. Im Anschluss hieran hat es das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt. Zur Begründung hat das AG Landstuhl auf die Nichtvorlage von Informationen bzw. Unterlagen abgestellt, die die Verteidigerin angefordert, welche ihr aber von Seiten der Verwaltungsbehörde nicht zur Verfügung gestellt wurden. Dies reicht aus, um den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu rechtfertigen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Nr. 5515 VV RVG Abs. 3 Satz 2 für den Wahlanwalt nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr. Diese beträgt – wie zutreffend beantragt – EUR 160,00.

……

Ebenso wenig festsetzbar waren die Kosten der eingeholten gutachterlichen Überprüfung durch die GFU GmbH in Höhe von brutto EUR 828,24. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 26.10.2010, 1 Qs 66/10. NStZ-RR 2011, 95; 1 Qs 24/20 vom 08.07.2020) sind die Kosten privater Ermittlungen nicht erstattungsfähig. weil die damit verbundenen Auslagen regelmäßig nicht notwendig sind. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt zu ermitteln. Da die StPO einem Betroffenen bzw. Angeklagten die Möglichkeit gibt, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen, sind eigene Ermittlungen grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmsweise kommt allerdings eine Erstattung der Kosten in Betracht, wenn das Privatgutachten zur Verteidigung trotz der bestehenden amtlichen Aufklärungspflicht erforderlich ist. Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Betroffenen bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, hier also der Gutachtenbeauftragung. Beweiserhebungen sind aufgrund des geltenden Amtsermittlungsprinzips Sache der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Vorrangig sind daher insbesondere Beweisanträge zu stellen (vgl. KG StraFo 2012, 380; OLG Celle StV 2006, 32; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 127; LG Duisburg RVGreport 2013, 156; KK-Gieg, § 464a Rn 7; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464a Rn 16).

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Deshalb setzt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraus, dass alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden sind und dass sich der Betroffene nicht mehr anders verteidigen konnte (vgl. u.a. KG StraFo 2012. 380).

Nach diesen Maßstäben liegt keine Erstattungsfähigkeit vor. Der Betroffene hat keinen Beweisantrag gestellt, er hat auch keine Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vor-gebracht. Keineswegs konnte sich der Verurteilte deshalb nicht mehr anders verteidigen als mit der Einholung einer privaten gutachterlichen Stellungnahme bzw. eines Privatsachverständigen-gutachtens. An der Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel mangelt es.“

Zutreffend sind die Ausführungen des LG zum Verschlechterungsverbot und zu den Verfahrensgebühren Nr. 5103, 5115 VV RVG.

Unzutreffend sind m.E. die Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens. Offenbar hat es sich um die Überprüfung einer mit einem standardisierten Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung gehandelt. Insoweit war aber schon vor der Entscheidung des BVerfG v. 12.11.2020 (2 BvR 1616/18),  in der Rechtsprechung (teilweise) anerkannt, dass die insoweit entstandenen Kosten dem Betroffenen zu erstatten sind (LG Wuppertal AGS 2016, 38; Beschl. v. 8.2.2017 – 26 Qs 214/17, RVGreport 2018, 223). Denn wie soll der Betroffene als Laie die von der Rechtsprechung für einen Beweisantrag geforderten konkreten Einwände gegen die Messung ermitteln können? Und wenn die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens stellt und verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts zu begründen, dann muss andererseits die Beauftragung eines Privatsachverständigen bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen notwendig erscheinen, ohne dass der Betroffene einen Beweisantrag stellen muss. Das LG Zweibrücken macht hier erneut einen Teufelskreis aus, in dem sich der Betroffene befindet: Du muss einen Beweisantrag stellen. Wenn du dir dafür benötigten Informationen bei einem Sachverständigen besorgst, werden die dadurch entstehenden Kosten aber nicht erstattet. So geht es m.E. nicht.