Monatsarchiv: Dezember 2020

Beweiswürdigung I: Tatmotivation, oder: Erfolgreiche materielle Rüge

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Nach dem gestrigen „OWi-Marathon“ heute dann ein etwas ruhigerer Tag mit drei Entscheidungen zu Beweiswürdigungsfragen.

Ich eröffne dann mit dem schon etwas älteren BGH, Urt. v. 20.11.2019 – 2 StR 175/19, in dem der BGH die Beweiswürdigung in einer „Totschlagssache“ beanstandet:

„2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen.

Das Nichtvorliegen niedriger Beweggründe hat die Schwurgerichtskammer damit begründet, es bleibe „maßgeblich für den (nicht ausschließbar) spontanen Tatentschluss, die S. G. zu töten, ein Motivbündel aus Angst, Eifersucht, Trauer, Hilflosigkeit, Verzweiflung und [innerer] Zerrissenheit, sich zwischen seiner Familie und seiner großen Liebe zu entscheiden zu müssen“ (UA S. 40).

Welches dieser Motive handlungsleitend gewesen sei, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, juris Rn. 9 mwN). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, juris Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. August 2019 – 1 StR 218/19; Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, juris Rn. 9). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16, juris Rn. 8).

b) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung zur Tatmotivation des Angeklagten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Der Angeklagte hat in seinem in der Hauptverhandlung am 22. August 2018 abgelegten, vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Geständnis gerade nicht vorgebracht, die Getötete aus Angst, Eifersucht, Trauer, Hilflosigkeit, Verzweiflung und innerer Zerrissenheit erwürgt zu haben. Er hat vielmehr geschildert, die Auseinandersetzung habe damit begonnen, dass die – wegen von ihm vermuteter Sexualkontakte zu anderen Männern zur Rede gestellte – S. G. ihm eröffnet habe, sich von ihm eingeengt zu fühlen und zu erwägen, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Deswegen sei er sehr wütend geworden und habe ihr vorgeworfen, dass er ihretwegen Frau und Kinder aufgegeben habe. Sie hingegen habe ihn angeschrien, was er denke, wer er sei. Es sei ihre Entscheidung, mit wem sie zusammen sei. Er sei ehrlos und seine Frau habe ihn bestimmt verlassen, weil er krankhaft eifersüchtig sei. Durch diese Äußerungen habe er sich sehr gekränkt gefühlt und ihr eine Backpfeife verpasst. Sie habe zurückgeschlagen. Es sei ein Hin und Her entstanden. Plötzlich habe er ihr mit seinen Händen den Hals zugedrückt.

bb) Diese Einlassung drängte zu der naheliegenden Schlussfolgerung, dass der Angeklagte die Getötete aus denselben Beweggründen erwürgte, aus denen heraus er ihr unmittelbar zuvor eine Backpfeife versetzt hatte, nämlich aus Wut und aus Kränkung aufgrund ihrer Äußerungen. Das Landgericht hat es versäumt, diese sich aufdrängende Motivlage in seine Erwägungen einzubeziehen. Die Beweiswürdigung bleibt infolge dieses Erörterungsmangels lückenhaft.

cc) Es ist nicht auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt wäre, dass der Angeklagte aus Wut und Kränkung den Entschluss fasste, S. G. zu er- würgen. Auch unter Berücksichtigung des dem Tatrichter insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums ist es nicht auszuschließen, dass das Landgericht einen solchen Handlungsantrieb als niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bewertet hätte, zumal der Angeklagte angesichts seines eigenen Verhaltens keinen nachvollziehbaren Anlass hatte, sich gekränkt zu fühlen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 . 5 StR 399/19).“

OWi III: Fahrverbot, oder: „Unbenannte Beharrlichkeit und „eine Tat, aber zwei Tatbestände“

Und dann zum Schluss des Tages noch zwei Entscheidungen zum Fahrverbot, und zwar:

Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO stehen wegen ihrer regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung bei gleichzeitig massiver Steigerung des Gefährdungspotentials für Dritte wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen im Straßenverkehr wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach naheliegen wird. Insoweit ist ohne Belang, ob der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO als relevante Vorahndung oder aber als Anlasstat selbst die Frage nach der Notwendigkeit einer Fahrverbotsanordnung aufwirft. (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 = zfs 2019, 588 = DAR 2019, 630 = OLGSt StVG § 25 Nr 74 und 29.10.2019 – 202 ObOWi 1997/19 = zfs 2020, 172).

1. Erfüllt eine Tat zwei Fahrverbotsregeltatbestände, so verbietet sich eine unreflektierte Verdoppelung zu einem zweimonatigen Fahrverbot.

2. Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt aber in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken; diese Gründe sind im Urteil darzulegen.

OWi II: Fahren im Verband/Konvoi, oder: Fahren zum Demonstrationsort und Art. 8 GG

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Und als zweites Posting dann zwei Entscheidungen zu einem Paragrafen der StVO, mit dem man weniger zu tun hat. Und zwar handelt es sich um § 27 StVO – das Fahren im Verband.

Dazu dann zweimal das KG mit folgenden Leitsätzen:

1. Das bloße Fahren mehrerer Fahrzeuge im Konvoi auf öffentlichem Straßenland stellt keinen geschlossenen Verband nach § 27 StVO dar.
2. Die Teilnehmer eines solchen Formationsfahrens genießen nicht die Vorrechte aus § 27 StVO.
3. Die nach § 29 Abs. 2 StVO erteilte Erlaubnis berechtigt nicht zum Fahren im Verband zum Demonstrationsort. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass.

1. Konstituierendes Merkmal eines geschlossenen Verbands i. S. des § 27 Abs. 5 StVO ist, dass es einen für die Einhaltung der Vorschriften einstehenden Führer gibt, der auch die Kennzeichnung der zu dem Verband gehörenden Fahrzeuge bestimmt.

2. Jedenfalls bei Kraftfahrzeugen kann die Kennzeichnung des Verbands nicht lediglich durch eine (einheitliche) „Fahrzeugart“ erfolgen.

3. Schon aus Sinn und Zweck des auf Klarheit und Einfachheit angelegten Straßenverkehrsrechts ergibt sich, dass die Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer das Verbandprivileg in Anspruch nehmen kann nicht (allein) von versammlungsrechtlichen Fragestellungen abhängig sein kann.

OWi I: Geschwindigkeitsmessungen, oder: Eichmarken, Standardisierung, (Akten)Einsicht, Zitiergebot

In den letzten Wochen habe ich einiges an OWi-Entscheidungen bekommen. Daher dann heute mal wieder ein OWi-Tag. Da es doch eine ganze Menge ist, gibt es dazu dann – ausnahmsweise – heute dann mal nur die Leitsätze.

Und ich beginne mit Entscheidungen zu Geschwindigkeitsmessungen. Und zwar.

1. Eine Messung mit Riegl FG 21 P ist ein standardisiertes Messverfahren. Dass das Messgerät weder ein Messfoto noch Rohmessdaten speichert, hat auf diese Einordnung keinen Einfluss.

2. Die Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen, wie z.B. Lebensakte, verkehrsrechtliche Anordnung, muss nicht gewährt werden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 25.07.2019 – 1586/15) steht dem nicht entgegen.

1. Es entspricht sich festigender Rechtsprechung, dass die Verteidigung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren im Vorfeld der Hauptverhandlung und namentlich im Ermittlungsverfahren Zugang zu allen Informationen erhalten kann, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Denn nur mit diesen Unterlagen kann sie beurteilen, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen.

2. Dies bedeutet, dass sich der verteidigungswillige Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung beschaffen muss und sachverständig überprüfen lassen kann. Sein Ansprechpartner ist dabei die Verwaltungsbehörde.

Das Kostenrisiko trägt in Bezug auf das Privatgutachten grundsätzlich der Betroffene, nur im Falle eines Freispruchs kann etwas anderes gelten (Anschluss an LG Aachen NZV 2018, 480).

1. Bei dem Antrag auf Beiziehung nicht bei den Gerichtsakten befindlicher Rohmessdaten (hier: Ausdruck mittels Tuff-Viewer erstellter Bilddatei) handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 77 Abs. 1 OWiG bzw. § 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden kann.

2. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Versagung der Beiziehung nicht gerügt werden, weil Art. 103 Abs. 1 GG kein Recht auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.

  • OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

Nach der am 27. April 2020 erfolgten Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften besteht, soweit die Änderungsverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80a Abs. 3 GG nichtig ist, die bis dahin geltende Rechtslage fort.

Von einem standardisierten Messverfahren kann nicht ausgegangen werden, wenn nach Ende der Messung nicht alle Eichmarken auf ihre Unversehrtheit geprüft worden sind.

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Strafverfahren ==> und dann Bußgeldverfahren, welche Gebühren?

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Am Freitag lautete die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Strafverfahren ==> und dann Bußgeldverfahren, welche Gebühren?

Nun ich denke, die Antwort war nicht allzu schwer. Sie lautete:

„Moin,

da zunächst wohl in einem Strafverfahren ermittelt worden ist im Hinblick auf eine Straftat, sind Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entstanden, und zwar m.E. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG. Zur Höhe kann ich nichts sagen, ggf. Mittelgebühr.

Ggf. ist auch die Nr. 4141 VV RVG entstanden. Dazu kann ich aber nach dem knappen Sachverhalt nichts sagen.

Wenn Sie im OWi-Verfahren auch noch tätig geworden sind, entstehen da noch einmal Gebühren (§ 17 Nr. 10b RVG). Allerdings fällt die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nicht noch einmal an (s. Anm. Abs. 2). Entstanden ist aber die Verfahrensgebühr, wahrscheinlich die Nr. 5103 VV RVG.“

Und hier dann auch noch einmal – das KostRÄG 2021 – steht vor der Tür <<Werbemodus an>> der Hinweis auf die Neuerscheinung von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl,, der zeitnah Anfang 2021 erscheinen wird. Top aktuell zum KostRÄG 2021 und auch im Übrigen aktualisiert und erweitert. Zur Bestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>>.