Monatsarchiv: Dezember 2020

OWi III: Frist bei Rechtsbeschwerdeeinlegung gewahrt?, oder: Wie geht man mit Zweifeln um?

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Und zum Tagessschluss dann noch eine Entscheidung zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Es geht um die Frage: Was gilt eigentlich bei Zweifeln an der Fristwahrung für die Rechtsbeschwerdeeinlegung?

Dazu meint das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 23.07.2020 – 201 ObOWi 881/20, der folgende Leitsätze hat:

1. Ist nicht mehr aufklärbar, ob eine vom Verteidiger ausweislich eines von ihm vorgelegten Sendeberichts per Telefax übermittelte Rechtsbeschwerdeeinlegungsschrift tatsächlich innerhalb der Wochenfrist bei Gericht eingegangen ist, ist das Rechtsmittel zugunsten des Beschwerdeführers als rechtzeitig eingegangen anzusehen und zu behandeln, wenn sein tatsächlicher Eingang bei Gericht feststeht (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 02.05.1995 – 1 StR 123/95 = StV 1995, 454 = BGHR StPO § 341 Frist 1 und 11.10.2017- 5 StR 377/17 bei juris sowie BayObLG, Urt. v. 09.12.1965 – 4b St 79/1965 = BayObLGSt 1965, 142).

2. Der Beschluss des Amtsgerichts, durch den der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG als unzulässig verworfen wurde, ist in einem solchen Fall bei Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts aufzuheben. Durfte der Tatrichter in einer derartigen Konstellation gemäß § 77b OWiG zunächst von der Fertigung von Entscheidungsgründen absehen, ist ihm analog § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Gelegenheit zur nachträglichen Fertigung der Urteilsgründe zu geben (Anschluss an BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – 3 StR 397/17 bei juris).

OWi II. Telefonische Rücknahme des Einspruchs, oder: Zulässig

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Die zweite Entscheidung kommt vom AG Dortmund. Das hat im AG Dortmund, Beschl. v. 10.11.2020 – 729 OWi-127 Js 428/20-153/20 – die telefonische Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldberscheid als zulässig angesehen:

„Der Betroffene hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in einem heutigen Telefonat mit der Geschäftsstelle fernmündlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde durch die Geschäftsstelle schriftlich dokumentiert. Zwar ist im entsprechend anwendbaren Strafprozessrecht eine solche telefonische Rücknahme nicht möglich, zumal die telefonische Rechtsmitteleinlegung dort nach h.M. auch nicht möglich ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 302 Rn. 7 m.w.N.). In Bußgeldverfahren aber ist anerkannt, dass sowohl die Einlegung des Einspruchs, als auch dessen Rücknahme telefonisch möglich sind (vgl. für die Einlegung: BGH NJW 1980, 1290;  Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 35; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 67 Rn. 26 m.w.N.; für die Rücknah-me: Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 67 Rn. 37; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 82). Letzteres ergibt sich daraus, dass die Formanforderungen für die Rücknahme des Einspruchs dieselben sind wie für dessen Einlegung (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 67 Rn. 52).“

OWi I: Mal wieder elektronisches Gerät, oder: Erfüllen Digitalkameras die Voraussetzungen?

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Nach einem „Owi-Erholungstag“ dann heute noch einmal drei OWi-Entscheidungen.

Ich starte mit dem KG, Beschl. v. 09.11.2020 – 3 Ws (B) 262/20 –, mal wieder zu § 23 Abs. 1a StVO. Es geht um die Frage: Ist eine Digitalkamera ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs.1a StVO? Das KG hat die Frage bejaht:

2. Auch die erhobene Sachrüge erfordert die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts nicht, weil der vorliegende Einzelfall keine Veran-lassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen; auch klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht ersichtlich.

a)  Zwar ist eine „Elektro-Kamera mit Flachbildschirm und diversen Menu-Optionen“ (gemeint offenkundig: Digitalkamera), die der Betroffene ausweislich der Urteilsfest-stellungen während der Fahrt in der rechten Hand hielt und auf der er tippte, in § 23 Abs. 1a StVO nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie ist jedoch sprachlich zwanglos als ein der Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs.1a StVO zu erfassen.

Der Gesetzgeber hat mit Einführung der 53. Verordnung zur Änderung straßenrecht-licher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 § 23 Abs.1a StVO grundlegend reformiert. Im Kern hat er das bisher geltende „Handyverbot“ auf sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik ausgeweitet. So werden in Satz 2 des Absatzes 1a der Vorschrift konkrete Gerätearten aufgezählt.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf deshalb keiner (weiteren) Entscheidung durch den Senat, dass die Aufzählung in § 23 Abs.1a Satz 2 StVO lediglich Beispiele enthält und nicht abschließend ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2019 – III-4 RBs 191/19 –, juris; Eggert in Frey-mann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 23 StVO Rn. 21; Will, NJW 2019, 1633 m.w.N.), wie schon die Formulierung „auch“ und „insbesondere“ deutlich macht. Mithin können neben den in Satz 2 genannten Geräten auch dort nicht ge-nannte elektronische Geräte, die der „Kommunikation, Information oder Organisati-on“ dienen oder zu dienen bestimmt sind (vgl. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO), unter die Verbotsnorm fallen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2019 a.a.O.; Fromm, MMR 2018, 68). Denn der Gesetzgeber hat einen technikoffenen Ansatz gewählt, um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können (vgl. BR-Drucksache 556/17, S. 27). Ergänzend bietet die in der Drucksache aufgenommene beispielhafte Aufzählung weiterer elektronischer Geräte (BR-Drucksache a.a.O.), z.B. Touch-screens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, E-Book-Reader, MP3-Player, DVD-Player und Walkman, insoweit, begrenzt durch den Wortlaut der Vorschrift eine Verständnis- und Auslegungshilfe (vgl. Eggert a.a.O. § 23 Rn. 23; Fromm a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hat z.B. das OLG Köln (vgl. Beschluss vom 5. Februar 2020 – 1 RBs 27/20 –) entschieden, dass auch eine Fernbedienung für ein stationäres Na-vigationsgerät, anders als Ladekabel oder eine sog. „Powerbank“ (dazu vgl. OLG Hamm DAR 2019, 632), ein elektronisches Gerät im Sinne der Norm darstellt.

Auch bei einer Digitalkamera handelt es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift, nämlich eine Kamera, die als Aufnahmemedium anstatt eines Films (Analogkamera) ein digitales Speichermedium verwendet und das Bild zuvor mittels eines elektronischen Bildwandlers (Bildsensor) digitalisiert (vgl. Wikipedia-Artikel „Di-gitalkamera“, zuletzt abgerufen am Entscheidungstag). Die Digitalkamera dient als Gerät der Unterhaltungselektronik nicht nur dazu, Fotografien anzufertigen, sondern auch dazu, Datensätze, nämlich einzelne, wieder aufrufbare und auf dem Display der Kamera abbildbare Fotos, zu speichern, über den Flachbildschirm wiederholt anzu-sehen und zu organisieren. Eben auch diesem Zweck dient die Menüführung der Kamera, deren Funktion damit über die eines reinen Fotoapparates hinausgeht. Nach Ordnungs- und Speicherfunktion sowie Bedienung ist die Digitalkamera ohne Weiteres einem elektronischen Terminplaner oder einem MP3-Player vergleichbar.

b) Obergerichtlich ist auch geklärt, welche Handlungen im Einzelnen die Voraussetzun-gen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen. So ist das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes – ohne das Hinzutreten eines Benutzungselementes – nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 3 Ws (B) 165/20 –; Beschluss vom 14. August 2019 – 3 Ws (B) 273/19 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – III-4 RBs 30/19 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 –, juris). Erforderlich ist vielmehr ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kom-munikation, Information oder Organisation (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl., § 23 StVO Rn. 32).

Eine Benutzung des Gerätes ist bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezu-standes (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Februar 2019, 3 Ss (OWi) 8/19, BeckRS 2019, 1556), bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 Ws (B) 160/19 –, juris), beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespei-cherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamburg NZV 2016, 485) oder bei einer Handha-bung mit Bezug zu einer der Funktionstasten (vgl. OLG Hamburg NZV 2016 a.a.O.) gegeben. Der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2019 a.a.O.).

Damit lässt sich das vom Amtsgericht festgestellte Tippen auf der in der Hand gehal-tenen „Elektro-Kamera mit Flachbildschirm und diversen Menu-Optionen“ unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von elektronischen Geräten im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätze subsumieren. Insbe-sondere ist eine Digitalkamera mit Flachbildschirm nicht einem reinen Taschenrech-ner vergleichbar, bei dem fraglich sein könnte, ob die bloße Eingabe einer Rechen-operation und deren anschließendes Ablesen einem Informationszweck im Sinne des § 23 Abs.1a StVO unterfällt (ablehnend OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 –, juris; befürwortend OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2019 a.a.O.). Klärungsbedürftige Fragen bestehen deshalb im vorliegenden Fall nicht.

c) Die hier festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit ist am 19. November 2019 und damit vor dem Inkrafttreten der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrecht-licher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I 2020, 814) begangen worden, wes-halb es auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Novelle wegen einer Verletzung des Zitiergebots nicht ankommt.
Soweit der Angeklagte möglicherweise außerdem geltend machen will, dass die durch das Amtsgericht angewendete StVO vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S.367) nichtig sei, folgt der Senat dem nicht. Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht hält der Senat die erfolgte Bezugnahme in der Eingangsformel der Verordnung auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG mit den dort genannten Buchstaben für eindeutig. Eine Bezug-nahme auf den ersten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVO erübrigt sich (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 3 Ws (B) 249/20 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 2 Ss (OWi) 230/20 –, juris).“

Beweiswürdigung III: Der für „neutral, zuverlässig und glaubwürdig“ gehaltene Polizeizeuge, oder: OWi

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Und zum Tagesschluss dann noch ein OWi-Beschluss zur freien Beweiswürdigung im Bußgeldurteil, und zwar den KG, Beschl. v. 04.05.2020  – 3 Ws (B) 83/20.

Der hat den Leitsatz:

Es stellt in einem Bußgeldurteil auch dann keinen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf den Bekundungen eines für „neutral, zuverlässig und glaubwürdig“ gehaltenen polizeilichen Zeugen beruht, im Urteil aber offen bleibt, ob sich der Zeuge an den Vorfall positiv erinnern konnte oder sein Zeugenbericht auf eigenen Notizen beruhte, die den Betroffenen aussagekräftig belasten.

Beweiswürdigung II: Freispruch, oder: „unzureichenden Würdigung der festgestellten objektiven Umstände“

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BGH, Urt. v. 14.10.2020 – 5 StR 279/20 – erneut vom BGH. Es geht um den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Kriegswaffen. Den hat der BGH aufgehoben:

„1. Der Freispruch des Angeklagten Z. hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, ist dies vom Revisionsgericht zwar in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Allerdings darf die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft sein. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein. Schließlich unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung auch, ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 StR 603/19 mwN).

b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht.

aa) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte Z. habe im Rahmen der Kommunikation mit dem Kurier keinen die Tat fördernden Beitrag und damit keine Beihilfe begangen, beruht auf einer unzureichenden Würdigung der festgestellten objektiven Umstände.

Denn danach liegt überaus nahe, dass der telefonische Kontakt zwischen dem Kurier und dem Empfänger in der sich ergebenden Notsituation vom Angeklagten Z. hergestellt wurde. Da durch den Empfänger der Durchfuhrversuch anschließend mit Rat und Tat weiter gefördert wurde, könnte dies eine objektive Beihilfehandlung zur Haupttat darstellen (vgl. zur sogenannten Förderungsformel der Rechtsprechung nur BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257 f. mwN; vgl. zur möglichen Beihilfe zur Haupttat durch Beihilfe zur Beihilfe auch BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 2 StR 608/12).

bb) Ein Erörterungsmangel besteht, soweit das Landgericht DNA-Spuren des Angeklagten Z. auf einem Handtuch nicht als belastendes Indiz angesehen hat. Denn ohne Mitteilung, wo genau das Handtuch gefunden wurde, ist diese Wertung nicht nachvollziehbar.

cc) Erörterungsdefizite bestehen auch in Bezug auf die dem Angeklagten Z. zugeordneten DNA-Spuren, die auf sichergestellten Handgranaten gefunden wurden. Insoweit referiert die Strafkammer lediglich Angaben des Sachverständigen, ohne ihre eigene Überzeugungsbildung darzulegen.

Wie diese Spuren ohne Beteiligung des Angeklagten Z. „indirekt“ angetragen worden sein sollen, erschließt sich aus den Ausführungen des Landgerichts nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb es keinen belastenden Rückschluss auf eine Mitwirkung des Angeklagten an der Haupttat zulassen soll, dass – so die zweite Überlegung des Sachverständigen, dem die Kammer folgt – die DNA durch den dort angebrachten Klebestreifen auf die Handgranaten gelangt sein kann. Der Zweifelssatz gebietet es nicht, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 423/15 mwN).“