Monatsarchiv: Dezember 2020

Zustellung II: Tatsächliche Zustellung per WhatsApp, oder: Mütterliche Fürsorge

entnommen wikimedia.org
Autot WhatsApp

Die zweite Entscheidung kommt vom AG Trier. Das hat im AG Trier, Beschl. v. 27.11.2020 – 35a OWi 52/20 – zu den den Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung im Sinne des § 189 ZPO Stellung bezogen.

Im entschiedenen Fall war dem Betroffenen, der an der Zustellungsadresse nicht mehr wohnte, von seiner Mutter per WhatsApp ein Foto des Bußgeldbescheides, welches den Inhalt des Bußgelbescheides vom Adressfeld bis zu dem Satz „Die Geldbuße wird wegen vorsätzlicher Tatbegehung erhöht“ abbildete, übersandt worden. Das AG sagt: Für einen tatsächlichen Zugang nicht ausreichend:

„Der Bußgeldbescheid vom 24.6.2020 wurde dem Betroffenen nicht am 30.07.2020 ordnungsgemäß zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bußgeldbescheid am 30.07.2020 durch in den zur Wohnung mit der Anschrift pp2 gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt wird. Wohnung i. S. d. § 178 ZPO sind hierbei die Räume, die der Empfänger tatsächlich bewohnt, in den er also hauptsächlich lebt und wo am ehesten mit einer Zustellung gerechnet werden kann. Die Eigenschaft als Wohnung geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustandsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert (vgl. BGH, NJW 1978, 1885). Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen, wobei der Zweck der Zustellungsvorschriften, dem Empfänger rechtliches Gehör zu gewähren, zu berücksichtigen ist. Geeignete Gesichtspunkte für diese Prüfung können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung verbliebenen Personen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (BGH, NJW 1978, 1858).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Betroffene ausweislich des Protokolls zur Wohnungsübergabe vom 28.7.2020 einen neuen Wohnsitz an der Anschrift pp1 begründet und seinen alten Wohnsitz an der Anschrift pp2 aufgegeben.

Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Amtsgerichts gilt der Bußgeldbescheid nicht durch Übermittlung eines Fotos der oberen Hälfte des Bescheides per WhatsApp an den Betroffenen als zugestellt.

Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30.07.2020 durch Niederlegung des Schriftstückes in den zur Wohnung mit der Anschrift pp2 gehörenden Briefkasten zugestellt. Auch wenn der Betroffene bereits zum Zeitpunkt der Zustellung seinen Wohnsitz bereits in pp1 und die Wohnung in pp2 aufgegeben hatte, hatte der Betroffene spätestens am 08.08.2020 Kenntnis vom Buß-geldbescheid, weil seine Mutter die obere Hälfte abfotografierte und dem Betroffenen per Whats-App übermittelt und er eine E-Mail bzgl. Des Bescheides an die Bußgeldbehörde sendete. Der Bußgeldbescheid gilt gemäß § 189 ZPO als am 08.08.2020 zugestellt. Nach § 189 ZPO gilt der Bescheid bei Zustellungsmängeln in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Bußgeldbescheid dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Der Zustellungsadressat muss das zuzustellende Dokument (OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09651) tatsächlich erhalten haben, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (BGH NJW 2007, 1605). Das ist dann der Fall, wenn er das Schriftstück in die Hand bekommen hat (BGH NZG 2020, 70 BFH NJW 2014, 2524). Die bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks reicht nicht (BGH BeckRS 2020, 6358 NJW 1992, 2099), auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis (BayObLG NJW 2004, 3722). Nicht erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Originals. Die Übermittlung einer (elektronischen) Kopie, z.B. Scan, Fotokopie, Telefax, genügt (BGH BeckRS 2020, 6358). Die Übermittlung des oberen Teils des Bußgeldbescheides per WhatsApp genügt insoweit nicht den Voraussetzungen einer tatsächlichen Zustellung im Sinne des § 189 ZPO.2

Manchmal kann mütterliche Fürsorge auch über das Ziel hinausschießen. Allerdings frage ich mich auch, wie die Info überhaupt ins Verfahren gekommen ist…..

Zustellung I: Beweiskraft der Zustellungsurkunde, oder: Gegenbeweis

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In die 50 KW. starte ich heute mit zwei AG-Entscheidungen zur Zustellungsfragen.

Den Opener mache ich mit dem AG Neuruppin, Beschl. v. 24.11.2020 – 82.1 E OWI 178/20 -, den mir der Kollege Uschkureit aus Berlin geschickt hatte. Das AG Neuruppin äußert sich zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung.

Das AG geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg erließ am 03.09.2020 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, mit welchem sie wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Bundsautobahn 24, Höhe AD Wittstock/Dosse in Fahrtrichtung Hamburg ein Bußgeld i. H. v. 220,00 Euro verhängte. Der Bußgeldbescheid wurde in einen zur Adresse pp. 15806 Zossen“ gehörenden Briefkasten eingeworfen. Die Zustellungsurkunde datiert auf den 07.09.2020.

Mit Schreiben vorn 06.10.2020 legte der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und teilte der Bußgeldstelle den verantwortlichen Fahrer mit. Zur Begründung seiner verspäteten Rückmeldung führte er aus, dass an ihn gerichtete Post trotz der Einrichtung eines Postfachs in Zossen wiederholt unter der Anschrift pp. zugestellt würde, wenngleich ein Briefkasten mit seinem Namen dort nicht existiere. Der Verteidiger des Betroffenen legte mit Schriftsatz vom 07.10.2020 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin führte er aus, dass der Betroffene unter der Anschrift pp. einen KFZ-Zulassungsdienst betreibe, allerdings keinen Briefkasten unterhalte, sondern ein Postfach eingerichtet habe, um die in der Vergangenheit bereits mehrfach fehlgeschlagene Zustellung der für den Betrieb bestimmten Post zu gewährleisten. Kenntnis vom Bußgeldbescheid habe sein Mandant durch die telefonische Benachrichtigung eines dort ansässigen Reifenhändlers, Herrn pp., erhalten, der unter seiner Post auch den an den Betroffenen gerichteten Bußgeldbescheid gefunden habe. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens überreichte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.10.2020 eine Kopie des Schreibens des Kundenservice der Deutschen Post, mit welchem dieser die Einrichtung des Postfachs bestätigte, sowie eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen pp, der in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung bestätigte, am 06.10.2020 in seiner Post zwei, in gelben Briefumschlägen befindliche Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg gefunden zu haben, unter denen sich auch der hier gegenständliche Bußgeldbescheid befand.

Mit Bescheid vorn 15.10.2020 hat die Bußgeldstelle den Einspruch des Betroffenen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig, weil verfristet verworfen. Laut Auskunft des Postzustellers sei der Briefkasten am Tag der Zustellung mit dem Namen des Betroffenen beschriftet gewesen. Der Verwerfungsbescheid wurde dem Betroffenen am 17.10.2020 zugestellt.

Hiergegen hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 20.10.2020, eingegangen bei der Behörde am selben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Inhalt, dass das Gericht die Rechtzeitigkeit des Einspruchs feststellen, hilfsweise dem Betroffenen hinsichtlich der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren möge. Zur Begründung führt der Verteidiger aus, der Einspruch habe dem Betroffenen unter der in der Zustellungsurkunde angegebenen Anschrift nicht wirksam zugestellt werden können, da er dort lediglich seinen Geschäfts-, nicht hingegen seinen Wohnsitz unterhalten habe. Gemeldet sei er ausweislich der Meldeauskunft seit dem 01.08.2019 unter der Anschrift pp. 12529 Schönefeld“. Eine Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten sei von vornherein unter der Geschäftsanschrift nicht möglich gewesen, weil sich jedenfalls ein (vorrangiger) Versuch der persönlichen Zustellung aus der Zustellungsurkunde nicht ergebe. Zudem sei diese auch deshalb nicht möglich gewesen, da sich bereits zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs der Name des vom Betroffenen unterhaltenen Zulassungsbetriebs nicht mehr am Briefkasten befunden habe.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg:

„….. Eine wirksame Ersatzzustellung des Bußgeldbescheids am 07.09.2020, die die Einspruchsfrist hätte in Gang setzen können, ist nicht erfolgt.

Die Zustellungsurkunde, deren Beweiskraft sich gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Falle der Ersatzzustellung durch Einlegung i.S.v. § 180 ZPO auch und gerade darauf erstreckt, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 (oder Nr. 2) ZPO nicht ausführbar gewesen ist, der Zusteller also unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer (vorrangigen) Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und daher das Schriftstück in einen zu der Wohnung (oder dem Geschäftsraum) gehörenden Briefkasten (oder in eine ähnliche Vorrichtung) eingelegt hat (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 182 Rn. 8, 14), wurde durch das Vorbringen des Betroffenen entkräftet. Es kann dabei offenbleiben, ob der Zustellungsurkunde aufgrund der Lückenhaftigkeit überhaupt die im Normalfall von ihr ausgehende volle Beweiskraft zukommt. Denn der Betroffene hat zur Überzeugung des Gerichts den Gegenbeweis über die Unrichtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen erbracht und die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet.

Zum einen handelt es sich gerade nicht — wie in der Postzustellungsurkunde angekreuzt — um die Wohnung des Betroffenen. Die beurkundete Tatsache ist objektiv falsch. Dass sich unter der Anschrift pp. kein Wohnhaus, sondern ein Gelände mit Gewerbebetrieben befindet, ist offensichtlich und hätte auch dem Zusteller nicht verborgen bleiben können. Zudem war der Betroffene nachweislich unter einer anderen Anschrift gemeldet, so dass es für die Behörde mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, die Zustellung bzw. die Ersatzzustellung unter der tatsächlichen Wohnanschrift zu bewirken. Die ersatzweise Zustellung eines Bußgeldbescheides in den zur Wohnung eines Betroffenen gehörenden Briefkasten ist nur wirksam, wenn der Adressat unter der Zustellungsadresse auch tatsächlich wohnt, d.h. dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Dies war hier gerade nicht der Fall.

Zum anderen hat der Betroffene glaubhaft und plausibel dargestellt, dass eine Ersatzzustellung schon deshalb nicht möglich gewesen ist, weil sein Name sich zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs nicht mehr am Briefkasten befunden habe. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass ein vorheriger Versuch der persönlichen Übergabe — der auch erst auf Nachfrage bestätigt und zunächst in der Urkunde nicht angekreuzt wurde — nicht stattgefunden hat, sondern der Bußgeldbescheid vielmehr in einen anderen Briefkasten, nämlich den des Herrn Abe geworfen wurde. Die in seiner eidesstattlichen Versicherung dargelegten Umstände sind plausibel und glaubhaft, insbesondere die Ausführungen dahingehend, dass es sich um zwei verschiedene Bußgelbescheide gehandelt habe.

Da der Bußgeldbescheid dem Betroffenen erst am 06.10.2020 tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, ist der mit selben Tag erfolgte, am 08.10.2020 bei der Zentralen Bußgeldstelle eingegangene Einspruch noch rechtzeitig erfolgt. Der vom Verteidiger gestellte Hauptantrag ist begründet, einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es daher nicht.“

Sonntagswitz, auch heute ist es nicht schwer/klar: Nikolaus

Heute ist Nikolaustag, und da bringe ich natürlich Nikolauswitze, und zwar:

Wie jedes Jahr sitzt die Familie am Nikolausabend zusammen im Wohnzimmer und singt Adventslieder. Es klingelt an der Tür.

Die Tochter öffnet die Tür und der Nikolaus steht davor und fragt die Tochter: „Bist du nicht neugierig und möchtest wissen, was ich alles in meinem Sack habe?“

Schreiend läuft das Mädchen zu seinen Eltern: „Mama, Papa, da steht schon wieder der Perverse vom letzten Jahr vor der Tür!“


Nach der Weihnachsfeier im Betrieb.

Joachim fragt Peter: „Hast du eigentlich dieses Jahr beim Wichteln eine echte Überraschung bekommen?“

Peter antwortet: „Das kannst du laut sagen! Der Chef hat mir die CD geschenkt, die ich dem Kollegen Friese vor Langem einmal geliehen habe!“


Der Nikolaus, ein ehrlicher Politiker und ein hart arbeitender Lehrer sehen auf der Straße einen 100-Euro-Schein liegen.

Wer hebt ihn heimlich auf?

Der Nikolaus natürlich, denn die anderen beiden gibt es gar nicht.


Und dann noch:

Nikolausgedicht/-gebet der Frau:

Müde bin ich, geh zur Ruh,
mache meine Augen zu.
Lieber Nikolaus bevor ich schlaf,
bitte ich Dich noch um was.
Schick mir mal ’nen netten Mann,
der auch wirklich alles kann.
Der mir Komplimente macht,
nicht über meinen Hintern lacht,
mich stets nur auf den Händen trägt
und sich Geburtstage einprägt,
Sex nur will, wenn ich grad mag
und mich dann liebt den ganzen Tag.
Soll die Füße mir massieren
und mich schick zum Essen führen.
Er soll treu und zärtlich sein
und mein bester Freund noch oben drein.

Nikolausgedicht/-gebet des Mannes:

Lieber Nikolaus ,
schicke mir eine taubstumme Nymphomanin,

die einenGetränke- oder Fleischhandel besitzt und Jahreskarten fürs Stadion.

Und es ist mir scheißegal, dass sich das nicht reimt!

 

Wochenspiegel für die 49. KW., das war Wumms, beA, Dorfdeppen, Storno und ein schlafender Schöffe

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Am Ausgang der 49 KW. zunächst allen einen schönen 2. Advent und einen schönen Nikolaustag, den ich dann mit einem Wochenspoegel beginne, der folgende Hinweise enthält:

  1. Mit Wumms durch die Krise – oder vor den Strafrichter?: Verlängerte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld,

  2. Storno: Reisefirmen sollen ehrlich informieren

  3. Kein Aufschub für das Anwaltspostfach beA ,

  4. Wenn Dorfdeppen auf Dorfdeppen treffen,

  5. Ein mieser, kleiner offener Brief der Polizei,

  6. VG Köln: Regelung zur Identitätsüberprüfung bei Prepaid-SIM-Karten teilweise rechtswidrig ,

  7. Millionen Beitragserhöhungen unwirksam – So bekommen Sie Ihr Geld zurück!,

  8. Schriftform? Schriftlich? Wo liegt der Unterschied?,

  9. Monitoring: So funktioniert die Systemüberwachung,

  10. und aus meinem Blog: StPO I: Wenn der Schöffe schläft, oder: Warum wird der verschlafene Teil der HV nicht wiederholt?

 

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkohol, oder: Wenn eine Atemalkoholmessung nicht verwertbar ist

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt heute auch aus dem Saarland, dieses Mal aber mit dem OVG Saarland, Beschl. v. 15.07.2020 – 1 B 173/20, vom OVG. Das hat sich in einem Verfahren, in dem es um die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahreralubnis ging, zur Verwertbarkeit einer als Entscheidungsgrundlage genommenen Atemalkohlmessung geäußert. Die hatte nach Umrechnung 3,48 Promille ergeben, die Polizeibeamten. von denen die Messung durchgeführt worden war, hatten von dem Antragsteller aber nur einen leicht alkoholisierten Eindruck. Das OVG hat bei der Diskrepanz die Messung und das u.a. auf ihr beruhende MPU-Gutachten als nicht verwertbar angesehen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsentscheidung wieder hergestellt:

„Des Weiteren setzt das medizinisch-psychologische Gutachten – ebenso wie das vorangegangene medizinische Gutachten vom 24.5.2019 – als Fakt voraus, dass beim Antragsteller angesichts der gemessenen Atemalkoholkonzentration (AAK) von 3,48 Promille – die AAK wird gemessen in Milligramm Ethanol je Liter Atemluft; in welcher Weise die Messung in Promille umgerechnet wurde (s. hierzu § 24a StVG), kann anhand der Akten nicht nachvollzogen werden – eine Blutalkoholkonzentration (BAK) in vorbezeichneter Höhe vorgelegen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in einem auf einen Alkoholmissbrauch hindeutenden Ausmaß an Alkohol gewöhnt sei.

Nach zutreffender Auffassung des Antragstellers ist diese in dem Gutachten als Faktum zu Grunde gelegte Schlussfolgerung aus mehreren Gründen ernsthaft anzuzweifeln. Der an den Antragsgegner gerichteten Mitteilung der Polizeiinspektion SPP: vom 9.9.2018 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller am Tatabend zum Zeitpunkt des bei ihm durchgeführten Atemalkoholtest einen „nur leicht alkoholisierten Eindruck“ gemacht habe, der sich „in keinster Weise mit dem hohen Promillewert“ gedeckt habe. Diese Feststellung entspricht den – allerdings widersprüchlichen – Angaben der Anzeigenerstatterin, die laut Protokoll vom 9.9.2018 bei ihrer telefonischen Mitteilung an die Polizei angab, „der Mann war auch betrunken“, bei ihrer persönlichen polizeilichen Befragung vor Ort jedoch aussagte, „dass der Täter ihrer Meinung nach nicht alkoholisiert gewirkt hätte“.

Die sich hieraus ergebende kaum nachvollziehbare Diskrepanz zu dem polizeilich angegebenen exorbitanten Messergebnis des Atemalkoholtests von 3,48 Promille lässt sich nach dem Gesamtumständen nicht plausibel mit einer Alkoholgewöhnung des Antragstellers erklären. Sie deutet vielmehr auf eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses hin. Insoweit weist der Antragsteller zum einen mit Recht darauf hin, dass bei der Messung mit einem bauartzugelassenen und geeichten Messgerät Verfahrensbestimmungen einzuhalten sind, gegen deren Beachtung fallbezogen erhebliche Bedenken bestehen. Die Messung der AAK darf nicht vor Ablauf einer Wartezeit von 20 Minuten ab Trinkende durchgeführt werden, nach Ablauf der Wartezeit hat eine Doppelmessung in einem Abstand von höchstens fünf Minuten zu erfolgen, und es ist eine Kontrollzeit von 10 Minuten einzuhalten, in der nichts gegessen, getrunken und kein Medikament aufgenommen werden darf.10 Dass diese Vorgaben bei dem beim Antragsteller durchgeführten Atemalkoholtest beachtet worden wären, ist weder vom Antragsgegner vorgetragen noch aus dem diesbezüglichen Polizeibericht ersichtlich. Angesichts der von der Polizei selbst festgestellten Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Antragstellers und der gemessenen AAK wären Kontrollmessungen – unterstellt, die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen, wäre überhaupt rechtmäßig gewesen – dringend angezeigt gewesen, anstatt vorschnell von einer auf einen Alkoholmissbrauch oder gar auf eine Alkoholabhängigkeit hindeutenden Alkoholgewöhnung des Antragstellers auszugehen. Im Übrigen hält der Antragsteller der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wartezeit von 20 Minuten sei, wenn überhaupt, nur geringfügig unterschritten worden, zu Recht entgegen, dass diese auf nicht belastbare Mutmaßungen gestützt worden ist. Dies gilt auch für die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, es liege sogar nahe, dass der Antragsteller in der Gaststätte noch überhaupt keinen Alkohol getrunken habe. Der Vorfall ereignete sich um 18:53 Uhr, die unmittelbar aufgesuchte Gaststätte befand sich in einer Entfernung von 30 Metern. Dass dem Antragsteller als einem von zwei dort anwesenden (männlichen) Gästen um 19:44 Uhr noch kein Getränk serviert worden wäre, dürfte eher sehr fern liegen.

Gegen die Annahme einer Alkoholgewöhnung sprechen des Weiteren die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen des Antragstellers. Sowohl das medizinische Gutachten vom 24.5.2019 als auch das medizinisch-psychologische Gutachten vom 14.8.2019 weisen keinerlei für einen Alkoholmissbrauch sprechenden Befund aus. Vielmehr lagen alle für die der Begutachtung zugrunde liegende Alkoholfragestellung relevanten Laborwerte – insbesondere auch die Leberwerte – im Normbereich. Auch der beim Antragsteller gemessene CDC-Wert lieferte nach den Feststellungen des Gutachtens keinen ausreichenden Hinweis auf einen chronischen Alkoholabusus. Dieses Ergebnis dürfte von einem Probanden, der an Alkohol derart gewöhnt ist, dass er bei einer regulär gemessenen AAK von 3,48 Promille noch in guter körperlicher und geistiger Verfassung mit geordnetem Denkablauf ohne größere Ausfallerscheinungen auftritt, wohl kaum zu erreichen sein. Nach den Vorbemerkungen zu dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 14.8.2019 setzen bereits Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille einen vorangegangenen übermäßigen Alkoholkonsum voraus und können nur durch ein längeres „Trinktraining“ erreicht werden. Dass dieses ohne Auswirkungen auf die im Rahmen der Begutachtung des Antragstellers gemessenen Laborwerte bleibt, dürfte auszuschließen sein.

Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller soweit ersichtlich seit mehr als 30 Jahren straßenverkehrsrechtlich im Zusammenhang mit Alkohol nicht auffällig geworden ist, kann die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 14.8.2019 getroffene Feststellung, es sei „noch nicht“ auszuschließen, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde, nicht schlüssig nachvollzogen werden.

Sie lässt sich auch nicht mit dem Ergebnis des mit dem Antragsteller geführten psychologischen Untersuchungsgesprächs rechtfertigen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sich kooperativ und im psychologischen Untersuchungsgespräch offen gezeigt hat. Die in dem Gutachten aufgeführten Antworten des Antragstellers auf die ihm zu seinem Alkoholkonsum und dessen Hintergründen gestellten Fragen bestätigen dies. Die in dem Gutachten getroffene Feststellung, der Antragsteller habe keine hinreichend realistische Problemsicht entwickelt und die auslösenden oder aufrechterhaltenden Bedingungen des „früheren Alkoholmissbrauchs“ nicht erkannt, entbehren einer tragfähigen Grundlage. Der Antragsteller hat in aller Offenheit bekannt, dass er in der Vergangenheit aus eigener Sicht zeitweise zu viel Alkohol konsumiert hat. Von einer Uneinsichtigkeit kann daher keine Rede sein. Im Übrigen hat der Antragsteller angegeben, seit dem erstmaligen Verlust seiner Fahrerlaubnis (1989) Fahren und Trinken strikt zu trennen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller hierzu nicht in der Lage wäre, sind der Aktenlage nicht ansatzweise zu entnehmen.“

Beitragsbild passt nicht – ich weiß 🙂 .