Monatsarchiv: Dezember 2020

Ausgeliehenes Fahrzeug und Fahrtenbuchauflage, oder: Erfüllung der Mitwirkungspflicht

Am Beginn des 2. Adventswochenendes heute dann im „Kessel Buntes“ zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. In der ersten, dem VG Saarland, Urt. v. 11.11.2020 – 5 K 715/20 – geht es mal wieder um eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO).

Die Klägerin wendet sich gegen eine angeordnete Fahrtenbuchauflage, die für die Dauer von 6 Monaten angeordnet worden ist. Sie ist Halterin des Pkw mit einem amtlichen Saison-Kennzeichen (März bis November) pp. Für dieses Fahrzeug wurde durch eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage eine am 26.03.2019 um 20:01 Uhr begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h festgestellt. Auf dem „Beweisfoto“ war eine männliche Person mit Vollbart abgebildet.

Mit dem „Zeugenfragebogen“ vom 09.04.2019 teilte die Zentrale Bußgeldbehörde der Klägerin mit, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges die Ordnungswidrigkeit begangen habe, sie wurde gebeten, den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers auf der Rückseite des Schreibens anzugeben. Der Zeugenfragebogen wurde wie folgt zurückgesandt: „Das Fahrzeug wurde zur Tatzeit geführt von pp.“ mit Adresse und Geburtsdatum. Die Antwort trägt das Datum 13.04.19 und eine unleserliche Unterschrift.

Daraufhin hörte die Zentrale Bußgeldbehörde Herrn pp. mit Schreiben vom 30.04.2019 als Betroffenen zur Ordnungswidrigkeitenanzeige und von der Fahrzeughalterin als Fahrzeugführer benannt an, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Als nächstes führte die Bußgeldbehörde einen Lichtbildabgleich mit dem Personalausweisfoto von Herrn pp. durch, der zu Zweifeln an dessen Verantwortlichkeit für den Verstoß führte. Daraufhin bat die Bußgeldbehörde die Polizeiinspektion pp. um Feststellung des Fahrzeugführers, bei dem es sich wohl nicht um Herrn pp. handele. Die Polizeiinspektion pp. gab folgende Ermittlungsübersicht: „Sachverhalt nicht geklärt. Die durchgeführten Ermittlungen verliefen bisher ergebnislos. Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Person pp. wurde bislang nicht angetroffen. Fahrerfoto mit BPA des Herrn pp. nicht identisch. Hinweise auf Fahrer liegen nicht vor.“

Die Zentrale Bußgeldbehörde stellte daraufhin das Ordnungswidrigkeitsverfahren am 04.07.2019 ein und teilte das der Klägerin mit. Am 09.07.2019 teilte sie der Klägering mit, da nicht habe festgestellt werden können, wer das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gefahren habe, sei beabsichtigt, ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten für das Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug aufzuerlegen (§ 31a StVZO), und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung (§ 28 SVwVfG). Eine Reaktion erfolgte nicht. Am 11.09.2019 wird dann die Anordnung getroffen.

Dagegen richtet sich die Klage, die keinen Erfolg hatte. Das VG führt zur Unmöglichkeit der Feststellung aus:

„Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war vorliegend auch im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Ermittlungsbehörden nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage waren, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist (hier der dreimonatigen Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) zu ermitteln, obwohl die angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen worden sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit des erforderlichen Ermittlungsaufwands kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Ist der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen.10

Davon ausgehend hat die Bußgeldbehörde im konkreten Fall alle ihr nach den Gegebenheiten zumutbaren und auch angemessenen Versuche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt unternommen.

Der an die Klägerin übersandte und als Zeugenanhörung bezeichnete Anhörungsbogen wurde beantwortet und als verantwortlicher Fahrer Herr pp. bezeichnet. Die von der Bußgeldbehörde veranlassten Ermittlungen der Polizei ergaben indes, dass Herr pp. nicht der auf dem Beweisfoto abgebildete und gut erkennbare Fahrzeugführer war.

Damit hat die Bußgeldbehörde an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausgerichtet alle „angemessenen und zumutbaren“ Maßnahmen ergriffen, die im Regelfall gewöhnlich zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers führen. Dass es letztlich nicht hierzu gekommen ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung, als Halterin des Fahrzeugs aktiv bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, nicht nachgekommen ist.11 Dabei ist es von Rechts wegen unerheblich, dass sie den Zeugenanhörungsbogen ihrem Vorbringen zufolge gar nicht zu Augen bekommen hat, dieser vielmehr von ihrem Vater und Mitarbeiter in ihrem Betrieb ausgefüllt und (unleserlich) unterschrieben zurückgesandt wurde. Denn der an ihre Adresse gesandte Zeugenanhörungsbogen ist nachweislich dort und damit in ihrem Wirkungskreis angekommen. Deshalb geht es mit ihr und nicht mit der Bußgeldbehörde heim, wenn Dritte wie vorliegend ihr im Betrieb mitarbeitender Vater den allein an sie adressierten und gerichteten Anhörungsbogen ausfüllen und so unleserlich unterschreiben, dass die Bußgeldbehörde davon ausgehen muss, sie persönlich habe diese Erklärungen abgegeben. Die Bußgeldbehörde musste deshalb davon ausgehen, dass die Klägerin ausschließlich Herrn pp. als den auf dem Beweisfoto gut erkennbaren Fahrzeugführer bezeichnet hat und dieser aufgrund der Ermittlungen der Polizei als verantwortlicher Fahrer nicht in Betracht kam. Damit stand und steht fest, dass die Klägerin an der Ermittlung des Fahrers nicht in der Weise mitgewirkt hat, dass der verantwortliche Fahrer ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Insbesondere ist es für die Bußgeldbehörde von Rechts wegen nicht geboten, die Fahrzeughalterin erneut zur Sache zu vernehmen, wenn diese einer auf einem Beweisfoto gut erkennbaren Person einen Namen und eine Adresse zuordnet, die sich im Nachhinein als falsch erweist. Wird einem Fahrzeughalter ein Zeugenanhörungsbogen mit einem gut erkennbaren Beweisfoto übersandt, reicht es – wie der vorliegende Fall offenkundig zeigt – zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht aus, in einer Datei nachzuschauen, wer sich das Fahrzeug auf dem Papier „ausgeliehen“ hat. Vielmehr erfordert die Mitwirkungspflicht darüber hinaus, zu überprüfen, ob der „Papierausleiher“ auch die Person auf dem Beweisfoto ist. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, fehlt es an der gebotenen Mitwirkungspflicht. Handelt ein Mitarbeiter des Fahrzeughalters an dessen Stelle, ist dem Halter diese Pflichtverletzung im Rahmen des Organisationsverschuldens zuzurechnen.“

Ich habe da mal eine Frage: Strafverfahren ==> und dann Bußgeldverfahren, welche Gebühren?

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Und bevor wir dann das Nikolauswochenende einläuten, hier dann noch die RVG-Frage. Ein Kollege hatte Folgendes Problem:

„Sehr geehrter Herr Kollege,

dem Mandanten wurde durch PI nach POG RLP derFührerschein für 24 h entzogen wg. Verdacht auf Btm. Mehr wußte ich nicht. Der Führerschein wurde zurückgegeben. Ich bestellte mich bei der PI , Akteneinsicht etc. Keine Antwort, Mahnung. Dem Mandanten ging das zu langsam und kündigte. Jetzt kam von der Staatsanwaltschaft ein Beschluß nach §170 II StPO, und ein wenig später ein OWI Bescheid wegen Btm. Was ist denn abzurechen ?

Vielen Dank.“

Einstellung nach § 154 StPO und Nr. 4141 VV RVG, oder: Falsch Vorgebetetes übernommen

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann der AG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.2020 – 59 Gs 4066/20. Der befasst sich mit der Nr. 4141 VV RVG in den Fällen der Einstellung nach § 154 StPO. Das AG meint, die zusätzliche Verfahrensgebühr entstehe nicht, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt:

„Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 132,– EUR zzgl. MWSt wurde zu Recht abgesetzt.

Denn vorliegend wurde die Hauptverhandlung nicht durch anwaltliche Mitwirkung entbehrlich. Zwar wird die anwaltliche Mitwirkung gesetzlich vermutet (Gerold/Schmidt, Rn. 13 zu Nr. 4141 VV RVG). Vorliegend ist jedoch auch in der Erklärung des Verteidigers, derzeit keine Einlassungen zur Sache abzugeben, keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich. Erfolgt die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich gemäß § 154 StPO, spielt das vom Verteidiger vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, so dass die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 RVG-VV mangels einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit nicht entstanden ist. (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 24. Juli 2017 — 390 AR 46/17 juris).2

Die Entscheidung ist falsch, und zwar genaus so falsch wie die in bezug genommene des AG Aschaffenburg. Über die hatte ich damals hier ja auch berichtet (vgl.  Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Warum schaut der “Proberichter” nicht mal in einen Kommentar?). Da hatte ich dazu angemerkt:

„M.E. ist die Entscheidung falsch. Denn für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG reicht jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete und zur Verfahrensbeendigung „objektiv geeignete“ Tätigkeit des Rechtsanwalts aus (zutreffend BGH RVGreport 2008, 431 = AGS 2008, 491 = StRR 2009, 77 m. zust. Anm. Burhoff; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 202 = StRR 2010, 440; LG Dresden RVGreport 2010, 69 = StRR 2010, 239; LG Saarbrücken RVGreport 2016, 254 = AGS 2016, 171 = StRR 10/2016, 24; weitere Nachw. bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4141 Rn 11 und bei Burhoff/Volpert/Burhoff, Nr. 4141 VV Rn 18). Und dafür wäre das vom AG selbst erwähnte „Einlassungsverhalten“ des Beschuldigte, der im Zweifel geschwiegen hat, ausreichend gewesen, denn das war objektiv geeignet, zur Beendigung des Verfahrens – durch Einstellung – beizutragen. Ob es das tatsächlich hat, ist eine Frage, die im Rahmen der Nr. 4141 VV RVG keine Rolle spielt. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den aus ihrer Sicht vielleicht einfacheren Weg der Einstellung nach § 154 StPO gegangen ist, sagt ja nichts über die Qualität der Mitwirkung des Verteidigers aus. Und das ist m.E. auch zutreffend, denn sonst hätten es die Gerichte in der Hand, durch die Wahl des „richtigen“ Einstellungsgrundes die Voraussetzungen für das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG zu legen oder nicht. Das kann aber nicht richtig sein.“

Was ich mich in solchen Sache immer wieder frage: Warum schaut man nicht mal in einen Kommentar, sondern betet stumpf das nach, was andere schon falsch vorgebetet haben?

„Knappe“ Pauschgebühr im Revisionsverfahren, oder: Kompensation ggf. zulässig

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Am „Gebühren-Friday“ natürlich RVG, und zwar zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 – III-5 RVGs 61/20, den mir der Kollege Rahmlow aus Duisburg geschickt hat. Der Kollege war Pflichtverteidiger in einem Verfahren wegen Computerbetruges u.a., das dann in der Revision das OLG Hamm beschäftigt hat (vgl. dazu: StPO II: Richtiger Beweisantrag, oder: Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit und Beweiswürdigung II: Das OLG Hamm und “Aussage-gegen-Aussage”

Nach Verfahrensbeendigung hat der Kollege eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG) beantragt und auch teilweise erhalten:

„Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 02,09.2020 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden Gebühren zutreffend dargelegt. Trotz des Umfangs und der besonderen rechtlichen Schwierigkeit des Revisionsverfahrens sei der Antrag zurückzuweisen, da die vom Antragsteller im Revisionsverfahren entfalteten Tätigkeiten durch die unterdurchschnittlichen bzw. durchschnittlichen Verfahrensabschnitte. welche vom Pauschgebührenantrag nicht erfasst seien, hinreichend kompensiert wurden.

Der Antragsteller hat in seiner Gegenerklärung darauf hingewiesen. dass die Hauptverhandlungstermine am 29.11.2017, 04.12.2017, 08.12.2017 und 13,122017 umfangreich vorbereitet werden mussten, da die entscheidenden Zeugen R über sämtliche Termine verteilt geladen gewesen seien. Zudem sei die durchschnittliche Verhandlungsdauer von 2 h Stunden für eine Berufungsstrafkammer nicht untypisch. In Zusammenschau mit den weiteren Umständen — Komplexität des Sachverhalts, Aktenumfang. rechtliche Schwierigkeit – seien die weiteren Verfahrensabschnitte als durchschnittlich zu werten,

Unter dem 30.09.2020 hat das Landgericht das Strafverfahren nach § 153a StPO endgültig eingestellt.

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG ist im tenorierten Umfang begründet: Der weitergehende Antrag war jedoch abzulehnen.

1. Der entscheidende Einzelrichter geht in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse vom 02.09.2020 sowie der Stellungnahme der Senatsvorsitzenden vom 28.07.2020 davon aus, dass das Revisionsverfahren besonders umfangreich und in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig war. Insbesondere musste der Antragsteller in der Revisionsbegründung vom 26.04 2018 zu den rechtlichen schwierigen Fragestellungen Stellung nehmen. welche Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sowie an die Ablehnung von Beweisanträgen zu stellen sind. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Beweisanträge musste hierbei im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Mit Einschüben besitzt die Revisionsbegründungsschrift einen Umfang von 163 Seiten.

2. Aufgrund der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs sind die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren dem Antragsteller nicht zumutbar, so dass eine Pauschvergütung zu bewilligen ist.

a) Entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse werden die im Revisionsverfahren entfalteten Tätigkeiten durch die Tätigkeiten in den weiteren Verfahrensabschnitten nicht hinreichend kompensiert. Zwar ist es zutreffend, dass sowohl die erstinstanzlichen als auch die zweitinstanzlichen Hauptverhandlungstermine locker terminiert waren sowie durchschnittlich lediglich 3.21 Stunden bzw. 2,37 Stunden und damit nicht lange dauerten, Außerhalb der Hauptverhandlung hat der Antragsteller jedoch umfangreiche Tätigkeiten entfaltet, welche über das normale Maß einer Strafverteidigung deutlich hinausgingen. So hat der Antragsteller zahlreiche Anträge und Anschreiben. hierunter insbesondere mehrere Arrestbeschwerden, mehrere Beweisanträge sowie eine siebzehnseitige Berufungsbegründung verfasst. In Zusammenschau mit den weiteren Umständen, vor allem dem Aktenumfang – und dem Verfahrensgegenstand lag der Tätigkeitsumfang des Antragstellers in den nicht vom Pauschgebührenantrag erfassten Verfahrensabschnitten, an der oberen Grenze des durchschnittlichen Bereichs.

b) Nach der somit vorzunehmenden umfassenden Abwägung erachtet der Senat unter Berücksichtigung sowohl der obigen Ausführungen zur Schwierigkeit und zum Umfang der Angelegenheit als auch der entfalteten Tätigkeiten in den weiteren Verfahrensabschnitten und der diesbezüglich entstandenen Pflichtverteidigergebühren anstelle der gesetzlichen Gebühr „Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren“ Nr. 4130 VV RVG in Höhe von 492,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 950,00 € für angemessen.

3. Die Bewilligung einer noch höheren Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Pauschgebühr in Höhe bzw. im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren nur dann zu bewilligen, wenn das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat {OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2017 — 5 RVGs 2/17 Rn. 10, juris). Es ist nicht davon auszugehen, dass ein soIcher Arbeitseinsatz aufgrund des Umfangs des Revisionsverfahren vorliegend erforderlich gewesen ist.

Nix wesentlich Neues. Bemerkenswert, aber auch nicht wirklich überraschend, dass das OLG an seiner falschen Auffassung zur Kompensation festhält. Und: Knapp bemessen – wie immer.

OWi III: Fahrverbot, oder: Kein Absehen wegen „Covid-19-bedingter Härte“

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Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages kommt auch vom KG aus Berlin. Der Beschluss hat die „Titelzeile Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte“. So ganz viel findet man dann im KG, Beschl. v. 26.10.2020 – 3 Ws (B) 163/20 – dann aber zu Covid-19/Corona aber nicht.

Da heißt es zum Fahrverbot in Zusammenhang mit Codid-19 nur:

„….. Dass der Betroffene Gesellschafter und Geschäftsführer eines infolge der Covid-19-Pandemie erst jetzt wieder anlaufenden Unternehmens ist, das unter anderem Hardware vertreibt, die der Betroffene zu seinen hauptsächlich in Süddeutschland und in die Schweiz ansässigen Kunden transportieren muss, hat das Amtsgericht berücksichtigt (UA S. 2, 4) und die dafür geltenden Rechtsgrundsätze zutreffend angewandt. Dem Betroffenen war die Bedeutung des Führerscheins für seine Berufstätigkeit bekannt, dennoch hat er ihn leichtfertig infolge mangelnder Verkehrsdisziplin riskiert. In einem solchen Fall kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 a.a.O., 18. Februar 2019 – 3 Ws (B) 33/19 –, 21. August 2018 – 3 Ws (B) 185/18 –, BeckRS 2018, 34158 und 11. Januar 2017 a.a.O.). Ausnahmen können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen Existenz droht (Senat NJW 2016, 1110) und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 a.a.O. und 8. Oktober 2014 – 3 Ws (B) 488/14 –, BeckRS 2015, 3026). Dafür gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte.  …….“