Archiv für den Monat: Januar 2020

OWi III: „…ungeachtet des Gehalts der Diskussion…“, oder: Muss das eigentlich sein?

Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des OLG Koblenz, den ich beim Kollege Gratz gefunden haben, nämlich den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.07.2019 – 3 OWi 6 SsBs 147/19. Nichts Besonderes, aber eine Entscheidung, bei der mir mal wieder eine Formulierung des OLG aufgefallen ist, die so m.E. nicht sein muss. „Mal wieder“, weil ich meine, dass es gerade das OLG Koblenz ist, dass sich immer wieder mit spitzen Formulierungen an die Adresse von Verteidigern hervortut.

Hier ging es bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan-Speed. Der Verteidiger hatte gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung Bedenken geäußert und eine mögliche Beinflussung durch LED-Lichtquellen geltend gemacht. Das OLG weist den Einwand zurück und formuliert dabei wie folgt:

„2. Dass das Fahrzeug des Betroffenen über ein LED-Tagfahrlicht verfügt, führt nicht zu Bedenken hinsichtlich des hier gegenständlichen Messvorwurfs. Diskutiert wird dies – ungeachtet des Gehalts der Diskussion – nicht für das hier gegenständliche Messverfahren, sondern für das Messverfahren ES 3.0 (vgl. https://vut-verkehr.de/aktuelles).2

„Gehalt der Diskussion“ – muss doch nicht sein. Vor allem, wenn man selbst formuliert (hat):

„1. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlands vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 – lag eine Messung mit dem System Traffistar S 350 zugrunde. Anders als derzeit noch bei diesem System werden bei dem System Poliscan Speed, mit dem vorliegend die Messung durchgeführt wurde, die Rohmessdaten (in xml.-Dateien) gespeichert.“

was nicht zutreffend sein dürfte. Denn bei PoliScan Speed werden – wenn ich es richtig sehe – die „Rohmessdaten“ nicht in der XML-Datei gespeichert werden und stehen damit für eine nachträgliche Prüfung nicht zur Verfügung . So viel zum „Gehalt der Diskussion“. 🙂

Und über das Argument: „Fahrer einstellen“, will ich mich nicht schon wieder aufregen.

OWi II: Elektronische Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung, oder: Nicht unterzeichnet

Als zweite Entscheidung des Jahres dann der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2019 – 2 Rb 8 Ss 386/19. Ergangen ist er noch zu § 41a StPO, der zum 01.01.2018 bzw. 01.01.2019 bzw. ggf. sogar erst zum 01.01.2020 – je nach Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes – durch § 32a StPo ersetzt worden ist.- Es geht um die Auswirkungen der Nichteinhaltung der Formvorschriften bei elektronischer Einreichung einer Rechtsmittelschrift, eine Problematik, die uns in Zunft sicher noch häufiger beschäftigen wird.

Hier war Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Begründet worden ist die mit nicht unterzeichnetem Verteidigerschriftsatz, der elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wurde. Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Das OLG hat Wiedereinsetzung gewährt:

„Dem Betroffenen ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

1. Es liegt ein Fall der Säumnis vor, da die frist- und formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde nicht nachgewiesen ist. Denn dazu bedarf es des vollen Nachweises, wobei der Zweifelsgrundsatz nicht gilt (vgl. BGH NStZ 2009, 174). Dieser Beweis ist wegen des Widerspruchs zwischen dem vom Verteidiger vorgelegten Prüfprotokoll und dem gerichtlichen Empfangsprotokoll hinsichtlich einer qualifizierten Signatur vorliegend nicht geführt.

Damit fehlt es an einer innerhalb der Frist der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO erfolgten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Rechtsbeschwerdebegründung. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf der Grundlage des gerichtlichen Empfangsprotokolls in ihrer Antragsschrift vom 23.5.2019 zutreffend ausgeführt:

„Der Schriftsatz vom 18.12.2018, der die Begründung der Rechtsbeschwerde enthält, ist nicht – wie §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 Abs. 2 StPO grundsätzlich vorsieht – in einer durch den Verteidiger unterzeichneten Schrift angebracht. § 41a Abs. 1 StPO a.F. sieht zwar grundsätzlich vor, dass eine schriftlich abzufassende und zu unterzeichnende Begründung auch als elektronisches Dokument eingereicht werden kann. Gemäß der Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAEGÜR) i.V.m. § 15 EGStPO fand § 41a StPO noch bis zum 31.12.2018 Anwendung und ist daher vorliegend maßgeblich.

Die Voraussetzungen von § 41a Abs. 1 StPO sind jedoch nicht erfüllt. Der elektronisch übermittelte Schriftsatz vom 18.12.2018 war – wie sich aus dem gerichtlichen Eingangsprotokoll ergibt (AS 137) – nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, wie es § 41a Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich vorschreibt. Diese Vorschrift sieht in Abs. 1 S. 2 zwar vor, dass neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren durch Rechtsverordnung zugelassen werden kann. Die insoweit bis 31.12.2018 maßgebliche LERVVO sah in § 7 alternativ zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur vor, dass ein Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem näher definierten sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Entgegen den Angaben des Verteidigers wurde der Schriftsatz nicht vom – in § 7 Abs. 2 Nr. 2 LERVVO genannten – besonderen elektronischen Anwaltspostfach aus übermittelt. Vielmehr erfolgte die Übermittlung ausweislich des gerichtlichen Eingangsprotokolls über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). […] Im Übrigen setzt auch die Übermittlung vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach voraus, dass das elektronisch übermittelte Dokument durch die verantwortende Person (handschriftlich) signiert wird, § 7 Abs. 1 LERVVO. Eine solche Signatur weist der Schriftsatz vom 18.12.2018 aber nicht auf.“

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 44 StPO) liegen vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Verteidiger an der nicht ordnungsgemäßen Übermittlung des Begründungsschriftsatzes ein Verschulden trifft, da dieses jedenfalls dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 44 Rn. 18 m.w.N.). Das Vertrauen des Betroffenen auf eine fristwahrende Übermittlung des Begründungschriftsatzes am 18.12.2018 ist erst durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme des mit Verfügung des Senats vom 28.6.2019 mitgeteilten gerichtlichen Empfangsprotokolls beseitigt worden. Da inzwischen die Rechtsbeschwerdebegründung formgerecht nachgeholt worden war, kann danach gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen erfolgen.“

OWi I: Fahrverbot, oder: Auswirkungen von (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung

Und mit diesem Posting eröffne ich dann die Reihe der „normalen“ Postings im Jahr 2020. Also keine (weiteren) Rückblicke, damit bin ich weitgehend durch. Allerdings kommen noch zwei zu den Gebühren. 🙂 Heute ist ja nun schließlich auch der erste Arbeitstag des neuen Jahres, zumindest bei einigen 🙂 .

Und ich starte in das neue (Arbeits)Jahr mit der Kategorie, mit der ich das Jahre 2019 beschlossen habe, nämlich mit OWi-Entscheidungen. Die erste kommt vom OLG Düsseldorf. Das hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.12.2019 – IV – 2 RBs 171/19 –  u.a. zum Fahrverbot nach § 25 StVG in den Fällen der Verfahrensverzögerung Stellung genommen:

Neu zu treffen sind ferner die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Person (bei den Voreintragungen unter Beachtung der jeweiligen Tilgungsfrist, § 29 Abs. 1 StVG).

III.

Der Verkehrsverstoß, der dem Betroffenen zur Last gelegt wird (Tatzeit: 10. September 2017), liegt bereits jetzt mehr als zwei Jahre zurück.

Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots kann ihren Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; OLG Stuttgart NZV 2017, 341; OLG Dresden NStZ 2019, 623).

Dies wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben. Da die lange Verfahrensdauer auf Versäumnisse im Verantwortungsbereich der Justiz zurückzuführen ist (dazu IV.), wird es hierbei im Falle einer erneuten Verurteilung wesentlich darauf ankommen, ob der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist.

IV.

In der vorliegenden Bußgeldsache ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten, die im Falle einer erneuten Verurteilung ebenfalls zu berücksichtigen sein wird.
Die Verfahrensverzögerung begann damit, dass das Amtsgericht am 28. August 2018 die Zustellung des Urteils an den Verteidiger angeordnet hat, obwohl sich dessen Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 145a Abs. 1 StPO). Die an den Verteidiger bewirkte Zustellung vom 30. August 2018 war daher unwirksam. Dieser Mangel wurde erst am 16. November 2018 durch die an den Betroffenen persönlich bewirkte Zustellung behoben.
Obwohl nunmehr eine wirksame Zustellung des Urteils an den Betroffenen persönlich erfolgt war, sandte die Generalstaatsanwaltschafi die Akte unter Hinweis darauf, dass sich keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, mit Schreiben vom 28. Januar 2019 zwecks „Behebung des Zustellungsmangels“ an die Staatsanwaltschaft Duisburg zurück. Hierbei war offenbar die aktenkundige Zustellung des Urteils an den Betroffenen persönlich übersehen worden.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 übersandte die Staatsanwaltschaft Duisburg die Akte unter Hinweis auf die Zustellung vom 16. November 2018 erneut an die Generalstaatsanwaltschaft. Die Akte ist dem Senat erst mit der Antragsschrift vom
26. November 2019 vorgelegt worden. Gründe für die bei der Generalstaatsanwaltschaft entstandene Verzögerung – dort befand sich die Akte für ca.
neuneinhalb Monate ohne ersichtliche Bearbeitung – sind dem Senat hierbei nicht mitgeteilt worden,

Bei einem ordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte Ende August 2018 eine wirksame Zustellung erfolgen können, so dass die Begründungsfrist Ende September 2018 abgelaufen wäre. Alsdann wäre die Akte dem Senat mangels besonderer Schwierigkeiten jedenfalls im November 2018 zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorzulegen gewesen. Die eingetretene Verzögerung von ca. einem Jahr ist rechtsstaatswidrig.

Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im Bußgeldverfahren Anwendung, wobei etwa ein Fahrverbot – ganz oder teilweise – als vollstreckt gelten kann (vgl. OLG Rostock StV 2009, 363; OLG Bamberg NJW 2009, 2468; OLG Hamm DAR 2011, 409; OLG Hamburg NStZ 2019, 529).

Von der Frage, ob ein Fahrverbot im Hinblick auf den Sanktionszweck wegen Zeitablaufs wegfällt oder verkürzt werden darf, also ob oder wie die Rechtsfolge anzuordnen ist, zu trennen ist die Auswirkung der langen Verfahrensdauer auf die bereits konkret feststehende Rechtsfolge (BeckOK StVR/Krenberger, 5. Edition, § 25 StVG, Rdn 81). Zuerst ist über die Rechtsfolge und in einem zweiten Schritt über die Frage der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu entscheiden.“

Ich komme auf die Entscheidung in anderem Zusammenhang noch einmal zurück.

Am Neujahrstag: Wir starten dann mit Witzen, oder: Neujahr/Silvester

Wir haben Neujahr. D.h.: Gearbeitet wird (noch) nicht. Denn wer hat heute schon Lust auf Entscheidungen usw.? Zudem: Der ein oder andere hat gefeiert und wird daher gar nicht arbeiten können. 🙂

Und darum bringe ich am ersten Tag des neuen Jahres – ist ja quasi ein Sonntag – Witze. Jahresstart, bevor es dann morgen wieder “richtig losgeht” – endlich 🙂 . Allerdings: Die ein oder andere Praxis/das ein oder andere Büro hat noch bis Montag geschlossen. Da startet man dann erst am 06.01.2020 wieder. Hier geht es aber morgen wieder richtig 🙂 los. Wer rastet, rostet. Obwohl: Ich habe das Gefühl, die (Arbeits)Welt steht seit dem 24.12. still.

Heute zunächst aber noch einmal Witze, und zwar Neujahrs- bzw, Silvesterwitze. Und dann – wie gesagt – ab morgen geht es wieder ran. Hier sind dann:

Gebet zum Neuen Jahr:

„Lieber Gott! Bitte mach meine Taille schlanker und mein Bankkonto fetter. Und bitte, bitte, verwechsle es nicht wieder wie letztes Jahr!“


Mitten auf der Kreuzung stoßen in der Silvesternacht zwei Autos zusammen.

Ein Polizist kommt und zückt seinen Notizblock.

Darauf der eine Fahrer: „Aber Herr Wachtmeister, man wird doch noch aufs neue Jahr anstoßen dürfen !“


Auf der Silvesterparty geht es hoch her.

Als die Uhr zwölf schlägt, hebt der Gastgeber sein Glas und prostet strahlend seinen Gästen zu:

„Kinder, das neue Jahr scheint ein gutes Jahr zu werden, es hat pünktlich auf die Minute angefangen !“


Meier spricht in der Neujahrsnacht einen Mann an:

“Sagen Sie mal, kennen wir uns nicht?” –

“Nein”, erwidert der Mann, “und außerdem sind ihre Forderungen an mich seit einer Stunde verjährt!”

Dann auf ein Neues.


					

Meine Top-Twenty-Beiträge 2019, oder: Reformen, Reformen, VerfGH Saarland

© kikkerdirk – Fotolia.com

Und hier dann: Auf ein Neues. Das ist das erste Posting des Neuen Jahres 2020. Zunächst wünsche ich allen Lesern und Followern meines Blogs noch einmal ein frohes und erfolgreiches Neues Jahr.

Und auch in diesem Jahr – immerhin blogge ich jetzt schon 11 Jahre – verspreche ich: Den „BOB“ wird es auch 2020 geben – wenn man mich lässt. Es wird sicherlich wieder viele interessante Entscheidungen geben, die zu vielen interessanten Postings führen werden.

Im ersten Posting des neuen Jahres dann – wie auch in den vergangenen Jahren – der Rückblick auf das gerade abgelaufene Jahr. Also ein Top-Twenty der Postings aus dem Jahr 2019. Wenn ich alles richtig (aus)gelesen habe, ergibt sich folgendes Ranking:

Dazu vorab noch folgende Anmerkungen: Die Wochenrückblicke und Gebührenfragen habe ich in die Übersicht nicht mit einbezogen. Ich habe auch nicht die Postings mit eingestellt, die sich mit Entscheidungen zum Urteil des VerfG Saarland befassen, dann wäre das Ranking ein wenig „owi-lastig“ geworden. Und: Ich habe auch die Postings, die sich mit Fragen befasst haben, die inzwischen überholt sind, wie z.B. die Umsetzung der RiLi Eu 2017/1919, nicht berücksichtigt. I, Übrigen habe ich dann schon ein wenig darauf geachtet, dass das Jahresende nicht zu kruz kommt 🙂 , denn naturgemäß sind aufgrund es Zeitablaufs die älteren Beiträge häufiger geklickt.

So. Nun aber:

  1. News, News, News: “Modernisierung der StPO” und “Änderung der Pflichtverteidigung” morgen in Kraft, oder: Hier gibt es schon ein Ebook,

  2. Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, oder: Ein Überblick,

  3. OWi II: Navigationsgerät als elektronisches Gerät?, oder: Ob fest verbaut, ist egal,

  4. Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, oder: Ein Überblick – 10 Punkte,

  5. Rechteabbau durch das “Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens”, oder: Sie haben es getan/vor,

  6. OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar,

  7. Mit einem 605 PS-Boliden mit 150 km/h nachts durch Berlin, oder: Alleinrennen,

  8. StPO I: Fehler bei der polizeilichen Vernehmung, oder: Wasch mich, aber mach mich nicht nass,

  9. U-Haft I: Wenn der Wahlverteidiger die Aussetzung der HV erzwingt, oder: Verhältnismäßigkeit der U-Haft,

  10. Der Richter mit Reichweitenproblemen, oder: Besorgnis der Befangenheit,

  11. StGB I: Filmen von Polizeibeamten, oder: “Nichtöffentliches Wort” und beschlagnahmtes Smartphone,

  12. Strafzumessung II: Verstoß gegen das BtMG, oder: Dauerbrenner gefährliche/ungefährliche Droge,

  13. StPO I: Verlesung von Arztberichten?, oder: Wann ist das zulässig?,

  14. Das kleine 1 x 1 der Terminsverlegung/Terminierung, oder: “Angefressenes” Beschwerdegericht,

  15. 200 EUR für 9,5 Stunden sind nicht unzumutbar, oder: Zum Kotzen,

  16. Wenn der Sachverständige in der HV schläft, oder: Befangen,

  17. Verabschiedung am/vom KG, oder: Sag beim Abschied leise “Servus”,

  18. Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Gebühren Nrn 4130, 4142 VV RVG, oder: Zweimal “dummes Zeug”

  19. Für richterliche Vernehmung bestellter Pflichtverteidiger, oder: Keine Einzeltätigkeit,

  20. OWi I: Standardisierte Messung ohne Rohmessdatenspeicherung, oder: Das BayObLG erklärt dem VerfG Saarland, wie es geht,

Und dann war da noch:  In eigener Sache ein Hinweis, oder: Wer mir was schickt, muss mit Veröffentlichung rechnen…