OWi I: Fahrverbot, oder: Auswirkungen von (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung

Und mit diesem Posting eröffne ich dann die Reihe der „normalen“ Postings im Jahr 2020. Also keine (weiteren) Rückblicke, damit bin ich weitgehend durch. Allerdings kommen noch zwei zu den Gebühren. 🙂 Heute ist ja nun schließlich auch der erste Arbeitstag des neuen Jahres, zumindest bei einigen 🙂 .

Und ich starte in das neue (Arbeits)Jahr mit der Kategorie, mit der ich das Jahre 2019 beschlossen habe, nämlich mit OWi-Entscheidungen. Die erste kommt vom OLG Düsseldorf. Das hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.12.2019 – IV – 2 RBs 171/19 –  u.a. zum Fahrverbot nach § 25 StVG in den Fällen der Verfahrensverzögerung Stellung genommen:

Neu zu treffen sind ferner die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Person (bei den Voreintragungen unter Beachtung der jeweiligen Tilgungsfrist, § 29 Abs. 1 StVG).

III.

Der Verkehrsverstoß, der dem Betroffenen zur Last gelegt wird (Tatzeit: 10. September 2017), liegt bereits jetzt mehr als zwei Jahre zurück.

Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots kann ihren Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; OLG Stuttgart NZV 2017, 341; OLG Dresden NStZ 2019, 623).

Dies wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben. Da die lange Verfahrensdauer auf Versäumnisse im Verantwortungsbereich der Justiz zurückzuführen ist (dazu IV.), wird es hierbei im Falle einer erneuten Verurteilung wesentlich darauf ankommen, ob der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist.

IV.

In der vorliegenden Bußgeldsache ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten, die im Falle einer erneuten Verurteilung ebenfalls zu berücksichtigen sein wird.
Die Verfahrensverzögerung begann damit, dass das Amtsgericht am 28. August 2018 die Zustellung des Urteils an den Verteidiger angeordnet hat, obwohl sich dessen Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 145a Abs. 1 StPO). Die an den Verteidiger bewirkte Zustellung vom 30. August 2018 war daher unwirksam. Dieser Mangel wurde erst am 16. November 2018 durch die an den Betroffenen persönlich bewirkte Zustellung behoben.
Obwohl nunmehr eine wirksame Zustellung des Urteils an den Betroffenen persönlich erfolgt war, sandte die Generalstaatsanwaltschafi die Akte unter Hinweis darauf, dass sich keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, mit Schreiben vom 28. Januar 2019 zwecks „Behebung des Zustellungsmangels“ an die Staatsanwaltschaft Duisburg zurück. Hierbei war offenbar die aktenkundige Zustellung des Urteils an den Betroffenen persönlich übersehen worden.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 übersandte die Staatsanwaltschaft Duisburg die Akte unter Hinweis auf die Zustellung vom 16. November 2018 erneut an die Generalstaatsanwaltschaft. Die Akte ist dem Senat erst mit der Antragsschrift vom
26. November 2019 vorgelegt worden. Gründe für die bei der Generalstaatsanwaltschaft entstandene Verzögerung – dort befand sich die Akte für ca.
neuneinhalb Monate ohne ersichtliche Bearbeitung – sind dem Senat hierbei nicht mitgeteilt worden,

Bei einem ordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte Ende August 2018 eine wirksame Zustellung erfolgen können, so dass die Begründungsfrist Ende September 2018 abgelaufen wäre. Alsdann wäre die Akte dem Senat mangels besonderer Schwierigkeiten jedenfalls im November 2018 zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorzulegen gewesen. Die eingetretene Verzögerung von ca. einem Jahr ist rechtsstaatswidrig.

Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im Bußgeldverfahren Anwendung, wobei etwa ein Fahrverbot – ganz oder teilweise – als vollstreckt gelten kann (vgl. OLG Rostock StV 2009, 363; OLG Bamberg NJW 2009, 2468; OLG Hamm DAR 2011, 409; OLG Hamburg NStZ 2019, 529).

Von der Frage, ob ein Fahrverbot im Hinblick auf den Sanktionszweck wegen Zeitablaufs wegfällt oder verkürzt werden darf, also ob oder wie die Rechtsfolge anzuordnen ist, zu trennen ist die Auswirkung der langen Verfahrensdauer auf die bereits konkret feststehende Rechtsfolge (BeckOK StVR/Krenberger, 5. Edition, § 25 StVG, Rdn 81). Zuerst ist über die Rechtsfolge und in einem zweiten Schritt über die Frage der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu entscheiden.“

Ich komme auf die Entscheidung in anderem Zusammenhang noch einmal zurück.

Ein Gedanke zu „OWi I: Fahrverbot, oder: Auswirkungen von (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung

  1. Pingback: OWi III: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, oder: Noch einmal Urteilsanforderungen… | Burhoff online Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert