Monatsarchiv: September 2019

Strafzumessung III: Keine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe, oder: Eigenständiger Zumessungsakt

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Und zum Abschluss des Strafzumessungstages dann noch den BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 3 StR 199/19. In ihm hat der 3. Strafsenat die Gesamtstrafenbildung in einem Urteil des LG Kleve beanstandet, und zwar:

„2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hat.

a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; Urteil vom 29. November 2018 – 3 StR 405/18, NStZ-RR 2019, 116, 117). Dabei muss der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darlegen und kann insbesondere in einfach gelagerten Fällen auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte Bezug nehmen; eine nähere Begründung der Zumessung ist jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn sich die verhängte Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16, juris; vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08, juris Rn. 3). Fehlt es in einem solchen Fall an einer eingehenden Begründung, stellt dies – auch eingedenk des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts – einen Rechtsfehler dar (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10, BGHR StGB § 54 Bemessung 3; vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10, juris Rn. 2; vom 10. März 1994 – 4 StR 644/93, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7).

b) Daran gemessen hält die Begründung des Gesamtstrafenausspruchs einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus den beiden Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10 €) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten gebildet. Zur Begründung hat es auf eine „zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der beiden Straftaten“ verwiesen sowie das Geständnis strafmildernd und die „erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Revolver und u.a. passende Munition)“ strafschärfend gewürdigt.

Diese Erwägungen reichen zur Begründung der das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässige Höchstmaß erreichenden Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. § 39 StGB) nicht aus. Der formelhafte Verweis auf die Persönlichkeit des Angeklagten lässt bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht des erhöhten Begründungserfordernisses bewusst gewesen wäre. Die von ihm strafschärfend gewürdigte erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz wäre richtigerweise bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe für das Waffendelikt zu berücksichtigen gewesen; sie hat demgegenüber für die Bildung der Gesamtstrafe eine allenfalls geringe Bedeutung. Insgesamt zeigen die Urteilsgründe keine Gesichtspunkte auf, die die Verhängung einer Gesamtstrafe an der Grenze zur Summe der Einzelstrafen rechtfertigen könnten, zumal sich das auch bei der Gesamtstrafenbildung zu Gunsten des Angeklagten gewürdigte Geständnis im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Die Gesamtstrafe ist daher – unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2. a) dargelegten Maßstäbe – neu zuzumessen.

c) Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Strafzumessung II: „Ungestörte Entfaltung der Sexualität“ verletzt, oder: Doppelverwertungsverbot

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In der zweiten Strafzumessungsentscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – 4 StR 194/19 – stellt der BGH einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot fest. Der Entscheidung liegt eine Verurteilung u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde. Da beanstandet der BGh den Strafausspruch insgesamt:

„3. Der gesamte Strafausspruch hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung bei allen Taten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt: „Der durch die oben zitierten Strafnormen bezweckte Schutz der ungestörten Entfaltung der Sexualität wurde durch das Verhalten des Angeklagten in empfindlicher Weise gestört (…). Zulasten des Angeklagten war zudem einzubeziehen, dass verschuldete Auswirkungen der Taten als nicht ausgeschlossen erscheinen und dass die Kindeseltern unter der Vorstellung leiden, dass die Kinder durch die Taten zusätzlich belastet sind und Unsicherheit besteht, ob und inwiefern dieser Umstand Auswirkungen in der Zukunft haben wird“. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1998 – 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 – 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75; vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 379/13, juris Rn. 8; vom 26. August 2018 – 4 StR 320/18, juris Rn. 5), strafschärfend angelastet hat. Im Übrigen lassen diese Ausführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 1983 – 4 StR 310/83, StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 – 2 StR 149/85, StV 1986, 5; Beschluss vom 26. August 2018 – 4 StR 320/18, aaO). Kann das Gericht keine sicheren Feststellungen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1997 – 4 StR 601/96, NStZ 1997, 336, 337; vom 7. Juli 1998 und vom 20. August 2003, jeweils aaO). Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht nur berücksichtigt, dass die Eltern der geschädigten Kinder bereits gegenwärtig unter der Unsicherheit leiden, sondern ausdrücklich daneben auch lediglich mögliche Spätfolgen zu Lasten auch des Angeklagten gewertet.“

Ich meine, dass gerade Verurteilungen wegen „Sexualstraftaten“ besonders „anfällig“ gegen Strafzumessungsfehler sind. Jedenfalls kommt es hier m.E. besonders häufig zu Aufhebungen des Rechtsfolgenausspruchs.

Strafzumessung I: Mittäterschaft beim bandenmäßigen Handel strafschärfend, oder: Geht das?

Heute mache ich dann mal wieder einen Strafzumessungstag.

Und in den starte ich mit dem BGH, Beschl. v.  21.05.2019 – 1 StR 114/19. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Voruwrf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Da hatte die Strafkammer strafschärfen berücksichtigt, dass die Taten „mittäterschaftlich“ begangen worden sind. Man denkt da sofort an einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Aber: Der BGH sagt: Nein, das geht so:

Ergänzend bemerkt der Senat:

„Es verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen für die fünf Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils strafschärfend die mittäterschaftliche Begehungsweise berücksichtigt hat.

Zwar besagt allein der Umstand mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über die Tatschuld des einzelnen Beteiligten. Gleichwohl kann dies nach den konkreten Umständen der Tatbeteiligung eine erhöhte Strafwürdigkeit begründen (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 428/15 Rn. 5).

Vorliegend hat die Strafkammer die mittäterschaftliche Begehung nicht etwa pauschal strafschärfend bei der konkreten Strafzumessung herangezogen, sondern sie hat sie in Bezug zu dem konspirativen und professionellen Vorgehen des Angeklagten und der weiteren Mittäter gesetzt. Darüber hinaus hat sie ein Zusammenwirken des Angeklagten und mindestens eines weiteren Bandenmitglieds bei den Handelsgeschäften vor Ort festgestellt, wohingegen eine bandenmäßige Begehung im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG keine Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der Tatausführung im Sinne eines örtlichen und zeitlichen Zusammenwirkens erfordert (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 47). Zudem kann auch ein Gehilfe Bandenmitglied sein. Der Umstand der bandenmäßigen Begehung schließt daher eine strafschärfende Berücksichtigung der Mittäterschaft nicht aus. Ohnehin ist Bandenmitgliedschaft nicht etwa eine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ihr gegenüber ein „aliud“, dem eine besondere Gefährlichkeit innewohnt (vgl. hierzu Patzak aaO Rn. 9-13, 27).“

Die nur „naheliegende“ Borderline-Störung, oder: Wie man einen „Beweisantrag“ nicht begründen sollte

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Und zum Tagesschluss kommt dann noch der BGH, Beschl. v. 15.08.2019 – 4 StR 292/19. Der nimmt zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrages Stellung. Deren Vorliegen hat der BGH verneint:

„Das Landgericht hat die Beweisanträge auf Einholung eines psychiatrischen und eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens im Ergebnis zu Recht nicht als Beweisanträge, sondern als Beweisermittlungsanträge behandelt. Es fehlt jeweils an der bestimmten Behauptung einer Beweistatsache. Auch bei Auslegung der Antragsbegründung ist darin nicht bestimmt behauptet, sondern nur als „naheliegend“ (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung) in den Raum gestellt, dass die Geschädigte an einer Borderline-Störung leide. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens soll der Aufklärung dienen, „inwieweit das psychiatrische Störungsbild […] deren Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit beeinflusst“.

Eine Aufklärungsrüge ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben.“

Die Entscheidung gehört dann für den Verteidiger in die Rubrik: Wie man es nicht machen soll.

Rechtsmitteleinlegung durch elektronisches Dokument, oder: Wie geht das derzeit in Rheinland-Pfalz

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es ich um den OLG Koblenz, Beschl. v.22.08.2019 –  2 OLG 4 Ss 104/19. Den hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach geschickt. Über den Beschluss und seine Folgen ist gestern schon an anderer Stelle diskutiert worden.

Im Beschluss geht es um die Einlegung der Revision gegen eine Urteil des LG Bad Kreuznach vom 04.04.2019. Der Kollege hat mit elektronischem Dokument, bei Gericht im Wege der Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts ohne qualifizierte elektronische Signatur am 04.04.2019 eingegangen, Revision gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 04.04.2019 eingelegt. Mit weiterem elektronischen Dokument seines Verteidigers, bei Gericht am 08.05 2019, wieder im Wege der Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts, diesmal aber mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, eingegangen, hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gestellt.

Nun geht es um die Frage der Wiedereinsetzung. Die GStA meint, die Revisionseinlegungsfrist sei nicht versäumt, eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch daher nicht geboten. Das OLG hat das anders gesehen, dann aber Wiedereinsetzung gewährt.

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig, insbesondere ist die Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten. Das elektronische Dokument vom 4. April 2019 erfüllte mangels qualifizierter elektronischer Signatur das Formerfordernis des § 341 Abs. 1 StPO nicht; das elektronische Dokument vom 8. Mai 2019 erfüllte zwar das Schriftformerfordernis, ging aber nicht in der Frist des § 341 Abs. 1 StPO bei Gericht ein.

1. Die Einlegung der Revision mittels elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt in Rheinland-Pfalz derzeit nicht das Schriftformerfordernis des § 341 Abs. 1. StPO. Zwar sieht § 32a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO für die Einreichung schriftlich abzufassender Dokumente auch den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts vor. Nach § 15a Abs. 1 EGStPO können die Landesregierungen jedoch jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a StPO in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Das Land Rheinland-Pfalz hat hiervon Gebrauch gemacht mit § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG. Danach ist die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung in Verfahren nach der Strafprozessordnung erst ab dem 1. Januar 2020 möglich. Damit ist weiterhin § 41a Abs. 1 StPO in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser Vorschrift können an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der StPO ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist (für alles: OLG Zweibrücken Beschl. v. 11.03.2019 — 1 Ws 314/18 Vollz, BeckRS 2019, 8025). Eine solche qualifizierte elektronische Signatur wies das elektronische Dokument vom 4. April 2019 aber nicht auf.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Mai 2019 ist fristgerecht gem. § 45 Abs. 1 StPO gestellt: Der Verteidiger hat versichert, er habe erst am 8. Mai 2019 bei erneuter Überprüfung festgestellt, dass die Übersendung über das elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur die Anforderungen des § 341 Abs. 1 StPO nicht erfülle.

3. Die versäumte Revisionseinlegung wurde mit diesem Antrag auch wirksam nachgeholt gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Einlegung der Revision mittels elektronischem Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur erfüllt die Formvorschrift des § 341 Abs. 1 StPO. Wie oben bereits ausgeführt, sieht § 41a Abs. 1 StPO a.F. die Einhaltung der Schriftform durch Einreichung elektronischer Dokumente vor, wenn diese Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Die Vorschrift ist auch auf die Revisionseinlegung vom 8. Mai 2019 anwendbar. § 41a Abs. 2 StPO a.F. sieht vor, dass die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können. Gem. § 15 Abs. 1 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu dieser Landesverordnung können beim Landgericht Bad Kreuznach seit dem 2. November 2017 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.

4. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, weil den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (§§ 44, 45 StPO). Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, dass die verspätete Rechtsmitteleinlegung auf einem Verschulden seines Verteidigers beruht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.“

Diskutiert worden ist auf der Grundlage des Beschlusses übrigens die Frage, ob eine bereits erfolgte Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nun nachgeholt werden muss. M.E. nicht. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt zwar nun erst mit der Zustellung dieses Beschlusses. Vorherige Begründungen verlieren dadurch aber nicht ihre Wirksamkeit.