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Die nur „naheliegende“ Borderline-Störung, oder: Wie man einen „Beweisantrag“ nicht begründen sollte

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Und zum Tagesschluss kommt dann noch der BGH, Beschl. v. 15.08.2019 – 4 StR 292/19. Der nimmt zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantrages Stellung. Deren Vorliegen hat der BGH verneint:

„Das Landgericht hat die Beweisanträge auf Einholung eines psychiatrischen und eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens im Ergebnis zu Recht nicht als Beweisanträge, sondern als Beweisermittlungsanträge behandelt. Es fehlt jeweils an der bestimmten Behauptung einer Beweistatsache. Auch bei Auslegung der Antragsbegründung ist darin nicht bestimmt behauptet, sondern nur als „naheliegend“ (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung) in den Raum gestellt, dass die Geschädigte an einer Borderline-Störung leide. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens soll der Aufklärung dienen, „inwieweit das psychiatrische Störungsbild […] deren Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit beeinflusst“.

Eine Aufklärungsrüge ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben.“

Die Entscheidung gehört dann für den Verteidiger in die Rubrik: Wie man es nicht machen soll.

Bisschen Nachhilfe beim Beweisantrag, oder: Beweistatsache

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Der BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – 3 StR 540/15 – behandelt mal wieder eine Beweisantragsproblematik, nämlich die Frage nach der konkreten Beweistatsache. Die Eigenschaft hatte die Strafkammer in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Untreue der Behauptung: „sog. untertägige Überziehungen seien „nicht in die „Überziehungskompetenz“ der Sachbearbeiter eingerechnet“ abgesprochen. Der BGH sieht es (wohl) anders:

„Soweit die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten vom 16. Juni 2015 mit der Begründung abgelehnt hat, es handele sich nicht um konkret fassbare Beweistatsachen, begegnet dies hinsichtlich der unter Ziff. 2 Buchstabe d) dieses Antrags aufgeführten Behauptung, sog. untertägige Überziehungen seien „nicht in die ‚Überziehungskompetenz‘ der Sachbearbeiter eingerechnet worden“, rechtlichen Bedenken, denn es wird nicht deutlich, warum eine solche tatsächliche Handhabung – unterlassene rechnerische Einbeziehung – dergestalt von (rechtlichen) Wertungen abhängig sein sollte, dass sie nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein konnte.“

Aber: Gebracht hat es dem Angeklagten nichts, denn:

Auf einem etwaigen Rechtsfehler bei der Bescheidung dieses Antrages würde das Urteil indes nicht beruhen: Die Beweisbehauptung könnte allein die „Überziehungskompetenz“ des Angeklagten betreffen, mithin seine ihm von der Sparkasse eingeräumte Befugnis zur Kreditgewährung. Hätte er diese nicht überschritten, würde insoweit allenfalls eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestands der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Frage gestellt. Das Landgericht hat indes – unabhängig von dieser Frage und auch im Übrigen rechtsfehlerfrei – das Vorliegen der Voraussetzungen des Treubruchstatbestands gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB ebenfalls bejaht, so dass der Schuldspruch in jedem Fall Bestand hat.

Mit Blick auf die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt schließt der Senat aus, dass die Strafkammer – hätte sie insoweit die Verwirklichung des Missbrauchstatbestands abgelehnt – auf eine noch mildere Rechtsfolge erkannt hätte.

Beweisziel – Beweistatsache – das sollte man bei einem Beweisantrag auseinander halten

Der OLG Naumburg, Beschl. v. 27.02.2012 – 2 Ss 28/12 –  beschäftigt sich mit den Anforderungen an einen Beweisantrag. Der Angeklagte/Verteidger hatte beantragt, einen Polizeibeamten und einen Justizvollzugsbeamten dazu zu hören, „dass der Zeuge und Nebenkläger S. sowie der Zeuge W. im Verlauf des Verfahrens bestimmte, in den Anträgen im Einzelnen bezeichnete Aussagen zum Tatgeschehen gemacht hatten, wobei nach den Beweisbehauptungen die Aussagen von W und S stark voneinander abwichen und auch in sich selbst inkonstant waren.“ Das LG hatte den Antrag als Beweisermittlungsantrag angesehen mit der Begründung, er beschreibe bloß das Beweisziel.Dazu das OLG Naumburg:

„Der Vortrag, die Zeugen hätten sich im Laufe des Verfahrens zum Tatgeschehen in einer bestimmten Weise geäußert, beschreibt kein bloßes Beweisziel (BGH NStZ-RR 2005, S. 177). Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es bei einem Beweisantrag nicht der Angabe eines Beweiszieles, der Begriff des Beweiszieles ist im Beweisantragsrecht nur insoweit von Bedeutung, als die für den Beweisantrag unabdingbare bestimmte Tatsachenbehauptung nicht durch die Angabe des Beweiszieles ersetzt werden kann (BGH a.a.O.).

Behandelt das Gericht zu Unrecht Beweisanträge als bloße Beweisermittlungsanträge, führt dieser Rechtsfehler in der Regel zur Aufhebung des Urteils (BGH a.a.O., BGH StV 2007, 563 f., Hamm, Die Revision in Strafsachen, 7. Aufl., Rdn. 619).“