Bisschen Nachhilfe beim Beweisantrag, oder: Beweistatsache

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Der BGH, Beschl. v. 14.06.2016 – 3 StR 540/15 – behandelt mal wieder eine Beweisantragsproblematik, nämlich die Frage nach der konkreten Beweistatsache. Die Eigenschaft hatte die Strafkammer in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Untreue der Behauptung: „sog. untertägige Überziehungen seien „nicht in die „Überziehungskompetenz“ der Sachbearbeiter eingerechnet“ abgesprochen. Der BGH sieht es (wohl) anders:

„Soweit die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten vom 16. Juni 2015 mit der Begründung abgelehnt hat, es handele sich nicht um konkret fassbare Beweistatsachen, begegnet dies hinsichtlich der unter Ziff. 2 Buchstabe d) dieses Antrags aufgeführten Behauptung, sog. untertägige Überziehungen seien „nicht in die ‚Überziehungskompetenz‘ der Sachbearbeiter eingerechnet worden“, rechtlichen Bedenken, denn es wird nicht deutlich, warum eine solche tatsächliche Handhabung – unterlassene rechnerische Einbeziehung – dergestalt von (rechtlichen) Wertungen abhängig sein sollte, dass sie nicht Gegenstand eines Beweisantrages sein konnte.“

Aber: Gebracht hat es dem Angeklagten nichts, denn:

Auf einem etwaigen Rechtsfehler bei der Bescheidung dieses Antrages würde das Urteil indes nicht beruhen: Die Beweisbehauptung könnte allein die „Überziehungskompetenz“ des Angeklagten betreffen, mithin seine ihm von der Sparkasse eingeräumte Befugnis zur Kreditgewährung. Hätte er diese nicht überschritten, würde insoweit allenfalls eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestands der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Frage gestellt. Das Landgericht hat indes – unabhängig von dieser Frage und auch im Übrigen rechtsfehlerfrei – das Vorliegen der Voraussetzungen des Treubruchstatbestands gemäß § 266 Abs. 1 Alternative 2 StGB ebenfalls bejaht, so dass der Schuldspruch in jedem Fall Bestand hat.

Mit Blick auf die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt schließt der Senat aus, dass die Strafkammer – hätte sie insoweit die Verwirklichung des Missbrauchstatbestands abgelehnt – auf eine noch mildere Rechtsfolge erkannt hätte.

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