Rechtsmitteleinlegung durch elektronisches Dokument, oder: Wie geht das derzeit in Rheinland-Pfalz

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es ich um den OLG Koblenz, Beschl. v.22.08.2019 –  2 OLG 4 Ss 104/19. Den hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach geschickt. Über den Beschluss und seine Folgen ist gestern schon an anderer Stelle diskutiert worden.

Im Beschluss geht es um die Einlegung der Revision gegen eine Urteil des LG Bad Kreuznach vom 04.04.2019. Der Kollege hat mit elektronischem Dokument, bei Gericht im Wege der Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts ohne qualifizierte elektronische Signatur am 04.04.2019 eingegangen, Revision gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 04.04.2019 eingelegt. Mit weiterem elektronischen Dokument seines Verteidigers, bei Gericht am 08.05 2019, wieder im Wege der Übermittlung zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts, diesmal aber mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, eingegangen, hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gestellt.

Nun geht es um die Frage der Wiedereinsetzung. Die GStA meint, die Revisionseinlegungsfrist sei nicht versäumt, eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch daher nicht geboten. Das OLG hat das anders gesehen, dann aber Wiedereinsetzung gewährt.

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig, insbesondere ist die Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten. Das elektronische Dokument vom 4. April 2019 erfüllte mangels qualifizierter elektronischer Signatur das Formerfordernis des § 341 Abs. 1 StPO nicht; das elektronische Dokument vom 8. Mai 2019 erfüllte zwar das Schriftformerfordernis, ging aber nicht in der Frist des § 341 Abs. 1 StPO bei Gericht ein.

1. Die Einlegung der Revision mittels elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt in Rheinland-Pfalz derzeit nicht das Schriftformerfordernis des § 341 Abs. 1. StPO. Zwar sieht § 32a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO für die Einreichung schriftlich abzufassender Dokumente auch den Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts vor. Nach § 15a Abs. 1 EGStPO können die Landesregierungen jedoch jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a StPO in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Das Land Rheinland-Pfalz hat hiervon Gebrauch gemacht mit § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG. Danach ist die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung in Verfahren nach der Strafprozessordnung erst ab dem 1. Januar 2020 möglich. Damit ist weiterhin § 41a Abs. 1 StPO in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Nach dieser Vorschrift können an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach der StPO ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist (für alles: OLG Zweibrücken Beschl. v. 11.03.2019 — 1 Ws 314/18 Vollz, BeckRS 2019, 8025). Eine solche qualifizierte elektronische Signatur wies das elektronische Dokument vom 4. April 2019 aber nicht auf.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. Mai 2019 ist fristgerecht gem. § 45 Abs. 1 StPO gestellt: Der Verteidiger hat versichert, er habe erst am 8. Mai 2019 bei erneuter Überprüfung festgestellt, dass die Übersendung über das elektronische Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur die Anforderungen des § 341 Abs. 1 StPO nicht erfülle.

3. Die versäumte Revisionseinlegung wurde mit diesem Antrag auch wirksam nachgeholt gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Einlegung der Revision mittels elektronischem Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur erfüllt die Formvorschrift des § 341 Abs. 1 StPO. Wie oben bereits ausgeführt, sieht § 41a Abs. 1 StPO a.F. die Einhaltung der Schriftform durch Einreichung elektronischer Dokumente vor, wenn diese Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Die Vorschrift ist auch auf die Revisionseinlegung vom 8. Mai 2019 anwendbar. § 41a Abs. 2 StPO a.F. sieht vor, dass die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können. Gem. § 15 Abs. 1 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu dieser Landesverordnung können beim Landgericht Bad Kreuznach seit dem 2. November 2017 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.

4. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, weil den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (§§ 44, 45 StPO). Der Angeklagte hat glaubhaft gemacht, dass die verspätete Rechtsmitteleinlegung auf einem Verschulden seines Verteidigers beruht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist.“

Diskutiert worden ist auf der Grundlage des Beschlusses übrigens die Frage, ob eine bereits erfolgte Revisionsbegründung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nun nachgeholt werden muss. M.E. nicht. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt zwar nun erst mit der Zustellung dieses Beschlusses. Vorherige Begründungen verlieren dadurch aber nicht ihre Wirksamkeit.

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