Monatsarchiv: Januar 2019

U-Haft II: Ermittlungen „aufs Geratewohl“ rechtfertigen keine längere U-Haft

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Die zweite Haftentscheidung kommt vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 20.8.2018 – (4) 161 HEs 28/18 (31/18). Auch in ihm geht es um den Beschleunigungsgrundsatz, allerdings im Verfahrensstadium Ermittlungsverfahren. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Das KG moniert Ermittlungen „aufs Geratewohl“, die die Erledigung der Sache erheblich verzögert haben und daher nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anerkannt worden sind. Das KG hat den Haftbefehl aufgehoben: Begründung:

„bb) Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen genügt die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Berlin nicht. Das Ermittlungsverfahren ist ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten nicht in einer Weise (weiter-) geführt worden, die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht wird.

Nach Aktenlage war die Sache nach der Vernehmung des Zeugen H am 5. März 2018 anklagereif, sodass unter Berücksichtigung des haftrechtlichen Beschleunigungsgebotes eine zeitnahe Anklageerhebung geboten und bis Mitte März 2018 auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die für die Fertigung der (knapp zehn Seiten umfassenden) Anklageschrift erforderliche Zeit hatte offensichtlich keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verzögerung der Anklageerhebung. Die Akte lag nach ihrer Rückkehr von der Polizei (mit dem Ergebnis, dass die langwierigen Auswertungsversuche unergiebig geblieben waren) am 29. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft wieder vor. Der sachbearbeitende Dezernent verfügte an diesem Tag die Vervollständigung eines Aktendoppels zwecks Akteneinsicht für den Verteidiger und die Aktenwiedervorlage mit einer Genaufrist von zehn Tagen. Letzteres spricht dafür, dass ihm die Fertigung der auf den 9. Juni 2018 datierten Anklageschrift innerhalb kurzer Zeit möglich war, was angesichts dessen, dass die Anklage in weiten Teilen dem Haftbefehlsantrag vom 1. Februar 2018 und den seinerzeit vorliegenden Ermittlungsergebnissen entspricht, nicht überraschend erscheint.

Das Ergebnis der Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. F war für die Anklageerhebung nicht erforderlich, sodass es nicht abgewartet werden musste; dass hier etwas anderes gelten sollte, ist von keiner Seite geltend gemacht worden. Nach den von den Zeugen geschilderten Verhaltensweisen des Angeklagten und seiner Delinquenzgeschichte bestand auch kein Anlass anzunehmen, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben könnte. Das Ergebnis der Untersuchung hätte nach Anklageerhebung nachberichtet werden können, und diese Möglichkeit hätte, weil es sich um eine Haftsache handelte, genutzt werden müssen. Da der Sachverständige für die Fertigung des vorläufigen schriftlichen Gutachtens etwa zwei Monate benötigt hat, hätte das Gutachten bei einer Befassung des Sachverständigen mit der Sache unmittelbar nach der telefonischen Absprache vom 15. Februar 2018 jedenfalls noch im April 2018 vorliegen können.

Dem Landgericht wäre es im Falle rechtzeitiger Anklageerhebung spätestens Mitte März auch bei Nachreichen des vorläufigen Sachverständigengutachtens möglich gewesen, in dem bis dahin mindestens bis zur Eröffnungsreife (unter Einschluss der Hauptverhandlungsplanung) geförderten Verfahren noch in der ersten Jahreshälfte mit der Hauptverhandlung zu beginnen und die Sache binnen sechs Monaten nach der Festnahme des Angeklagten mit einem Urteil abzuschließen, selbst wenn man den für die ergänzende Begutachtung erforderlichen Zeitaufwand in Rechnung stellt. Der Durchführung des besonderen Haftprüfungsverfahrens nach den §§ 121, 122 StPO hätte es fraglos nicht bedurft.

Tatsächlich sind allein durch die späte Anklageerhebung am 15. Juni 2018 gut zwei Drittel der Frist, die den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht bis zum Erlass eines Urteils zur Verfügung stand, verbraucht worden. Dies hatte nach Aktenlage seinen tragenden Grund in den Ermittlungen hinsichtlich der sichergestellten Handys und der sonstigen bei der Durchsuchung aufgefundenen Datenträger, deren Auswertung für die Anklageerhebung nicht erforderlich, sondern offensichtlich in erster Linie von der Hoffnung getragen war, weitere Taten des Angeklagten, auch gegen mögliche andere Geschädigte, aufdecken zu können. Solche über die haftbefehlsgegenständlichen Taten hinausgehenden Ermittlungen sind zwar, selbst wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Taten aufgeklärt werden können, zulässig und werden insbesondere bei Tatvorwürfen aus dem vorliegenden Deliktsfeld im Regelfall auch sachgerecht sein. In Fällen vollzogener Untersuchungshaft dürfen derartige Ermittlungen aber, jedenfalls wenn sie wie hier eher „aufs Geratewohl“ erfolgen, keinesfalls die Anklageerhebung in einer anklagereifen Sache maßgeblich verzögern. Denn ebenso, wie das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot im Zwischenverfahren Geltung beansprucht und die unverzügliche Eröffnung des Hauptverfahrens gebietet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2761/10 – [juris] mwN), so verlangt dieses Prinzip nach Bejahung dringenden Tatverdachts bei im Wesentlichen unverändert gebliebener, jedenfalls nicht zugunsten des Beschuldigten geänderter Sach- und Rechtslage – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Ermittlungen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 21a mwN) – im Regelfall unverzüglich die (lediglich hinreichenden Tatverdacht erfordernde) Anklage der haftbefehlsgegenständlichen Taten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – [4] 121 HEs 22/18 [20/18] –, 16. Februar 2018 – [4] 121 HEs 7/18 [5/18] –, 13. Februar 2018 – [4] 121 HEs 8/18 [6/18] –, 15. Januar 2018 – [4] 161 HEs 62/17 [37-38/17] –, 5. Dezember 2017 – [4 HEs 28-30/17] – und 18. August 2017 – [4] 161 HEs 33/17 [15/17] –). Sollten die weiteren, parallel zur Anklageerhebung vorgenommenen bzw. fortgeführten Ermittlungen zur Aufdeckung weiterer Straftaten führen, können und müssen diese Taten nachträglich angeklagt werden.   

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Weigerung des Angeklagten, an der Auswertung der beschlagnahmten Gerätschaften durch Angabe von Entsperrcodes mitzuwirken, ihm nach dem strafprozessualen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit weder im Allgemeinen noch gar mit der Folge längerer Untersuchungshaft zur Last fallen darf; für diese Bewertung kommt es auch nicht darauf an, ob ein Beschuldigter – anders als offenbar vorliegend – in Bezug auf den Inhalt der Datenträger „etwas zu verbergen“ hatte.  „

U-Haft I: Wenn die Fertigstellung des HV-Protokolls 4 1/2 Monate dauert, oder: Haftentlassung

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Die erste Haftentscheidung kommt heute vom OLG Brandenburg. Es handelt sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2018 – 1 Ws 184/18. Ergangen ist er auf eine Haftbeschwerde des Kollegen Milke aus Potsdam, der mir den Beschluss auch zugeleitet hat.

Thematik: Dauerbrenner „Beschleunigungsgrundsatz“ in Haftsachen, und zwar mal wieder nach Erlass des Urteils. Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 05.02.2018 wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die inzwischen beim BGH liegt. Das unterschriebene Urteil gelangte am 22. März 2018 zu den Akten und wurde an die Verteidiger des Angeklagten am 8. August 2018 zugestellt. Grund für die verzögerte Fertigstellung des Protokolls: Außerordentliche Belastung der Kammer spätestens seit Beginn des Jahres 2018 mit zahlreichen Schwurgerichtssachen.

Dem OLG reicht das als „Entschuldigung“ nicht. Es hat den Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen der Verzögerung – das OLG geht von rund vier einhalb Monaten aus – aufgehoben. Konkret zur Sache führt es aus:

„b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verfahren nicht in einer Weise gefördert worden, die den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Die nach Urteilserlass entstandenen Verfahrensverzögerungen verstoßen gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 27. Juli 2018 fertiggestellt wurde und Urteil und Protokoll erst am 8. August 2018 an die Verteidiger zugestellt wurden.

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, verlangt nämlich auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81, bei juris Rn 70; OLG Nürnberg, Beschluss vorn 28.09.2018, Az,: 2 Ws 645/18, BeckRS 2018, 25539).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit elf Monaten und zwischenzeitlich seit einem Jahr und neun Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist das Verfahren vor dem Landgericht Potsdam nach Urteilsverkündung dadurch erheblich verzögert worden, dass eine Fertigstellung des Protokolls nicht zeitnah zur Urteilserstellung erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 5. Februar 2018 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 27. Juli 2018 vergingen dreieinhalb Monate. Selbst ab dem 22. März 2018, dem Zeitpunkt an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertigstellung des Protokolls, die gemäß § 273 Abs. 4 StPO Voraussetzung für die ‚Wirksamkeit der Urteilszustellung ist, noch mehr als vier Monate. Vom Tag der Fertigstellung des Urteils bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger vergingen insgesamt vier Monate und 17 Tage. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich durch die verspätete Fertigstellung des Protokolls mithin erheblich verzögert. Die Revisionsbegründungsfrist hat nämlich gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger zu laufen begonnen.

Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten mit acht Hauptverhandlungstagen, wobei das Protokoll der Hauptverhandlung keinen außergewöhnlichen Umfang erreichte. Es besteht lediglich aus einem Band mit etwa 200 Seiten. Bei diesem Umfang stand für die Prüfung und Korrektur des Protokolls mit dem sechswöchigen Zeitraum vom 5. Februar 2018 bis zum 22. März 2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hätte somit durchaus im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen, können. Durch die gebotene zügige Vorgehensweise wäre eine Verfahrensverzögerung von etwa viereinhalb Monaten vermieden worden.

Die eingetretene Verzögerung kann nicht mit der auch dem Senat bekannten außerordentlichen Belastung der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Potsdam gerechtfertigt werden. Die Überlastung des Schwurgerichts ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nur von vorübergehender Dauer. Darauf lässt bereits die Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2018 acht Schwurgerichtssachen aus dem Jahr 2017 verhandelt wurden, schließen. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Einziehungsverfahren entstanden?

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Am Freitag hatte ich zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Einziehungsverfahren entstanden? Darauf habe ich wie folgt geantwortet:

„Was soll das denn. Die Gebühr ist m.E. allein schon deshalb angefallen, weil in der Hauptverhandlung über die Einziehung bzw. die Abtrennung dieses „Verfahrensteils“ gesprochen worden ist. Aber wahrscheinlich war sie auch schon vorher angefallen, da Sie doch sicher zu der Gebühr beraten haben. Ich würde es durchfechten und dem Rechtspfleger einen Kommentar schenken. So ein Blödsinn.

Im Übrigen: Grundgebühr ist m.E. auf keinen Fall (noch einmal) angefallen, das es derselbe Rechtsfall ist/bleibt. Ob die VG (noch einmal) anfällt, hängt davon ab, ob man das abgetrennete Verfahren als eine neue Angelegenheit ansieht, was m.E. nicht der Fall ist.“

Wenn die (Hilfs)Schöffin unentschuldigt nicht erscheint, oder: Teures Fernbleiben

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Die zweite Entscheidung am heutigen Montag kommt vom KG. Es ist der KG, Beschl. v. 20.11.2018 – 2 Ws 227/18 – betreffend die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Hilffschöffin, die zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Die Schöffin war 08.08.2018 telefonisch als Hilfsschöffin zur Hauptverhandlung vor der 16. großen Strafkammer des LG Berlin am 09.08.2018 geladen worden. Hierbei erklärte sie gegenüber der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wahrheitswidrig, dass sie wegen einer Dienstreise verhindert sei. Zum Termin erschien sie nicht und brachte trotz gerichtlicher Aufforderung auch keine weiteren Entschuldigungsgründe vor. Der Vorsitzende der 16. großen Strafkammer hat gegen die Hilfsschöffin dann ein Ordnungsgeld von 1000 Euro festgesetzt und ihr die durch ihr Fernbleiben in der Sitzung am 9. August 2018 verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen die Beschwerde, die nur wegen der Höhe des Ordnungsgeldes Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3, § 77 Abs. 1 GVG, § 304 Abs. 2 und 3 StPO zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Bemessung des Ordnungsgeldes Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:

„1. Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich am Terminstag auf einer Kurzreise befunden, jedoch vorab vergessen, dies der Schöffenstelle mitzuteilen, handelt es sich um nachträgliches Entschuldigungsvorbringen, weil die Zeugin den vermeintlichen Entschuldigungsgrund für ihr Fernbleiben erst nach dem Termin, zu dem sie geladen war, mitgeteilt hat. Insoweit gelten die Grundsätze des § 51 StPO (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., §  6 GVG Rdnr.  9), d.h. dies genügt, damit regelmäßig nicht das Beschwerdegericht, sondern zunächst der Richter zu entscheiden hat, der den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat (vgl. KG Beschlüsse vom 7. März 2012 – 1 Ws 15/12 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 51 Rdnr. 28 m. w. N.).

Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, bei dem nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschlüsse vom 21. August 2007 – 4 Ws 92/07 – und vom 6. September 2016 – 3 Ws 464/16 -) das Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden hat; denn das Landgericht hat seine Nichtabhilfe in einem Vermerk begründet und damit zu erkennen gegeben, dass es an der Ordnungsmittelentscheidung festhält. Der Vermerk wurde auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, so dass diese die Möglichkeit gehabt hätte, Einwendungen zu erheben. Eine Rückgabe an das Tatgericht erschiene daher als unnötige Förmelei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2008 – 2 Ws 134/08 – juris; KG a.a.O.).

2. Der Beschwerdeführerin sind gem. §§ 56 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG zu Recht ein Ordnungsgeld sowie die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG) auferlegt worden. Anlass zu einer Rücknahme der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GVG besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 56 GVG Rdnr. 2) durch telefonische Mitteilung des Termins geladen worden – vgl. Bl. 1, 3, 34 d. Retents – und ohne genügende Entschuldigung der Sitzung am 9. August 2018 vor dem Landgericht Berlin, an der sie als ehrenamtliche Richterin teilnehmen sollte, ferngeblieben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GVG). Entschuldigt ist ein Schöffe dann, wenn Gründe vorliegen, die bei rechtzeitiger Mitteilung zur förmlichen Entbindung nach § 54 Abs. 1 GVG geführt hätten (vgl. Barthe in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 2). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG kann ein Schöffe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden, wenn er durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Zwar entschuldigt ein längerfristig geplante Urlaubsreise einen ehrenamtlichen Richter in der Regel (vgl. BGH NStZ 2017, 491 f.), jedoch muss es auch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. So wenn es sich – wie hier – nur um einen kurzen Urlaub handelt, der in einer nicht weit vom Wohnort entfernten Stadt verbracht werden soll und es daher nicht fernliegt, dass die Kurzreise auch noch nach dem Termin hätte angetreten werden können. Zu den näheren Umständen der Reise, insbesondere dazu, ob bereits Buchungen eines Verkehrsmittels oder Hotels vorgenommen worden sind, die nur kostenpflichtig hätten storniert werden können, teilt die Beschwerdeführerin nichts mit.

3. Die Verhängung des Höchstmaßes des gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB vorgesehenen Ordnungsgeldes von 1.000,00 Euro begegnet jedoch vorliegend Bedenken. Zwar liegt die Festsetzung des Ordnungsgeldes im Ermessen des Gerichts (vgl. Gittermann in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 56 GVG Rdnr. 6) und es ist von Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht nur einen erfundenen Entschuldigungsgrund angegeben hat, sondern sich auch der weiteren Befragung durch das Gericht jedenfalls faktisch entzogen hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin die Abwesenheitsnotiz angebracht hat, um sich der weiteren Befragung zu der angeblichen Dienstreise zu entziehen oder ob es sich um die normale Handlung nach Dienstende handelte. Denn jedenfalls wusste die Beschwerdeführerin, dass noch Klärungsbedarf seitens des Gerichts bestand.

Die Verhängung des Höchstmaßes bedeutet jedoch, dass keine für die Beschwerdeführerin sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Denn zumindest spricht für die Beschwerdeführerin, dass die Ladung für den nächsten Tag und damit sehr kurzfristig erfolgte (vgl. KG Beschluss vom 5. April 2000 – 4 Ws 30/00 -). Ferner hat sie nunmehr ihr Fehlverhalten eingeräumt und bedauert. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich das Verfahren aufgrund des Ausbleibens der Beschwerdeführerin wesentlich verzögert hat. Ein weiterer Hilfsschöffe konnte geladen werden und ist auch erschienen. Zwar wurde die Hauptverhandlung am 9. August 2018 wenige Minuten nach ihrem Beginn ausgesetzt, weil die Verteidiger erklärten, die Besetzung des Gerichts überprüfen zu wollen. Es steht jedoch zu vermuten, dass dies auch geschehen wäre, um zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin zutreffend als Hilfsschöffin geladen wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein  Ordnungsgeld von 750,00 Euro angemessen.“

Teures Fernbleiben….

Verfahrensabtrennung bei der Einziehung, oder: Gibt es für den Drittbeteiligten ein Rechtsmittel?

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Die 3. KW. eröffne ich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10.2018 – 1 Ws 479/18, der eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit Einziehung behandelt.

Die StA hat gegen den Angeklagten am 30.05.2018 Anklage wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug erhoben. Gegen seine Ehefrau und andere macht sie das Vorliegen eines Vertretungsfalles i.S.v. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB (n.F.) geltend und beantragt u.a., diese als Einziehungsbeteiligte gemäß § 424 StPO am Verfahren zu beteiligen. Am 01.08.2018 hat das LG das Verfahren teilweise wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, im Übrigen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Einziehungsbeteiligung der Ehefrau des Angeklagten sowie weiterer Beteiligter angeordnet. Mit Beschluss vom 08.08.2018 hat das LG dann das Verfahren über die Einziehung u.a. hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten und Ehefrau des Angeklagten gem. § 422 StPO (n.F.) abgetrennt. Gegen diesen Beschluss hat die Einziehungsbeteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, durch die vollständige Abtrennung des Verfahrens werde hinsichtlich der Fälle 101 bis 110 der Anklage ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Abtrennungsentscheidung näher begründet. Die GStA beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es sich bei der Abtrennung um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts handle, also § 305 Satz 1 StPO. Das OLG sagt/meint:

„Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten findet gegen die Entscheidung vom 08.08.2018 eine sofortige Beschwerde nicht statt, insbesondere ergibt sich die Statthaftigkeit nicht aus § 424 IV 2 StPO. Nach § 424 IV 2 StPO kann lediglich der Beschluss, mit dem eine Verfahrensbeteiligung abgelehnt wird, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das LG hat vielmehr mit Beschluss vom 01.08.2018 ausdrücklich die Einziehungsbeteiligung der Bf’in angeordnet. Eine Ablehnung der Beteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Abtrennungsbeschluss vom 08.08.2018. Abgetrennt wird lediglich das Verfahren über die Einziehung mit der Folge, dass die Entscheidung über die Einziehung nach Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu treffen ist (§ 423 I 1, II StPO). Eine Nichtbeteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht nach § 423 I 2 StPO bei seiner Entscheidung über die Einziehung an die Entscheidung in der Hauptsache und die dortigen Feststellungen gebunden ist. Im Gegenteil: Die vom Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung kann, da die Einziehungsentscheidung auch in die Rechte der Einziehungsbeteiligten eingreift, nur dann gelten, wenn und soweit der Einziehungsbeteiligte die Möglichkeit hatte, seine Rechte bereits im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund können die §§ 422, 423 StPO nur dahingehend verstanden werden, dass durch eine Abtrennung nach § 422 StPO die Beteiligung am Verfahren nach § 424 I StPO nicht berührt wird (so auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler StPO 61. Aufl. § 422 Rn. 5; § 423 Rn. 5; § 424 Rn. 1; BeckOK StPO/Temming StPO [30. Edit., Stand: 01.06.2018] § 422 Rn. 1). Insoweit wird auch der Anspruch der Einziehungsbeteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn ihr stehen auch weiterhin die Rechte aus §§ 427, 430 und 431 StPO in der Weise zu, wie sie ihr ohne die Abtrennung zugestanden hätten.

Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist trotz der eindeutigen Bezeichnung als sofortige Beschwerde gem. § 300 StPO als einfache Beschwerde nach § 304 I StPO gegen die Abtrennung zu behandeln […]. Insoweit ist das Rechtsmittel auch statthaft (wie hier, wenn auch ohne Begründung: LG Offenburg, Beschl. v. 08.01.2018 – 3 Qs 118/17 [bei juris]).

Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beschwerde i.S.v. § 304 I StPO liegt nicht vor. Eine Anfechtbarkeit ist aber auch nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen (so aber BeckOK StPO/Temming § 422 Rn. 5). Zwar handelt es sich bei der im Ermessen des Gerichts stehenden Abtrennung nach § 422 StPO um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Entscheidung in der Hauptsache i.S.v. § 305 S. 1 StPO vorausgeht. Auch fällt die Entscheidung über die Abtrennung nach § 422 StPO nicht unter die Ausnahmefälle des § 305 S. 2 StPO, zumal die Einziehungsbeteiligte aufgrund der Beteiligungsentscheidung vom 01.08.2018 gerade keine Dritte ist.

Unter § 305 S. 1 StPO fallen allerdings regelmäßig nur solche Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen. Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar (KG, Beschl. v. 09.12.2016 – 4 Ws 191/16 [bei juris] und schon v. 10.05.2012 – 4 Ws 42/12 = NStZ-RR 2013, 218; Meyer-Goßner/Schmitt § 305 Rn. 4 f.; KK-StPO/Zabeck 7. Aufl. § 305 StPO Rn. 5).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Anfechtbarkeit hier nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen. Zwar zielt eine Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung, wenn die Herbeiführung der Entscheidung hierüber die Entscheidung über die Hauptsache verzögern würde, auch darauf ab, die Abwicklung des Hauptsacheverfahrens zu fördern, so dass ein innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung in der Hauptsache in Betracht kommt. Auch dient die Entscheidung nach § 422 StPO dem Grundsatz der Beschleunigung im Hauptsacheverfahren. Andererseits erzeugt eine Abtrennung nach § 422 StPO durchaus weitere Verfahrenswirkungen. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der abgetrennten Einziehungsbeteiligten wird verzögert bzw. gehemmt und auf einen nach § 423 StPO zu bestimmenden Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeschoben, obwohl eine Entscheidung über eine Einziehung nach §§ 73, 73a, 73b StGB grundsätzlich obligatorisch gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen hat. Damit ist die Situation […] durchaus mit der Rspr. zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen hinsichtlich der Abtrennung eines von mehreren Mitangeklagten nach §§ 2 II bzw. 4 StPO vergleichbar. Insoweit besteht im wesentlichen Einigkeit damit, dass der Abtrennungsbeschluss grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden kann. Umstritten ist lediglich der Prüfungsumfang. Während nach der einen Ansicht (BGH, Beschl. v. 06.08.2013 – 1 StR 201/13 = NStZ-RR 2013, 352; Meyer-Goßner/Schmitt § 2 Rn. 13; KK-StPO/Scheuten § 2 StPO Rn. 15) das Beschwerdegericht – anders als das Revisionsgericht – die Ermessensentscheidung vollständig zu überprüfen hat, soll nach der anderen Auffassung (KG a.a.O. m.w.N; im Überblick: KK-StPO/Zabek § 305 Rn. 6 m.w.N.) eine Beschwerde ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt oder die Abtrennung auf Willkür beruht. Zwar werden anders als bei der Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten durch die Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung die Rechte des Einziehungsbeteiligten hinsichtlich seiner Beteiligung an der Hauptsache weder betroffen noch eingeschränkt (vgl. schon oben). Dieser kann seine Beteiligtenrechte vielmehr uneingeschränkt wahrnehmen und seine Einwendungen gegen die Hauptsache unterliegen der Überprüfung sowohl bei der Urteilsfällung als auch in Rahmen eines evtl. Rechtsmittelverfahrens. Andererseits kann durch eine fehlerhafte, nicht den Voraussetzungen des § 422 StPO genügende Abtrennung auch der Anspruch des abgetrennten Einziehungsbeteiligten auf Erhalt einer Entscheidung der ihn betreffenden Einziehung in angemessener Zeit bzw. der Grundsatz des fairen Verfahrens, die mit der Anordnung der Beteiligung nach § 424 I StPO auch für diesen gelten, beeinträchtigt sein. Schließlich wird die Ermessensentscheidung bezüglich der Abtrennung durch das erkennende Gericht mangels Entscheidung hinsichtlich der Einziehung gegenüber dem Einziehungsbeteiligten regelmäßig auch nicht mehr geprüft werden. Das gleiche gilt für die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht auf ein Rechtsmittel des abgetrennten Einziehungsbeteiligten, selbst wenn diesem die Rüge einer ermessenmissbräuchlichen Verfahrenstrennung offenstehen sollte (BGH a.a.O.). Auch im Rahmen der nachträglich noch zu treffenden Entscheidung nach § 423 StPO kann die Abtrennung keine Rolle mehr spielen, weil eine nicht den Anforderungen des § 422 StPO genügende Abtrennung keine Auswirkungen auf die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung haben kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, kann die Anfechtbarkeit der Abtrennung nach § 422 StPO nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen sein. Die Erwägung, die Anfechtung nur im Falle von Willkür zuzulassen, überzeugt vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Abtrennung – anders als bei der Trennung der Verfahren mehrerer Mitangeklagter – nicht dem uneingeschränkten Ermessen des erkennenden Gerichts überlassen ist, sondern von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ist.“