Archiv für den Monat: April 2018

Das AG Dortmund, die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Fahrtunterbrechung

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Und zum Schluss dann noch das AG Dortmund, Urt. v. 04.07.2017 – 729 OWi-265 Js 968/17 -173/17 – ergangen in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei dem Betroffenen handelt es sich – wie eine ehemalige Kollegin sagen würde – um einen „viel beschossenern Hasen“. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 16.01.2017 um 13:02 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund die C-Straße etwa 100 Meter westlich in Höhe Walter-Behrendt-Straße als Führer eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Der Betroffene war zuvor von der B236 auf die C-Straße gefahren. Kurz hinter der genannten Stelle folgte das Ortseingangsschild der Stadt Dortmund. Der beschriebene Tatbereich war dementsprechend außerörtlich.

An der Tatörtlichkeit führte zur Tatzeit die Polizei Dortmund durch den Polizeibeamten A eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 3.0 durch, das zur Tatzeit entsprechend der Bedienanleitung und in gültig geeichtem Zustand durch den genannten Zeugen eingesetzt wurde. Bei der C-Straße handelt es sich um eine großzügig ausgebaute außerörtliche Straße, die aus Sicht des Betroffenen nach Abfahren von der B236 zweifach mit Zeichen 274 „50 km/h“ beschildert ist, so dass die Höchstgeschwindigkeit auf diesen Wert festgelegt wurde.

Unmittelbar vor der Messstelle befindet sich aus Sicht des Betroffenen rechtsseitig eine Zufahrt mit einem Wendehammer zu einem Betriebsgelände. Es handelt sich hier um eine öffentliche Straßenverkehrsfläche, die jedoch nur zu den einen Betrieb rechtsseitig unter der Anschrift C-Straße Nr. Y führt. Der Betroffene suchte diesen Betrieb auf. Er befand sich ca. eine dreiviertel Stunde in dem Betrieb und fuhr dann nicht von dort aus zurück in Richtung B236, sondern weiter in Richtung Dortmunder Innenstadt. Aus Richtung B236 kommend befindet sich ca. 850 Meter vor der C-Straße Nr. Y ein erstes Verkehrszeichen 274 mit der Beschilderung 50 km/h. Wegen des Aussehens der Straße an diesem Ort und der Beschilderung wird auf das Lichtbild Nr. 4 der von dem Polizeibeamten B zur Akte gereichten Lichtbildmappe Bezug genommen. Ein weiteres gleichartiges Zeichen findet sich etwa 600 Meter vor der Einfahrt C-Straße Nr. Y. Hierzu wird auf das Lichtbild 6 der genannten Fotodokumentation Bezug genommen. Die Bezugnahmen finden statt gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO.

Wegen der Straßenführung und wegen des Einfahrtsbereichs mit Wendehammer an der Anschrift C-Straße Nr. Y wird auf das Lichtbild Bl. 43 d.A. Bezug genommen gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO. Es handelt sich hierbei um ein Lichtbild aus Google Maps, das mittig des Bildes den Wendehammer zeigt und die C-Straße von oben nach unten. Der Betroffene fuhr aus dem oberen Lichtbildbereich zunächst in den Wendehammer hinein, parkte dort und fuhr dann wieder aus dem Wendehammer in den unteren Bereich der C-Straße hinaus. In diesem unteren Bereich befand sich dann auch die Messstelle. Der Betroffene überschritt an der Messstelle mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Er konnte mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h gemessen werden. Abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergaben sich damit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 84 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h.

Der Betroffene wendete sich nicht gegen die Messung an sich. Er beschrieb, dass er als Fahrzeugführer das fragliche Fahrzeug zur Tatörtlichkeit gefahren habe. Es sei zunächst wegen eines beruflichen Termins in die besagte Firma an der C-Straße Nr. Y gefahren. Er habe hier bei der Hinfahrt die beiden Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder nicht bewusst wahrgenommen, sei aber mit 50 km/h zu der Firma hingefahren. Er habe dann etwa eine dreiviertel Stunde einen Geschäftstermin da gehabt und sei auf die C-Straße zurückeingebogen und hier in Richtung Dortmund gefahren. Das Ortseingangsschild habe er erst nach der Messung passiert. Ein erneutes 50 km/h Geschwindigkeitsbegrenzungsschild sei nach Einfahrt auf die C-Straße für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, so dass er geglaubt habe, er könne hier die übliche außerörtliche Geschwindigkeit von 100 km/h fahren.“

Und dazu dann das AG im Urteil:

„Soweit der Betroffene meinte, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Bereich unmittelbar vor der Messstelle nicht sehen können, so konnte das Gericht aufgrund der dargestellten und in Augenschein genommenen Lichtbilder zunächst die Straßenführung erkennen anhand der beschriebenen Google Maps-Karte. Hieraus ergab sich, dass es sich bei dem Wendehammer und der Zufahrtsstraße zu der Firma, in der der Betroffene seinen Geschäftstermin hatte, lediglich um eine wie eine öffentliche Straße ausgebaute Betriebszufahrt handelte. Der Betroffene musste also bei Wiedereinfahren auf die Straße, die er bereits zuvor entlang gekommen war, damit rechnen, dass die bereits zuvor angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit auch weiterhin bestehen werde.2

Mit dem Leitsatz:

„Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist auch dann noch von einem Betroffenen zu beachten, wenn er nach deren Beginn eine Fahrtpausein einer Stichstraße einlegt und dann in gleicher Fahrtrichtung weiterfährt.

Na ja, ob das in der Allgemeinheit richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Es kommt sicherlich auf die Länge der Pause an. Bei der hier festgestellten 3/4 Stunde mag es passen, bei längeren Pausen m.E. nicht.

Das anthropologische Identitätsgutachten, oder: Der „schwierige“ Sachverständige „Dr. CS“

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Und als zweite Lichtbildentscheidung dann der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.01.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 92/17. Der nimmt noch einmal Stellung zu den an die Urteilsgründe bei anthropologischen Identitätsgutachten im Bußgeldverfahren. Das AG hatte schon einiges geschreiben – im Vergleich zu anderen Urteilen, die man so liest, m.E. eine ganze Menge. Dem OLG hat das aber immer noch nicht gereicht:

„cc) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Tatrichter – wie hier – ein anthropologisches Identitätsgutachten eingeholt und verwertet hat (Gübner aaO., Rn. 1774 und 2543 mwN.). Misst das Tatgericht einem solchen Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2008 – 3 Ss OWi 180/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7). Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, der der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt, ab (BGH, Urteil vom 27.10.1999 – 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106). Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein. Dies erfordert insbesondere eine Benennung der vom Sachverständigen aus dem Messbild herausgearbeiteten morphologischen Merkmale. Sind diese Merkmale der bei der Bußgeldakte befindlichen Aufnahme nicht ohne weiteres zu entnehmen, ist zur Verständlichkeit des Gutachtens zudem in den Urteilsgründen die Methodik nachvollziehbar zu machen, mit der der Sachverständige gleichwohl die von ihm zugrunde gelegten Merkmale extrahiert und mit dem Betroffenen abgeglichen hat (OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 – 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48). Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, kann dies die Besorgnis begründen, dass für maßgeblich gehaltene Merkmale nicht an dem Lichtbild und dem darauf abgebildeten Fahrer ausgerichtet worden sind, sondern anhand der Physionomie des Betroffenen ermittelt wurden. Ein solches Vorgehen wäre fehlerhaft. Denn es beinhaltet die Gefahr, dass das Tatgericht von ihm für maßgeblich gehaltenen Merkmale des in Augenschein genommenen Betroffenen in die vorhandene Aufnahme „hineininterpretiert“, obgleich diese wegen ihrer schlechten Qualität auch anderen Deutungen zugänglich ist. Neben der Mitteilung der anhand des Lichtbilds ermittelten Kriterien ist anzugeben, in welchem Maße der Sachverständige diesbezügliche Übereinstimmungen mit dem Betroffenen festgestellt hat. Ferner sind Angaben erforderlich, welche Aussagekraft er diesen einzelnen Merkmalen jeweils zugemessen und mit welchem Gewicht er sie jeweils in seine Gesamtbewertung eingestellt hat (BGH, Urteil vom 20.03.1991 – 2 StR 610/90, NStZ 1991, 596, 597; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7). Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der herangezogenen einzelnen Merkmalsausprägungen in Bezug auf ihre Häufigkeit in der jeweiligen ethnischen Gruppe (Gübner aaO. Rn. 2545), die sinnvollerweise durch eine Einteilung in Wichtungsklassen transparent zu machen ist. Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 – 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 – Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 – 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 – 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 – 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346). In den übrigen Fällen unterliegen die Beurteilung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtigkeit der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458, 549; Thüringer OLG aaO. Rn. 17 f.). Auch diese Einschätzung ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung ihrer Schlüssigkeit zu ermöglichen, in den Urteilsgründen wiederzugeben um erkennbar zu machen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 – Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652, 653).“

Aber vielleicht hat es ja auch daran gelegen, dass es ein „umstrittener“ Sachverständiger war:

Eine besonders kritische und in den Urteilsgründen auch nachvollziehbar gemachte Würdigung der Einschätzung des Sachverständigen durch den Tatrichter ist in diesem Zusammenhang insbesondere dann veranlasst, wenn – wie hier, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2007 – 19 U 8/07, juris sowie https://www.merkur.de/bayern/…html und https://www.waz.de/staedte/bochum/…html – belastbare Hinweise darauf vorliegen, dass sich gutachterliche Äußerungen des gewählten Sachverständigen in früheren Verfahren als nicht nachvollziehbar oder gar unrichtig erwiesen haben (OLG Braunschweig aaO. zum Sachverständigen „Dr. CS“). Es kann sich aus diesem Grund auch die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen anbieten.“

Ich frage mich: Warum nimmt man den Sachverständigen eigentlich?

Anfängerurteil, oder: Wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung aber auch gar nichts stimmt

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Heute dann ein Tag des (Licht)Bildes. Den Opener macht der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2018 – IV-3 RBs 54/18, den mir der Kollege P.Lauterbach aus Solingen übersandt hat. Es handelt sich bei dem dem Beschluss zugrunde liegenden Urteil des AG Wuppertal mal wieder um ein AG-Urteil, bei dem aber auch gar nichts stimmt:

„1. Den Urteilsgründen ist bereits nicht zu entnehmen, worauf die Feststellungen zu der vorwerfbaren Geschwindigkeit beruhen. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen. Im Übrigen befassen sich die Ausführungen zur Beweiswürdigung des Amtsgerichts allein mit der Fahreridentifizierung und der Ordnungsgemäßheit der Messung. Angaben zur Grundlage der Feststellungen zum Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung fehlen hingegen. Insbesondere der— im Zusammenhang mit der Fahreridentifizierung erörterte — Umstand, dass das „Messfoto in Augenschein genommen“ (UA § . 3) wurde, trägt die Feststellungen zur Geschwindigkeit nicht. Bei etwaig eingeblendeten Daten des Messfotos handelt es sich um urkundliche Angaben, die von der allein mitgeteilten Einnahme des Augenscheins nicht erfasst werden.

2. Die Urteilsgründe genügen auch den sachlichrechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten, die nicht unter Anwendung eines allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahrens erstattet worden sind, wie es bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten der Fall ist, nicht. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein solches Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen — wenn auch nur gedrängten — zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmitteigericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. die Nachweise bei Huckenbeck/Krumm, NZV 2017, 453, 456). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, das lediglich die vom Sachverständigen „festgestellten“ Übereinstimmungen und das vergebene Wahrscheinlichkeitsprädikat mitteilt, nicht gerecht. Eine Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Fahreridentifizierung nicht ausschließlich aufgrund eines anthropologischen Sachverständgengutachtens erfolgt ist. Verschafft sich der Tatrichter — wie hier (UA § . 3) — auch aufgrund eigener Wahrnehmung von der Person des Betroffenen und einem Abgleich mit dem Radarfoto die notwendige Überzeugung von der Fahrereigenschaft, gelten die erhöhten Darlegungsanforderungen zwar nicht uneingeschränkt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 20171 4 RBs 216/17 <beck-online>). Vielmehr kann in diesem Fall von näheren Ausführungen zum Inhalt des Gutachtens abgesehen werden, wenn die Urteilsgründe im Übrigen so gefasst sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das jeweilige Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter bereits dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Verfahrensakte befindliche Messbild gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 § . 3 StPO Bezug nimmt. Durch die Bezugnahme wird das Lichtbild Bestandteil der Urteilsgründe und das Rechtsbeschwerdegericht hat insoweit die Möglichkeit, aus eigener Anschauung zu würdigen und zu beurteilen, ob das Lichtbild als Grundlage einer Identifizierung generell tauglich ist (vgl. BGH, NJW 1996, 1420, 1421 m. w. N.). Macht der Tatrichter von der Möglichkeit der Bezugnahme Gebrauch und ist das Lichtbild zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Begründung der Überzeugung von der Identität der abgebildeten Person mit dem Betroffenen insgesamt entbehrlich, zumal die Überprüfung dieser tatrichterlichen Wertung dem Rechtsbeschwerdegericht weder zusteht noch möglich ist (BGH, a.a.O.). Auch nach diesen Maßgaben hält das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung indes nicht Stand. Denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Bezugnahme auf das Beweisfoto. Eine solche ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die genaue Fundstelle des konkreten Lichtbildes in den Akten mitgeteilt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011, 322 SsBs 328/1 1 <beck-online>). Diese Mitteilung ist hier unterblieben.

3. Überdies sind die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung lückenhaft und bieten damit auch keine hinreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs. Zwar teilt der Amtsrichter das angewandte Messverfahren mit, bei dem es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Es fehlen jedoch vollständige Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass ein solcher vorgenommen worden sein soll. Angaben zur Höhe fehlen hingegen. Aufgrund der ebenfalls fehlenden Angabe zur gemessenen tatsächlichen Geschwindigkeit lassen sich die Vornahme und die Höhe des Abzugs auch nicht mittelbar nachvollziehen. Dem Senat ist es somit insgesamt nicht möglich zu überprüfen, ob etwaige Fehlerquellen in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Insofern kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Ausmaß der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb der vom Amtsgericht angenommenen Geschwindigkeit liegt. In Anbetracht der Höhe des vorzunehmenden Toleranzabzuges und der vom Amtsgericht angenommenen Geschwindigkeit „nahe der Grenze“ zum nächstgeringeren Regeltatbestand ist daher auch nicht zu erkennen, ob die hinsichtlich der Bußgeldhöhe und insbesondere des Fahrverbots zugrunde gelegten Regelanordnungen rechtsfehlerfrei gewählt worden sind.“

Tja, – selbst auf die Gefahr böser Kommentare: Anfängerurteil.

Regelentziehung nach Unfallflucht, oder: 1.500 EUR Schaden müssen es sein

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Und als dritte Entscheidung dann der LG Offenburg, Beschl. v. 19.06.2017 – 3 Qs 31/17 – über den der Vollege Gratz vor ein paar Tagen ja auch schon berichtet hat. Von ihm habe ich mir den Beschluss „geliehen“ 🙂 .

Das LG nimmt im Beschluss zum bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Stellung. Der beschuldigte hatte bei einem Unfall einen Schaden in Höhe von 1.321,84 € angerichtet und hatt sich dann unerlaubt entfernt. Das LG sagt: Reicht nicht für die  Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Grenze liege bei mindestens 1.500 €:

„Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die rechtswidrige Tat ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142) ist und der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien. Die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden wird in der herrschenden Kommentarliteratur und auch in der obergerichtflehen Rechtsprechung auf 1.300 Euro festgesetzt (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 69 StGB Rdnr. 29; Geppert in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Auflage 2007, § 69, Rn. 85 „Schäden ab 1.300 Euro (tendenziell wachsend)“; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 69 Rdnr. 39; OLG Hamm. Beschluss vom 06.11.2014 – 5 RVs 98/14 -, Rdnr 23, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013-3 Ws 225/13 -. juris, Rdnr. 6; OLG Hamburg, Beschluss vom 08. März 2007-2 Ws 43/07 -, Rdnr. 19, juris). Andererseits befindet sich in der aktuellen untergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung im Vordringen, die Wertgrenze auf 1.500 Euro festzusetzen (vgl. LG Braunschwelg, Beschluss vom 03. Juni 2016-8 Qs 113/16-. juris, Rdnr. 15; LG Lübeck, Beschluss vom 14. März 2014- 4 Qs 60/14 -, juris, Rdnr. 2; AG Tiergarten, Beschluss vom 15. Mai 2015-288 Gs 48/15-. Rdnr. 5, juris).

Dieser Ansicht schließt sich die Kammer mit Blick darauf, dass die allgemein anerkannte Wertgrenze von 1.300 Euro seit dem Jahr 2002 allgemein gelten dürfte (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 29), an. In der Kommentarliteratur ist anerkannt, dass der „bedeutende Schaden“ von der wirtschaftlichen Entwicklung bzw. der allgemeinen Geldentwicklung abhängt (vgl. Fischer, a.a.O ., Rdnr. 28; Stree/Kinzig, a.a.O; Geppert, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Teuerungsrate für sämtliche Verbrauchsgüter ist es sachgerecht, die Wertgrenze nach nunmehr 15 Jahren ohne Veränderung anzuheben. Denn auch in der Vergangenheit wurden die Wertgrenzen in der Rechtsprechung der Obergerichte regelmäßig angehoben. So sah das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 1977 einen Schaden in Höhe von 600 DM noch nicht als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB an (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Junl1977- 2 Ss 162/77-, juris), setzten das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 1982 die Wertgrenze für seinen Bezirk auf 1.300 DM (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Februar 1982-2 Ss 555/81 -, juris) und das Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 1991 für seinen Bezirk auf 1.800 DM (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 1991-2 Ss 1/91 -3/91 III-, juris ), während Stimmen in der Literatur bis ins Jahr 2002 von einer Wertgrenze von 2.000 DM ausgingen (vgl. Fischer, StGB, 56. Auflage 2009, § 69 Rdnr. 29, m. w. N.). Auch das Oberlandesgericht Köln etwa erhöhte die Wertgrenze für seinen Bezirk zwischen den Jahren 1991 und 2002 von 1.225 DM auf 2.000 DM (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05. November 1991 – Ss 495/91 – 257 -. juris: 1.225 DM; OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2002- Ss 54/02-. juris: 2.000 Dm). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Wertgrenze im Landgerichtsbezirk Offenburg nach nunmehr 15 Jahren zu erhöhen.
Um die Höhe des neuen Grenzwertes zu bestimmen, ist die prozentuale Erhöhung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex vom Jahr 2002 (88,6) bis zum Jahr 2016 (107,4) zu ermitteln (vgl. zu den Durchschnittswerten der Verbraucherpreisindizes die Internetseite des Statistischen Bundesamtes: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/PreiseVerbraucherpreisindizes/Tabellen_/VerbraucherpreiseKategorien.html). Der Verbraucherpreisindex hat sich vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 um 21,22 % ((107,4- 88,6) : 88,6) erhöht. Unter Berücksichtigung dieser Teuerungsrate errechnet sich ein Wert von exakt 1.575,85 Euro für das Jahr 2016. Es ist daher angemessen, den für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgeblichen Grenzwert ab dem Jahr 2017 auf zumindest 1.500 Euro festzusetzen (vgl. zum Ganzen auch: LG Braunschweig, a.a.O.).

Bei der Bestimmung der konkreten Schadenshöhe ist der Betrag maßgeblich, um den das Vermögen des Geschädigten unmittelbar infolge des Unfalls gemindert ist. Unter Berücksichtigung des geschützten Rechtsguts (Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtliehen Ansprüche bzw. Schutz vor unberechtigten Ansprüchen) dürfen im Rahmen des zugrundeliegenden wirtschaftlichen Schadensbegriffes nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O}. Zu berücksichtigen sind daher die Reparaturkosten, Bergungs- und Abschleppkosten sowie der merkantile Minderwert (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 28; Stree/Kinzig a.a.O.). Die Mehrwertsteuer bezüglich der Reparaturkosten ist hingegen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugberechtigt ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände beläuft sich der für die Frage eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähige Schaden daher nach dem Haftpflichtschadengutachten der Generali Versicherung AG vom 20.03.2017 auf insgesamt 1.321,84 Euro. Dies entspricht den Reparaturkosten ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zuzüglich des merkantilen Minderwerts in Höhe von 200 Euro. Die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert waren zu berücksichtigen, da der Angeklagte anhand der objektiven Umstände hätte erkennen können, dass diese Schadenspositionen entstanden sind. Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % war hingegen nicht zu berücksichtigen, da angesichts der Unternehmereigenschaft und damit Vorsteuerabzugsberechtigung der Fahrzeughallerin nahe liegt, dass bei einer etwaigen (im Übrigen auch nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht feststellbaren) Reparatur die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% nicht anfällt. Angesichts der für den Landgerichtsbezirk Offenburg geltenden Wertgrenze von 1.500 Euro liegt daher noch kein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor.“

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, oder: Mal wieder Taxifahrer(über)fall

entnommen wikimedia.org
Urheber: Dirk

Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 15.02.2018 – 4 StR 506/17 – hat eine Problematik in Zusammenhang mit § 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – zum Gegenstand. Das LG hatte den Angeklagten in dem „Taxifahrerfall“ nicht wegen eines Verstoßes gegen § 316a StGB verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der StA hatte Erfolg:

Es ging um folgenden Sachverhalt:

2. In den Nachtstunden des 22. Januar 2017 bestieg der Angeklagte, der das Küchenmesser in seiner rechten äußeren Jackentasche mit sich führte, nach einem erneuten Besuch des Casinos in der S. er Innenstadt das Taxi der Zeugin Bl. . Auch sie dirigierte er in Richtung desselben Wendehammers. Da die Taxifahrerin von dem Überfall am 18. Dezember 2016 Kenntnis hatte, bog sie zwar in den – zu dieser Zeit menschenleeren – M. Weg ein, blieb aber unmittelbar danach auf der rechten Fahrbahnseite stehen. Dort forderte sie den Angeklagten auf auszusteigen. Als der Angeklagte daraufhin um das Fahrzeug herumging, zur Fahrertür kam und sein Portemonnaie aus der Hosentasche zog, dachte sie, der Angeklagte wolle die Fahrt bezahlen. Daher griff sie nach rechts unten neben den Fahrersitz und holte ihr Portemonnaie hervor. Zu diesem Zeitpunkt lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetriebe war auf Dauerbetrieb eingestellt und die Zeugin betätigte mit dem Fuß das Bremspedal. So hält es die Zeugin bei jedem Kassiervorgang. Nunmehr riss der Angeklagte die Fahrertür auf und versuchte, nach dem Portemonnaie zu greifen. Die Zeugin warf es in Richtung des Beifahrersitzes. Um dennoch an die Geldbörse zu gelangen, beugte sich der Angeklagte über sie herüber, wobei er sie mit dem Ellenbogen an den hinteren linken Rippen und der Faust im Nacken nach vorn auf das Lenkrad drückte. Es entstand ein Gerangel. Hierdurch rutschte der Fuß der Zeugin von dem Bremspedal ab, das Fahrzeug setzte sich in Bewegung und rollte schräg über die Straße, bis es an der gegenüberliegenden Seite an eine Mauer stieß. Der Angeklagte, der während des Rollens weiterhin über die Zeugin gebeugt war, ging nunmehr um das Fahrzeug herum, öffnete die Beifahrertür, nahm das Portemonnaie an sich und flüchtete. Er erbeutete ungefähr 400 Euro.“

Und dazu dann der BGH:

„1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Bl. am 22. Januar 2017 abgelehnt hat, weist Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf.

a) Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeugin Bl. während des Angriffs Führerin des Taxifahrzeugs war. Diese nach dem Tatbestand des § 316a StGB erforderliche zeitliche Verknüpfung dauert auch bei einem – wie hier – nicht verkehrsbedingten Halt an, solange der Fahrer sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. So liegt es nach den getroffenen Feststellungen hier (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171 f.; Urteile vom 23. Februar 2006 – 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; vom 27. April 2017 – 4 StR 592/16, VRR 2017, Nr. 7, 17 mit Anm. Burhoff). Als das Taxi nach dem Halt erneut ins Rollen geriet, war die Zeugin Bl. ohnehin mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, BeckRS 2004, 00465; Urteil vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15, NStZ 2016, 607, 608).

b) Jedoch begegnet die Begründung, mit der das Landgericht eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) § 316a StGB setzt insoweit voraus, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 172; vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46). Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43; Urteil vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14, NStZ 2015, 653, 654 m. krit. Anm. Sowada, StV 2016, 292, 294). Subjektiv ist ausreichend, dass sich der Täter – entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB – in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 172; vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07, aaO, 46; Urteil vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15, aaO, 608 f.).

bb) An diesen Maßstäben gemessen halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verneint hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte die Zeugin Bl. das von ihr geführte Taxifahrzeug aus nicht verkehrsbedingten Gründen angehalten, zunächst, um den Angeklagten „aus Angst“ aussteigen zu lassen, sodann, um den Fahrpreis zu kassieren. Bei einem solchen nicht verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der Motor des Kraftfahrzeugs noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer beim Verüben des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 173 f.). Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. November 2003 – 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17), oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, aaO). Diese beiden in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Fallgruppen sind in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jeweils gegeben. Der Umstand, dass sich „die Aufmerksamkeit der Zeugin … in der Tatsituation vielmehr auf die Tätigkeit des Kassierens des Fahrpreises“ (UA 11) richtete, stellt das Ausnutzen schon nicht in Frage. Auch verkürzt die Strafkammer – wie die revisionsführende Staatsanwaltschaft mit Recht rügt – das der Beurteilung zugrunde zu legende Tatgeschehen. Denn das Landgericht nimmt das sich an den verkehrsbedingten Halt anschließende Wegrollen des Taxis nicht in den Blick. Das Taxi setzte sich in Bewegung, weil die Zeugin Bl. infolge der Rangelei mit dem Fuß vom Gaspedal abrutschte. Daher war sie als Führerin des Taxis weiterhin mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, sodass sie gerade deswegen leichter – weiterhin – Opfer des räuberischen Angriffs war. Auch die hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ hat der Angeklagte für seine Tat ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, aaO).“