Archiv für den Monat: April 2018

Kleiner Grundkurs in Straßenverkehrsgefährdung, oder: Kann man beim Schwurgericht nicht….

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Heute dann eine kleine Verkehrsrechtsserie, die ich mit dem BGH, Beschl. v. 15.03.2018 – 4 StR 469/17 – eröffne. Es geht um Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bei folgendem Verkehrsgeschehen:

Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 10. Juni 2016 um 12.33 Uhr in B. mit einem Pkw Opel Astra die linke von zwei Geradeausspuren der J. -Allee in Richtung der Kreuzung J. -/K. -Allee. Im Bereich dieser Kreuzung ist die J. -Allee neben den beiden Geradeausspuren mit einer Links- und einer Rechtsabbiegespur ausgebaut. Als sich der Angeklagte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung näherte, zeigten alle Ampeln der dort befindlichen Lichtzeichenanlage Rotlicht. Auf den beiden Geradeausspuren standen jeweils mehrere Fahrzeuge, darunter ein Mercedes-Benz Sprinter und jeweils ein VW Transporter, vor der Haltelinie. Während sich auf der Rechtsabbiegespur ebenfalls ein Pkw befand, war die Linksabbiegespur frei. Der Angeklagte, der die Kreuzung in Geradeausrichtung passieren, sich aber nicht hinter den auf den Geradeausspuren haltenden Fahrzeugen einreihen wollte, wechselte auf die freie Linksabbiegespur und verlangsamte zunächst wegen des unverändert andauernden Rotlichts seine Geschwindigkeit. Er hatte vor, die im Geradeausverkehr haltenden Fahrzeuge links zu überholen, anschließend im Kreuzungsbereich auf eine der Geradeausspuren zurückzuwechseln und auf diese Weise vor den haltenden Fahrzeugen die Kreuzung zu überqueren. Obwohl sämtliche Ampeln der Lichtzeichenanlage weiterhin Rotlicht zeigten, beschleunigte der Angeklagte, der – nicht ausschließbar – irrtümlich davon ausging, einen Wechsel des Ampellichts von Rot auf Gelb-Rot wahrgenommen zu haben, einige Meter hinter dem letzten der auf der linken Geradeausspur stehenden Fahrzeuge mit deutlich wahrnehmbar aufheulendem Motor und fuhr bei Rotlicht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h über die Haltelinie in die Kreuzung ein, wo er mit dem damals 13-jährigen Nebenkläger kollidierte. Dieser war gerade im Begriff, als Radfahrer auf der Fußgänger- und Radwegefurt die J. -Allee aus Sicht des Angeklagten von rechts kommend bei Grünlicht zu überqueren. Der Angeklagte hatte den Nebenkläger aufgrund der Beeinträchtigung der Sicht durch die vor der Lichtzeichenanlage haltenden Fahrzeuge erst ca. eine Sekunde vor dem Überfahren der Haltelinie wahrgenommen, die Kollision aber – ebenso wie der Nebenkläger – durch Abbremsen oder Ausweichen nicht mehr verhindern können. Bei dem Zusammenstoß wurde das Vorderrad des Fahrrads durch das rechte vordere Eck des Pkw erfasst, wodurch der Nebenkläger herumgeschleudert wurde, mit dem Oberkörper auf die Motorhaube geriet und nach Anprall mit Kopf und Oberkörper schließlich ca. 12 bis 14 Meter durch die Luft geschleudert wurde.“

Das LG hat auch wegen „tateinheitlich begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs“ verurteilt. Nach Auffassung des BGH tragen die  getroffenen Feststellungen aber lediglich eine Verurteilung wegen fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung:

a) Indem der Angeklagte in der festgestellten Weise trotz Rotlichts in die Kreuzung fuhr und mit dem vorrangberechtigten Radfahrer zusammenstieß, hat er fahrlässig den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung in der Begehungsvariante des § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Eine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB begeht auch, wer bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt und dadurch den bevorrechtigten Querverkehr beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 91, 358, 359; OLG Karlsruhe, VRS 107, 292, 293; König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 72). Da der Angeklagte um seines schnelleren Fortkommens willen bewusst auf die Rotlicht zeigende Ampel zufuhr und sich daher zu ganz besonderer Sorgfalt bei der Beobachtung der Ampelschaltung veranlasst sehen musste, steht entgegen der Ansicht der Revision die grobe Verkehrswidrigkeit seines Verhaltens außer Frage (vgl. Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 12 mwN).

b) Dagegen erfüllt die Fahrweise des Angeklagten weder die tatbestandlichen Voraussetzungen eines vorsätzlichen falschen Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB noch liegt eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsalternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2 StGB vor.

aa) Überholen im Sinne der Strafvorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB meint das Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen auf derselben Fahrbahn oder unter Benutzung von Flächen, die mit der Fahrbahn nach den örtlichen Gegebenheiten einen einheitlichen Straßenraum bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 – 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249). Ein falsches Fahren beim Überholen ist gegeben, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – 4 StR 501/16, NZV 2017, 135, 136 mwN). Unbeschadet des Umstands, dass ein solches Verhalten nicht gegen § 5 StVO verstößt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 91, 144), kann ein falsches Überholen daher darin liegen, dass der Täter unter Missachtung der auf einer Abbiegespur durch Zeichen 297 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO getroffenen Anordnung über die einzuhaltende Fahrtrichtung überholt. Ob den Urteilsfeststellungen aus der Bezeichnung als Linksabbiegespur hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass die vom Angeklagten zum Überholen genutzte Fahrspur mit Zeichen 297 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO markiert war, kann indes dahinstehen. Denn der Annahme einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB steht jedenfalls entgegen, dass sich in der Gefährdung und Schädigung des Nebenklägers kein Risiko verwirklichte, das sich gerade aus der Nichtbeachtung der durch eine entsprechende Fahrbahnmarkierung getroffenen Anordnung zur Fahrtrichtung ergab.

Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die unter eine der verschiedenen Begehungsvarianten zu subsumierende Tathandlung zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert geführt hat. Wie dem Wortlaut der Norm („und dadurch“) zu entnehmen ist, muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken in der Weise bestehen, dass sich in der eingetretenen Gefahrenlage gerade das spezifische Risiko der Tathandlung verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006 – 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222; Urteil vom 3. Oktober 1974 – 4 StR 427/74, VRS 48, 28; BayObLG, VRS 64, 371 und VRS 61, 212; OLG Hamm, VRS 41, 40; König, aaO, Rn. 113, 183; Ernemann, aaO, Rn. 23; Pegel in Müko-StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 103 ff.). Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich der Tathandlung des § 315c Abs. 1 StGB eintritt, reicht dagegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006 – 4 StR 459/06, aaO).

Bei dem festgestellten Unfallgeschehen fehlt es an dem erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang, weil die zu dem Körperschaden führende Gefährdung des Nebenklägers durch das Einfahren in die Kreuzung unabhängig davon eingetreten ist, in welcher Fahrtrichtung der Angeklagte im Kreuzungsbereich seine Fahrt fortsetzen wollte. Der Zusammenstoß hätte sich bei einem Überholen unter Einhaltung des Richtungsgebots in gleicher Weise ereignet.

bb) Die an die Regelung des § 3 Abs. 1 StVO anknüpfende Begehungsalternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB verwirklicht unter anderem, wer an Straßenkreuzungen die nach der konkreten Verkehrslage gebotene Geschwindigkeit überschreitet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Fahrzeugführer vor der Straßenkreuzung so schnell fährt, dass er seinen straßenverkehrsrechtlichen Pflichten im Kreuzungsbereich nicht mehr entsprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1974 – 4 StR 427/74, aaO; BayObLG, VRS 61, 212; König, aaO, Rn. 110). Ob auch das bloße Einfahren in eine Kreuzung unter Missachtung eines Haltegebots als zu schnelles Fahren erfasst werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn einem sich allein aus einer Vorfahrtsverletzung ergebenden Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit käme angesichts der ohnehin erfüllten Tatbestandsvariante des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB keine eigenständige unrechtsteigernde Bedeutung zu. Der Unrechtsgehalt der Tat wird vielmehr durch § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB vollständig mit der Folge erfasst, dass § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB hinter § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB zurückträte.

cc) Aus denselben Erwägungen wird das Überholen unter fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts hier nicht als fahrlässig falsches Überholen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst.“

Tja, kleiner Grundkurs im Verkehrsrecht nennt man das wohl. Aber ok. War ja auch das Schwurgericht, von dem das Urteil kommt. Da kann man meistens kein Verkehrsrecht.

Absprache/Verständigung: Belehrungspflicht, oder: Früh ist zu belehren

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Und die dritte Entscheidung aus dem „Verständigungskomplex“ kommt vom 5. Strafsenat. Zugrunde liegt ein Verfahren beim LG Bremen. Das LG hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe  verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gerügt wird vom Angeklagten eine Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO, also der Belehrungspflicht.Das wird mit folgendem Verfahrensablauf begründet:

„In der zunächst gegen fünf Angeklagte geführten Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende am 30. Juni 2014 mit, dass an dem zuvor mit den Verfahrensbeteiligten erörterten, letztlich modifizierten Verständigungsvorschlag festgehalten werde und nunmehr „entsprechend § 257c StPO im Sinne des modifizierten Vorschlags vorgegangen werden solle“. Alle Beteiligten erklärten sich damit einverstanden. Eine Belehrung gemäß § 275c Abs. 5 StPO fand nicht statt. Am nächsten Hauptverhandlungstag gab der Angeklagte ein Geständnis ab, „ohne dass er auch an diesem Tag belehrt worden wäre“ (RB S. 15). Auf Bitten des Angeklagten wurde das gegen ihn gerichtete Verfahren zur Beschleunigung abgetrennt und nur gegen ihn weiter verhandelt, während die Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten unterbrochen und an einem anderen Tag fortgesetzt wurde. Das Urteil gegen den Angeklagten wurde noch am selben Tag verkündet.“

Die Revision hat dann beim BGH Erfolg. Der hat mit dem BGH, Beschl. v. 06.03.2018 – 5 StR 585/17 – das LG-Urteil aufgehoben:

„2. Die Rüge ist zulässig erhoben.

Der Angeklagte hat einen Sachverhalt vorgetragen, der es dem Revisionsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund seines Vortrags zu überprüfen, ob der gerügte Rechtsfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13, NStZ-RR 2013, 222). Dem Vortrag des Beschwerdeführers (RB S. 13) ist zu entnehmen, dass jedenfalls vor Zustandekommen der Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO und damit vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15, NStZ-RR 2015, 225 mwN) keine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO vorgenommen wurde. Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind damit erfüllt.

Soweit der Generalbundesanwalt unter dem Gesichtspunkt des ausnahmsweise erforderlichen Vortrags sogenannter Negativtatsachen Angaben dazu vermisst, dass dem Angeklagten der Inhalt der vom Gesetz vorgeschriebenen Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO auch nicht aus möglicherweise vor Abtrennung der Verfahren erfolgten Belehrungen der Mitangeklagten bekannt gewesen sei, vermag der Senat eine entsprechende Unvollständigkeit nicht zu erkennen. Tatsächlich erfolgten die Belehrungen der (früheren) Mitangeklagten erst nach Abtrennung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfahrens.

3. Die Rüge ist auch begründet. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen (BGH, Beschluss vom 25. März 2015, aaO; BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721).

Das Urteil beruht auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung im Zeitpunkt seines Geständnisses bekannt waren, bestehen nicht (vgl. oben 2.).“

Fazit des Tages: Ganz schön schwer mit den Verständigungen…. und ich kann verstehen, wenn manche Vorsitzende sagen: Mit mir nicht ……

Absprache/Verständigung: Das Pausengespräch, oder: Mitteilungspflichtig

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In der zweiten Entscheidung zur Absprache/Verständigung, dem BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – 1 StR 564/17 – geht es um die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Der BGh geht von folgendem Verfahrensgeschehen aus:

1. Im Hauptverhandlungstermin vom 25. Juli 2017 kam es auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten während der Unterbrechung der Hauptverhandlung zu einem „Rechtsgespräch“, in dessen Verlauf sowohl die Einstellung einer weiteren, den Angeklagten betreffenden prozessualen Tat (Tat 2) gemäß § 154 Abs. 2 StPO erörtert als auch konkrete Strafunter- und Strafobergrenzen genannt wurden. Dabei gab der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft „Strafregionen“ im Falle eines Geständnisses an. Über dieses Gespräch informierte der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 2017 wie folgt: „Es wurde festgestellt, dass derzeit eine Verständigung nicht zustande kommt, wobei die Verfahrensbeteiligten offen lassen, ob diese eventuell zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht komme.“

Am nächsten Hauptverhandlungstermin, dem 1. August 2017, legte der Angeklagte bezüglich der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat (Tat 1) ein umfassendes Geständnis ab. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich Tat 2. Dem kam das Landgericht mit einem entsprechenden Einstellungsbeschluss nach.“

Und – auch diese Revision hat Erfolg:

„b) Das während der Unterbrechung der Hauptverhandlung am 25. Juli 2016 geführte Rechtsgespräch war mitteilungspflichtig. Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216 f. Rn. 85; BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221, 222 Rn. 12 und vom 3. Mai 2017 – 2 StR 576/15, NStZ 2018, 49; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422, 424 zur „synallagmatischen Verknüpfung“). Dementsprechend ist mitteilungspflichtig jedes ausdrückliche oder konkludente Bemühen um eine Verständigung in Gesprächen, die von den Verfahrensbeteiligten insoweit als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können (BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15, NStZ 2015, 535, 536); im Zweifel wird eine Mitteilung zu erfolgen haben (BVerfG aaO BVerfGE 133, 168, 216 f. Rn. 85).

c) Nach diesen Maßstäben hat das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch am 25. Juli 2017 die durch den Vorsitzenden zu erfüllende Mitteilungspflicht begründet. Wie sich aus dem insoweit durch die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden und die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft bestätigten Revisionsvortrag ergibt, hat – ausgelöst durch eine entsprechende Anfrage der Verteidigung – der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit einem Geständnis des Angeklagten verbundene Strafunter- und Strafobergrenzen genannt. Damit lag sogar ein ausdrückliches Bemühen um eine Verständigung vor, weil die Formulierung der Straferwartungen der Staatsanwaltschaft einen Konnex zum weiteren Verhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten, einem Geständnis des bis dahin nicht im Sinne des Anklagevorwurfs geständigen Angeklagten, hergestellt hat. Dies begründete die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden ungeachtet des Umstands, dass das Landgericht selbst keine Straferwartungen formuliert hat.

Der Mitteilungspflicht ist nicht entsprochen worden. Weder nach Wiedereintritt noch zu einem späteren Zeitpunkt ist in öffentlicher Hauptverhandlung über den wesentlichen Inhalt des Gesprächs informiert worden. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses, eine Verständigung sei nicht zustande gekommen, erfüllt die Pflicht nicht.

Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob – wie von der Revision behauptet, in der dienstlichen Stellungnahme und der Gegenerklärung aber in Abrede gestellt – ein Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Tat 1 mit der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Tat 2 verknüpft worden ist, was wegen, aber auch lediglich wegen der Koppelung der Einstellung einer Tat mit einem Eingestehen einer weiteren Tat ebenfalls die Mitteilungspflicht ausgelöst hätte (BGH, Urteil vom 3. Mai 2017 – 2 StR 576/15, NStZ 2018, 49, 50; siehe aber auch Bittmann NStZ 2018, 50, 51).“

Absprache/Verständigung: „die Bewährungsauflage ist angedacht“, oder: Reicht nicht

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Heute ist der Tag der Verständigung (§ 257c StPO) und/oder der Mitteilung (§ 243 Abs. 4 StPO). Ich eröffne ihn mit dem BGH, Beschl. v. 09.01.2018 – 1 StR 368/17, ergangen in einem Steuerstrafverfahren. Das LG macht dem Angeklagten einen Vorschlag einer Bewährungsstrafe und weiter: „Als Bewährungsauflage sei „eine Arbeitsauflage mit Abgeltungsklausel Geldzahlung angedacht“.“ Die Verteidigung der Angeklagten erklärte dazu, als Bewährungsauflage sei eine Arbeitsauflage nicht akzeptabel, aber die Erteilung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass „die Bewährungsauflage angedacht sei, mithin nicht Inhalt der Verständigung wäre“. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft führte aus, er könne sich als Bewährungsauflage die Zahlung von 42.000 Euro an die Finanzkasse vorstellen. Die Angeklagte wird dann zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Im Bewährungsbeschluss wird ihr auferlegt, den Schaden „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ auf die Haftungsforderung der Finanzverwaltung in Höhe von 42.514,16 Euro wiedergutzumachen und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit (monatlich mindestens 20 Stunden) zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu erbringen.

Dagegen dann die Verfahrensrüge der Angeklagten, die Erfolg hat:

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380 und vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1071; siehe auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15).

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB – anders als Bewährungsweisungen gemäß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179) – als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die – wie hier in Form der Zahlungsauflage nebst kumulativ verhängter Arbeitsauflage – eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 – 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380; vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

bb) Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht entsprochen, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt wurde. Bei der hier gegebenen Sachlage reichte der Hinweis des Vorsitzenden, eine Bewährungsauflage sei angedacht, nicht aus. Es ist schon fraglich, ob Art und Umfang von Bewährungsauflagen überhaupt im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO ausgeklammert werden können. Jedenfalls bei der hier explizit erfolgten Ablehnung einer Arbeitsauflage durch die Angeklagte war deren Verhängung in dem ausgesprochenen Umfang im Zusammenhang mit der Geldauflage von der Angeklagten nicht vorherzusehen und auch nicht Gegenstand der Verständigung.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich denn wenigstens die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen?

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Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich denn wenigstens die Wahlanwaltsgebühren festsetzen lassen?, habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„…. ich habe es mir mal angesehen/überlegt. Ich meine, dass die Kosten/Auslagen des Freispruchs(anteils) bei der Landeskasse sind. Die kann also der Mandant – nur der ist, so lange nicht abgetreten ist – Berechtigter geltend machen. Die Abrechnung läuft dann nach der Differenztheorie. Ist ja ein ganz normaler Teilfreispruch.“

Und wer sich jetzt fragt: Warum weist er nicht darauf hin, dass der Kollege ja noch nachträglich die Ertseckung beantragen kann? Ja, das ist/wäre grundsätzlich möglich, das die OLG der nachträglichen Ertsreckung nicht mit dem Hinweis darauf entgegentreten, dass eine nachträglich Pflichtverteidigerbestellung nicht möglich ist. Aber: Voraussetzung ist/wäre, dass im Verfahren beigeorndet worden ist und der Erstreckungsantrag vergessen worden ist. Hier ist aber nicht der Erstreckungsantrag vergessen worden, sondern die Bestellung als Pflichtverteidiger insgesamt. Das wird schwer, zumal in dem OLG-Bezirk, in dem das Verfahren anhängig war.