Monatsarchiv: März 2018

Hausarrest/Fahrverbot beim Bundeswehrsoldat, oder: Wenn dem AG die „Lebenskonstruktion nicht … vollends nachvollziehbar“ ist

Über manche Entscheidungen kann man – bzw. ich – nur den Kopfschütteln. Nicht unbedingt wegen des Ergebnisse, sondern wegen der Begründung und/oder wegen Formulierungen in den Entscheidungen. So ist es mir beim AG Dortmund, Urt. v. 25.8.2017 – 729 OWi-267 Js 1323/17-211/17 – ergangen.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer BAB. Der Betroffene versucht, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. das AG sieht aber nicht ab. Es stellt zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen fest:

„Der Betroffene ist ledig und Vater eines 4-jährigen Kindes, das bei der Kindesmutter lebt. Der Betroffene ist Soldat auf Zeit. Er hat sich für zwölf Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet und befindet sich nach eigenen nicht geprüften Angaben in den letzten beiden Jahren seines Dienstes, in denen er die Möglichkeit hat, in einen Berufsförderungsdienst zu wechseln und dementsprechend eine Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen muss, seine Besoldung aber weiter erhält und sich stattdessen weiterbilden lassen kann. Bei der Bundeswehr ist er im Bereich der Kfz- und Panzerinstandsetzung tätig. Der Wohnort des Betroffenen und seine Meldeadresse sind Duisburg in der Wohnung seiner Eltern. Der Betroffene ist aber offiziell so genannter „Kasernenschläfer“. Er hat jedoch etwa dreiviertel des letzten Jahres bei seiner Freundin/Lebensgefährtin/Mutter des gemeinsamen Kindes verbracht. Diese wohnt in Gütersloh, etwa 30 km von der Kaserne des Betroffenen entfernt. Die Lebensgefährtin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression. Das gemeinsame 4-jährige Kind geht täglich in einen Kindergarten und zwar bis 15:00 Uhr. Der Betroffene kommt dann in der Regel gegen 17:00 Uhr vom Dienst bei der Bundeswehr in die Familie und kümmert sich dann vorwiegend um den Haushalt und das Kind, um seine Lebensgefährtin zu entlasten. Die Lebensgefährtin des Betroffenen kann nach einer amtsärztlichen Begutachtung, die durch das Jobcenter des Kreises Gütersloh durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich nachgehen. Die Lebensgefährtin des Betroffenen hat einen Führerschein und schafft es (entgegen den unrichtigen Ausführungen des Betroffenen insoweit) auch, trotz ihrer psychischen Probleme längere Fahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen. Sie kann sogar die Strecke von Gütersloh nach Dortmund mit einem Fahrzeug fahren.

Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Betroffene angegeben, dass es für den Fall der Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheid-Betrages hilfreich für ihn wäre, wenn es zu einer Ratenzahlungsbewilligung käme. Er erhalte nämlich monatlich netto etwa 2.200,00 EURO Sold.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bislang nicht in Erscheinung getreten.

Und dann heißt es zum Fahrverbot:

„Ein so genanntes Augenblicksversagen konnte das Gericht ausschließen, da bereits zuvor über viele Kilometer eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h auf der Autobahn stattgefunden hatte und jeder Fahrzeugteilnehmer im Rahmen einer langen Autobahnbaustelle stets mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren muss und gerade im Bereich von Autobahnauf- und -abfahrten mit weiteren Geschwindigkeitsreduzierungen rechnen muss.

Der Betroffene hatte im Übrigen angegeben, dass er sich in Gedanken befunden habe, da er für die Beerdigung eines Verwandten am selben Tag einen Banktermin gehabt habe – hierüber habe er nachgedacht. Dementsprechend müsse er in diesen Gedanken das Schild übersehen haben.

Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Augenblicksversagen auch dann ausscheidet, wenn die Fehlleistung darauf beruht, dass der Fahrzeugführer sich in tiefen Gedanken befand und deshalb das geschwindigkeitsbeschränkende Schild übersehen hat (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1995, 406).

Unter beruflichen Härten konnte sich der Betroffene nicht berufen. Bundeswehrsoldaten ist dieses praktisch ebenso verwehrt, wie anderen im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die ohne jegliche berufliche Folgen auf einen Führerschein verzichten können. Insbesondere „Kasernenschläfer“ können für die Dauer des Fahrverbots einfach in der Kaserne bleiben und hier den Fahrverbotsablauf abwarten.

Der Betroffene hat persönliche Härten geltend gemacht. Er müsse seine psychisch erkrankte Lebensgefährtin durch seine Anwesenheit in der Familie entlasten. Seine Lebensgefährtin sei nicht derart belastbar, dass sie sich den ganzen Nachmittag und Abend um das gemeinsame Kind kümmern könne. Sie könne auch nur kürzeste Strecken mit ihrem PKW fahren. Insbesondere könne sie ihn für die Dauer des Fahrverbotes nicht von der 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernten Kaserne abholen. Insoweit hat der Betroffene – menschlich nachvollziehbar – falsche Angaben gemacht, um sich des Fahrverbotes zu entledigen.

Das Gericht hat die von ihm als präsente Zeugin gestellte Lebensgefährtin, die Zeugin B vernommen.

Diese schilderte offen ihre Erkrankung und ebenso auf Nachfrage, dass sie trotzdem unproblematisch selbst eine Strecke wie von Gütersloh nach Dortmund mit dem PKW fahren könne. Sie erklärte, sie sei arbeitslos. Der Betroffene wohne einen Großteil des Jahres bei ihr. Wegen ihrer Erkrankung müsse der Betroffene auch glücklicherweise nicht mit Auslandseinsätzen rechnen.

Das Gericht hält es insoweit für zumutbar, dass die ohnehin arbeitslose Lebensgefährtin des Betroffenen ihre eigene Entlastung den Betroffenen nach dem Dienst von der Kaserne von 30 Kilometer Entfernung täglich abholt und hierbei ggf. ihr Kind mitnimmt, um ihm dieses zu ihrer Entlastung übergeben zu können.

Dies gilt umso mehr, als das Gericht die Lebenskonstruktion des Betroffenen nicht für vollends nachvollziehbar hält.

Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht seitens des Betroffenen erklärt, warum der Betroffene noch in Duisburg gemeldet ist, wo er doch seinen Dienst nahe Gütersloh versieht, gleichzeitig als sogenannter „Kasernenschläfer“ gilt und dann aber dreiviertel des Jahres, wie er und seine Lebensgefährtin einvernehmlich bestätigen, bei der Lebensgefährtin in unmittelbarer Nähe der Kaserne verbringt. Möglicherweise geht es hier dabei darum, dass die Lebensgefährtin des Betroffenen öffentliche Mittel erhält, die bei einer Meldung des Betroffenen bei der Lebensgefährtin dieser nicht mehr zustehen würden. Gegebenenfalls erhält der Betroffene auch von der Bundeswehr Mittel für Heimfahrten nach Duisburg, die bei lediglich erfolgenden Heimfahrten nach Gütersloh ganz oder teilweise entfallen würden.“

Für mich ist daran auch das ein oder andere nicht „Vollends nachvollziehbar“: Die Argumentation zum Augenblicksversagen ist allerdings zutreffend.  Aber die Formuierung: „Insbesondere „Kasernenschläfer“ können für die Dauer des Fahrverbots einfach in der Kaserne bleiben und hier den Fahrverbotsablauf abwarten“, ist für mich grenzwertig. Was meint das AG damit? Hausarrest für den Betroffenen? Und die „ Lebenskonstruktion des Betroffenen“ geht m.E. das AG im Grudnsatz zunächst auch mal nichts an. Der Betroffene kann sein Leben konstruieren, wie er will/mag. Ob das dann bei der Fahrverbotsentscheidung Auswirkungen hat, ist eine andere Frage. Und ob die Lebenskonstruktion „finanzielle Auswirkungen“ hat, ist für die Fahrverbotsentscheidung m.E. auch irrelevant. Ich denke, beim BGH würde man wahrscheinlich nach der ein oder anderen Entscheidung suche, in der es um die Unzulässigkeit von moralisierenden Strafzumessungserwägungen geht. Zumindest läuft das für mich in die Richtung….

Checkliste zum Dauerbrenner Akteneinsicht, oder: Ecken sauber

entnommen openclipart.org

Und hier dann noch einmal ein paar Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und zu damit zusammenhängenden Fragen – man könnte inzwischen ein eigenes Blog zu dieser Frage betreiben. Aber letztlich bringen alle Entscheidungen kaum noch etwas Neues. Die Problematik ist ausgeschrieben und man muss sich als Verteidiger einen „Aklteneinsichtsatlas“ anlegen, in den man einträgt, wie die AG entscheiden. Dann hat man die jeweils für den Bezirk, in dem man ggf. verteidigt, passende Entscheidung zur Hand.

Hier dann also:

  • AG Daun, Beschl. v. 06.03.2018 – 4 OWi 14/18, das das Polizeipräsidium Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – angeweist, der Verteidigung des Betroffenen die Instandsetzung-, Wartungssowie Reparaturnachweise für das Geschwindigkeitsmessgerät seit der letzten Eichung, das Aufbau- und Einrichtungsprotokoll des Herstellers Vitronic für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät sowie die Konformitätserklärung und -bescheinigung für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät zur Verfügung zu stellen.
  • AG Buxtehude, Beschl. v. 23.11.2017 – 21 OWi 382/17, das Unterlagen zur Verfügung stellen lässt, es aber als ausreichend ansieht, wenn der Verteidigung die Messdaten, Messreihe im Original-Geräteformat überlassen werden, die Verwaltungsbehörde muss sie nicht  ein allgemein lesbares Dateiformat umwandeln,
  • AG Saarburg, Beschl. v. 01.02.2018 – 8 OWi 1/18 , der das  Polizeipräsidium Rheinland-Pflaz ebenfalls anweist, Wartungs- und Instantsetzungsnachweise des Messgerätes seit der letzten Eichung, alle vorhandenen weiteren Unterlagen über die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen über das verwendete Messgerät einschließlich seiner Komponenten, wie sie im Eichschein Nummer 5-4642-16 der Hessischen Eichdirektion vom 06.12.2016 näher bezeichnet sind, gleichgültig, wie diese Unterlagen bezeichnet oder abgeheftet sind (Lebensakte, Gerätebegleitkarte pp.) in Fotokopie der Verteidigerin des Betroffenen  zur Verfügung zu stellen,
  • AG Wuppertal, Beschl. v. 09.08.2017 – 21 OWi 124/17, dasdie Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Verteidigerin die komplette Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen, wobei seitens des Betroffenen bzw. der Verteidigerin ein geeignetes Speichermedium der Behörde zur Verfügung zu stellen ist, was dann bespielt der Verteidigerin in ihre Kanzleiräume zu übersenden ist,
  • AG Zossen, Beschl. v. 31.01.2018 – 11 OWi 16/18, das dem der Verteidiger die gesamte Messreihe inklusive Rohmessdaten zur Verfügung stellt. Das AG sieht in der Rechtsprechung der OLG, insbesondere in der des OLG Bamberg, einen Zirkelschluss. Kurz gefasst laute sie nämlich: Da regelmäßig und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Überprüfung der Messdateien verurteilt werde, stehe fest, dass es der Messdateien nicht bedürfe, da sonst die Urteile falsch wären und ein Unschuldiger rechtstaatswidrig verurteilt worden wäre. Mit anderen Worten: „Da so verurteilt werde, sei es auch richtig“ oder aber: „Die obergerichtliche Rechtsprechung sei richtig, da sie sonst falsch wäre“.

So, damit sind die Ecken dann mal sauber 🙂 . Besten Dank an die Kollegen, die mir die Entscheidungen teilweise geschickt haben. Besten Dank aber auch an den Kollegen Gratz vom VerkehrsRechstBlog, der über die Entscheidungen zum Teil auch bereits berichtet hat und von dessen Homepage die Entscheidungen zum Teil stammen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Herausgabe eines beschlagnahmten Geldbetrages nach Einstellung

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Mit der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Herausgabe eines beschlagnahmten Geldbetrages nach Einstellung, war nach der Nr. 4142 VV RVG gefragt – mal wieder 🙂 . Geantwortet habe ich dem Kollegen dann wie folgt:

„Hallo, danke für die Info.

Ich wollte mit meiner Rückfrage sicher gehen, ob die Nr. 4142 VV RVG überhaupt entstanden sein kann. Das ist der Fall., vgl. RVG-Kommentar Nr. 4142 Rn. 7.

M.E. handelt es sich – tut mir leid – nicht um eine neue Angelegenheit. In Betracht käme eh nur eine Einzeltätigkeit. Ich würde die Tätigkeiten unter „Abwicklungstätigkeiten“ packen. Aber da kommt es nicht darauf an, da es ja um die Nr. 4142 VV RVG geht und die erfasst als zusätzliche Gebühr alle im Hinblick auf den beschlagnahmten Geldbetrag erbrachten Tätigkeiten. Und auch da liegen Sie richtig. Die erstattet zu bekommen, wird schwierig werden. Denn die Gebühr ist eine Verfahrensgebühr, die mit der ersten Tätigkeit entsteht. Und da es sich um eine Wertgebühr handelt, kann sie sich durch nachfolgende weitere Tätigkeiten nicht mehr erhöhen. Und entstanden ist die Gebühr ja nicht erst durch den Herausgabeantrag, sondern schon vorher. Denn Sie werden mit dem Mandaten ja über das beschlagnahmte Geld und die drohende Einziehung gesprochen haben. Man wird Ihnen kaum glauben, dass Sie das nicht getan haben und die erste Tätigkeit erst in Zusammenhang mit der Herausgabe entfaltete haben.

Lassen Sie mich wissen, wie es ausgeht, denn geltend machen würde ich die Gebühr. Man weiß ja nie.

Und ins Rätsel kommen Sie 🙂 .“

Das alles und noch viel mehr steht bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017.

„Schrittgeschwindigkeit“, oder: In Karlsruhe geht es langsamer als in Naumburg

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Und zur Mittagszeit bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 -, der zwei Fragen behandelt:

Zunächst geht es um den Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle. Dazu sagt das OLG, wie schon vor einiger Zeit das OLG Stuttgart:

Die mit der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, welche Bedeutung der Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen zukommt, gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 2 OWiG) nicht, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Soweit sich der Betroffene dazu auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19.12.2006 beruft, nach der bei Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich ein Abstand von 150 Metern zu dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen eingehalten werden sollte, lässt dies nämlich außer Acht, dass – worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat – die VwV-VkSA mit Wirkung vom 01.07.2015 neu erlassen wurde (GABl. 2015, S. 388) und in der Neufassung die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem die Beschränkung anordnenden Zeichen nicht mehr vorgeschrieben ist. Ob dieser Abstand geeignet ist, die Bewertung der Tat zu beeinflussen, ist danach eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage des Einzelfalls.

Und in einem obiter dictum sagt das OLG dann noch etwas zur Schtittgeschwindigkeit:

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die durch Zeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln VRS 69, 382 ;OLG Brandenburg DAR 2005, 570 ;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2004 – 1 Ss 159/03, juris) keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h gestattet.

Na ja, da muss aber doch ganz schön laufen, wenn man die als Fußgänger erreichen will. Aber zum Glück nicht ganz so schnell wie beim OLG Naumburg. Das ist nämlich im OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 von 10 km/h ausgegangen (vgl. dazu “Schrittgeschwindigkeit” – was ist das?, oder: Nicht mehr als 10 km/h).

Spende von $ 905.000 Dollar, ich freue mich riesig, oder: Ein schöner Tag

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Große Freude, denn wer hätte das gedacht. Ich jedenfalls nicht. Denn der Spendenbutton, den ich auf meiner HP eingestellt/gebunden habe, um durch die ein oder andere Spende die Kosten des Betriebs der für en Nutzer kostenfreien Homepage zu decken, hat nun reiche Früchte getragen. Damit hätte ich nicht gerechnet. Denn mich erreichte heute folgende Mail von Gladys Figueroa Romero:

„Hallo

Sie haben eine Spende von $905.000,00 Dollar, gewann ich $758,7 Millionen Dollar in der Massachusetts State Lotterie hier in den Vereinigten Staaten von Amerika im Monat August, 2017, und ich gebe einen Teil davon bis 7 glückliche Menschen und Nächstenliebe Häuser in Erinnerung an meinen verstorbenen Ehemann, der starb bei einem Autounfall vor zwei Jahren und die Opfer von Naturkatastrophen auf der ganzen Welt.

Kontaktieren Sie mich für weitere Informationen: „

Letzteres habe ich natürlich sofort getan. Und damit mir keiner zuvor kommt, habe ich die Email-Adresse, unter der ich kontaktieren soll, gelöscht. Und meine Bank habe ich auch informiert, damit die nicht überrascht ist, wenn 905.000 $ eingehen. Ein schöner Tag….

Und ja: Man darf zwischendurch auch mal albern sein ……