Monatsarchiv: März 2018

„Rotlichtskandal“, ja, aber nicht das, was Sie meinen, oder: Runter vom Altar mit der „heiligen Kuh“

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So, heute dann auch hier zum Wochenauftakt der (neue) „Rotlichtskandal“. Gemeint ist aber nicht das, was man auf den ersten Blick meint oder meint, meinen zu können. Es geht nämlich nicht um einen Skandal im berühmten/berüchtigten „Rotlichtmilieu“, sondern es geht – mal wieder – um einen Skandal im Verkehrsrecht. Man könnte auch sagen/schreiben: Der nächste Blitzerskandal.

Nach dem Kölner Knöllchen-Skandatl haben wir nun einen – wohl bundesweiten – Rotlichtskandal, über den in der vergangenen Woche in der Presse ja auch schon berichtet worden ist (vgl hier in der „Rheinischen Post„, oder in der „NRZ“ oder in der „Hannoverschen Allgemeinen„. Es geht um Rotlicht-Blitzanlagen der Firma Jenoptik, und zwar um TRAFFIPAX TraffiPhot III . Bei denen ist bei der Installation ein Fehler gemacht worden. Der Mindestabstand der Induktionsschleifen im Straßenbelag ist nicht korrekt, was zu Fehlmessungen führt. Daher sind u.a. in Düsseldorf, Essen, Hannover die Messanlagen ausgestellt worden, es wird nicht mehr geblitzt.

Was folgt daraus?

Nun, sicher, dass in den Fällen, in denen das noch möglich ist und noch Sinn macht, Einspruch eingelegt werden muss. So weit, so gut (oder auch nicht)

Interessanter ist natürlich die Frage, was ist mit den Fällen, in denen ein Eisnpruch nicht mehr möglich ist, weil der Bußgeldbescheid rechtskräfitg ist und/oder ggf. auch bereits eine Verurteilung vorliegt? Vielleicht geht ja dann noch etwas mit der Rechtsbeschwerde, was natürlich nicht einfach ist. Und Wiederaufnahme des Verfahrens? Wohl nicht. Also bleibt nur – wie beim Kölner Knöllchen Skandal, dass die Kommunen tätig werden und aus den rechtskräftigen Bescheiden nicht vollstrecken. Aber auch das wird ein steiniger Weg.

Was mich am meisten umtriebt ist die Frage:; Wie fühlen sich jetzt eigentlich die OLG, die zum wiederholten Mal lesen dürfen/müssen, dass es bei einem „standardisierten Messverfahren“ – „TRAFFIPAX TraffiPhot III“ ist als ein solches anerkannt -Fehler gegebene hat, die die Ordnungsgemäßheit der Messung mehr als in Frage stellen? An sich müssten doch solche Meldungen Anlass sein, diese „heilige Kuh“ mal ein wenig vom Altar herunter zu holen und zu schauen, ob bei den Messverfahren, denn nun wirklich alles so standardisiert ist, wie man glaubt/behauptet, was aber – Verteidiger haben es ja schon immer gesagt – offensichtlich nicht der Fall ist. Aber ich wage die Behauptung: es wird nicht lange dauern und wir werden die ersten Entscheidungen bekommen, in denen es heißt/steht: „Alles nicht so schlimm, es bleibt alles beim Alten“, wie z.B. hier „zum alten Recht“ der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.10.2017 – Ss RS 17/2017 (30/17 OWi), betrifft allerdings das Messgerät PoliScan F1 HP.

Ach so: Und wer jetzt googelt: Bitte nicht nur „Rotlichtskandal“ eingeben. Das gibt die falschen Treffer 🙂 .

Sonntagswitz: Zum Weltfrauentag „Frauenwitze, nun ja: Blondinen…..

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In der vergangenen Woche haben wir am Donnerstag den „Weltfrauentag“ „gefeiert“ (vgl. dazu hier). Das ist für mich dann heute der Anlass zu „Frauenwitzen“. ich weiß, ich weiß, darüber macht man(n) keine Witze. Ist ja auch nicht ganz ungefährlich wegen der (zu erwartenden) Kommentare. Dazu kann ich nur sagen: Nein, die brauche ich alle nicht. Ich schalte die Kommentarfunktion aber dennoch nicht aus, sonst heißt es wieder, das sei Zensur 🙂 . Hier dann also (gefunden):

Zunächst hier die „3 besten Weltfrauentag Witze“:

  • Internationaler Frauentag – wir Männer sollten besonders aufmerksam sein, indem wir sagen: Hey – toll geputzt! Oder: Schatz, die Tüten sind doch viel zu schwer für Dich – geh doch dreimal!
  • Weltfrauentag – das hieß doch mal Frühjahrsputz!
  • Heute der Frau ruhig mal ein Kompliment machen. „Schön geputzt, auch oben an den Kanten wo man so schwer hinkommt“ (Harald Schmidt).

Der Arzt nimmt einer Blondine den Gipsverband vom Finger und fragt: „Können Sie den Finger wieder benutzen?“

Blondine: „Ich denke schon, und wenn nicht, dann nehme ich einfach die andere Hand!“


2 Blondinen unter der Dusche:
„Gib mir mal dein Shampoo, bitte.“
„Ja aber du hast doch eines gleich neben dir.“
„Ja ich weiß, aber hier steht ‚für trockenes Haar‘ und meines ist doch schon nass.“


Kommt eine Blondine in ein Elektrofachgeschäft und sagt:“Ich hätte gern den Aktions-Fernseher dort oben im Gestell“.

Der Ladeninhaber antwortet nur kurz: „Wir verkaufen nichts an Blondinen“.

Am nächsten Tag ist nur der Lehrling da. Die Blondine will es noch einmal probieren, geht hinein: „Ich möchte gern den Fernseher da oben“.

Die Antwort: „Wir verkaufen nicht an Blondinen.“

Die Blondine denkt sich wütend: „Na warte, denen zeig‘ ich’s“.

Sie lässt sich die Haare schwarz färben, schminkt sich und geht wieder in den Laden: „Ich hätte gern den kleinen Fernseher dort“.

Meint der Ladenbesitzer: „Das da oben ist ein Toaster und wir verkaufen immer noch nicht an Blondinen“.


Sorry, jetzt waren es doch fast nur „Blondinenwitze“.

Wochenspiegel für die 10 KW., das war beA, Penisbilder, Widerrufsjoker, GroKo und 50 EUR von Oma

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Und wieder mal das „Intro“: Kinder, wie die Zeit vergeht! Denn das war dann schon die 10. KW., über die ich heute berichte. Sie hat uns die (erfreuliche [?]) Nachricht gebracht, dass der „Bundesheiko“ nun weltweit sein Unwesen treibt, ob da, was nachkommt bessser ist, muss man mal sehen. Und in der Woche hat es u.a. folgende Themen in den Blogs gegeben:

  1. beA: elektronisches Anwaltspostfach bald wieder online?,

  2. Mehr Penisbilder,

  3. Der Widerrufsjoker kann auch vom Fahrverbot betroffenen Dieselfahrern helfen,

  4. Es geht um mehr als um weitere vier Jahre GroKo,

  5. Wie wirkt sich die Datenschutzreform (DSGVO) im Onlinemarketing und Social Media aus?,
  6. OLG Naumburg: 58 Punkte „in Flensburg“? Klingt unwahrscheinlich,

  7. Sonderrechte im Privat-Pkw für Feuerwehrangehörige und Katastrophenschutzhelfer?,

  8. OLG Saarbrücken: Keine Mithaftung des Spurwechslers bei alkoholisiertem und 50 km/h zu schnellem Auffahrenden,

  9. und dann war da noch: Hartz-IV: 50 Euro Taschengeld der Großmutter bleiben anrechnungsfrei.

Wenn es mit dem Polizeiwagen „knallt“, oder: halbe/halbe

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Immer wieder schön 🙂 (?), nun ja, jedenfalls immer wieder interessant sind die Entscheidungen, die sich mit der Haftungsverteilung befassen, wenn an dem Verkehrsunfall ein „Sonderfahrzeug“ beteiligt war, dass die Sonderrechte in Anspruch genommen hat (§ 35 StVO). Das ist bei dem OLG Celle, Urt. v. 24.01.2018 – 5 U 121/17 der Fall. Da hatte es zwischen dem Pkw des Klägers und einem Polizeifahrzeug geknallt, als der Kläger sich in einem Einbiegevorgang befand. Der Kläger hatte den von hinten herannahenden Polizeiwagen offensichtlich übersehen/überhört. Das OLG trifft eine „weise“ Enscheidung und kommt zur Schadensteilung:

„Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind Fahrzeugführer, die berechtigt Sonderrechte in Anspruch nehmen, von den StVO-Pflichten befreit. Durch § 35 StVO werden die Verkehrsregeln aber nicht geändert. Die Norm schränkt die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer jedoch zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs ein, so dass Sonderrechtsinhaber unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt jene Rechte missachten dürfen. Die Vorschrift gewährt mithin nur Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern sonst auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf von den Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen, § 35 Abs. 8 StVO. Sonderrechte dürfen daher nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Es ist abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Dienstzweck und Verkehrslage zulässig ist. Der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs muss der erhöhten Unfallgefahr, die er durch das Abweichen der Vorschriften herbeiführt, durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht begegnen. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.

Andererseits haben gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Fahrzeuge dem Polizeifahrzeug sofort „freie Bahn zu schaffen“. Normadressat sind nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer. Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf, falls die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese dann aber auch in Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, eingestellt haben. Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 – VI ZR 207/73 BGHZ 63, 327 – 332).

Hier ergibt sich aus der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, dass der Kläger sich zum Einbiegen auf den REWE-Parkplatz nach links eingeordnet und den Blinker gesetzt hatte. Bei dieser Lage musste der Zeuge—damit rechnen, dass der Kläger sein Polizeifahrzeug nicht ohne weiteres wahrnehmen, nach links abbiegen und die von ihm angesteuerte Fahrlinie kreuzen würde. Es war daher geboten, zunächst das weitere Fahrverhalten des Klägers zu beobachten und sich davon zu vergewissern, dass der Kläger bereit war, ihn passieren zu lassen. Konnte der Zeuge das nicht sicher feststellen, hatte er davon abzusehen, an dem Fahrzeug des Klägers links vorbeizufahren. Keineswegs durfte der Zeuge K. bei dieser Sachlage darauf vertrauen, dass der Kläger sein beabsichtigtes Manöver erkennen und sich darauf einstellen würde. Denn auch im Rahmen des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes ist mit Fehlern anderer zu rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind. Bei seinem Fahrmanöver musste der Zeuge—mit einem solchen Fehler wie dem vorliegenden des Klägers rechnen. Er hätte deshalb erst dann vorbeifahren dürfen, wenn der Kläger sein Fahrzeug zum Stehen gebracht und gewartet hätte.

Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht eine Mithaftung des Klägers bejaht.

Wie der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, fuhr der Polizeiwagen mit Martinshorn und Blaulicht. Für den Kläger bestand mithin die Verpflichtung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, den Polizeiwagen passieren zu lassen.

Der Kläger, der auf den REWE-Parkplatz nach links abbiegen wollte, hätte also stehen bleiben müssen und dem Polizeiwagen, der links an ihm vorbeifahren wollte, Vorrang gewähren müssen. Der Kläger hat sich indessen entschieden, als er das Martinshorn vernommen hatte, noch schnell vor dem ihm entgegenkommenden Taxi auf den Parkplatz des REWE-Marktes zu fahren. Dabei ist der Kläger dem Polizeiwagen mit seinem vorderen linken Kotflügel in Höhe des rechten Radkasten in die Seite gefahren (vgl. Bilder von den Fahrzeugen BI. 87 ff d. A. und Aussage der unbeteiligten Zeugin BI. 118 d. A.). Wäre der Kläger vor dem Abbiegen seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO), hätte er den neben sich befindlichen Polizeiwagen sehen müssen. Beim Abbiegen auf das Grundstück hatte der Kläger sich zudem so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hätte also höchste Sorgfalt walten zu lassen. Dagegen hat der Kläger verstoßen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Kollision auch bei ordnungsgemäßer Rückschau unvermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Damit hätte der Kläger in jedem Fall bei rechtzeitiger Rückschau unmittelbar vor dem Linksabbiegen das Polizeifahrzeug sehen und sich unfallverhütend verhalten können.

Darauf, dass der Polizeiwagen möglicherweise, worauf der Kläger abstellt, auch rechts an ihm hätte vorbeifahren können, kommt es nicht an. Der Polizeiwagen war berechtigt, den Kläger links zu überholen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt der festgestellte Unfallhergang zu einer Haftung der Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen. Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Haftung oder gar eine vollständige Haftungsfreiheit eines Beteiligten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Grundsätzlich wiegt das durch einen Unfall beim Linksabbiegen in ein Grundstück indizierte Verschulden so schwer, dass es geeignet ist, die Haftungsanteile anderer Beteiligter vollständig zu verdrängen. Hier muss sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges allerdings vorhalten lassen, bei einem auch im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO gefährlichem Fahrmanöver seiner Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen zu sein und dadurch zur Unfallverursachung beigetragen zu haben. Dies rechtfertigt eine Haftung auch des Beklagten neben dem Kläger zu 50 %.“

 

Wenn der Maserati im Parkhaus (ver)brennt, oder: Beim Betrieb?

entnommen openclipart.org

Schauen wir mal, was der „Kessel Buntes“ für den heutigen Samstag so hergibt 🙂   Bei der Nachschau finde ich als erstes das LG Köln, Urt. v. 05.10.2017 – 2 O 372/16. Es geht um Schadensersatz für einen bei einem Brand zerstörten Pkw, einen Maserati, den der Kläger für  25.500 € gekauft hatte. Den hat der Kläger in einem Parkhaus abgestellt – mit Überführungskennzeichen – und nur gelegentlich genutzt. Dann stellt der Schwiegersohn des Klägers am 24.12.2013 geinen VW Bus T 4, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, in der Tiefgarage neben dem Maserati ab.. Die beiden Fahrzeuge befanden sich in einer Parkbox mit nur zwei Stellplätzen, die nach hinten sowie zu beiden Seiten von Betonwänden umgeben ist. Die Fahrzeugfronten wiesen Richtung Fahrweg. Eine Videoaufzeichnung aus der Tiefgarage zeigt am 24.12.2013 um 23:49 Uhr ein erstes leichtes Flackern im Bereich des VW Busses. Um 23:53 Uhr ist eine deutliche Rauchentwicklung aus der Motorhaube des Busses ersichtlich; kurz danach sind Flammen über dem rechten Scheinwerfer zu sehen. Ab 23:57 Uhr ist das Bild so verraucht, dass keine Flammen mehr erkennbar sind. Um 00:00:11 Uhr am 25.12.2013 endet die Aufnahme. Kurze Zeit später brannte der Maserati vollständig aus.

Im Schlussvermerk der Polizei in G vom 20. Februar 2014 (Bl. 42) heißt es:

„Es konnten keine Fremdeinwirkung oder vorsätzliches Verhalten, welches zum Brandausbruch geführt haben könnte, festgestellt werden.…

Durch explosionsartige Erscheinungen schaltet sich in der Tiefgarage während der Brandentwicklung das Licht ein. Dabei wird ersichtlich, dass der in der Parkbucht abgestellte VW-Bus massiv aus dem Motorbereich qualmt. Ein solches Phänomen war zu diesem Zeitpunkt an dem daneben stehenden Fahrzeug nicht ersichtlich.

Aufgrund der Auswertung der Aufzeichnungen dürfte als Brandursache ein technischer Defekt anzusehen sein. Welcher Art dieser gewesen ist, was ihn ausgelöst und wo er genau stattgefunden hat, kann jedoch von hiesiger Seite nicht gesagt werden.“

Das LG weist die Klage ab. Begründung: Nicht beim Betrieb i.S. des § 7 Abs. 1 StVG.

„Solche Ansprüche könnten sich allein aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben. Sie setzen voraus, dass der Brand des Maserati „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist, hier also bei dem Betrieb des VW-Busses.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen. Es ist nicht nötig, dass das Kraftfahrzeug im Moment der Schadensverursachung fährt, sondern es reicht ein naher örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, zum Beispiel die Selbstentzündung infolge vorausgegangener Fahrt (BGH v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06, Rn 12). Allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, genügt hingegen nicht (BGH aaO).

Es kann dahinstehen, ob der VW-Bus ohne Verursachung durch Personen oder andere Geräte in Brand geriet, wie der Kläger behauptet. Wenn eine Selbstentzündung vorläge, dann hätte sie sich sieben oder acht Stunden nach dem Abstellen des Kraftfahrzeugs ereignet. Es fehlt am nahen zeitlichen Zusammenhang mit seinem Betrieb. Nach Ablauf dieser Zeit war keine Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs mehr tätig und der Motor nicht mehr warm. Nachwirkungen der letzten Fahrt gab es nicht mehr.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in jüngerer Zeit geändert. Seinem Urteil vom 21.1.2014 (VI ZR 253/13) lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kraftfahrzeug mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen durch Selbstentzündung in Brand geraten war. Nach den Gründen der Entscheidung soll es rechtlich keinen Unterschied machen, ob ein Brand – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst – vor, während oder nach einer Fahrt auftritt. Die Haftung des § 7 Abs. 1 StVG soll nicht auf Schadensfolgen begrenzt sein, die durch den Fahrbetrieb selbst und seine Nachwirkungen verursacht worden sind.

Diese Entscheidung, die sich als Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2007 versteht, setzt sich in Widerspruch zu diesem. Sie verzichtet auf das Merkmal „naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang“ und versteht den Begriff „bei dem Betrieb“ als „durch den Betrieb oder eine Betriebseinrichtung“. Damit sind die Grenzen der Auslegung überschritten. Das Wort „bei“ hat einen anderen Sinngehalt als das Wort „durch“. „Bei“ erfordert einen nahen zeitlichen – und örtlichen – Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang.

Soweit der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 21.1.2014 damit begründet, andernfalls liefe die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG leer, wenn „unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung“ einen Schaden verursacht, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Norm läuft bei bloßen technischen Defekten von Betriebseinrichtungen nicht leer, sondern sie erfasst sie nicht. Sofern man darin eine Haftungslücke sieht, kann diese nicht im Wege der Auslegung geschlossen werden, sondern nur durch Änderung des Gesetzes. Ein praktisches Bedürfnis hierfür kann das Gericht allerdings nicht erkennen. Spontane Selbstentzündungen von – seit längerem – abgestellten Kraftfahrzeugen sind sehr selten. Wenn ein abgestelltes Fahrzeug in Brand gerät, liegt in den meisten Fällen Brandstiftung vor.

Im Übrigen müsste eine solche Haftungserweiterung auf Betriebseinrichtungen als solche nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Arbeitsmaschinen erfassen, für die bislang nur die Gefährdungshaftung des § 1 ProdHG gilt (BHHJJ/Burmann, 24. Aufl. 2016, StVG § 7, Rn 9). Ein Kraftfahrzeug als „abgeschaltete Maschine“ ist nicht ohne weiteres gefährlicher als Maschinen, die einer Betriebsgefahrhaftung nicht unterliegen (BHHJJ/Burmann, aaO).

Soweit ersichtlich wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.1.2014 in der Literatur nahezu einhellig abgelehnt. Zustimmung findet sie nur durch Laws/Lohmeyer/Vinke (in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn 77 ff.), wo es heißt, das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ sei „nicht unverrückbar festgeschrieben“ und müsse „im gesetzlich zulässigen Rahmen einem gewandelten Bedürfnis angepasst werden“. Tatbestandsmerkmale sind festgeschrieben, bis der Gesetzgeber sie ändert. Der Richter kann gewandelte tatsächliche Verhältnisse im Wege der Auslegung berücksichtigen. Den hierfür geltenden Rahmen bildet der Wortlaut der Vorschrift. Die Worte „bei dem Betrieb“ lassen eine Auslegung, bei der jegliche Fehlfunktion einer Betriebseinrichtung genügt, nicht zu. Wenn etwas unabhängig von einem Betriebsvorgang – also nicht einmal als dessen Nachwirkung – geschieht, dann ereignet es sich nicht „bei dem Betrieb“.

Zu Recht verweist die Beklagte zudem auf die Systematik der Halterhaftung. Die Haftungsfreistellung für Fahrzeuge, die auf ebener Strecke nicht mit höherer Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können (§ 8 Nr. 1 StVG), ist nur verständlich, wenn die – verschuldensunabhängige – Halterhaftung gerade an die besonderen Gefahren des Betriebsvorgangs anknüpft, nicht an das bloße Vorhandensein von Betriebseinrichtungen. Denn auch Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 StVG fallen, haben elektrische Betriebseinrichtungen und können sich daher selbst entzünden.“