Monatsarchiv: März 2018

Ich habe da mal eine Frage: Herausgabe eines beschlagnahmten Geldbetrages nach Einstellung

© AllebaziB – Fotolia

So, und dann noch das Gebührenrätsel. Heute mal wieder die Nr. 4142 VV RVG, und zwar mit folgender Fragestellung:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,


erlauben Sie eine gebührenrechtliche Fragestellung. Der Sachverhalt in möglichster Kürze berichtet ist folgender: Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt im Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten eine Kassette mit einem beachtlichen Geldbetrag, von dem sie sich einbildet, dass er aus einer Steuerstraftat stammt. Es kommt deswegen zu einer Anklage wegen Geldwäsche (Juni 2017), in der zu Einziehung usw. nichts steht. Im Hauptverhandlungstermin wird das Verfahren nach § 153a StPO vorläufig und nach Erfüllung einer Geldauflage im Oktober 2017 endgültig einstellt. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last, notwendige Auslagen trägt der Mandant selbst. Wiederum kein Wort zu dem sichergestellten Betrag.

Nach der endgültigen Einstellung beantrage ich für den Mandanten bei der StA die Herausgabe des Geldbetrages. Die StA lehnt mit nicht überzeugender Begründung ab. Nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 411o II, 162 StPO) ordnet das Amtsgericht die Herausgabe an, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen.

Für mich bedeutet dies, dass ich gern eine sofortige Beschwerde nach § 464 III StPO gegen das Unterlassen der Kostenentscheidung erheben und zugleich beantragen möchte, dass die Kosten der Staatskasse auferlegt werden.


Für diese Beschwerde wäre aber interessant, ob die Herausgabe eine „neue“ Angelegenheit ist, in welchem Falle ich keine größeren weiteren Probleme sehe, oder ob das Herausgabeverfahren trotz der endgültigen Einstellung noch zum „alten“ Verfahren gehört, was ich befürchte. Könnte dann das Beschwerdegericht die ursprüngliche Entscheidung, dass der Mandant seine notwendigen Auslagen selbst trägt, überhaupt noch abändern? Abrechnen könnte ich dann gegenüber der Staatskasse ohnehin nur nach der Differenztheorie – aber da der Antrag auf Herausgabe bzw. die gerichtliche Entscheidung die einzige Tätgikeit im Sinne von VV-RVG Nr. 4142 war, denke ich, dass die Gebühr ggf. im vollen Umfang von der Staatskasse zu übernehmen wäre.


Zur Klarstellung: Ich bin im gesamten Verfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen.“

Das War ja schon mal was. Ich habe aber dennoch eine Nachfrage gehabt:

„Beschlagnahmt“- warum und wieso? Als Beweismittel oder im Hinblick auf Einziehung?

Und zum Rechtsmittel: Ich verweise auf: OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.09.2016 – 1 Ws 299/16 – steht auf meiner HP.“

Und der Kollege hat wie folgt geantwortet:

„….Zu Ihrer Rückfrage: Die Beschlagnahme wurde am 8. Dezember 2015 nach damaligem Recht durch das Zollfahndungsamt sowohl im Hinblick auf Beweismittel nach §§ 94, 98 StPO als auch als Einziehungs- und Verfallsgegenstand nach § 111c StPO a.F. angeordnet.

Vor der endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 153a II StPO wurde die Entscheidung nicht angegriffen.“

So, das war es dann jetzt aber auch.

Vergütungsvereinbarung: U.a. „Zeittaktklausel“ und „Reisezeitklausel“ unwirksam

© Coloures-pic – Fotolia.com

Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung bringe ich dann das LG Köln, Urt. v. 24.01.2018 – 26 O 453/16. Es geht in dem umfangreichen Urteil – immerhin 29 Seiten – um die Wirksamkeit von AGB einer Rechtsanwaltskanzlei. Ich greife aus der Entscheidung, in der es um eine ganz Reihe von Klauseln geht, mal zwei Punkte heraus, und zwar einmal die „Zeittaktklausel“, die lautete

„Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten (= außergerichtliche und gerichtliche) der Auftragnehmer wird vereinbart, dass anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 190,00 Euro je Stunde durch den Auftraggeber an die Auftragnehmer zu zahlen ist. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche MwSt.

Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet, wobei der Zeitaufwand minutengenau erfasst wird.“

und dann eine „Reisezeitklausel“, die lautete u.a.:

„Reisezeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeiten abgerechnet. …“

Beide Klauseln – neben anderen – gefallen dem LG nicht, und zwar:

Zur Zeittaktklausel:

„Die Klausel ist in Absatz 2 wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern unwirksam. Denn die Klausel verletzt das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (grundlegend OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, 24 U 183/05). Die Parteien haben vorliegend eine Preisabrede von 190,00 € pro Stunde getroffen, welche an sich keiner Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 BGB), so dass bezüglich der in Absatz 1 getroffenen, von der Klägerin insoweit auch nicht angegriffenen Regelung kein Unterlassungsanspruch besteht. Bei Anwendung der vorgenannten, als Preisnebenabrede anzusehenden und damit auch kontrollfähigen Klausel gemäß Absatz 2 kann es aber entgegen der vereinbarten Preisberechnung pro Stunde dazu kommen, dass auch im Falle einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute – sofern diese Tätigkeiten jeweils außerhalb eines 15-Minuten-lntervalles liegen – der komplette Stundensatz fällig wird. Einschränkungen betreffend die Abrechnung sind nicht vorhanden, so dass bei jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch wenn diese nur einige Sekunden andauert, für den Mandanten Kosten von je 47,50 € anfallen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die typische Bearbeitung eines Mandates durch einen Rechtsanwalt bei einer derartigen 15-Minuten-lntervall-Abrechnung zu einer erheblichen Mandantenbenachteiligung führt. Regelmäßig erfordert die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung, und zeitintensiver Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder Mandantenbesprechungen auch kurze Telefonate, die Anfertigung von Notizen oder Vermerken u.s.w., so dass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Beklagten, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem Stundensatz von 190,00 € liegt. Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung ist eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Für die Beklagte ergibt sich zudem der Anreiz, Tätigkeiten über den Tag zu verteilen, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes zu erbringen. Angesichts der Höhe des Stundensatzes sowie des Umstandes, dass viele Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes nur eine kurze Zeit in Anspruch nehmen, wäre für eine Zulässigkeit einer 15-Minuten-Taktung erforderlich, dass derartige Tätigkeiten (wie ein 30-sekündiger-Anruf oder das Anfertigen eines kurzen Vermerkes binnen 1 oder 2 Minuten) nicht gesondert mit 47,50 € berechnet werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht erheblich, in wie vielen Fällen, gemessen an der Gesamtabrechnung, die Beklagte von der Zeittaktklausel tatsächlich Gebrauch macht. Die Klausel ermöglicht zum einen eine wissentliche Aufblähung des Zeitaufwandes. Zum anderen führt sie entgegen dem Anschein, der Mandant zahle 190,00 € pro Stunde…..“

Und zur „Reisezeitklausel“:

„Es ist dagegen im Hinblick darauf, dass Reisezeiten zur Hälfte als Arbeitszeiten vergütet werden sollen, unter Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht hinreichend klar, ob die Reisezeiten nach Nr. 2 oder Nr. 3 der Mandatsbedingungen zu vergüten sind. Die Höhe der anfallenden Kosten ist daher vollkommen unüberschaubar. Anhaltspunkte dafür, dass eine übersichtlichere, eindeutigere Regelung nicht möglich ist, hat die Kammer nicht. Der 2. Absatz der Klausel ist gegenüber Verbrauchern sowie Unternehmern wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Regelung sieht entgegen § 664 Abs. 1 S. 1, 2 BGB keine Gestattung durch den Mandanten vor, einem Dritten das Mandat zu übertragen. Dies gilt auch in Bezug auf die „Hinzuziehung fachkundiger Dritter“, zumal insofern nach dem Wortlaut keine bloßen Hilfstätigkeiten (wie Schreibtätigkeiten) gemeint sind. Im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und dem Mandanten ist vor der „Heranziehung“ von anderen Rechtsanwälten oder fachkundigen Dritten, eine Gestattung durch den Mandanten erforderlich. Zu berücksichtigen ist, dass ein Mandatsverhältnis in besonderem Maße von dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant geprägt ist. Je nach Art und Umfang des Mandates variiert naturgemäß das Interesse des Mandanten an der Vertraulichkeit. Da die Regelung ersichtlich darauf gerichtet ist, dass Personen außerhalb der Beklagten in das Mandat einbezogen werden, ist im Hinblick auf die vorgenannten Umstände die vorherige Zustimmung des Mandanten erforderlich. Alleine der Umstand, dass – sofern erforderlich Verschwiegenheitserklärungen eingeholt werden, ändert daran nichts, weil der Mandant gleichwohl ein Interesse daran haben kann, persönliche Belange nicht weiteren Personen zur Kenntnis zu geben. Eine abstrakte, allgemeine Zustimmung zu jedweder zukünftigen Einbeziehung Dritter ist insofern unvereinbar mit den gesetzlichen Regelungen zum Auftragsverhältnis.

Die Klausel ist auch überraschend i.S.v. § 305c BGB, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Übertragung des Mandates auf andere Rechtsanwälte ermöglicht wird. Während der Mandant ggf. noch mit der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters rechnen kann, ist regelmäßig nicht ersichtlich, wieso der die Beklagte beauftragende Mandant damit rechnen muss, dass in der Folge ein anderer Rechtsanwalt (ggf. aus einer anderen Kanzlei) das Mandat bearbeiten soll. Zudem ist es intransparent und überraschend, wenn die der Beklagten zukommende Berechtigung zur Heranziehung Dritter unter der Überschrift „5. Auslagen“ aufgeführt und mithin „versteckt“ wird.“

Das Urteil wird sicherlich nicht rechtskräftig 🙂 .

So erspart man dem Mandanten rund 14.000 EUR, oder: Was schert mich mein Geschwätz von gestern?

© ProMotion – Fotolia.com

Am „Gebühren-Friday“ weise ich heute zunächst auf den sehr schönen LG Aurich, Beschl. v.  03.11.2017 – 15 KLs 1000 Js 36718/07 (2/10). „Sehr schön“ in doppelter Hinsicht, und zwar: Zunächst ist die „Hartnäckigkeit des Kollegen Möckel aus Aurich zu loben, der die Entscheidung für seinen Mandanten erstritten und mir übersandt hat. Er hat auch nach einer ersten – falschen – Entscheidung der Kammer nicht „aufgegeben“. Und dann ist auch die Wirtschafttsstrafkammer des LG Aurich zu loben. Die hat der Beschwerde des Kollegen abgeholfen und ihre zuvor getroffene Entscheidung korrigiert.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Mandant des Kollegen ist durch Urteil der Kammer vom 06.10.2011 u.a. dazu verurteilt worden, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Das Urteil ist am 01.02.2012 rechtskräftig geworden. Unter dem 28.08.2013 hat die Staatsanwaltschaft mit einer Kostenrechnung I einen Betrag von 360 EUR (Gebühr gemäß Ziff. 3112 KV GKG) in Ansatz gebracht. Die Kostenrechnung enthielt den Zusatz: „Die Einziehung weiterer Kosten (Zeugenentschädigung, Zustellungsauslagen, Sachverständigenkosten, TU-Kosten, Pflichtverteidigergebühren, Unterstellkosten) in noch nicht feststehender Höhe bleibt vorbehalten gem. 27 Abs. 6 KostVfg.“ Unter dem 30.01.2017 hat die StA mit der Kostenrechnung Il einen Betrag von zunächst insgesamt weiteren 20.563,27 EUR in Ansatz gebracht. Die Kostenrechnung enthielt den vorgenannten Zusatz und außerdem den Zusatz: „Auf den Kostenvorbehalt aus der Kostenrechnung vom 28.8.2013 wird Bezug genommen. Unter dem 17.02.2017 wurde die Kostenrechnung Il um einen versehentlich zu viel angesetzten Betrag von 5.748,90 EUR berichtigt auf den Betrag von noch zu zahlenden 14.814,37 EUR. Der Verurteilte hat gegen die Kostenrechnung II form- und fristgerecht Erinnerung eingelegt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG hat zunächst die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Der dagegen dann vom Kollegen erhobenen zulässigen Beschwerde hat es dann jedoch abgeholfen und den Kostenansatz aufgehoben. Begründung:

Die Kammer ist in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die von der Staatsanwaltschaft mit der Kostenrechnung IIl in Ansatz gebrachten Auslagenerstattungsansprüche der Staatskasse noch nicht verjährt waren.

Gemäß § 5 Abs. 1 GKG verjähren die Ansprüche der Staatskasse auf Zahlung von Kosten innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet worden ist. Dies war vorliegend mit Ablauf des 31.12.2016 der Fall.

Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung hat nicht stattgefunden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Bezirksrevisors stellt der in der Kostenrechnung I vom 28.08.2013 enthaltene Zusatz auch keine Stundung der später in Ansatz gebrachten Auslagen dar, welche einen Neubeginn der Verjährungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG bewirkt hätte.

Insoweit ist anerkannt, dass nicht nur die ausdrückliche Mitteilung, sondern auch die stillschweigende eindeutige Gewährung einer Stundung die Verjährung der Kostenforderung neu beginnen lässt (Hartmann, KostG, § 5 GKG, Rn. 10). Eine solche stillschweigende Stundung wurde in der Rechtsprechung angenommen im Fall einer (ausdrücklich erklärten) Stundung einer Geldstrafe, die im Hinblick auf die Regelung des § 459b StPO zugleich eine (konkludente) Stundung der – konkret bezifferten – Kostenforderung enthält (LG Lübeck JurBüro 2003, 372). Ebenso wurde eine Stundung der Kostenforderung in einem in der Kostenrechnung enthaltenen Zusatz „Die Anforderung weiterer anteiliger Auslagen in Höhe von 31.971,86 DM bleibt vorbehalten.“ gesehen (OLG Koblenz, NStZ-RR 2005, 254). In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft in ihrem Kostenansatz Auslagen, für die mehrere Verurteilte gemäß § 466 StPO als Gesamtschuldner hafteten, zunächst anteilig nach Kopfteilen angesetzt und im Hinblick auf die auf die übrigen Mitverurteilten entfallenen Kopfteile den vorstehend wiedergegebenen Zusatz aufgenommen.

Eine nach diesen Grundsätzen anzunehmenden Stundung der Kostenforderung ist vorliegend nicht gegeben. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Stundung um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner handelt. Diese kommt zumeist durch Parteivereinbarung zustande, kann aber auch durch Gesetz, Richterspruch oder durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt angeordnet werden (BGHZ 197, 21, Rn. 18). Eine ohne vorherigen Antrag seitens der Staatsanwaltschaft einseitig bewilligte Stundung von Verfahrenskosten ist angesichts dessen zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch nach Auffassung der Kammer eine hinreichende Konkretisierung der zu stundenden Forderung voraus. Entsprechend sind die vorstehend zitierten Entscheidungen auch jeweils in Verfahren ergangen, in denen die Kostenforderung der Staatskasse bereits konkret beziffert war und lediglich von der (vollständigen) Einforderung einstweilen abgesehen worden ist.

Insoweit mag auch ein Kostenvorbehalt nach § 24 Abs. 5 KostVfg (= § 27 Abs. 6 a.F.) Stundungswirkung entfalten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass noch weitere Kosten geltend gemacht werden können, die vom Kostenschuldner als Auslagen zu erheben sind (z.B. Vergütungen von Pflichtverteidigern, Verfahrensbeiständen oder Sachverständigen), ein eindeutiger Vorbehalt über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme für die weiteren, nach Art oder voraussichtlicher Höhe zu bezeichnenden Kosten in die Kostenrechnung aufzunehmen. Einen solchen eindeutigen Vorbehalt stellt der in der Kostenrechnung vom 28.08.2013 enthaltene formelhafte Zusatz, der zudem wortgleich in der Kostenrechnung vom 30.01.2017 wiederum enthalten ist, jedoch nicht dar.“

Auch die Staatsanwaltschaft war übrigens (zutreffend) davon ausgegangen, dass die Kostenforderung der Staatskasse mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt war.

Also einmal im positiven Sinn: Was schert mich mein Geschwätz von gestern? Dem Mandaten/Verurteilten hat der Schwenk gut 14.000 EUR gebracht.

Ich kenne die Konstellation übrigens. Auch eine Verjährungsproblematik, und zwar bei der Pauschvergütung nach § 99 BRAGO a.F. Da hatte der 2. Strafsenat des OLG Hammn, dem ich damals angehörte, im OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.1996 – 2 (s) Sbd 4 – 52/96 gesagt: Verjährt. Dagegen dann die Gegenvorstellung des Pflichtverteidigers. Und der Senat hat dann im OLG Hamm, Beschl. v. 28.06.1996 – 2 (s) Sbd 4 – 52/96 gesagt: Nicht verjährt. Anmerkung „meines“ damaligen – von mir sehr geschätzten VorRiOLG Hugemann: Wer kann schon Verjährung. Und wir sind ein Strafsenat und kein Zivilsenat.

Vortäuschen einer Straftat?, oder: „Darf es etwas mehr sein?“

© storm – Fotoliua.com

Und zum Schluss dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.207 – 4 RVs 126/17. Der hat eine Problematik betreffend das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) zum Inhalt. Es geht um das Aufbauschen der Schadenshöhe. Das reicht – so das OLG – nicht für die Erfüllung des § 145d StGB:

„Soweit der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, tragen die Feststellungen im angefochtenen Urteil diese Verurteilung nicht. Nicht unter den genannten Straftatbestand fällt es, wenn bei einer wirklich begangenen Tat nur Umstände, insbesondere die Schadenshöhe, übertrieben oder vergröbert in einer Weise dargestellt werden, die den Ermittlungsaufwand der Strafverfolgungsbehörden nicht wesentlich erhöhen (OLG Hamm NJW 1982, 60; OLG Hamm NStZ 1987, 558; OLG Karlsruhe MDR 1992, 1167, 1168; OLG Oldenburg NStZ 2011, 95). Nach den getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob hier vom Angeklagten nicht lediglich die Schadenshöhe eines etwaigen tatsächlich zu seinen Lasten begangenen Diebstahls übertrieben worden ist. Es heißt einerseits, er habe bei seiner am 23.08.2016 erstatteten Strafanzeige „bewusst wahrheitswidrig“ angegeben, „dass ihm am selben Tage während einer Busfahrt seine Geldbörse mit seinem Entlassungsgeld von etwa 2.400 € gestohlen worden sei“. In Wahrheit habe er „einen Teil des Geldes bereits ausgegeben“ gehabt. „Der Rest“ sei ihm „- unwiderlegt – entwendet worden“. Er habe eine Kürzung öffentlicher Leistungen bei Offenbarung des wahren Sachverhalts gegenüber dem Jobcenter befürchtet. Diese Feststellungen lassen – mangels näherer Angaben zu den Umständen der „unwiderlegt“ gebliebenen Entwendung des restlichen Geldes – auch die Deutung zu, dass dem Angeklagten während seiner Busfahrt tatsächlich ein (noch nicht zuvor ausgegebener) Teil seines Entlassungsgeldes gestohlen worden ist und er lediglich die Schadenshöhe aufgebauscht hat. Nur wenn die tatsächlichen Umstände der (als unwiderlegt vom Landgericht festgestellten) Teilentwendung des Geldes eine völlig andere Tat darstellen würden (als die Entwendung während einer Busfahrt am 23.08.2016) käme man aber zu einer Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das ergeben die bisherigen Feststellungen aber nicht.“

Ein „Störsender“ ist kein falscher Schlüssel, oder: Für die Kommentare

Auch etwas exotischer fand ich die bei Diebstahlstaten, die dann zum BGH, Beschl. v. 17.10.2017 – 3 StR 349/17 – , geführt haben angewandte Methode. Es wurden nämlich vom Angeklagten Gegenstände aus Fahrzeugen entwendet, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis die Geschädigten ihr Fahrzeug geparkt und nach dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. Dem Angeklagten gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es entweder nicht verschlossen oder – von dem Geschädigten unbemerkt – wieder geöffnet wurde. Das LG hatt das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen. Der BGH verneint das:

„bb) Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht habe, nicht. Sie belegen insbesondere nicht, dass er mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Fahrzeuge eingedrungen ist.

Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird (RG, Urteil vom 17. Juni 1919 – II 228/19, RGSt 53, 277; MüKoStGB/Schmitz, 3. Aufl., § 243 Rn. 30; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 243 Rn. 15). Hier kommt der von dem An-geklagten verwendete Störsender zwar als ein solches Werkzeug in Betracht. Es steht aber nicht fest, dass der Angeklagte in die Fahrzeuge eingedrungen ist, indem er deren Schließmechanismus mittels des Störsenders in Bewegung gesetzt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird, was hier den Feststellungen zufolge gleichermaßen möglich ist.

Aber – zu früh gefreut (?):

b) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht.

Das Landgericht hat zwar bei der Strafzumessung in den Fällen 2a), b), c) und i) der Urteilsgründe jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der – gewerbsmäßig handelnde – Angeklagte neben dem Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch dasjenige nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne die Annahme von zwei verwirklichten Regelbeispielen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Denn ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert wird, ist seinem Unrechtsgehalt nach mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders vergleichbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe liegt.“

Ist dann was für die Kommentare 🙂 .