Monatsarchiv: Februar 2018

Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: So geht es mal wieder…

© lassedesignen Fotolia.com

Und zum Abschluss dann noch einmal das OLG Bamber, und zwar mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 06.10.2017 – 3 Ss 1420/17. Es geht zu den Mindestanforderungen an eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Dazu stelle ich hier aber nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung ein:

 

  1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Diese Angaben sind aber andererseits auch geboten; auf sie kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (Anschluss an BGHSt 39, 291; 43, 277; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]).
  2. Hat der Tatrichter bei einem standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, so ist die Mitteilung erforderlich, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema dies erfolgt ist. Denn nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht verlässlich beurteilen, ob der Tatrichter zunächst ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (Aufrechterhaltung OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]).
  3. Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn der Tatrichter die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf ein Sachverständigengutachten stützt, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben (Anschluss u.a. an: BGH, Beschl. v. 02.04.2015 – 3 StR 103/15; 19.11.2014 – 4 StR 497/14 [jeweils bei juris]; 06.05. 2014 – 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244 und 17.06.2014 – 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305).

Rest bitte selbst lesen….

Zu dem Ganzen steht übrigens <<Werbemodus an>> eine Menge in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 5. Aufl. 2018, <<Werbemodus>> aus 🙂 . Ach so: Bestellung ist hier möglich

Wiederholtes Absehen vom Fahrverbot, oder: Da war das OLG aber „angefressen“

© stockWERK – Fotolia.com

Dem OLG Bamberg, Beschl. v. 07.08.2017 – 3 Ss OWi 996/17 – merkt man so richtig, wie angefressen das OLG war über die amtsgerichtliche Entscheidung, über die es in der Rechtsbeschwerde zu bedinden hatte. An sich eine ganz normale Fahrverbotssache, aber: Die Sache ist zum zweiten Mal beim OLG und der Amtsrichter hat nicht das getan, was das OLG in seiner ersten Aufhebung geschrieben hat. Und da liest man da Formulierungen wie „evident rechtsfehlerhaft“, „schlechterdings unhaltbar“, „gänzlich unnötige Verfahrensverzögerungen“ usw.:

Das angefochtene Urteil weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Rechtsmängel auf und kann daher insgesamt keinen Bestand haben.

a) Es ist bereits rechtsfehlerhaft, dass das AG im angefochtenen Urteil eine Entscheidung zum Schuldspruch getroffen hat. Denn der Schuldspruch war aufgrund des Umstands, dass die StA ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des AG im ersten Verfahrensgang wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, worauf der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 03.11.2016 hingewiesen hat, rechtskräftig. Aufgrund der deshalb eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft hätte sich das AG mit dieser Frage überhaupt nicht mehr beschäftigen dürfen.

b) Aber auch der Rechtsfolgenausspruch ist evident rechtsfehlerhaft. Die Gründe des AG zum Absehen vom Fahrverbot, die im Wesentlichen die gleichen Erwägungen, die bereits zur Aufhebung der ersten Entscheidung des AG vom 25.07.2016 in diesem Verfahren geführt haben, beinhalten, sind schon aus den im Senatsbeschluss vom 03.11.2016 dargelegten Gründen nicht tragfähig. Sie weisen überdies einen weiteren gravierenden Rechtsverstoß auf, der für sich allein schon zur Kassation der angefochtenen Entscheidung führen muss. Denn das Urteil setzt sich über das geltende Recht dadurch hinweg, dass es die fehlerhaften Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung im ersten Verfahrensgang wiederholt und damit die Bindungswirkung der Senatsentscheidung vom 03.11.2016, die ihr nach § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 358 I StPO zukommt, gänzlich ignoriert.

aa) Soweit das AG einem nicht näher erläuterten „angespannten Zustand“ der Betr., den es zudem ohne jede Beweiswürdigung einfach nur als „glaubhaft“ übernommen hat, Relevanz für das Absehen vom dem an sich gemäß § 4 II 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot beimisst, ist dies aus den Gründen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 03.11.2016 bereits eingehend aufgezeigt hat, schlechterdings unhaltbar.

bb) Aber auch die weiteren Umstände zur beruflichen Situation der Betr., die das AG heranzieht, stellen nicht einmal im Ansatz ausreichende Gründe dar, vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen. Die diesbezüglichen Feststellungen sind zu pauschal und lückenhaft, lassen jede Beweiswürdigung vermissen und sind im Übrigen a priori ohne rechtliche Relevanz.

(1) Das AG teilt bereits nicht mit, welche Schichtzeiten die Betr. aufgrund ihres Probearbeitsverhältnisses konkret zu absolvieren hat und wie die Verbindungen des öffentlichen Nahverkehrs konkret sind. Die Urteilsgründe beschränken sich auf die nichtssagende Wertung, „zu den Schichtzeiten der Betr. gebe es nur unzureichend öffentliche Verkehrsmittel“. Damit enthält es den gleichen Fehler, der schon zur Aufhebung des ersten amtsgerichtlichen Urteils vom 25.07.2016 geführt hat.

(2) Im Übrigen unterbleibt jede auch nur im Ansatz nachvollziehbare Beweiswürdigung. Das AG möchte stattdessen auf irgendwelche Unterlagen bei den Akten, die es als „Auszüge“ bezeichnet, verweisen. Diese Vorgehensweise stellt einen zusätzlichen Verstoß gegen § 46 I OWiG i.V.m. § 267 I 1 StPO dar. Hiernach muss das Urteil klar, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein; gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen – von der hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellation bei Abbildungen gem. § 267 I 3 StPO abgesehen – nicht durch Bezugnahmen auf den Akteninhalt ersetzt werden, weil das Rechtsbeschwerdegericht anderenfalls nicht in die Lage versetzt wird, das Urteil einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.12.2005 – 5 StR 268/05 = NStZ-RR 2007, 22; KK/Kuckein StPO 7. Aufl. § 267 Rn. 3; LR/Stuckenberg StPO 26. Aufl. § 267 Rn. 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 267 Rn. 2, jeweils m.w.N.).

(3) Ferner ist die nicht mit Tatsachen belegte Wertung des Tatrichters, eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle sei „nicht möglich bzw. der Betr. nicht zumutbar“ auch in sich widersprüchlich, weil sich die Beurteilung der Zumutbarkeit nach der Logik gar nicht mehr stellen kann, wenn die Unmöglichkeit feststünde.

(4) Darüber hinaus trifft das AG keine Feststellungen dazu, ob ggf. anderweitige Möglichkeiten, etwa Mitfahrgelegenheiten oder die Inanspruchnahme von Fahrdiensten durch Verwandte und Freunde, bestehen, um den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Damit weist das Urteil wiederholt das identische Feststellungsdefizit auf, welches bereits zur Aufhebung des Urteils im ersten Verfahrensgang geführt hatte.

(5) Schließlich stellt das AG noch nicht einmal fest, dass der Arbeitsplatz durch die Verhängung und Vollstreckung des Fahrverbots überhaupt gefährdet wäre, was allenfalls ein theoretisch denkbarer Ansatzpunkt wäre, um eine außergewöhnliche Härte bejahen zu können.

2. Nachdem durch die fehlerhafte Verfahrensweise seitens des AG gänzlich unnötige Verfahrensverzögerungen eingetreten sind, sieht der Senat davon ab, die Sache erneut an das AG zurückzuverweisen, sondern macht von der Möglichkeit zur eigenen Sachentscheidung (§ 79 VI OWiG) Gebrauch.

a) Die Regelgeldbuße für den verwirklichten Geschwindigkeitsverstoß von 80 € (Nr. 11.3.5 Anl. § 1 I BKatV) hat der Senat im Hinblick auf die einschlägige Vorahndung maßvoll auf 160 € erhöht.

b) Außerdem wurde das Regelfahrverbot wegen wiederholter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, welches aus § 4 II 2 BKatV folgt, verhängt. Eine Ausnahme hiervon wegen eines Härtefalls in Form einer Existenzgefährdung kann der Senat trotz der völlig unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen durch das Tatgericht ausschließen. Dabei ist bereits fraglich, ob die Betr., sollte sie in der Tat keine Möglichkeit haben, anderweitig zur Arbeitsstelle zu gelangen, ihren Arbeitsplatz verlieren würde. Ferner stellt sich auch die Frage, ob bei einem Probearbeitsverhältnis überhaupt von einer gesicherten Existenzgrundlage gesprochen werden kann, deren Verlust eine unzumutbare Härte begründen könnte. Dies alles kann indes dahinstehen, weil sich aus den – wenn auch nur äußerst rudimentären – Feststellungen des AG jedenfalls ergibt, dass es der Betr. ohne weiteres zumutbar ist, sollten ohnehin nicht anderweitige Mitfahrgelegenheiten existieren, die Strecke zur Arbeitsstelle notfalls mit dem Fahrrad zurückzulegen. Denn im Hinblick auf die Entfernung von weniger als 10 km zwischen dem Wohnsitz der Betr. und ihrer Arbeitsstätte ist es ihr auch unter Berücksichtigung ihres Alters von 43 Jahren ohne weiteres zuzumuten, für die begrenzte Dauer von nur einem Monat zur Arbeitsstätte mit einem Fahrrad zu fahren. An die Zumutbarkeit sind insofern auch deshalb keine gesteigerten Anforderungen zu stellen, weil die Betr. einschlägig vorgeahndet ist und durch das dabei verhängte Fahrverbot offensichtlich nicht hinreichend beeindruckt werden konnte. Sonstige Umstände, die es gebieten würden, von dieser Regelfolge ausnahmsweise abzuweichen, oder die Annahme begründen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte allein mit einer gegebenenfalls höheren Geldbuße erreicht werden, liegen nicht vor. Für die Anordnung eines beschränkten Vollstreckungsaufschubs nach § 25 IIa 1 StVG besteht im Hinblick auf die Vorahndung mit einem Fahrverbot innerhalb der Zweijahresfrist kein Raum.“

Angefressen eben 🙂 .

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Dazu mal vom BVerfG.

© Klaus Eppele – Fotolia.com

Heute dann ein Verkehrsrechtstag. Den starte ich mit einer Entscheidung des BVerfG zu § 111a StPO, und zwar dem BVerfG. Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 2129/16. Ja, das gibt es (auch), ist aber nicht so häufig. Der Sachverhalt – m.-E. – Feld, Wald und Wiese, nämlich:

„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 8. August 2016 gemäß § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin an. Nach den polizeilichen Ermittlungen habe die Beschwerdeführerin am 23. April 2016 in Hamburg mit ihrem Pkw einen Verkehrsunfall verursacht und sich von der Unfallstelle entfernt, obwohl sie den Unfall bemerkt und zumindest damit gerechnet habe, dass ein nicht unerheblicher Fremdsachschaden verursacht worden sei. Dieser betrage 1.616,59 Euro.“

Auch die Begründungen in den angegriffenen Bescheiden nichts Besonderes. Und dazu dann die Ausführungen des BVerfG:

„2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, ist sie jedenfalls unbegründet.

a) Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise bejaht.

aa) Erforderlich zur Rechtfertigung des mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 1 GG) sind dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Der Begriff der dringenden Gründe entspricht insoweit dem des dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. nur Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn. 3b). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist dabei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur dann geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <127 f.>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Januar 2015 – 2 BvR 2419/13 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Nichts anderes gilt im Falle der Annahme dringender Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB.

bb) Gemessen daran lassen weder die Beweiswürdigung des Landgerichts noch die damit verbundene Bejahung eines dringenden Tatverdachts bezogen auf eine Anlasstat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die darauf gegründete Annahme einer Entziehung der Fahrerlaubnis einen Verfassungsverstoß erkennen. Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde erschöpfen sich in dem Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene, abweichende zu ersetzen. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich die Geschädigte im Rahmen des § 142 StGB zur Ermittlung der Person des anderen Unfallbeteiligten gerade nicht auf die Möglichkeit mehr oder weniger umständlicher Ermittlungen verweisen lassen muss, setzt sich die Beschwerdeführerin dabei nicht auseinander (vgl. nur BGHSt 16, 139 <142>).

Auch sonst begegnet der angegriffene Beschluss keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahme von der Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausgeführt, dass „diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu treffende Entscheidung einer etwaigen amtsgerichtlichen Hauptverhandlung mit einem Eindruck von Geschehen und Person der Beschuldigten“ vorbehalten bleiben müsse. Wäre diese Formulierung dahin zu verstehen, dass das Landgericht die Frage offenlassen, also selbst keine Entscheidung über das Vorliegen der Regelvermutung treffen wollte, bestünden dagegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Denn wenn die Rechtfertigung des mit § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffs eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, kann sich das Gericht dieser Prognose nicht mit dem Hinweis auf eine etwaige spätere Hauptverhandlung entziehen. Es muss vielmehr auf Basis des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen in die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 2 StGB eintreten (vgl. nur Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn. 3 ff.; Harrendorf, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 111a Rn. 4, Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, Rn. 14, jeweils m.w.N.).

Die kritisierten Ausführungen sind indes nicht in dem dargestellten Sinn zu interpretieren. Nach dem Gesamtzusammenhang wollte das Landgericht mit seiner Formulierung vielmehr zum Ausdruck bringen, dass es die genannten Umstände erwogen, aber derzeit nicht als ausreichend angesehen hat, um die gesetzliche Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu widerlegen, und lediglich die abschließende Entscheidung der Hauptverhandlung mit ihren besseren Erkenntnismöglichkeiten vorbehalten bleiben muss. Dafür, dass dem Landgericht bewusst war, dass es die Frage anhand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung prüfen muss, spricht insbesondere, dass es in unmittelbaren textlichen Zusammenhang auch geprüft hat, ob der aktuelle Zeitablauf eine Ausnahme von der Regelvermutung begründen könnte. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Entscheidung innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsspielraums und ist deshalb vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 7 und vom 15. März 2005 – 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 <1768>).

b) Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich (zu den sich daraus ergebenden Anforderungen vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 -, juris, Rn. 4 vom 15. März 2005 – 2 BvR 364/05 -, NJW 2005, S. 1767 <1768> und vom 3. Juni 2005 – 2 BvR 401/05 -, NStZ-RR 2005, S. 276). Insbesondere hat sich das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Zeitablauf auseinandergesetzt.

c) Im vorliegenden Einzelfall ist ein Grundrechtsverstoß auch nicht darin zu erblicken, dass das Landgericht das ihm in § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO eingeräumten pflichtgemäße Ermessen nicht ausdrücklich ausgeübt hat. Denn bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ist das Ermessen des Gerichts regelmäßig auf „Null“ reduziert (vgl. Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a StPO Rn. 4; Harrendorf, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 111a Rn. 8; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, Rn. 15, jeweils m.w.N.). Besondere Umstände, die geeignet gewesen wären, die Ermessensprüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen zu lassen und die das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 111a StPO nicht ohnehin erörtert hat, sind nicht ersichtlich.

d) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2017 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, vermag dies der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin hatte schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht nur ausreichend Gelegenheit, sich vor der Beschwerdeentscheidung zu äußern, sondern hat dies durch insgesamt drei Schriftsätze ihres Verteidigers, davon zwei nach gewährter Akteneinsicht, auch getan. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerin ausdrücklich befasst, ist diesen jedoch nicht gefolgt. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>; 115, 166 <180>; stRspr). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin vorliegend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fristgerecht gerügt hat, kann daher dahinstehen.“

Hilft nicht weiter 🙂 .