Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: So geht es mal wieder…

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Und zum Abschluss dann noch einmal das OLG Bamber, und zwar mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 06.10.2017 – 3 Ss 1420/17. Es geht zu den Mindestanforderungen an eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Dazu stelle ich hier aber nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung ein:

 

  1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Diese Angaben sind aber andererseits auch geboten; auf sie kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (Anschluss an BGHSt 39, 291; 43, 277; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]).
  2. Hat der Tatrichter bei einem standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, so ist die Mitteilung erforderlich, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema dies erfolgt ist. Denn nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht verlässlich beurteilen, ob der Tatrichter zunächst ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (Aufrechterhaltung OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]).
  3. Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn der Tatrichter die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf ein Sachverständigengutachten stützt, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben (Anschluss u.a. an: BGH, Beschl. v. 02.04.2015 – 3 StR 103/15; 19.11.2014 – 4 StR 497/14 [jeweils bei juris]; 06.05. 2014 – 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244 und 17.06.2014 – 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305).

Rest bitte selbst lesen….

Zu dem Ganzen steht übrigens <<Werbemodus an>> eine Menge in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 5. Aufl. 2018, <<Werbemodus>> aus 🙂 . Ach so: Bestellung ist hier möglich

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