Monatsarchiv: Februar 2018

Der Beweiswert der Erklärung am Unfallort, oder: Ein alter Hut

entnommen openclipart.org

Und als zweite Entscheidung bringe ich am heutigen Samstag dann den KG, (Hinweis)Beschl. v. 30.11.2017 – 22 U 34/17. Udn es geht noch einmal – insofern also ein „alter Hut“ um die Beweisbedeutung von Erklärungen, die am Unfallort abgegeben werden. Der Beklagte hatte Angaben zum Unfallgeschehen gemacht, das LG und ihm folgend das KG sehen die aber nicht als „bindend“ an:

„Dass das Landgericht trotz der in der Unfallaufnahme der Polizei notierten Angaben des Beklagten zu 1) davon ausgegangen ist, dass  sich der Unfall in räumlich- und zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet und der Wagen der Klägerin nicht bereits 10 sec. gestanden habe, ist nicht zu beanstanden. Die zeitlichen Erklärungen des klägerischen Fahrers finden sich im Unfallaufnahmeprotokoll nicht. Der Zeuge weist vielmehr selbst auf einen Fahrspurwechsel hin. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsverstoß gegenüber der Polizei zugegeben habe, so ergibt sich dies tatsächlich aus der entsprechenden OWi-Akte mit der Wirkung des § 418 Abs. 1 ZPO, d.h. eine entsprechende Erklärung des Beklagten zu 1) ist als bewiesen anzunehmen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2004 – 11 LA 380/03 –, juris Rdn. 5; VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 – 3 K 509/15.MZ –, juris Rdn. 21).  Dass allein die Polizei eine Schuldzuweisung vorgenommen hat, wie das Landgericht zu meinen scheint, lässt das durch ein Ankreuzen festgehaltene Zugeständnis nicht zu. Dies zwingt aber nicht zu der Annahme, jedenfalls die weiteren Angaben des klägerischen Fahrers, er habe sich bereits vollständig in dem linken Fahrstreifen befunden und sein Auto habe gestanden, zutreffend sind. Dass der Beklagte zu 1) einen Verkehrsverstoß zugegeben hat, ist lediglich ein Schuldindiz, das im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zu bewerten ist. Ein bestimmter Ablauf des Unfalls ist damit nicht bestätigt. Insoweit ist etwa zu berücksichtigen, dass ………………“

Wie gesagt, alter Hut. Aber immer mal wieder schön zu lesen 🙂 .

Herabrutschen vom Beifahrersitz, oder : Wer haftet wie?

Heute dann zunächst das LG Essen, Urt. v. 12.12.2017 – 2 O 265/17. Das hat mal einen etwas anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Es geht zwar auch um einen Unfall im Straßenverkehr, aber mal nicht zwischen zwei Pkw, sondern in Zusammenhnag mit der Beförderung einer gehbehinderten Frau. Die führte im Anschluss an eine Hüftoperation eine ambulante Rehabilitation in einer Klinik in Essen durch. Zum Zwecke der Anreise beauftragte die Fachklinik die Beklagte zu 1) mit einem Transport der Klägerin von ihrem Wohnort aus in die Klinik. Gegen 7:00 Uhr holte am Vorfallstag ein Fahrer der Beklagten zu 1), der Zeuge pp., die Klägerin mit einem Krankenbeförderungsfahrzeug in Velbert ab. Dabei parkte dieser das Fahrzeug mit der Fahrerseite auf dem Bordstein und mit der Beifahrerseite auf der Straße, so dass es sich in seitlicher Schräglage befand. Die Beifahrertür musste der Straße aus geöffnet werden. Die Klägerin begab sich mit ihren Krücken und einer Tasche selbständig zum Fahrzeug und setzte sich auf den Beifahrersitz. Daraufhin nahm der Fahrer ihr sowohl die Krücken, als  auch die Tasche ab und verstaute diese anschließend im Kofferraum des Fahrzeugs. Die Beifahrertür blieb währenddessen geöffnet. Als die Klägerin sich anschnallen wollte und zum Sicherheitsgurt griff, rutschte sie von der Beifahrersitzfläche aus dem Fahrzeug auf die Straße und prallte mit dem Kopf sowie der rechten Körperhälfte auf das Pflaster auf. Sie erlitt eine blutende Platzwunde.

Frage, die die Klägerin dem LG gestellt hat: Haftet das Beförderungsunternehmen und/oder der Fahrer, und wenn ja wie?

Das LG sagt: Nein keine Haftung. Dazu die drei zu der Entscheidungen passenden Leitsätze:

  • Es fehlt an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei einer Beförderung, wenn eine Insassin mit eigener Kraft nach einer Hüftoperation auf dem Beifahrersitz eines Autos Platz nehmen kann, und diese dann vom Beifahrersitz bei dem Versuch rutscht, sich eigenständig anzuschnallen, während der Fahrer derzeit ihre Gehhilfe in den Kofferraum während einer geöffneten Beifahrertür bei einer leichten Schrägstellung des Fahrzeuges trägt.
  • Bei diesem Schadensfall verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und nicht die Betriebsgefahr des betroffenen Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel, sodass auch eine Haftung nach dem StVG ausscheidet.
  • Ohnehin würde die Betriebsgefahr hinter dem erheblichen Eigenverschulden der Insassin im vollen Umfang bei der Haftungsabwägung zurücktreten.

tzt.

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei Einziehung des Wertes des Erlangten aus Btm-Geschäften?

© AllebaziB – Fotolia

Im Moment gibt es eine Menge Fragen zur Nr. 4142 VV RVG. Das zeigt, dass die Gesetzesänderungen zum 01.07.2017 in der Praxis angekommen sind. Auch die heutige Frage gehört zu dem Komplex, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

in einem Strafverfahren wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten aus Btm-Geschäften beschlossen. Der Mandant selber war inzwischen vermögenslos. Die Bezirksrevisorin vom Landgericht Verden will mir nun die zusätzliche Gebühr VV 4142 verwehren mit der Begründung es würde kein Gegenstandswert vorliegen, da Betäubungsmittel illegal seien und somit keinen Marktwert hätten. Ich halte diese Argumentation für verfehlt. Als Anwalt muss ich mich mit der Einziehung des wertes des Erlangten, in diesem Fall 30.000 €, auseinandersetzten. Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.“

Ich denke, die Antwort sollte nicht allzu schwer sein…..

LG Schweinfurt: Keine Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme der StA, oder: Verteidigung zum Nulltarif

© J.J.Brown – Fotolia.com

Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung hängt in meinem Ordner: „Geärgert“. Es handelt sich um den den LG Schweinfurt, Beschl. v. 18.01.2018 – 1 Qs 13/18. Es geht mal wieder um die Frage, ob dem Angeklagten die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG zu erstatten ist, wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Berufung vor der Begründung zurücknimmt. Ein weites Feld, auf dem die OLG und die LG zur Hochform auflaufen, um zu begründen, warum der Verteidiger die Gebühr nicht verdient hat und sie nicht erstattet wird. Das natürlich auch im LG Schweinfurt-Beschluss, das sich m.E. durch eine besonders bemerkenswerte Begründung auszeichnet. In meinen Augen dem Verteidiger gegenüber einfach nur frech und unverschämt:

Eine nach Nr. 4224 VV RVG zu erstattende Gebühr ist vorliegend nicht entstanden.

Entscheidungserheblich ist dabei zunächst einmal nicht die Frage, ob überhaupt eine (beratende) Tätigkeit des Verteidigers geboten war, bevor feststand, ob die Berufung der Staatsanwaltschaft tatsächlich durchgeführt werden würde und ob deshalb von der Entstehung notwendiger und demzufolge auch erstattungsfähiger Auslagen der Verurteilten ausgegangen werden kann. Vielmehr steht außer Zweifel, dass die Verurteilte ein berechtigtes Interesse daran hatte, durch ihren Verteidiger nicht nur allgemeine Informationen über den Fortgang des Verfahrens nach Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft zu erhalten, sondern auch darüber informiert zu werden, welche Auswirkungen die Rechtsmitteleinlegung auf ihre aus dem Bewährungsbeschluss resultierenden Verpflichtungen hatte. Gleichwohl erfordern derartige Beratungs- und Belehrungsleistungen keine Verteidigertätigkeit, die über den – gemäß § 19 Abs. l Satz 2 Nr. 10 RVG sogar eine eigene Rechtsmitteleinlegung umfassenden – Umfang dessen hinausgeht, was bereits durch die in der Vorinstanz angefallenen Gebühren abgegolten ist. Da von keiner Seite auf Rechtsmittel verzichtet worden war, war der Verteidiger schließlich gehalten, der Verurteilten pp. im Anschluss an .die Urteilsverkündung und völlig unabhängig von der späteren Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft – und damit auch unabhängig davon, ob der Anfall einer Berufungsverfahrensgebühr überhaupt jemals zur Debatte stehen würde – darüber zu belehren, dass Bewährungsauflagen und -weisungen erst zu befolgen sind, wenn das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt rechtskräftig geworden sein würde. Derartige Hinweise verstehen sich unproblematisch als Teil der bereits in erster Instanz entfalteten Verteidigertätigkeit und diese Zuordnung wird nicht schon dadurch aufgelöst, dass der Verteidiger erst die Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen haben mag, entsprechende Belehrungen zu erteilen.

Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung über ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und dessen Erfolgsaussichten ist vor dessen Begründung hingegen nicht sinnvoll und erforderlich, weil ohne eine solche Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittels für den Verteidiger nicht erkennbar sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2015, 294; OLG Koblenz, NSZ-RR 2014, 327; LG Detmold, Beschluss vom 10.05.2017, Az. 21 Qs 41/17, zitiert nach Juris; KG Berlin, JurBüro 2012, 471, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Kammer verkennt nicht, dass auch in der Rechtsprechung (etwa LG Dortmund, Beschluss vom 25.11,2015, Az. 31 Qs 83/15,  zitiert nach Juris, wo allerdings die Besonderheit bestand, dass die Staatsanwaltschaft In erster Instanz selbst den dann ausgeurteilten Freispruch beantragt hatte) – vertreten wird, dass eine Beratung und Information des Angeklagten grundsätzlich auch schon vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft bzw. vor Ablauf der Frist zu der – in § 320 Abs. 2 StPO und Nr. 156 Abs. 1 RiStBV vorgesehenen Begründung der Berufung die Gebühr nach Nr. 4224 VV RVG auslöst. Die Kammer folgt dem aus den vorgenannten Erwägungen heraus jedoch nicht.

Eine die Berufungsverfahrensgebühr gemäß Nr. 4224 VV RVG auslösende Tätigkeit des Verteidigers kann aus denselben Gründen auch nicht in der Beantragung von Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 29.06.2017 gesehen werden.“

Wenn man es liest, „schwillt der Kamm“, jedenfalls mir, denn: Die Entscheidung ist falsch und man fragt sich, wie oft man eigentlich noch darauf hinweisen soll, dass in diesen Fällen die Gebühr Nr. 4124 VV RVG entstanden und auch zu erstatten ist. Man hat den Eindruck, dass die LG und OLG das bewusst aus rein fiskalischen Gründen übersehen und letztlich die (Fehl)Entscheidung der Staatsanwaltschaft, Berufung einzulegen, die man dann kurz darauf wieder zurücknimmt bzw. nehmen muss, zumindest gebührenrechtlich „reparieren“. An der Entscheidung des LG Schweinfurt ist besonders ärgerlich, dass mal wieder die Fragen des Entstehens der Gebühr mit der Frage der Erstattungsfähigkeit vermengt werden (so auch schon KG ind er vom LG zitierten Entscheidung) und zudem im Grunde eine Verteidigung zum (teilweisen) Nulltarif eingeführt wird. Daher nochmals:

  1. Die Gebühr Nr. 4124 VV RVG ist entstanden. Durch die Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist die Angelegenheit „erster Rechtszug“ beendet und hat die Angelegenheit „Berufung“ begonnen. Die erste hier vom Verteidiger erbrachte Tätigkeit führt zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG und wird nicht etwa – wie das LG meint – noch mit der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG abgegolten. Mir ist unerklärlich, wie man als Beschwerdekammer auf die Idee kommen kann, da hätte sich ein Blick in einen Kommentar empfohlen (vgl. z.B. nur Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4124 Rn 2 ff.). Da hilft auch nicht der Hinweis auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG. Denn der betrifft/regelt nur den Fall, was zur „Angelegenheit“ gehört. Das ist/wäre die Berufungseinlegung durch den Verteidiger der Instanz und vielleicht noch die Beratung über deren Erfolgsaussicht, das sind mit Sicherheit aber keine Tätigkeiten, die nach Einlegung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom Verteidiger erbracht werden. Dies zu erkennen kann doch sehr schwer sein, ist es aber offenbar.
  2. Geht man davon aus, dass die Gebühr Nr. 4124 VV RVG entstanden ist – und nur das ist richtig – dann ist die Gebühr auch zu erstatten. Ich habe schon wiederholt darauf hingewiesen, dass der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, dass ihn der Verteidiger über das Berufungsverfahren, dessen Ablauf und auch die Erfolgsaussichten der Berufung der Staatsanwaltschaft informiert. Und das unabhängig davon, ob das Rechtsmittel nun durchgeführt wird, wovon nach Nr. 148 RiStBV grundsätzlich auszugehen ist, und/oder ob es begründet wird. Die Staatsanwaltschaft „bestellt die Musik“ = leitet das Berufungsverfahren ein, dann mag die Staatskasse, wenn der Verteidiger tätig wird und tätig werden muss, das auch bezahlen. Es besteht Handlungs- und Beratungsbedarf und es handelt sich nicht um eine offensichtlich sinnlose Tätigkeit (vgl. dazu eingehend auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 5. Aufl. 2017, Nr. 4124 VV Rn 28 ff. m.w.N.). Und die insoweit erforderlichen – und vom LG Schweinfurt ja offensichtlich auch erwünschten/erwarteten Tätigkeiten – gibt es eben nicht zum Nulltarif. Das wäre ungefähr so, als ob man von Richtern verlangen würde, einige Tage im Monat kostenlos zu arbeiten. Das „Theater“ möchte ich ob dieser „Zumutung“ erleben. Verteidigern mutet man so etwas aber zu.

Ist der Anwaltsvertrag ein widerruflicher Fernabsatzvertrag?, oder: Ja, aber, sagt der BGH

Den „Moneys-Friday“ eröffne ich heute mit dem BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16. Es war klar, dass eine Entscheidung zu der Problematik kommen würde. Nämlich zu der Frage: Gelten die Regeln über Fernabsatz auch für Anwaltsverträge und können die unter Hinweis darauf ggf. widerrufen werden? der BGH sagt: Ja, aber:

Zugrunde liegt der Entscheidung des BGH kein strafrechtliches Mandat, sondern ein zivilrechtliches. Es geht um Anwaltsgebühren, die von der Klägerin von dem Beklagten verlangt werden. Der Beklagte hatte sich an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Am 22.o1.2014 erhielt er von der I-GmbH ein Schreiben, in dem diese ihre Dienste anbot und zur Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens und einer Vollmacht einlud. Dem Schreiben beigefügt war u.a. eine auf die Klägerin lautende Rechtsanwaltsvollmacht. Die Klägerin hatte der Gesellschaft Blankoformulare für eine Vielzahl von potentiellen, von der Gesellschaft zu werbenden Mandanten zur Verfügung gestellt.Der Beklagte unterzeichnete die außergerichtliche Vollmacht und sandte sie zusammen mit den anderen von ihm vervollständigten Unterlagen an die Gesellschaft zurück. Diese übermittelte die Unterlagen der Klägerin, die ohne Kontaktaufnahme mit dem Beklagten mittels eines Serienbriefes dessen Ansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft geltend machte.

Nachdem die außergerichtliche Inanspruchnahme erfolglos geblieben war, forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine weitere Vollmacht auf sie auszustellen, die auch die Prozessvertretung vorsah. Dies lehnte der Beklagte ab, woraufhin die Klägerin diesem ihr außergerichtliches Tätigwerden mit einer 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung stellte.

Der Beklagte wies diese Forderung schriftlich am 27.05.2014 und am 30.06.2014 zurück, im ersten Schreiben erklärte er zugleich, vorsorglich mit sofortiger Wirkung die über die Gesellschaft erteilten Vollmachten zu widerrufen. Die auf Zahlung des Anwaltshonorars nebst Zinsen gerichtete Klage blieb vor dem AG und LG erfolglos. Und: Die Klägerin hatte beim BGH auch keinen Erfolg. Dazu die Leitsätze der Entscheidung:

Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.
Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt jedoch in der Regel nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.
Wie man damit umgeht, weiß ich noch nicht. Muss ich mir selbst auch erst einmal überlegen.