Monatsarchiv: Februar 2018

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei Einziehung des Wertes des Erlangten aus Btm-Geschäften?

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M.E. ist die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei Einziehung des Wertes des Erlangten aus Btm-Geschäften?,  recht einfach. Und der Kommentar, der dazu gekommen ist, war auch richtig. Denn ich hatte auch geantwortet:

„Hallo, nochmals zu der Problematik:

Die Bezirksrevisorin hat zwar Recht, dass der Gegenstandswert bei BTM von der Rechtsprechung bei Null angesetzt wird. Das ist auch richtig. Hier geht es aber um die Abschöpfung eines Geldbetrages. Da ist der Nominalwert der Gegenstandswert. Dazu gibt es Rechtsprechung des KG und dazu finden Sie auch etwas in unserem RVG-Kommentar.“

Das „nochmals“ bezog sich übrigen nicht darauf, dass der Kollege die Frage schon mal gestellt hatte, sondenr ich ihm von unterwegs nur kurz geantwortet hatte. Und die angesprochene KG-Entscheidung ist übrigens: KG, RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698. Und zur Bestellung des angesprochenen RVG-Kommentars 🙂 geht es übrigens hier.

 

Mal wieder „Gehörsrügenfalle“, oder/aber: Wer lesen kann, ist klar im Vortel

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Bei der zweiten „Entbindungsentscheidung“ handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2017 – 2 Ss (OWi) 152/17. Er verhält sich zu der recht neuen Problematik der sog. „Gehörsrügenfalle“, ein Begriff, der zuerst vom OLG Düsseldorf eingeführt worden ist. Es geht dann um die (Un)Zulässigkeit eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verteidigerverhaltens. Das OLG Oldenburg sieht den Antrag als unzulässig an und macht es somit wie das OLG Düsseldorf und ihm folgend die OLG Hamm und Rostock und sagt: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen missbräuchlichen Verteidigerverhaltens unzulässig, wenn ein verdeckter Entbindungsantrag dem Betroffenen in einem Schriftsatz des Verteidigers als dessen vermeintlich eigene Erklärung in den Mund gelegt wird, um durch bewusst unklare und verklausulierte Formulierungen eine „Gehörsrügenfalle“ zu schaffen:

„Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da er wegen missbräuchlichen Verteidigerverhaltens unzulässig ist.

Ein derartiges Verteidigerverhalten – vom Verteidiger formulierte Erklärungen, als wörtliche Rede des Betroffenen gekennzeichnet, die verklausuliert einen Entbindungsantrag enthalten – stellt einen Missbrauch prozessualer Rechte dar, da es verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2017, IV-2 RBs 49/17, juris).

Wie der Verteidiger in der Begründung des Zulassungsantrages einräumt, handelt es sich bei den in wörtlicher Rede wiedergegebenen Äußerungen des Betroffenen keineswegs um solche, die so wörtlich vom Betroffenen vorgebracht worden sind, wie es die An- und Abführungszeichen suggerieren. Auch der Senat ist der Überzeugung, dass der vom OLG Düsseldorf als solches bezeichnete „Kunstgriff“, das Verteidigervorbringen dem Betroffenen als dessen vermeintlich eigene Erklärung in den Mund zu legen, wesentlich dem Zweck dient, durch bewusst unklare und verklausulierte Formulierungen eine „Gehörsrügenfalle“ zu schaffen. Diese Vorgehensweise des Verteidigers ist bereits aus anderen Bußgeldsachen bekannt, die beim Senat anhängig waren bzw. sind, bekannt (2 Ss 111/14 = 2 Ss 275/14 = 2 Ss(OWi) 79/15; 2 SsRs 208/13; 2 Ss (OWi) 230/17).

Auch in diesen Fällen war das Verhalten des Verteidigers dadurch gekennzeichnet, dass ein etwaiges Entbindungsbegehren bewusst unklar und verklausuliert in eine so bezeichnete eigene Erklärung des Betroffenen eingekleidet wurde.

Wurde das Entbindungsbegehren nicht beschieden, wurde aus der Nichtbescheidung des vermeintlichen Antrages eine Gehörsrüge hergeleitet (2 Ss (OWi) 79/15 ; 2 Ss (OWi) 230/17).

In der Sache 2 SsRs 208/13 ist dem Entbindungsbegehren (erst) im anberaumten Termin dagegen stattgegeben worden. Betroffener und Verteidiger waren nicht erschienen. Daraufhin ist – erfolglos – gerügt worden, der Betroffene habe davon ausgehen können, sein Antrag sei abgelehnt worden und habe deshalb von der Reise zum Termin abgesehen! Er habe die (mutmaßliche) fehlerhafte Nichtentbindung mit der Gehörsrüge geltend machen wollen.

Es gilt jedoch, dass im Strafverfahren -wie in jedem Prozess- dass der Gebrauch prozessualer Rechte zum Erreichen rechtlich missbilligter Ziele untersagt ist; auch hier besteht ein allgemeines Missbrauchsverbot (BGHSt 38, 111 ff.). Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, um gezielt einen verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zweck zu verfolgen. So ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antrag nur zum Schein der Sachaufklärung wegen gestellt wird, mit ihm in Wahrheit aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (BGH aaO.).

Der Verteidiger wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, einen klaren und eindeutig als solchen erkennbaren Entbindungsantrag zu stellen, zumal die Formulierungen von ihm stammen. Die dafür erforderliche schriftliche Vertretungsvollmacht hatte ihm der Betroffene erteilt. Es ist kein sachlicher Grund für das von dem Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehen ersichtlich, eine eigene Erklärung des Betroffenen vorzutäuschen und ein darin enthaltenes Entbindungsbegehren unkommentiert an das Gericht weiterzugeben (vergleiche OLG Düsseldorf aaO.). Der Senat ist ebenso wie das OLG Düsseldorf im Übrigen der Überzeugung, dass es dem Verteidiger auch nicht ernsthaft um eine Entbindung vom Erscheinen ging.

Dies wird schon belegt durch das Vorgehen in der oben genannten Sache 2 SsRs 208/13, in der die tatsächlich erfolgte antragsgemäße Entbindung gerügt wurde.

Hierfür spricht weiter nicht nur die unklare und verklausulierte Wortwahl, bei der die Formulierung eines bestimmten Antrages gerade vermieden wurde. Ausdrücklich heißt es nämlich in der Erklärung lediglich, dass der Betroffene keinesfalls einen Termin wahrnehmen möchte. Das besagt aber letztlich nur, dass er einen Termin am liebsten überhaupt vermeiden möchte, wobei er seine Bereitschaft erklärt, dass Verwarngeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h zu akzeptieren.

Die bewusst eingesetzte Unklarheit wird noch dadurch gesteigert, dass vor dem Termin lediglich auf die Erklärung vom 30.11.2016 verwiesen worden war, somit der verklausulierte Entbindungsantrag nicht einmal explizit wiederholt wurde. Diese Vorgehensweise ist zudem aus den Verfahren 2 Ss 275/14 und 2 Ss (OWi) 79/15 bekannt. Nachdem in erstgenannter Sache ein derart wiederholter Antrag wegen Aufhebung des Termins nicht beschieden werden musste und das Amtsgericht den Betroffenen bei Neuterminierung entbunden hatte, rügte der Betroffene nunmehr -allerdings mit Erfolg- dass er für den neuen Termin keinen Entbindungsantrag gestellt hatte, während für den nach Aufhebung und Zurückverweisung vom Amtsgericht dann anberaumten Termin durch Bezugnahme wiederum ein Entbindungsantrag gestellt wurde.

Hinzu kommt, dass trotz nicht erfolgter gerichtlicher Reaktion auf die Schriftsätze, weder der Betroffene noch der Verteidiger bis zum Termin etwas unternommen haben, um auf eine Entbindungsentscheidung hinzuwirken. Im Termin selbst ist dann auch der Verteidiger nicht erschienen.“

Ok, ok, kann man so machen: Aber: Man kann/könnte auch sagen: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil – und wenn man etwas nicht versteht, dann fragt man.

Kein Ermessen beim Entbindungsantrag, oder: zig-mal durchgekaut

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Ich eröffne die 6. KW. mit zwei Entbindungsentscheidungen. Zunächst zum Warmwerden der OLG Brandenburg, Beschl. v.08.1.2017 – (1) Z 53 SS-OWi 723/17 (374/17), den mir der Kollege U. Schleyer aus Berlin zur Verfügung gestellt hat. Der Beschluss behandelt eine in der Rechtsprechung der OLg schon zig-mal durchgekaute Frage, und zwar so oft, dass man sich schon die Frage stellt, warum die „richtige Lösung“ eigentlich nicht bei den Amtsgerichten ankommt. Und zwar die Frage: Hat der Amtsrichter bei der Entscheidung über den Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) eigentlich Ermessen? Nein, hat er nicht, und das sollte er wissen:

„b) Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs — vorläufigen — Erfolg. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde aus vorgenanntem Grund zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Denn das Amtsgericht hat gemäß 73 Abs. 2 OWiG dem Antrag eines Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Insoweit besteht für das Amtsgericht kein Ermessensspielraum (vgl. OLG Köln VRS 105, 207 ff. m.w.N.). So lag der Fall hier, denn der Verteidiger hatte in seinem schriftlichen Antrag vom 11. Juli 2017 ausgeführt, dass der Betroffene Fahrer des festgestellten, mit überhöher Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagens gewesen war und er darüber hinaus in einer Hauptverhandlung keine An gaben zur Sache machen werde. Das Bußgeldgericht hätte daher dem Antrag entsprechen müssen; der Amtsrichter hat jedoch den Antrag — rechtsfehlerhaft — nicht beschieden.

Darin, dass das Amtsgericht als Folge unterlassener Entscheidung über den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung und der Einspruchsverwerfung wegen vermeintlicher Säumnis des Betroffenen dessen Vorbringen zur Sache, nämlich das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft und das fehlende Geständnis zur Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zur Kenntnis genommen, überprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt hat, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. April 2011 2 Ss (OWi) 50/11 1 63/11 m.w.N.). Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehörs dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734). Ein solcher Fall liegt hier vor.“

Als Verteidiger muss man natürlich den Hinweis des OLG im Hinterkopf haben:

„c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Tatgericht auch bei einer etwaigen Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen dessen schriftliche Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Urteils oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung wird einführen (vgl. § 74 Abs. 1 S 2 OWiG) und sich ggf. in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, (1 Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16) m.w.N.).“

Sonntagswitz, wegen der nahenden Olympiade zum Sport

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Im Sonntagswitz dann heute Witze zum Sport/zur Olympiade. Denn die naht und damit „Sportdauerschleifen“ im Fernsehen, egal, ob ich in der ersten Reige sitze oder mit dem „zweiten“ besser sehe. Nun ja, muss ich durch. Hier dann:

Helmut Kohl soll die Olympiade eröffnen. Er nimmt seinen Zettel mit der Rede heraus und beginnt zu lesen: „Null, null, null, null.“
Beugt sich sein Berater zu ihm und sagt: „Herr Kanzler, sie haben gerade die Olympischen Ringe vorgelesen …“

Kann man wahrscheinlich beliebig austauschen 🙂 .


Drei texanische Chirurgen spielen Golf und unterhalten sich über die Fortschritte in der Chirurgie.

Sagt der erste: „Ich bin der beste Chirurg in Texas. Ein Konzertpianist verlor bei einem Unfall sieben Finger. Ich habe sie wieder angenäht und acht Monate später hat er ein Privatkonzert bei der Königin von England gegeben!“

Sagt der zweite: „Das ist doch gar nichts! Ein junger Mann verlor bei einem Unfall beide Arme und beide Beine. Ich habe sie wieder angenäht und zwei Jahre später hat er eine Goldmedaille bei den Olympischen Spielen gewonnen!“

Darauf der dritte: „Ihr seid Amateure. Vor einigen Jahren ritt ein Mann, high von Kokain und Alkohol, frontal in einen Zug, der mit 80 Meilen daher kam. Alles was noch übrig blieb, war der Arsch des Pferdes und der Hut des Cowboys. Ich habe ihn operiert und heute ist er Präsident der Vereinigten Staaten!“


Kommt Häschen in ein Teppichgeschäft: „Haddu Läufer?“

Antwortet der Verkäufer: „Ja, die haben wir.“

„Muddu zu Olympiade schicken!“


Olympische Spiele, Diszplin Hammerwerfen.
Ein Amerikaner betritt den Kreis, dreht sich, rotiert wie wild und schleudert den Hammer und – neuer Weltrekord!!! 150 Meter!!!
Die Reporter sofort zu ihm hin: „150 Meter! Unglaublich! Neuer Weltrekord, wie kann das sein?“
Der Amerikaner: „Ja, well, ähm, my father war ein Holzfäller, and my grandfather, he was auch ein Hölzfäller – and, das gibt solche Muskeln“
In dem Moment wirft ein Russe, er dreht sich, rotiert und schleudert den Hammer und – wieder neuer Weltrekord!!! 200 Meter!!!
Die Reporter sofort zu ihm hin: „200 Meter! Unglaublich! Neuer Weltrekord, wie kann das sein?“
Der Russe: „Ja, mein Vaterrr, derrr hat in Mine gearrrbeitet in Sibira, und mein Grrrrossvater, derrrr hat auch in Mine gearrrbeitet in Sibirrria, und das gibt Muuuuskeln!“
In dem Moment wirft ein Ostfriese, er dreht sich, rotiert und schleudert den Hammer und – wieder neuer Weltrekord!!! 350 Meter!!!
Die Reporter sofort zu ihm hin: „350 Meter! Unglaublich! Neuer Weltrekord, und noch von einem Ostfriesen, hat man ja noch nie was gehört, wie kann das sein?“
Der Ostfriese: Ja, mein Vater, der war arbeitslos, und mein Großvater, der war auch arbeitslos, und die haben mir beide immer gesagt: „Wenn Dir jemand einen Hammer in die Hand drückt, dann wirf ihn bloß weit weg!“

Wochenspiegel für die 5. KW., das war (ein wenig) beA, die „Fotze“ beim AG Bremerhaven, der Wachtmeister und die Strafakte

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Aus der 4. KW. berichte ich dann über folgende Themen, nämlich über:

  1. Amtsgericht Bremerhaven – billiger als „Fotze“ geht nicht,

  2. RAK Berlin – kein Vertrauen in Atos und die BRAK, oder: #beA-los, durch die Nacht, bis ein neuer Tag erwacht …

  3. Aufsichtsbehörde äußert sich zur Verschlüsselungspflicht von Anwälten
  4. Wie entsteht eigentlich eine Strafakte?

  5. Der Wachtmeister hat das letzte Wort,

  6. Die richterlich nicht angeordnete Fahrzeugdurchsuchung – durch den Zoll,
  7. Im Ausland geblitzt – in Deutschland zur Kasse gebeten,
  8. LG Saarbrücken zur Haftung des Rückwärtsfahrers für „Schreckreaktion“ des nachfolgenden Verkehrs,

  9. Wem gehören (digitale) Daten?,

  10. Zur Freiheit in der Freiheitsentziehung.