Archiv für den Monat: August 2017

Akteneinsicht II; oder: Keine Akteneinsicht in therapeutische Unterlagen des Angeklagten

Bei der zweiten Akteneinsichtsentscheidung (zur ersten hier Akteneinsicht I, oder: Keine Akteneinsicht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation) handelt es sich um den AG Heinsberg, Beschl. v. 30.03.2017 – 15 Ls-201 Js 234/15-6/16 -, den mir  ebenfalls der Kollege Vogt aus Duisburg übersandt hat. In diesem Fall geht es um die von einer Nebenklägerin begehrte Einsicht in „therapeutische Unterlagen“. Das AG hat die Einsicht verweigert:

„Die Einsicht in die beigezogenen Unterlagen ist zu versagen. Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Interesse des Angeklagten an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten mit dem Interesse der Nebenklägerin auf Kenntnis der beigezogenen Unterlagen abzuwägen. Das Recht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung stellt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne der Vorschrift dar. Vorliegend handelt es sich um von ihm selbst verfasste therapeutische „Tagebücher“ sowie Berichte von Ärzten und Therapeuten überErkrankungen und Behandlungsmaßnahmen. Akteneinsicht kann in diesem Fall nur mit Zustimmung des Angeklagten gewährt werden, die nicht vorliegt.“

Schwierig wird es dann natürlich in der Hauptverhandlung, wenn die Unterlagen und deren Inhalt ggf. erörtert werden (müssen).

Akteneinsicht I, oder: Keine Akteneinsicht bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

© fotomek – Fotolia.com

Heute dann mal ein Akteneinsichtstag, allerdings ohne den straßenverkehrsrechtlichen Dauerbrenner „Einsicht in Messdaten“ pp. Dazu habe ich zwar einiges in meinem Blogordner hängen, das bringe ich dann aber in den nächsten Tagen mal in einer Übersicht gesammelt. Nein, heute gibt es zunächst nur Entscheidungen zur Akteneinsicht des Verletzten und/oder Dritter.

Und den Reigen eröffne ich mit dem AG Krefeld, Beschl. v. 25.07.2017 – 24 Ls-3 Js 897/16-19/17. Thema: Zur Versagung von Akteneinsicht an den Nebenkläger gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks bei Bestehen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, den mir der Kollege P. Vogt aus Dusiburg übersandt hat.

Mit der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, die Zeugin und Nebenklägerin mit Gewalt und unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des  Angeklagaten an sich zu dulden, wobei der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzog. Das AG hat für die Nebenklägerin weitere Akteneinsicht versagt:

„Eine weitergehende Akteneinsicht war gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks zum derzeitigen Zeitpunkt des Verfahrens abzulehnen.

Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht eine Konstellation Aussage gegen Aussage.

Über das Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin finden sich in der Akte Vernehmungen des Zeugen pp.  sowie der Zeuginnen pp. und pp.

Bei den Zeugen handelt es sich um so genannte Erstaussageempfänger. Darüber hinaus findet sich in der Akte Whats-App-Verkehr zwischen der Zeugin und dem Beschuldigten.

Eine weitergehende Akteneinsicht war gemäß § 406 Abs. 2 S. 2 StPO zu versagen, da der Untersuchungszweck des Verfahrens gefährdet erscheint.

Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist. Zwar steht dem mit der Sache befassten Gericht ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage reicht für sich alleine zur Versagung der Akteneinsicht nicht aus. Vielmehr ist für die Frage der Gefährdung des Untersuchungszwecks eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall führt die Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitergehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen Aussage-Konstellation vorliegt.

Diese Beweiskonstellation erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbare tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien mit Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann. Diese Verfahrenskonstellation ist auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt.

So liegt es hier. In beiden Fällen ist das gerichtliche Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert, da eine unbeschränkte Akteneinsicht der der Nebenklägerin mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar ist.

Entscheidend bei der Beweiswürdigung bei einer solchen Aussage gegen Aussagekonstellation ist die inhaltliche Konstanz aufeinander folgender Vernehmungen derselben Zeugin sowie Realkennzeichen, die eine erlebnisbasierte Aussage ausmachen Erhält die einzige Belastungszeugin im Rahmen einer Aussage-gegen Aussage-Konstellation nahe liegend vermittelt über ihren Beistand (§ 397a StPO) Kenntnis von Inhalten ihrer früherer Vernehmungen oder aber auch von etwaigen Widersprüchen in den Angaben der Erstaussagempfänger so wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens der einzigen Belastungszeugin an die jeweils aktuelle Verfahrenslagen nicht auszuschließen. Dies würde unter einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 244 Abs. 2 StPO zuwiderlaufen für (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1 Ws 120/14 vom 24.11.2014; 1 Ws 110/14 vom 24.10.2014).“

Berufungsbeschränkung, oder: Lücken im Urteil

© Gerhard Seybert – Fotolia.com

Nur zur Abrundung weise ich dann zum Tagesabschluss auf den OLG Hamburg, Beschl. v. 03.05.2017 – 2 RV 96/16 hin. Er enthält nichts Neues, sondern nimmt nur noch einmal zur Wieksamkeit einer Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) Stellung. Das AG verurteilt den Angeklagten wegen Betruges. In der Berufungshauptverhandlung wird die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Gegen das ergehende Berufungsurteil wird dann Revision eingelegt. Und die hat Erfolg. Denn nach Auffassung des OLG war das landgerichtliche Urteil mangels ausreichender Feststellungen zur Sache lückenhaft:

1. Die Wirksamkeit einer gemäß § 318 StPO grundsätzlich möglichen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt unter anderem voraus, dass die erstinstanzlich zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen bieten (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008, Az.: 2 Rev 78/07). Zwar steht eine fehlerhafte Subsumtion der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen (BGH in NStZ 1996, 352 (353)), doch muss der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in zumindest groben Zügen erkennbar sein, da es anderenfalls an zureichenden Anknüpfungspunkten für die Strafzumessung fehlt (vgl. zu allem auch Senat in NStZ-RR 2006, 18 (19)). Wesentliche Bedeutung für die Rechtsfolgenbemessung kommt gemäß § 46 StGB dem Schuldumfang zu. Wegen Doppelrelevanz für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch müssen die den Schuldumfang bestimmenden Tatsachen bereits erstinstanzlich festgestellt sein (BGHSt 29, 359 (366)). Der Schuldumfang wird wesentlich durch die subjektive Tatseite, insbesondere Ausrichtung und Reichweite des Vorsatzes sowie das Tatmotiv, mitbestimmt. Dem Tatmotiv kommt Doppelrelevanz für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch zu (Senat a.a.O.; BGHSt 30, 340 (343 ff.)). Entsprechendes gilt für die äußeren Begleitumstände der Tat, zu denen sich das Urteil zu verhalten hat.

2. Gemessen hieran konnte aufgrund der unzureichenden Tatsachenfeststellungen des amtsgerichtlichen Urteils die Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Zwar tragen die äußerst knappen amtsgerichtlichen Feststellungen noch den Schuldspruch. Sie erschöpfen sich indes in der Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB. Feststellungen namentlich zum Umfang des die Strafzumessungsschuld wesentlich mitbestimmenden Handlungsunrechts sind – mit Ausnahme der erheblichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten – vom Amtsgericht nicht getroffen worden.

Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen, das Handlungsunrecht der Tat prägenden Umstände der Tat (insbesondere Beweggründe und Ziele, aus der Tat sprechende Gesinnung, aufgewendete „kriminelle Energie“ usw.; vgl. im Einzelnen hierzu Senat, Beschluss vom 11. April 2003, Az.: II — 56/03; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1688) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam: das erkennende Gericht hätte vielmehr eigene Feststellungen zum Schuldvorwurf treffen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2016, Az.: 2 Rev 36/16).“

Wie gesagt: Nur zur Abrundung.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, oder: Manchmal doch nicht ….

© Co-Design – Fotolia.com

Wer kennt ihn nicht den Spruch: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Das ist eine Binsenwahrheit, die im Straf-/Bußgeldverfahren sicherlich an vielen Stellen zutrifft, aber dann vielleicht doch nicht immer. Und zwar ggf. dann nicht, wenn es um Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung zu Rechtsmitteln geht. Da kann es sich um Rücknahmen oder Beschränkungen handeln. Für die braucht der Verteidiger zwar nach § 302 Abs. 2 StPO eine (besondere) Ermächtigung des Angeklagten/Betroffenen. Wird die nicht ausdrücklich erklärt, dann kann sie bzw. die Billigung aber im Zweifel aus dem Schweigen des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung zu entsprechenden Erklärungen seines Verteidigers gefolgert werden. So der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2017 – 4 RBs 201/17 zur (nachträglichen) Beschränkung des Einspruchs aufdie Rechtsfolgen, die den Betroffenen dann wohl nachträglich gereut hat:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war, auch wenn diese allein durch den Verteidiger erklärt wurde. Eine Ermächtigung i.S.v. § 302 Abs. 2 StPO ergibt sich aus dem Protokoll zwar nicht. Schweigt der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung, durch welche sein Verteidiger eine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme – eine solche liegt in der Beschränkung des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung über den Einspruch – erklärt, so ist darin eine Billigung dieser Erklärung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496; BayObLG NJW 1985, 754; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ss 422/09 –juris). Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es dem Betroffenen nur um das Fahrverbot gehe und dessen berufliche Situation im Hinblick darauf alleiniger Gegenstand der Hauptverhandlung bis zur Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung war, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese von einer Ermächtigung des Betroffenen getragen war.“

Also an der Stelle dann doch besser „Silber“ 🙂 .

Berufungsverwerfung, oder: Wie muss die Vertretervollmacht formuliert sein?

© pedrolieb -Fotolia.com

Es mehren sich die Entscheidungen zur Neuregelung des § 329 StPO zum 25.07.2015 (s. auch den der OLG Hamburg, Beschl. v. 25.07.2017 – 1 Rev 37/17 und dazu Verteidiger aufgepasst, oder: Vollmacht für den Mandanten selbst unterschreiben geht nicht mehr).  In den Bereich gehört auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2016 – 1 Ss 178/16 -, der schon etwas älter ist, auf den ich aber erst jetzt gestoßen bin.

Das AG hat den Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG dann nach § 329 StPO verworfen, weil der Angeklagte ohne Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Die Revision des Angeklagten hatte mit der auf eine Verletzung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Der Rüge liegt folgendes Geschehen zu Grunde: Zu der Hauptverhandlung vor dem LG war der Angeklagte nicht erschienen, wohl hingegen als Verteidiger Rechtsanwalt R1. Diesem sowie Rechtsanwalt R2 hat der Angeklagte in einer von ihm unterzeichnete „Vollmacht und Prozessvollmacht“ erteilt, die zur Akte gelangt war. Diese Vollmacht hat u.a. folgenden Wortlaut:

Den Rechtsanwälten…, … wird Prozessvollmacht gemäß §§ 81 ff. ZPO und §§ 302, 374 StPO erteilt wegen S. L… – Strafverfahren Amtsgericht Cloppenburg 18 Ds 775 Js 62234/12 (58/15).
Diese Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf: 1. Verteidigung und Vertretung in Bußgeldsachen sowie Strafsachen in allen Instanzen, auch als Nebenkläger, Vertretung gem. § 411 Abs. 1 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung gem. § 233 Abs. 1 StPO
.“

Die Entscheidung des OLG behandelt zwei Fragen, und zwar:

Zulässigkeit der Verfahrensrüge:

Die vom Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht habe durch sein Vorgehen § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (in der seit dem 25. Juli 2015 gültigen Fassung) verletzt, weil zum Termin ein mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestatteter Verteidiger erschienen sei, entspricht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtsfertigungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Dem wird die vorliegende Rüge gerecht.

Der Ansicht des Thür. Oberlandesgerichts (Beschluss v. 28.07.2016, 1 Ss 42/16, bei juris), wonach mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 329 Abs. 1 StPO auch vorgetragen werden müsse, der Verteidiger habe von seiner schriftlichen Vertretungsvollmacht auch Gebrauch machen wollen, er sei also – über die bloße Verteidigung des Angeklagten hinaus – auch zu dessen umfassender Vertretung bereit gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn einer ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers, er sei zur Vertretung des Angeklagten bereit, bedarf es nicht. Vielmehr ist hiervon bei einem Erscheinen des Verteidigers grundsätzlich auszugehen, solange dieser nicht von vornherein erklärt oder zu erkennen gibt, den Angeklagten nicht vertreten zu wollen. (vgl. amtl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 18/3562, S. 69, 2. Abs.). Es ist somit zwar grundsätzlich die Bereitschaft des Verteidigers zur Vertretung des Angeklagten erforderlich. Diese kann aber nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür verneint werden, dass es der Verteidiger überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung kommen lassen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 06.09.2016, 4 RVs 96/16, bei juris, m.w.N.). Dieses wäre etwa dann der Fall, wenn der Verteidiger trotz ausdrücklichen Befragens durch das Gericht keine Erklärung dazu abgibt, ob er den nicht anwesenden Angeklagten vertreten will.“

Und in Zusammenhang mit der Frage der Begründetheit nimmt das OLG Stellung zum Inhalt der Vertretervollmacht:

„Vorliegend war indessen der Angeklagte in dem (ersten) Termin zur Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Vollmacht vom 19. Juli 2015 war dem Verteidiger Vollmacht zur Verteidigung und Vertretung erteilt. Damit war in der Vollmacht berücksichtigt, dass der Verteidiger als solcher nur der Beistand und nicht der Vertreter des Beschuldigten ist, und es deshalb einer ausdrücklichen Bevollmächtigung zur Vertretung bedarf, weil der Beschuldigte dadurch wichtige Verfahrensrechte in die Hände seines Verteidigers legt, der an seine Stelle tritt und mit Wirkung für ihn Erklärungen abgeben kann. Diese ausdrückliche Ermächtigung reicht aber auch aus. Durch die Forderung einer expliziten Ermächtigung zur Vertretung des Angeklagten „in dessen Abwesenheit“ würde der dem Erfordernis der gesonderten Bevollmächtigung zu Grunde liegende Schutzgedanke überspannt (vgl. bereits Senatsentscheidung v. 23.03.2016, 1 Ss 36/16, n.v., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.09.1956, 4 StR 287/56, BGHSt 9, 356, und OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.05.1991, 5 Ss 171/91 – 53/91 I, VRS 81, 292; jeweils zu § 411 Abs. 2 S. 1 StPO; sowie Meyer-Goßner/  Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 234 Rn. 5).“

Wie immer in solchen Fällen kann man dem Verteidiger nur raten, darauf achten, dass die Punkte, die das OLG Oldenburg angesprochen hat, gar nicht erst streitig werden. Das bedeutet also, dass man zum „Vertreten-Wollen“ in der Hauptverhandlung vortragen und die Vertretervollmacht um den Zusatz: “… in dessen Abwesenheit“ ergänzen sollte. Dann kann nichts schief gehen.