Monatsarchiv: Februar 2017

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es nach (Ab)Trennung von Verfahren?

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Heute ist Freitag und damit steht zum Abschluss des Tages das „RVG-Rätsel“ an. Das stammt heute aus der Facebookgruppe „Fachanwälte für Strafrecht“, die Frage ist dort also vor einiger Zeit gelaufen. Sie lautete:

„“Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich stehe gerade in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit auf dem Schlauch. Hier die Kurzschilderung: Zwei Angeklagte standen heute gemeinsam vor Gericht, einer davon ist mein Mandant. Mein Mandant war wegen zweier Taten angeklagt, der andere Angeklagte wegen ca. 30 Taten. Alle Verfahren waren verbunden worden schon vor Beginn meiner Tätigkeit, ich bin beigeordnet worden. Mein Mandant war heute voll geständig, der andere Angeklagte nicht. Dann passierte nach mehreren Stunden Hauptverhandlung heute in der Hauptverhandlung in dieser Reihenfolge folgendes, was ich so noch nie hatte:

1) Verfahren gegen meinen Mandanten wird abgetrennt.
2) In dem „alten“ Verfahren, das sich ja jetzt nur noch gegen den Mitangeklagten richtete, wird die Hauptverhandlung unterbrochen, Fortsetzung nächste Woche.
3) In dem abgetrennten Verfahren meines Mandanten wird aufgerufen „zur Fortsetzung“, noch kurz Beweisaufnahme, Plädoyers und mildes Urteil.

Jetzt frage ich mich nur, was ich als Pflichtverteidiger abrechnen kann.

1 X Grundgebühr, 2 X Verfahrensgebühr 1. Instanz und 2 X Terminsgebühr 1. Instanz? Und auch die Post- und Telekommunikationspauschale 2X? Auch wenn es inhaltlich die gleiche Sache ist, habe ich ja zwei verschiedene Verfahren gehabt vor Gericht und in jedem Verfahren einen Hauptverhandlungstermin heute gehabt… Liege ich richtig? Ich danke für´s Mitdenken und wünsche einen schönen Abend!“

Bei Facebook ist es gelöst 🙂

Der absprachewidrige Bankkarteneinsatz, oder: Vielleicht doch Computerbetrug?

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Nach dem OLG Celle, Beschl. v. 07.10.2016 – 2 Ss 113/16 – zum unbefugten Einsatz einer Tankkarte (vgl. Der unbefugte Tankkarteneinsatz, oder: Comupterbetrug?) habe ich dann hier noch eine obergerichtliche Entscheidung, die sich mit dem Einsatz von Karten an Bankautomaten auseinander setzt. Aber nur in einem Hinweis, ohne die Frage zu entscheiden. Aber möglicherweise bahnt sich da ein Streit in der Rechtsprechung des BGH an. Denn der 4. Strafsenat führt im BGH, Beschl. v.  23.11.2016 – 4 StR 464/16 – aus:

„1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB und Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden ist.

Der Senat braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten überlassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, ein Computerbetrug  gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB mit der Begründung abgelehnt werden kann, es liege keine unbefugte Datenverwendung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 2 StR 16/15, NStZ-RR 2015, 337, 338; Beschluss vom 31. März 2004 – 1 StR 482/03, NStZ 2005, 213; Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 50; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263a Rn. 13 jeweils mwN). Gegen die bisherige Rechtsprechung können in Fällen wie dem vorliegenden aus folgenden Gründen Bedenken bestehen:

Die Zahlungskarte und die zugehörige Geheimzahl sind ein personali-siertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument, das von dem Bankkunden im Rahmen der Bestimmungen des zugrunde liegenden Bankkartenvertrags (§ 675j Abs. 1 Satz 4 BGB) dazu eingesetzt werden kann, der Bank einen Zah-lungsauftrag (§ 675f Abs. 3 BGB) zu erteilen (vgl. Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I, 4. Aufl. § 54 Rn. 12). Ist nach dem zwischen dem Bankkunden und der Bank geschlossenen Bank-kartenvertrag bei der Nutzung des personalisierten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, das ohnehin nach § 675l BGB geheim zu halten ist, eine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen, kann die Verwendung von Karte und Geheimzahl durch einen Dritten einen Zahlungsauftrag auch dann nicht autorisieren und damit im Sinne von § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam machen, wenn deren Einsatz mit Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt. Soll ein Bevollmächtigter das Recht erhalten, für den Kontoinhaber mit einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument Zahlungsvorgänge zu autorisieren, muss ihm ein eigenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331 = NJW 2016, 2024, 2029 f.).

Dies könnte es rechtfertigen, in Fällen der hier in Rede stehenden Art das Tat-bestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB als verwirklicht anzusehen.“

Solche Entscheidungen sind immer ein recht deutliches Zeichen, dass der Senat demnächst wahrscheinlich so entscheiden wird.

Der unbefugte Tankkarteneinsatz, oder: Computerbetrug?

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Die Fragen, die mit Tankkarten und ihrem unberechtigen Einsatz zu tun haben, spielen in der Rechtsprechung immer wieder eine Rolle. Dazu hat es – wenn ich mich richtig erinnere – vor einiger Zeit eine BGH-Entscheidung gegeben und dazu gibt es dann jetzt auch noch einmal einen Beschluss des OLG Celle, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 07.10.2016 – 2 Ss 113/16 – mit folgenden Leitsätzen:

  1. Der unbefugte Einsatz einer fremden, durch verbotene Eigenmacht erlangten Tankkarte an einer automatisierten Tankstation erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB.
  2. Haben der Betreiber der Tankstation und derjenige, für den die Tankkarte ausgegeben ist, einen Tankvertrag geschlossen, nach dem die durch den Einsatz der Tankkarte autorisierten Tankvorgänge in regelmäßigen Abständen erst im Nachhinein abgerechnet werden sollen, entsteht bei einem unbefugten Einsatz der Tankkarte an der Tankstation der Vermögensschaden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB beim Betreiber der Tankstation (entgegen BayObLG, Beschluss vom 7. November 2000, 5 St RR 317/00).

Ist ein wenig länger der Beschluss, daher bitte selbst lesen 🙂 .

Fünf kluge Köpfe haben es überlesen, oder: Auch beim BGH kocht man nur mit Wasser

entnommen wikimedia.org Urheber ComQuat

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Und wenn wir schon einen „Fehlertag“ (vgl. Klassischer Fehler XXXV: „Du bist trotzig und unbelehrbar“, also höhere Strafe.. und Unverständlicher Verteidigerfehler, oder: Wer das nicht kann, sollte keine Revisionen machen) machen, dann aber auch richtig. Und dann auch der Hinweis auf einen Fehler von „ganz oben, der also dem BGH unterlaufen ist. Und zwar in seiner Wohnmobilentscheidung, dem BGH, Beschl. v.  11.10.2016 –  1 StR 462/16. Es ging/geht um die Frage, ob Wohnmobile und Wohnwagen Wohnungen i.S. des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind, es sich also bei einem Einbruch um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl mit der höheren Strafdrohung des § 244 StGB handelt. Der BGH hat das in der zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Entscheidung bejaht, „jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen“. Soweit so gut und auch an sich sehr schön begründet diese Rechtsauffassung.

Allerdings ist dem BGH in der Begründung dann ein Fehler unterlaufen, wenn er ausführt:

„(aa) Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 178) aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF herausgenommen und zum Qualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruchdiebstahl aus Wohnungen ist seither gegenüber den übrigen Einbruchdiebstählen mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Abs. 2 StGB findet auf Wohnungseinbruchdiebstähle keine Anwendung mehr. Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor. Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesänderung erfordert deshalb eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514). Der Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dabei eigenständig und anhand des besonderen Schutzzwecks der Vorschrift zu bestimmen (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75).“

Der Satz: „Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor.“ ist m.E. falsch (vgl. dazu auch schon der Kollege Vetter in: Fünf Richter, keiner hat was gemerkt). Denn in § 244 Abs. 3 StGB heißt es: „(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“, jedenfalls in meinem Gesetzestext. Und ich habe auch sonst keine Änderungen gefunden und mir sind auch keine Änderungen des § 244 StGB aus der letzten Zeit bekannt.

Tja, da kann man nun wirklich sagen: Fünf ganz kluge Köpfe und keiner hat es bemerkt bzw. jeder hat es beim Unterschreiben des Urteils überlesen. Also hat an der Stelle ein „10-Augen-Prinzip“ nichts gebracht. Man fragt sich natürlich: Wie kann das passieren? Ja, es kann passieren, darf natürlich nicht. Vielleicht hat man sich auf den Vorsitzenden und den Berichterstatter verlassen. Und dann rutscht es durch 🙂 .

Was nun? Ich bin – ebenso wie der Kollege Vetter – gespannt, was der BGH macht. M.E. wird er den Beschluss berichtigen müssen. Man wird den Satz getrost streichen können, ohne dass das Auswirkungen auf die getroffene Entscheidung hat. Denn die Argumentation zum „Wohnmobil/wagen als Wohnung „bricht damit nicht zusammen. Ich denke, man wird es auch berichtigen, denn die Entscheidung soll in BGHSt, also in die „Hauspostille“ aufgenommen werden. Das sind solche Fehler „unschön“.

Man sehen, wann der Berichtigungsbeschluss erscheint – es sei denn, es handelt sich nicht um einen Fehler. Aber ich wüsste nicht, warum. Ich habe übrigens oben nicht auf die Homepage des BGH verlinkt, sondern ausnahmsweise auf meine Seite, obwohl es sich um einen BGH-Beschluss handelt. Man weiß ja nie, ob man die Ursprungsentscheidung da stehen lässt 🙂 .

Und jetzt hoffe ich nur, dass mir hier nicht irgendwo ein Fehler unterlaufen ist 🙂

Unverständlicher Verteidigerfehler, oder: Wer das nicht kann, sollte keine Revisionen machen

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Nachdem ich mich vorhin über das dem BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 4 StR 521/16 – zugrunde liegende LG-Urteil mokiert habe (vgl. Klassischer Fehler XXXV: „Du bist trotzig und unbelehrbar“, also höhere Strafe..), kann ich dann jetzt hier gleich zur „anderen Seite“ austeilen, nämlich zum Verteidiger im Verfahren BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – 4 StR 497/16, auch gestern auf der Homepage des BGH eingestellt. Die beiden Beschlüsse zeigen: Die einen können es genauso gut/schlecht wie die anderen.

Der BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – 4 StR 497/16 – gehört dann in die Rubrik: Wer kein Revisionsrecht kann, der sollte es lassen. Das macht man nicht mal so eben nebenbei bzw. man sollte, wenn man es nicht kann, einen erfahrenen Revisonsverteidiger beauftragen oder zumindest mal in ein gutes Revisions(hand)buch schauen – ich kenne da eins 🙂 . Macht man das, muss man nicht in einem BGH-Beschluss lesen:

„Die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den vollständigen Inhalt des Antrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens mit, noch den des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses.“

Also Leute! Das ist revisionsrechtliches Grundwissen 1. Klasse, also ganz kleines 1 x 1, was der BGH hier beanstandet. Wer das nicht kann/weiß, lässt es wirklich mit der Revision, ggf. sogar besser ganz mit der Strafverteidigung.