Monatsarchiv: Januar 2017

Das tut gut, oder: Unerwarteter/unerwartetes Dank/Lob

entnommen openclipart.org

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Das tut gut, was ich da gerade in einer Email gelesen habe und daher will ich dazu – außerhalb der normalen „Berichterstattung“ – gleich mal bloggen. Das zeigt, wie sehr ich mich gefreut habe.

Anlass für die an mich gerichtete Email war die Abbestellung eines meiner Newsletter auf der Homepage „Burhoff-Online“ durch einen Abonnenten. Für den Abbestellenden gibt es dann immer – automatisch – eine Antwort, in der ich nach dem Grund für die Abbestellung frage, schon um ggf. den Service noch verbessern zu können.

Und auf die Frage habe ich dann jetzt folgende Antwort bekommen:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe den Newsletter abbestellt, weil ich mit Ablauf des pppp. in den Ruhestand versetzt werde.

Ich möchte mich auf diesem Weg noch einmal ganz herzlich bei Ihnen bedanken: Sowohl Ihre Bücher als auch der Newsletter haben mir in meiner beruflichen Praxis als Strafrichter sehr geholfen und so manches Problem schnell und vor allem überzeugend gelöst!

Ich wünsche Ihnen noch viele gesunde Jahre, eine ungebrochene Schaffenskraft, Freude an der Arbeit und im persönlichen Bereich Glück und vor allem Zufriedenheit.

Auch als „Rentner“ werde ich mich des Öfteren auf Ihrer Homepage tummeln und den Newsletter an meine private E-Mail-Adresse abonnieren.

Herzliche Grüße aus pppppp.“

Wie gesagt: Hat mich dann sehr gefreut, weil der Response auf meine Fragenpp. doch recht spärlich ist. Und dann auch noch das Lob und der Dank – eines richterlichen Kollegen…. 🙂 .

Täteridentifizierung, oder: Mainstream vom OLG Bamberg

Abzocke, Radarfalle, BlitzerTäteridentifizierung im Bußgeldverfahren. Da sollte es für den Amtsrichter auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH in BGHSt 41, 376 zumindest einfach sein, das amtsgerichtliche Urteil richtig/zutreffend zu begründen. Denn die Vorgaben des BGH – und ihm folgend aller OLG – sind einfach. Es reicht eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild, wenn diese „prozessordnungsgemäß“ ist.

Zu der Frage hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 14. 11. 2016 – 3 Ss OWi 1164/16 – Stellung genommen. Es handelt sich (mal wieder) um einen mit Zitaten gespickten – um nicht zu sagen „aufgeblähten“ – Beschluss des OLG. Auf den ersten Blick meint man, dass das OLG sicherlich etwas Neues auf den Weg bringt bzw. bringen will. Ist aber m.E. nicht der Fall, denn das, was das OLG zu „prozessordnungsgemäß“ ausführt, ist Mainstream:

„aa) Ob das Tatgericht seinen Willen, zur Erleichterung der Abfassung der Urteilsgründe auf bei den Akten befindliche Abbildungen gemäß 267 I 3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG Bezug zu nehmen, um sie zum Bestandteil seiner Urteilsgründe zu machen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, kann im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Die Einhaltung einer besonderen Form, die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die Verwendung einer verdeutlichenden Floskel (“wegen der Einzelheiten“) oder gar die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 267 I 3 StPO schreibt weder das Gesetz vor (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.12.2006 – 5 Ss [OWi] 199/06 = VerkMitt 2007, Nr. 20 = VRS 112 [2007], 43), noch lässt sich diese Notwendigkeit aus übergeordneten Erwägungen, etwa aus dem Gesetzeszweck, herleiten. Entscheidend sind letztlich immer die für das Prinzip, dass die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, auch sonst zu wahrenden Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5).

bb) Nach diesem Maßstab dürfen die keinem Selbstzweck dienenden Anforderungen an die Abfassung der tatrichterlichen Urteilsgründe, die nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise (womöglich lückenlos) zu dokumentieren, sondern lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen sollen (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Beschl. v. 04.09.1997 – 1 StR 487/97 = NStZ 1998, 51a. BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 = StV 2012, 706 = NStZ-RR 2012, 212; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 m.w.N.; KK-OWiG/Senge § 71 Rn. 107), nicht grundlos überspannt werden. Hierauf liefe es jedoch gerade im auf verwaltungsrechtliche Pflichtenmahnung angelegten verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als Massenverfahren hinaus, eine den Anforderungen des § 267 I 3 StPO genügende Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen unter Ausblendung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe unterschiedslos und pauschal mit der Begründung in Frage zu stellen, dass für deren Wirksamkeit die bloße Angabe der Fundstellen in den Akten regelmäßig nicht als ausreichend anzusehen sei. Erörtert der Tatrichter – wie hier – etwa bei Nennung der Fundstellen ausdrücklich, wenn auch knapp einzelne als signifikant erachtete und mit bestimmten Merkmalen der Physiognomie des in Augenschein genommenen Betr. übereinstimmende Besonderheiten, kann vielmehr an seinem auch nach außen erkennbaren eindeutigen Willen, die Abbildungen durch Bezugnahme zum Gegenstand der Urteilsgründe zu machen, kein Zweifel bestehen. Schon nach allgemeiner Anschauung enthält die unter solchen Umständen verfasste Angabe der Fundstelle in den Akten die unmissverständliche Aufforderung an den Leser, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich bei Gelegenheit darüber hinaus durch dessen unmittelbare Betrachtung einen eigenen Eindruck zu verschaffen (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5). Der Verständniszusammenhang der Urteilsgründe wird hierdurch nicht tangiert, zumal die nur deskriptive Darlegung einiger signifikanter und vom Tatrichter wiedererkannter Gesichtspartien andernfalls als sinnlos anzusehen wäre (BGH a.a.O.). Dass das AG diese Merkmale nicht näher als geschehen beschrieben oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht eingehender dargelegt hat, ist unschädlich. Denn die Überprüfung, ob der Betr. mit dem abgebildeten Fahrzeugführer tatsächlich identisch ist, steht dem Rechtsbeschwerdegericht ohnehin nicht zu und wäre ihm überdies gar nicht möglich. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist vielmehr auf die durch die wirksame Bezugnahme und den hierdurch statthaften ‚Blick in die Akten‘ ermöglichte Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder beschränkt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376/382 = DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 413 = MDR 1996, 512 = BGHR StPO § 267 I 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, 89).“

Aufgehoben hat das OLG dann aber doch. Denn:

„Schließt sich das Tatgericht ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen eines Sachverständigen zur Ordnungsgemäßheit der Durchführung einer ‚standardisierten‘ Messung an, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Sachverständigen – wenigstens in zusammenfassender, im Einzelfall auch nur ‚gedrängter‘ Form – derart wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit unabdingbar ist (st.Rspr.; u.a. Anschluss an BGHSt 39, 291/297; BGH, Beschl. v. 02.04.2015 – 3 StR 103/15 [bei juris]; 06.05.2014 – 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244; 17.06.2014 – 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]).„

Auch das: Mainstream.

Entbindungsantrag, oder: Will der Amtsrichter die Sache schnell/einfach los werden?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Und als dritte OLG-Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 03.01.2017 – 3 Ws (B) 692/16 – 162 Ss 186/16. Er stammt aus dem reichlich gefüllten Fundus der sog. „Entbindungsentscheidungen“ – §§ 73, 74 OWiG.  Ergangen ist er in einem Bußgeldverfahren. Der Betroffene hatte Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung beantragt, das AG hatte den Antrag abgelehnt. Als der Betroffene dann in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, hat das AG seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das KG sagt – kurz und knapp, aber zutreffend: So nicht. Denn:

„Die Rüge ist auch begründet. Der Betroffene war nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Denn der Betroffene hatte erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit war zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts; dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (Senat in std. Rspr., vgl. u. a. VRS 111, 146 und Beschlüsse vom 8. Juni 2011 — 3 Ws (B) 283/11 — und 5. Juni 2014 — 3 Ws (B) 288/14 —). Die pauschale Begründung des Amtsgerichts, der Betroffene solle mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden, lässt nicht erkennen, welche Erkenntnisse durch die Anwesenheit eines schweigenden Betroffenen hätten gewonnen werden können.

Der Entbindungsantrag konnte auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung durch den zur Vertretung bevollmächtigten Verteidiger angebracht werden. Dies ist nach überwiegender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, zulässig (vgl. Senat VRR 2014, 155 [Volltext bei juris]; ausführlich OLG Celle VRS 116, 451 mwN; OLG Zweibrücken zfs 2011, 708 mwN).“

Als ich es gelesen habe, habe ich nur gedacht: Das ist doch alles nichts Neues. Dass „die pauschale Begründung….., der Betroffene solle mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden“ nicht reicht, um einen Entbindungsantrag abzulehnen, ist „ausgepaukt“, zumal nun auch wirklich nicht erkennbar ist, „welche Erkenntnisse durch die Anwesenheit eines schweigenden Betroffenen hätten gewonnen werden können.“ Warum brauche ich dafür ein OLG? Und warum setzen die Amtsrichter die Rechtsprechung der Obergerichte zur „Entbindungsproblematik“, die dioe OLG quasi gebetsmühlenartig wiederholen, nicht einfach um, auch wenn sie ihnen ggf. nicht gefällt. Man hat den Eindruck, dass es heißt: Erst mal verwerfen, dann muss der Verteidiger ja die Verfahrensrüge erheben und das schafft er ggf. nicht und man ist die Sache einfach und schnell los…….

„Darf es etwas mehr sein?“, oder: Verlängerung der Verjährungsfrist

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Manche Entscheidung führen dazu, dass man dann doch mal im Gesetz nachschaut und dann erstaunt ist, was da alles so geregelt ist. So ist es mir nach Lesen des OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2016 – 1 Ws 163/16 – ergangen. In ihm geht um die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB – dazu gibt es, so weit ich es sehe, nur sehr wenig Rechtsprechung.

Der Verurteilte ist mit Urteil des LG Bremen vom 28.06.2006, rechtskräftig seit dem 15.02.2007, wegen gewerbsmäßig begangenen Bandenbetrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilte wurde am 08.06.2007 zum Strafantritt geladen. Am 14.06.2007 beantragte er einen Aufschub der Strafvollstreckung für 18 Monate, weil seine Ehefrau so lange ihren Vorbereitungsdienst als Lehrerin ableisten und er während dieser Zeit die fünfjährige Tochter betreuen müsse. Am 02.07.2007 wurde die gnadenweise Gewährung eines Strafaufschubs abgelehnt. Am 25.07.2007 erhielt die Staatsanwaltschaft Bremen einen Hinweis, dass sich der Verurteilte ins Ausland abgesetzt habe. Es erging am selben Tag gegen den Verurteilten ein Vollstreckungshaftbefehl. Die innerstaatliche Ausschreibung zur Festnahme wurde bis heute immer wieder verlängert. Der Verurteilte lebt seither in der Türkei und zum 01.12.2008 wurden auch die Ehefrau und die Tochter des Verurteilten in Deutschland abgemeldet mit neuem Wohnsitz in Ankara. Nach den Angaben des Verurteilten hat er sich seither straffrei geführt und verdient den Lebensunterhalt für seine Familie als vereidigter Dolmetscher für Deutsch und Englisch. Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung hat der Verurteilte nach der Verurteilung nicht geleistet. Am 01.06.2016 erließ die Staatsanwaltschaft Bremen gegen den Verurteilten einen Europäischen Haftbefehl.

Die Strafkammer hat inzwischen die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des LG vom 28.06.2006 um fünf Jahre verlängert. Das OLG Bremen hat damit keine Probleme und meint u.a.:

„b) Die Entscheidung über die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB setzt voraus, dass nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft wird, ob ein fortdauerndes Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.1990 – 4 Ws 33/90, NStZ 1991, 186; entgegen den Bedenken bei LK-Schmid12, §79b StGB Rn. 2 dürfte diese Zielsetzung auch mit einem im Übrigen verfahrensrechtlichen Verständnis der strafrechtlichen Verjährung – siehe BGH, Beschl. v. 07.06.2005 — 2 StR 122/05, juris Rn. 5 – vereinbar sein, da §79b StGB gerade eine den sonstigen strafrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB fremde Ermessensentscheidung des Gerichts zulässt). Die Vorschrift des §79b StGB soll dem Zweck dienen, flüchtigen Verurteilten die Ausnutzung der Besonderheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erschweren, wenn sie sich in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des StGB begeben haben und von dort unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze weder verfolgt noch ausgeliefert oder überstellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1 Ws 63/02, juris Rn. 6; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962), BT-Drucks. 4/650, G.261; LK-Schmid12, §79b StGB Rn. 1; SK-Rudolphi/VVolter7, a.a.O.). Maßgebliche Faktoren für die Ausübung der nach § 79b StGB vorgesehenen Ermessensentscheidung sollen die Bedeutung der Tat, die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und die seit Rechtskraft verstrichene Zeit, aber auch das Verhalten des Verurteilten nach der Tat und dem Erkenntnisverfahren sowie seine derzeitigen Lebensumstände sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 – 1  Ws 63/02, juris Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O.; LK-Schmid, §79b StGB Rn. 2; Fischer, § 79b StGB Rn. 4)….“

Diese allgemeinen Kriterien für die Ermessensentscheidung nach § 79b StGB hat das OLG u.a. folgendermaßen konkretisiert:

  • Zu Gunsten des Verurteilten hat es bewertet, dass er nunmehr in der Türkei einen soliden Lebenswandel angenommen hat und den Lebensunterhalt für seine Familie als vereidigter Dolmetscher für Deutsch und Englisch verdient.
  • Ferner ist es unter dem Aspekt der derzeitigen Lebensumstände des Verurteilten bzw. seines Verhaltens nach der Tat positiv berücksichtigt worden, dass sich der Verurteilte seit der Veurteilung straffrei geführt hat.
  • Der Umstand, dass sich der Verurteilte durch das Absetzen ins Ausland gezielt der Vollstreckung entzogen hat, ist hingegen erheblich zu Lasten des Verurteilten herangezogen worden.
  • Zu Lasten des Verurteilten hat das OLG auch berücksichtige dass Bemühungen zur Wiedergutmachung der Tatfolgen von ihm nicht unternommen wurden. Wiedergutmachungszahlungen, ggf. auch nur teilweise, seien nicht erfolgt und damit habe der Verurteilte auch nicht mit dieser ihm unschwer offenstehenden Möglichkeit einen Anlass gegeben, das Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückstehen zu lassen.
  • Entgegen der Auffassung des Verurteilten sei – so das OLG – auch nicht im Hinblick darauf, dass die Verurteilung wegen einer nicht untypischen Straftat aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität erfolgt sei, so dass die Bedeutung der Tat nicht allzu hoch zu messen sei, von einer Verlängerung der Verjährung abzusehen. Dabei seizu beachten, dass, soweit die Bedeutung der Tat im Strafmaß zum Ausdruck kommt, dieser Umstand sich bereits in der Länge der Verjährungsfrist widerspiegelt, um deren Verlängerung es im Rahmen des §79b StGB gehe.
  • Auch der Umstand, dass bereits nahezu der volle Zeitraum der gesetzlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils abgelaufen sei, hat nach Auffassung des OLG nicht notwendigerweise gegen eine Verlängerung der Verjährung nach § 79b StGB gesprochen.

Also: Es darf ggf. etwas mehr sein…..

Wenn ein „Aushilfslehrer“ einem Schüler „eine knallt“, oder: Gerechtfertigte Ohrfeige?

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Heute dann mal ein Tag der OLGs. Zunächst der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.06.2016 – 1 Ws 63/16 -, der schon länger in meinem Blogordner hängt. Aber es ist mit etwas anderes dazwischen gekommen. Aber heute bringe ich ihn dann.