Monatsarchiv: Januar 2017

Lex Mollath, oder: Gefährlichkeitsprognose

© cunaplus - Fotolia.com

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Bei dem dritten „Grundbegriff“ aus der Reihe, die ich heute vorstellen möchte, handelt es sich um die Gefährlichkeitsprognose i.S. des § 63 StGB, zu der der BGH in der letzten Zeit häufiger Stellung genommen hat. So dann auch im BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – 1 StR 445/16, mit dem ein Urteil des LG München I, durch das der Beschuldigte im Sicherungsverfahren nach § 63 StGB untergebracht worden war, aufgehoben worden ist. Die doch größere Zahl von Entscheidungen dürfte darauf zurück zu führen sein, dass der BGH das neue Recht in § 63 StGB – Stichwort: Lex Mollath – umsetzen muss.  Das LG hatte aufgrund folgender Feststellungen die Unterbringung angeordnet:

„Der Beschuldigte, ein estnischer Staatsangehöriger, identifiziert sich mit Adolf Hitler und fühlt sich deswegen zu Deutschland hingezogen. Mehrmals reiste er seit 2010 nach Deutschland, so auch im Oktober 2015. Am 15. November 2015 hielt er sich am M. Hauptbahnhof auf. In der Schalterhalle schrie er herum und bettelte Passanten aggressiv an. Dabei fasste er eine Frau energisch am Arm. Dies führte dazu, dass ihn Polizeibeamte auf den Bahnhofsvorplatz brachten. Dort stand ein Fahrzeug der U-Bahnwache. Der Beschuldigte schlug mit Fäusten auf die Motorhaube des Fahrzeugs ein und „fuchtelte“ mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm herum. Dabei waren keine Personen in seiner Nähe.

Anschließend kratzte er zwei Hakenkreuze auf die Motorhaube des Fahrzeugs. Als er dabei von einem Mann angesprochen wurde, richtete er das Messer gegen diesen und „klopfte ihm mit dem Messer gegen Oberarm und Schulter“. Als der Mann sich entfernte, trat der das Geschehen beobachtende Zeuge F. hinzu. Der Beschuldigte hob einen auf dem Boden liegenden Flaschenhals auf und hielt diesen gegen den Zeugen, der daraufhin wegging. Der Beschuldigte warf ihm den Flaschenhals ungezielt hinterher und zerkratzte weiter die Motorhaube. Er verursachte einen Sachschaden von 814 Euro.

Als Polizeibeamte eintrafen und ihn mit auf ihn gerichteter Waffe auffor-derten, das Messer fallen zu lassen, hielt der Beschuldigte das Messer weiterhin zwischen Hüfte und Brust und warf dies erst nach zehn bis 20 Sekunden verzögert weg.“

Der BGH findet „zwei Haare in der Suppe“:

Er sieht zunächst schon die Annahme der aufgehobenen Einsichtsfähigkeit beim Beschuldigten durch die Strafkammer als rechtsfehlerhaft an, weil nicht ausreichend mit tatsächlichen Feststellungen belegt.

Und: Er beanstandet auch bei der Gefährlichkeitsprognose Darlegungsmängel, wobei er auch Ausführungen zur Neufassung des § 63 StGB macht:

2. a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwarten-den Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 19. August 2014 – 3 StR 243/14; Urteil vom 28. Oktober 2015 – 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40).

Diese durch die Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen sind durch die neue Fassung des § 63 Satz 1 StGB dahingehend konkretisiert worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften, S. 17 f.; BT-Drucks. 18/7244), dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten ausreicht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.

b) Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12; vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 – 4 StR 167/15, StV 2016, 724) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).

Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen. Wenn die Anlasstat – was für die hier angenommene Sachbeschädigung, aber auch die nicht erwogenen, aber in Betracht kommenden Tatbestände der Nötigung bzw. Bedrohung nahe liegt, aber unerörtert bleibt – selbst nicht erheblich ist, bedarf die Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Darlegung (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 5 StR 120/13, NJW 2013, 2043; Urteile vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240 und vom 23. Januar 1986 – 4 StR 620/85). Diesem schon von der Rechtsprechung entwickelten besonderem Darlegungserfordernis gibt die seit dem 1. August 2016 geltende und über § 2 Abs. 6 StGB anzuwendende Neuregelung in § 63 Satz 2 StGB eine klare gesetzliche Fassung (vgl. Gesetzentwurf aaO S. 22; BT-Drucks. 18/7244).

c) Den aufgezeigten Anforderungen genügt die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht. …..“

Das war dann wieder die „Lex Mollath“.

48 kg Schlafmohnkapseln, oder: „nicht geringen Menge“ von BtM?

entnommen wikimedia.org Urheber Zyance - Own work

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Bei dem nächsten Begriff aus der Reihe derjenigen, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielen, handelt es sich um den der „nicht geringen Menge“ im BtM-Recht. Zu ihm hat der BGH im BGH, Urt. v. 08.11.2016 – 1 StR 492/15 – Stellung genommen und in diesem die „nicht geringe Menge“ von BtM bei Schlafmohnkapseln bestimmt. Grundlage waren die Feststellungen des LG, nach denen derder Angeklagte im Januar 2014 in einem Geschäft in Wien (Österreich) etwa 48 kg Schlafmohnkapseln, die dort zu dekorativen Zwecken verkauft wurden erworben hatte. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag zwischen 0,19 % und 1,55 % Morphinbase und 0,017 % und 0,27 % Codeinbase. Die Strafkammer hatte die „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 BtMG  – sachverständig beraten – „analog“ zu Opium bestimmt. Schlafmohnkapseln seien opiumähnlich. Opium werde im Regelfall im Gegensatz zu Morphintabletten geraucht und die nicht geringe Menge deshalb mit 6 g Morphinhydrochlorid und 15 g Codeinphosphat angesetzt. Die orale Aufnahme des Opiums über den Magen sei gefährlicher, da beim Rauchen der Substanz ein erheblicher Teil verbrenne. Deshalb könne auch daran gedacht werden, den Grenzwert zur nicht geringen Menge „analog“ zu Morphin bei 4,5 g Morphinhydrochlorid anzusetzen. Die Schlafmohnkapseln enthielten 569 g Morphinhydrochlorid und 97,8 g Codeinphosphat, so dass die nicht geringe Menge an Morphinhydrochlorid um das 94-fache und an Codeinphosphat um das 6,4-fache überschritten worden sei. Dazu der BGH:

1. Der Senat setzt den Grenzwert der nicht geringen Menge des Mor-phinhydrochlorids in Schlafmohnkapseln (Papaver somniferum) auf 70 g fest.

Bei der Festlegung der nicht geringen Menge ist nur auf das Hauptalkaloid Morphin als dem quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff in Schlafmohnkapseln abzustellen. Codein bleibt außer Betracht, da es nicht wirkungsbestimmend ist.

…..

f) In Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis, zur Darreichungsform und zum Konsumverhal-ten orientiert sich der Senat bei der Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge des Wirkstoffs in Schlafmohnkapseln an der Festsetzung der nicht geringen Menge für Morphinzubereitungen bei intravenöser Injektion (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87 – BGHSt 35, 179 – 183). Hier besteht eine hohe Vergleichbarkeit, da Morphin das Hauptalkaloid von Opium ist und mithin im Grundsatz identische Wirkmechanismen vorliegen.

Die „nicht geringe Menge“ wurde für Morphinzubereitungen bei intrave-nöser Injektion unter der Annahme von 45 äußerst gefährlichen Dosen (je 100 mg Morphinhydrochlorid intravenös injiziert) auf 4,5 g Morphinhydrochlorid festgesetzt.

Der Wert kann allerdings nicht ohne Korrektur übernommen werden, da sich für intravenös injiziertes Morphinhydrochlorid eine letale Dosis für den Morphinungewohnten (100 mg – intravenös injiziert – als äußerst gefährliche Einzeldosis) festlegen ließ, während bei gemahlenen und oral aufgenommenen Schlafmohnkapseln eine als äußerst gefährlich zu bezeichnende, potentiell ei-nen Atemstillstand auslösende und daher letale Dosis nicht exakt angegeben werden kann. Zudem ist die intravenöse Applikation von Morphinhydrochlorid mindestens doppelt so gefährlich wie die orale Applikation. Weiter ist zu be-rücksichtigen, dass die Bioverfügbarkeit beim Konsum von gemahlenen Schlafmohnkapseln nur 10 bis 20 % beträgt.

Der Senat hält es deshalb für angemessen, den Grenzwert für intrave-nös injiziertes Morphinhydrochlorid von 4,5 g Morphinhydrochlorid mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, um die geringere Gefährlichkeit bei oraler Applikation auszugleichen und mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, um die geringe Biover-fügbarkeit bei Schlafmohnkapseln zu erfassen. Der stark schwankende Wirk-stoffgehalt der Schlafmohnkapseln wird durch einen Abschlag berücksichtigt.“

 

Würgen, oder: Gefährliche Körperverletzung

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Bestimmte Begriffe spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Dazu gehört z.B. der Begrfiff des „Mittels einer das Leben gefährdenen Behandlung“ in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Mit dem hat sich jetzt noch einmal der BGH im BGH, Urt. v. 08.12.2016 – 1 StR 344/16 – befasst. Das LG Mannheim hatte den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten und die der Staatsanwaltschaft Der BGH macht im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten Ausführungen zu dem Merkmal „mittels einer das Leben gefährdenen Behandlung“:

„1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Tatbestandsvariante der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverlet-zung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN).

Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin etwa zehn Sekunden mit festem Griff mit beiden Händen am Hals gepackt, drückte mit den Daumen in die Kehlkopfgegend, wodurch die Atemwege teilweise verlegt wurden. Angesichts der als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Geschädigten – Todesangst und das Gefühl, ein Schleier bilde sich vor ihr, verspürt und gedacht zu haben, sie stehe kurz vor der Bewusstlosigkeit – ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine abstrakt lebensgefährdende Tathandlung angenommen hat. Der rechtsmedizinische Sachverständige, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, hatte ausgeführt, es hänge bei einem Angriff auf den Hals mit der festgestellten Dauer und Intensität weitgehend vom Zufall ab, nämlich vom Druckpunkt des Würgegriffs und der körperlichen Konstitution des Angegriffenen, ob lebenswichtige Funktionen zerstört werden, insbesondere die für die Sauerstoffversorgung des Gehirns wichtige Blutzufuhr bzw. Blutabfuhr beeinträchtigt oder der Kehlkopf eingedrückt wird. Hätte der Druckpunkt geringfügig anders gelegen, hätte sich das Verletzungsbild ganz anders darstellen können. Für den Täter sei nicht kontrollierbar, ob durch das kräftige Zudrücken des Halses eine kreislaufrelevante Vene, empfindliche Teile des Kehlkopfs oder der Stimmlippen getroffen werden.“

Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Dasselbe gilt dann auch für die Revision der Staatsanwaltschaft/der Nebenklägering. Die hatten die Ablehnung von bedingtem Tötungsvorsatz durch das LG beanstandet. Der BGH trägt aber die Beweiswürdigung des LG, das bedingten Tötungsvorsatz aufgrund der besonderen Tatumstände verneint hatte, mit. Insoweit bitte selbst lesen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Mandant kündigt, bekomme ich ggf. trotzdem etwas für Berufung/Revision?,

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Mandant kündigt, bekomme ich ggf. trotzdem etwas für Berufung/Revision?, hat eine ganze Menge Kommentare/Lösungsvorschläge bekommen, und zwar hier oder auch bei Facebook. Die gingen weitgehend alle in die richtige Richtung, wobei ich allerdings darauf hinweisen möchte, dass ich immer schon auf die Fragestellung des fragenden Kollegen achte. Und die ging auf die „Verfahrensgebühr für den Termin beim AG“ – gemeint war wohl die Terminsgebühr – und die Verfahrensgebühren für das Berufungs- und das Revisionsverfahren. Das Porblem lag m.E. nicht bei der Frage der Kündigung und ob und was der Kollege gegenüber dem ehemaligen Mandaten geltend machen kann. Denn der Mandant „bittet um Abrechnung nach dem RVG und Rückzahlung des Überschusses“.

Meine Antwort daher:

„….

Zu Ihrer Anfrage:

Ich gehe davon aus, dass Sie von Anfang an für den Mandanten tätig geworden sind, jedenfalls vor der bereits erhobenen Anklage (?) und auch danach. Unter der Voraussetzung können Sie die Nr. 4100 VV RVG und die Nr. 4104 und 4106 VV RVG abrechnen. Eine TG natürlich nicht, da ein Termin ja nicht stattgefunden hat. Und natürlich auch keine Gebühren für Berufung und/oder Revision. Denn in dem Verfahrensstadium befindet sich das Verfahren ja noch nicht. Dass es so vereinbart war, ist für die gesetzlichen Gebühren ohne Belang. Ggf. fallen noch Haftzuschläge an, wenn gegen den Mandanten U-Haft vollstreckt wird/worden ist.

Bei Rückfragen melden Sie sich. Dass die VV unwirksam ist, da nicht formwirksam, ist Ihnen klar?“

Ob Nr. 4104 VV RVG und Nr. 4106 VV RVG oder ggf. nur die Nr. 4106 VV RVG hängt ein wenig von den zeitlichen Abläufen ab.

Einzel-TV für den „Rauschgiftdealer“ auf der „Abschirmstation“? oder: Potentieller Bunker

© Maksym Yemelyanov - Fotolia.com

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Der zweite Vollzugsrechtliche Beitrag (zum ersten hier: „Bitte aufräumen“, oder: Eine „Bitte“ ist nicht „verbindlich“) hat ebenfalls eine KG, Entscheidung zum Gegenstand. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 Ws 55/16 Vollz, schon etwas älter, aber ist erst vor kurezm „rein gekommen“ und behandelt eine m.E. ganz interessante Problematik, nämlich die Frage, ob einem Verurteilten auf der sog. Abschrimstation ein Einzel-TV zusteht oder nicht.

Der Verurteilte verbüßt in der JVA Tegel eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen Totschlags, das Strafende ist auf den 09.01.2018 notiert. Im Anschluss ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Verstoßes gegen das BtmG notiert. Der Gefangene ist auf Grund eigenen Verschuldens auf der „Abschirmstation für Rauschgiftdealer“ in der Teilanstalt V untergebracht. Dort steht ihm – wie allen dort besonders untergebrachten Mitgefangenen auch – kein eigenes Fernsehgerät im Haftraum zur Verfügung. Der Gefangene kann während seiner Freizeit am Gemeinschaftsfernsehen im Gruppenraum teilnehmen. In seinem Haftraum steht ihm ein Einzelradiogerät mit Kassetten- und/oder CD-Abspielmöglichkeit mitsamt sechs Tonträgern zur Verfügung. Außerdem hat er die Möglichkeit, Zeitungen zu abonnieren. Der Gefangene hat einen Antrag auf Genehmigung eines Einzelfernsehgeräts in seinem Haftraum gestellt, der zurückgewiesen worden ist. Um die Rechtsmäßigkeit der Zurückwiesung wird nun gestritten.

Das KG hat die Entscheidung der JVA und den bestätigenden Beschluss der StVK gehalten:

1. Es ist bereits obergerichtlich geklärt, dass das Vorliegen einer Gefährdung nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 (hier in Verbindung mit § 69 Abs. 2) StVollzG allein wegen einer grundsätzlich vorhandenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden kann, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können. Bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit kann daher ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen. Auch das die Belange der Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit des Haftraums bei der Genehmigung von Fernsehgeräten Berücksichtigung finden müssen, ist bereits entschieden (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz – mit zahlreichen weit. Nachweisen).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Einrichtung einer Abschirmstation für Rauschmittelhändler, für die stärkere Sicherungsvorkehrungen als für andere Anstaltsbereiche getroffen sind, mit den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zu vereinbaren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 – 5 Ws 214/06 Vollz -, 15. Januar 2003 – 5 Ws 586/02 Vollz –, 19. November 2002 – 5 Ws 589/02 Vollz -, und 18. Dezember 1996 – 5 Ws 647/96 Vollz – jew. mit weit. Nachweisen; std. Rspr.). Ferner ist bereits entschieden, dass sich bereits aus der besonderen Unterbringung auf der Abschirmstation konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Anstaltssicherheit ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 2 Ws 510/08 Vollz –).

Schließlich hat der Senat bereits darüber befunden, dass die Versagung eines Einzelfernsehgerätes im Haftraum auf der Abschirmstation für Rauschmittelhändler wegen der von diesem ausgehenden gesteigerte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch eine mögliche Nutzung als sogenannter „Bunker“ für Betäubungsmittel der rechtlichen Prüfung standhält (vgl. Beschluss vom 5. September 2011 – 2 Ws 311-312/11 Vollz –).“