Monatsarchiv: Januar 2017

„Bitte aufräumen“, oder: Eine „Bitte“ ist nicht „verbindlich“

© ok-foto - Fotolia.com

© ok-foto – Fotolia.com

Die 3. KW/2017 eröffne ich dann mal mit zwei vollzugsrechtlichen Entscheidungen. Die erste ist der KG, Beschl. v. 29.07.2016 – 2 Ws 133/16 Vollz. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine „mündliche Anordnung“/“Bitte“ der Vollzugsbehörde gegenüber einem Sicherungsverwahrten eine Maßnahme i.S. des § 109 Abs. 1 StVollzG darstellt, gegen die dann Rechtsmittel gegeben sind. Im Grunde geht es um die „Bitte“ aufzuräumen. Dazu hatte die StVK festgestellt:

„Das Patientenzimmer des Antragstellers war überfüllt und nicht ausreichend kontrollierbar. Dieser Umstand wurde im Rahmen der Stationsvisite seitens der Abteilungsleitung bemängelt; der Antragsteller wurde mündlich auf die Vorschrift des § 31 Berliner PsychKG und die darauf basierende Hausordnung hingewiesen. An den Antragsteller wurde zudem die als Bitte bezeichnete Aufforderung herangetragen, seine Habe im Zimmer zu reduzieren. Bezüglich der zahlreichen Bücher und Datenträger wurde ihm eine Orientierung von jeweils 20 Stück genannt. Ein schriftlicher Bescheid erfolgte nicht.

(…)

Der Antragsteller weigerte sich jedoch zunächst, die überzähligen Bücher und Datenträger herauszugeben.

Am 03.11.2015 wurde der Antragsteller, nachdem er den Stationsleiter bedroht hatte, auf eine andere Station verlegt.

(…)

Mit der Verlegung gab der Antragsteller die überzähligen Bücher und Datenträger heraus.“

Das KG sagt: Keine Maßnahme i.S. des § 109 StVollzG, denn:

„Eine „Maßnahme“ im Sinne von § 109 StVollzG (auf den Antragsteller anwendbar über § 130 StVollzG) ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um den Akt einer Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungsverwahrten und dem Staat gestaltend eingreifen soll, also um eine Regelung einer einzelnen Angelegenheit, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und diesbezüglich Verbindlichkeit beansprucht (vgl. z.B. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 28, 29; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz 5. Aufl., § 109 Rdn. 11).

Eine Bitte ist – auch wenn sie mit Nachdruck vorgebracht wird – eben keine Regelung. Dem Adressaten steht es frei, sie zu befolgen – oder eben nicht. Das mag für „schlechte Stimmung“ sorgen, hat aber keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen. Eine Behörde, die dem Adressaten diese Wahlmöglichkeit abschneiden will, muss dies unmissverständlich artikulieren. Dass die Vollzugsbehörde (in Gestalt des Krankenhauses des Maßregelvollzuges) selbst nicht davon ausgegangen ist, dass ihre (noch dazu reichlich unbestimmte) Bitte die Anzahl der Bücher und Datenträger auf jeweils etwa 20 zu reduzieren, bereits eine verbindliche Weisung darstellte, erhellt sich nicht nur aus deren diesbezüglichen Vortrag im Verfahren, sondern auch daraus, dass sie offenbar bis zum 3. November 2015 keinerlei Anstalten gemacht hat, die Bitte vom 12. Oktober 2015 durchzusetzen, obwohl der Beschwerdeführer sich zunächst weigerte, ihr Folge zu leisten.“

Sonntagswitz: Heute zum (Winter)Wetter

© Teamarbeit - Fotolia.com

© Teamarbeit – Fotolia.com

In der vergangenen Woche ist „Egon“ durchgezogen – Antenne Münster – der „Ortfunk“ hat uns ganz schön verrückt gemacht mit dem, was da alles kommen soll. Und dann war – zum Glück – hier in Münster nichts. Aber „Egon“ ist dann mal Anlass zu „(Winter)Wetterwitzen“, und zwar:

Seit Jahrzehnten erklären alle Eltern ihren Kindern: „Esst eure Teller leer, dann wird schönes Wetter!“
Und was haben wir davon?
Fette Kinder und eine Klimaerwärmung!


Der Hotelchef hört wie der neue Portier telefoniert: „NEIN“, sagt der Portier, „das haben wir nicht. Ganz bestimmt nicht. Und kriegen wir auch in den nächsten Tagen nicht.“
Da reißt der Chef ihm die Hörer aus der Hand und schreit in die Muschel: „Natürlich, das haben wir, und das werden wir auch morgen haben. Und wenn es nicht reicht, besorgen wir Neues.“
Und dann flüstert er dem Portier zu: „Man sagt nie zu den Gästen, dass etwas nicht da ist, sie Trottel! Was will der Mann überhaupt?“
„Er fragt, ob wir schlechtes Wetter haben.“

Was haben Männer und das Wetter gemeinsam?
Es ist nicht möglich, sie zu ändern.


Zwei Indianer gehen zum Medizinmann und fragen ihn wie der Winter wird. Der wirft einen Stein in die Luft und sagt: „Es wird ein kalter Winter. Geht in den Wald und sammelt viel Holz.“
Am nächsten Tag kommen immer wieder einige Indianer und fragen ihn, wie der Winter wird. Er wirft jedes Mail einen Stein in die Luft und sagt: „Es wird ein kalter Winter. Geht in den Wald und sammelt viel Holz.“
Schließlich überlegt er sich, ob das auch stimmt, was er da erzählt. Er ruft beim Wetteramt an und fragt nach wie der Winter wird. Dort bekommt er zur Antwort: „Es wird ein kalter Winter. Die Indianer sammeln Holz wie die Verrückten.“


 

Wochenspiegel für die 2. KW., das war(en) Wendt, schlimme Gerechtigkeit, Gesocks und Reisekosten

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Inzwischen ist die 2. KW des Jahres 2017 abgelaufen, man kann sagen: Das Jahr läuft und alles geht seinen Gang (oder auch nicht). Ich berichte dann aus der 2. KW., über folgende Ereignisse/Meldungen/Postings:

  1. Rainer Wendt – weniger ist mehr,
  2. Reise­kost­en­er­statt­ung des aus­wär­tig­en Rechts­an­walt­es,
  3. Schlimmer als gerecht – in meinen Augen „schlimm“, wenn es keine Fake-News 🙂 ist,
  4. Gesocks verteidigt Gesocks – auch unschön,
  5. Keine Audio-visuelle Protokollierung trotz vorhandener Möglichkeiten,
  6. Outsourcing trotz Berufsgeheimnis – Änderungsentwurf für § 203 StGB liegt vor,
  7. Neues in Sachen Vorratsdatenspeicherung: Das jüngste Urteil des EuGH vom 21.12.2016,
  8. Kündigung nach Trunkenheitsfahrt mit Renn-Quad,
  9. Der BGH und die Satire („Die Anstalt“)
  10. und dann waren da noch: Häufige Fragen zum Schneeräumen.

„Mit/ohne“ Blaulicht bei „Rot“ über die Kreuzung, oder: Unfall mit dem Polizeifahrzeug

© Bildgigant - Fotolia.com

© Bildgigant – Fotolia.com

Das VG Münster hat im VG Münster, Urt. v. 05.09.2016 – 4 K 1534/15 – die Frage entschieden, ob ein Polizist, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug mit verspätet eingeschaltetem Blaulicht und ohne eingeschaltetes Martinshorn bei „Rot“ zeigender Ampel in eine Straßenkreuzung einfährt, grob fahrlässig handelt und deshalb dem Land im Fall eines Unfalls den am Dienstfahrzeug entstandenen Schaden ersetzen muss.

Nach dem Sachverhalt des Urteils war der Kläger im Rahmen eines Einsatzes mit dem Streifenwagen mit aktivierter Rundumbeleuchtung („Blaulicht“), jedoch ohne Martinshorn, in eine Straßenkreuzung eingefahren, die zu diesem Zeitpunkt für seine Fahrtrichtung Rotlicht gezeigt hatte. Im Kreuzungsbereich war es sodann zur Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug gekommen, das ungebremst in die Fahrerseite des Polizeifahrzeugs gefahren war. Das Land NRW hatte den Kläger aufgefordert, den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden an dem Funkstreifenwagen – rund 19.000 € –  zu ersetzen. Dagegen hatte der Kläger geklagt. Und er hat beim VG verloren. Das hat dem Land NRW Recht gegeben.

Grundlage des vom Kläger angefochtenen Bescheides war § 81 LBG NRW in Verbindung mit § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dazu sagt das VG:

Der Kläger hat den Unfall bei seinem Einsatz grob fahrlässig verursacht:

„Gemessen an diesem Maßstab war es in objektiver Hinsicht grob fahrlässig, dass der Kläger ohne Einschalten des Signalhorns und zu spätem Aktivieren des Blaulichts in die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung eingefahren ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass das ausschließliche, versehentliche Verfehlen des Einschaltknopfs für das Signalhorn im Wege eines Augenblicksversagens noch als (einfach) fahrlässig zu werten sein könnte, so stellt dieses Unterlassen in Verbindung mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Damit hat der Kläger dem Querverkehr jegliche Möglichkeit genommen, auf sein herannahendes Fahrzeug noch angemessen zu reagieren. Dies hätte dem Kläger auch bewusst sein müssen. Bereits das Überfahren einer roten Ampel unter ordnungsgemäßer Einschaltung der Sondersignale birgt hohe Gefahren. Unterlässt der Beamte die rechtzeitige Warnung des Verkehrs, steigert sich diese Gefahr nochmals. Hinzu kommt, dass auch der Kläger von einer aufgrund der Bebauung nur schwer einsehbaren Kreuzung ausging, und die Dunkelheit die Sicht zusätzlich erschwerte.

Der Kläger hat auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt. Er hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass er ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts nicht in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen. Der Maßstab für den Grad des Verschuldens kann insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation des Klägers herabgesetzt werden. Der Kläger ist ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation, zumal in dem Fall einer vermutlichen Trunkenheits- und Rotlichtfahrt eines Kleinkraftradfahrers, in der Lage sein muss. Beachtet er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lässt er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt. In der gegebenen Verkehrslage bestand eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Fahrzeuge aus der Querrichtung das Herannahen des Polizeifahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnehmen würden. Es war jederzeit damit zu rechnen, dass diese Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich einfahren würden. Im Falle einer Kollision lagen dann nicht nur bedeutende Sachschäden, sondern auch Personenschäden nahe. Es konnte nicht zweifelhaft sein, dass dies bei der gebotenen Güterabwägung den Ausschlag geben musste. Wenn der Kläger gleichwohl so selbstverständliche Vorsichtsmaßnahmen wie das Einschalten der Sonderzeichen zu spät bzw. gar nicht vornimmt, zeigt dies ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit. Ihn entlastet nicht, dass er angesichts fehlenden (sichtbaren) Querverkehrs davon ausgegangen ist, das Wegerecht nach § 38 StVO nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Vortrag stimmt schon nicht mit seinem Unfallbericht vom 2. November 2014 überein, wonach er Sonder- und Wegerechte (Unterstreichung durch das Gericht) in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon entbindet ihn die fehlende eigene Sichtung eines Querverkehrs nicht von den Warnpflichten bei Inanspruchnahme der polizeilichen Sonderrechte. Ebenso wenig entlastet den Kläger, dass Vorfahrtsrechtsverletzungen zu den häufigsten Unfallursachen gehören. Diese Tatsache ist im Zusammenhang mit dem Maß der Fahrlässigkeit unerheblich. Für die Unterscheidung von einfacher und grober Fahrlässigkeit ist nicht die Häufigkeit eines Verstoßes, sondern das Gewicht der Sorgfaltspflichtverletzung entscheidend.“

 

Der berührungslose Verkehrsunfall, oder: Haftung ohne Berührung?

© vschlichting - Fotolia.com

© vschlichting – Fotolia.com

Ein Verkehrsunfall ohne Berührung der beteiligten Kfz, das ist ein „Unfallgeschehen“, das den BGH im Hinblick auf die Frage der Zurechnung der Betriebsgefahr in Zusammenhang mit dem Merkmal „beim Betrieb des Kraftfahrzeugs“ in § 7Abs. 1  StVG schon häufiger beschäftigt hat. Er hat jetzt zu der Problematik im BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15 – noch einmal Stellung genommen. Leitsatz der Entscheidung:

„Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Be-triebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Festhal-tung, Senatsurteil vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09).“

Grundlage der Entscheidung war ein Unfall, an dem zwei Motorräder betieligt waren, und zwar wie folgt:

„Am 10. April 2011 fuhr der Kläger auf seiner Ducati S 2 auf der B 83 von Beverungen Richtung Werden, wobei er dem bei der Beklagten zu 2 haftpflicht-versicherten Motorrad der Beklagten zu 1 folgte. Die Beklagte zu 1 überholte unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn den Pkw des Zeugen B. Der Kläger wollte sowohl die Beklagte zu 1 als auch den Pkw überholen. Er fuhr weiter außen auf der Gegenfahrbahn und geriet, ohne dass es zu einer Fahrzeugberührung gekommen wäre, in das Bankett. Dort verlor er die Kontrolle, stürzte und verletzte sich schwer.

Der Kläger behauptet, er habe die noch hinter dem Pkw des Zeugen B. fahrende Beklagte zu 1 fast schon überholt gehabt, als diese plötzlich ohne Schulterblick und Blinksignal nach links ausgeschert sei, und den Kläger zu einem kontinuierlichen Ausweichen nach links gezwungen habe. Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu 1 habe ordnungsgemäß den Pkw des Zeugen B. überholt und sei kurz vor dem Einscheren nach rechts von dem Kläger in zweiter Reihe verkehrsordnungswidrig überholt worden. Dabei sei er dem linken Fahrbahnrand zu nahe gekommen, ohne dass die Fahrweise der Beklagten zu 1 dazu Veranlassung gegeben habe.“

Das OLG hatte die KLage in der Berufung abgewiesen. Der BGH hebt auf und verweist zurück:

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (Senatsurteil vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 unter II 1 a mwN).

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (Senatsurteil vom 26. April 2005, aaO mwN).

Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz- Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (Senatsurteil vom 26. April 2005, aaO mwN).

Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhal-ten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat (Senatsurteile vom 22. Oktober 1968 – VI ZR 178/67, VersR 1969, 58; vom 29. Juni 1971 – VI ZR 271/69, VersR 1971, 1060; vom 11. Juli 1972 – VI ZR 86/71, NJW 1972, 1808 unter II 1 c), mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Senatsurteile vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 unter 1 a; vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09, VersR 2010, 1614 Rn. 5; Galke, zfs 2011, 2, 5, 63; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 2016, § 7 StVG Rn. 37; Schwab, DAR 2011, 11, 13; Bachmeier in Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand April 2016, § 7 StVG Rn. 173; Burmann in Burmann/ Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 7 Rn. 13; Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage, § 2 A Rn. 77 ff.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 10).“

Und an der Stelle hatte das OLG nach Auffassung des BGH im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ganz sauber gearbeitet. Deshalb: Aufhebung und Zurückverweisung.