Monatsarchiv: Januar 2017

Öffentlicher Verkehrsraum, oder: Die Unfallflucht auf einem Betriebsgelände

© Spencer - Fotolia.com

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Bevor es dann nachher noch das RVG-Rätsel gibt und dann alle ins Wochenende entschwinden, schnell noch eine verkehrsrechtliche Entscheidung, die mal wieder beweist: In der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht kommt es ganz maßgeblich auch auf die sog. verkehrsstrafrechtlichen Grundbegriffe an. Bei denen sollte man als Verteidiger mal immer inne halten und prüfen, ob sie nicht einen Verteidigungsansatz bieten. Das hat offenbar der Verteidiger in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Ungallort (§ 142 StGB) getan und damit dann beim LG Arnsberg Erfolg gehabt. Denn das hat im LG Arnsberg, Beschl. v. 25.10.2016 – 2 Qs 71/16 – den amtsgerichtlichen § 111a-Beschluss aufgehoben. Begründung: „Tatort“ kein öffentlicher Verkehrsraum:

I.

Die Staatsanwaltschaft B legt dem Beschuldigten unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last. Er soll am Morgen des 12.08.2016 ein Rolltor der Fa. T in U beschädigt haben, an dem ein Sachschaden von ungefähr 2.800 Euro entstanden sein soll. Bei der Unfallörtlichkeit handelt es sich um den hinteren Teil des Betriebsgeländes der Fa. T, auf dem sich drei Anlieferungstore befinden. Der Zugang zu diesem Teil des Betriebsgeländes ist mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen. Der unmittelbare Bereich vor den Rolltoren ist abgesenkt, mit Betonoberfläche versehen und mit Fahrstreifen für die anliefernden Lastkraftwagen gekennzeichnet…………..

II……………..

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00). Umfasst werden zwar demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt, ist nicht auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom 04.03. 2004, 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128-130).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der hintere Teil des Betriebsgeländes der Fa. T, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht als öffentlicher Verkehrsgrund anzusehen:

Der Teil des Betriebsgeländes ist nur bei Durchfahren einer Schranke zugänglich. Auf die Skizze Bl. 6 d.A. und die Videographien Bl. 9 – 11 und 19/20 d.A., welche die räumliche Situation vor den Rolltoren und die Ein- und Ausfahrtsschranken verdeutlichen, wird Bezug genommen. Demnach ist der Zugang zur Betriebsfläche von dem Öffnen der Eingangsschranke abhängig. Gerade diese Zugangsbegrenzung zeigt, dass das Betriebsgelände nicht für jedermann zugänglich ist. Auch aufgrund der weiteren Örtlichkeit ist ersichtlich, dass der hintere Teil des Betriebsgeländes allein dem Warenverkehr dient und somit nur einem beschränkten Zuliefererkreis zugänglich gemacht wird. Eine für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassene und auch so benutzte Fläche kann die Kammer vor diesem Hintergrund nicht feststellen.“

Klein, aber fein 🙂 . Aber auch: Noch mal gut gegangen……

Revision Gina-Lisa Lohfink, oder: Aus dem Dschungelcamp zum Kammergericht

entnommen wikimedia.org Urheber: Beek100 - Own work

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Außer der Reihe dann dieses Posting, weil ich gerade gefragt worden bin, was es denn nun mit dem Hauptverhandlung im Verfahren gegen Gina-Lisa Lohfink am 10.02.2107 beim KG für eine Bedeutung habe (vgl. hier aus der Bild):

Antwort: M.E zunächst mal nichts, außer, dass es für Gina-Lisa Lohfink aus dem Dschungelcamp dann sofort nach Berlin zum KG geht. Im Übrigen gilt Folgendes:

  • Die Revision ist zulässig. Sonst hätte das KG nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig im Beschlusswege verworfen.
  • Die GStA Berlin sieht die Revision offenbar nicht als“offensichtlich unbegründet“ an. Denn sonst hätte sie einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt. Das KG kann damit aber – selbst wenn es davon ausgeht, dass die Revision „offensichtlich unbegründet“ ist – nicht mehr nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da dafür eben der Antrag der GStA fehlt,
  • Das KG/der zuständige Senat hält die Revision aber offenbar auch nicht „einstimmig für begründet“, so dass eine Beschlussaufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO auch nicht möglich war/ist. Selbst wenn es nur um die Strafhöhe gehen sollte: Für eine Verwerfung der Revision gegen den Schuldspruch fehlt der Antrag der GStA (s.o.).

Damit bleibt/blieb nur die Revisionshauptverhandlung nach § 350 StPO. Und damit ist eigentlich das Ziel der Revision – so habe ich es irgendwo gelesen: Keine weitere Hauptverhandlung – nicht erreicht. Oder hieß es gar: Freispruch ohne weitere Hauptverhandlung?

Jedenfalls werden die Rechtsfragen (!!!!!!!!!!) beim KG noch einmal geprüft. Auf der Grundlage der vom AG festgestellten Tatsachen. Das sollte man nicht vergessen. Und wie ich die Kollegen vom KG kenne: Das wird man sehr sorgfältig tun. Und wenn – auch nur teilweise – aufgehoben wird, wird Gina-Lisa Lohfink außer der Hauptverhandlung beim KG noch einmal eine Hauptverhandlung beim AG erleben (müssen). Denn dass das KG frei spricht, halte ich für mehr als unwahrscheinlich .

Das alles wird der Verteidiger Gina-Lisa Lohfink sicher schon erläutert haben. Denn das ist ja ein erfahrener Strafverteidiger. Hoffentlich.

Selbstverteidigung, oder: Dafür geht der Rechtsanwalt leer aus

Copyright: canstockphoto

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In schöner Regelmäßigkeit oder „Alle Jahre wieder“ gibt es eine Entscheidung eines Landgerichts, die einem Rechtsanwalt „bescheinigt“:  Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse. So jetzt wieder der LG Düsseldorf, Beschl. v. 16.11.2016 – 61 Qs 51/16. Da hatte der Kollege, der Rechtsanwalt ist, gegen einen Bußgeldbescheid mit eigener Unterschrift Einspruch eingelegt und den mit dem Stempel seiner Rechtsanwaltskanzlei versehen. Der Kollege ist dann freigesprochen worden, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt .

Der Kollege hat dann Kostenfestsetzung beantragt, wobei er die Gebühren eines Verteidigers (Grund- , Verfahrens- und Terminsgebühr) und eine Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht hat. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, das LG Düsseldorf hat es dann bestätigt:

„Die gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Neuss hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kann der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Gebühren wie ein Verteidiger abrechnen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Stempel seiner Anwaltskanzlei versehen hat und ob er im Hauptverhandlungstermin in Robe erschienen ist. Denn in jedem Fall ist er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist (BVerfG NJW 1998, 363; NStZ 1988, 282; LG Berlin, NJW 2007, 1477; OLG Hamm, StraFo 2004, 170; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30. 6. 1999 – Ws 737/99; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2009 – 20 Qs 21/09; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 138 Rn. 3). Denn der Status des Verteidigers einerseits, welcher nach seinem gesetzlichen Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, und die Stellung des Angeklagten andererseits sind miteinander unvereinbar (BVerfG, NStZ 1988, 282). Dies hat die Konsequenz, dass die Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwalt gebührenrechtlich ohne Belang ist.“

Also: Wenn jemand an der OWi des Rechtsanwalts „verdienen“ soll, muss man eben einen anderen Kollegen beauftragen 🙂 .

SV-Gutachten im Bußgeldverfahren, oder: Bleibt die Staatskasse auf den Kosten sitzen?

© fotomek - Fotolia.com

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Ich hatte vor einiger Zeit über den LG Ingolstadt, Beschl. v. 30.09.2015 – 2 Qs 48/15 berichtet (vgl. „Disziplinierung“ durch „vorauseilenden Gehorsam“, oder: Das zu schnell eingeholte Sachverständigengutachten) . In ihm ging es um die Frage der Anwendung des § 21 GKG im Bußgeldverfahren bei/nach Einholung eines SV-Gutachtens. In dem Verfahren hatte der Verteidiger  lediglich die Übersendung der Messdatei nebst Beweisfoto beantragt, um diese von einem durch den Betroffenen zu beauftragenden Sachverständigen überprüfen zu lassen. Allein das hatte zu einem Beweisbeschluss über die Einholung eines SV-Gutachtens geführt, von dem das AG dann nicht mehr abgerückt ist Das LG Ingoldstadt sagt: Bei einem standardisierten Messverfahren ist diese Vorgehensweise unrichtige Sachbehandlung, wenn keine konkreten Einwände gegen die Messung erhoben werden.

Nun ist mir der LG Berlin, Beschl. v. 20.120.2016 – 512 Qs 43/16 – übersandt worden. Das LG Berlin hat in einem ähnlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 GKG verneint. Allerdings unterscheidet sich der Sachverhalt von dem beim LG Ingolstadt an eine rm.E. entscheidenden Stell. Die Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes – Geldbuße 90 EUR – Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie dann aber ausgeführt, und zwar, dass das vorliegende Messfoto nicht gerichtsverwertbar sei, weil dort zwei Fahrzeuge auf zwei Fahrstreifen sichtbar seien und deshalb davon auszugehen sei, dass das andere – nicht von der Betroffenen geführte – Kraftfahrzeug die Messung ausgelöst habe. Das AG hat daraufhin einen technischen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die durchgeführte Messung beweisverwertbar ist oder ob es Anhaltspunkte für Messfehler gibt. Der Einspruch ist dann später von der Betroffenen zurückgenommen worden. Die Betroffene, der die Kosten auferlegt worden sind – das SV-Gutachten hat rund 450 EUR gekostet -, beantragt die Niederschlagung der SV-Kosten. Ohne Erfolg:

„Die Beauftragung des Sachverständigen durch das Amtsgericht Tiergarten stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG dar. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn mit der die beanstandeten Kosten verursachenden Maßnahme gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen worden ist und die Gesetzesverletzung offen zu Tage tritt (vgl. Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2015 ¬1 Ws 8/15 —). Daran fehlt es im hiesigen Verfahren.

Im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO der Amtsermittlungsgrundsatz. Hiernach ist das Gericht verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter Erhebung aller hierfür erforderlichen Beweise umfassend aufzuklären, um eventuell zu Unrecht erhobene Vorwürfe gegen die Betroffenen zu entkräften. Da die Betroffene gegen die Verwertbarkeit des Messfotos Zweifel angemeldet hatte, konnte nur unter Zuhilfenahme des vom Amtsgericht Tiergarten bestellten technischen Sachverständigen zuverlässig geklärt werden, ob das Kraftfahrzeug der Betroffenen die verfahrensgegenständliche Messung ausgelöst hat und nicht etwa ein daneben befindliches Fahrzeug.

Die Betroffene vor der Beauftragung des technischen Sachverständigen ausdrücklich anzuhören und auf das Kostenrisiko hinzuweisen, war seitens des Amtsgericht Tiergarten nicht geboten. Abgesehen davon, dass die Betroffene die konkreten Zweifel an einer ordnungsgemäßen und gerichtsverwertbaren Messung selbst angebracht hat, existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen dürfen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 — 501 Qs 84/15 — m. w. Nachw.).“

M.E. kann man der Entscheidung im Hinblick darauf, dass die Betroffene hier ja konkrete Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Messung erhoben hat, zustimmen. Obwohl: Die Schere zwischen Geldbuße und den Sachverständigenkosten – 90 EUR zu rund 450 EUR, also das Fünf-Fache – ist schon beachtlich. Deshalb sollte man als Verteidiger in dem Zusammenhang nicht die schon ein wenig zurückliegende Rechtsprechung einiger LG übersehen, die davon ausgegangen sind, dass die vorherige Zustimmung des Betroffenen nötig ist, wenn die zu erwartenden Kosten das im Streit stehende Interesse um ein Vielfaches überschreiten (vgl. LG Baden-Baden zfs 1994, 263; LG Freiburg MDR 1993, 911).

Anders natürlich nach wie vor die „Disziplinierungsfälle“ a la LG Ingolstadt.

Abstandsmessung, oder: Toleranzabzug ja oder nein?

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Und dann gleich noch eine Entscheidung im Bußgeldverfahren, und zwar ebenfalls vom OLG Bamberg, also abermals viel Zitate 🙂 . Gegenstand dieses OLG Bamberg, Beschl. v. 21.11.2016 – 3 Ss OWi 1394/16 – ist die Frage nach den Mindestfeststellungen zum Toleranzabzug bei einer Abstandsmessung. Das amtsgerichtlcihe Urteil teilte zwar mit, mit wel­chem Messverfahren die „standardisierte“ Abstandsmessung festgestellt worden ist, jedoch fehlten Angaben dazu, ob ein Toleranzabzug berücksichtigt wurde. Das beanstandet das OLG und hebt auf:

„2. Erfüllt die Abstandsmessung die Voraussetzungen eines als „standardisiert“ anerkannten Messverfahrens i.S.d. Rspr. des Bundesge­richts­hofs (grundlegend: BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 und v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277) und ergibt sich aus den Gründen des Bußgeldurteils zweifelsfrei, dass die dem Betr. vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte unter Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs ermittelt wurden, stellt es für sich genommen grundsätzlich keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils i.S.v. § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I StPO dar, wenn sich die Verurteilung hinsichtlich des Messvorgangs auf die Mitteilung des angewendeten Messverfahrens, die errechnete Geschwindigkeit des Betr. und die Länge des vorwerfbaren Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug beschränkt. Insbesondere bedarf es dann bei der Errechnung der Geschwindigkeit des Betr. und bei der hieraus abgeleiteten Abstandsbestimmung in aller Regel auch keiner ausdrücklichen Mittei­lung der konkreten Toleranzwerte mehr, da davon ausgegangen werden darf, dass die nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers vorgesehenen systemimmanenten Verkehrsfehlergrenzen bereits vom Rechenprogramm abgezogen und damit beim Ergebnis berücksichtigt wurden (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f. und OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2012 – 3 Ss OWi 450/12 = ZfS 2013, 290 = VerkMitt. 2013, Nr. 30 zuletzt u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396, jeweils m.w.N.; ferner Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 4 StVO Rn. 25 f.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 4 StVO Rn. 7 ff. sowie Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 162 ff., insbes. Rn. 168 ff., jeweils m.w.N.). Auf die genannten (Mindest-) Feststellungen könnte allenfalls in den weni­gen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betr. (hierzu OLG Bamberg, Beschl. v. 11.07.2006 – 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18) verzichtet werden.“