Monatsarchiv: Januar 2017

Sonntagswitz: Heute dann zu Trump, Hillary bekommt aber auch ein wenig ab…..

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute aus gegebenem aktuellen Anlass dann Witze zu D. Trump und H. Clinton, vielleicht hilft das ja :-). Also das sind bzw. habe ich gefunden:

In einem Flugzeug sitzen vier Personen: Trump, ein Egoist, der Papst und ein 10-jähriger Junge.
Da kommt der Pilot und sagt: „Es gibt ein Problem mit der Maschine, ihr müsst leider alle abspringen. Ich habe aber nur 3 Fallschirme.“
Sagt der Egoist: „Ich bin der Beste, mich braucht die Welt noch.“ Der Egoist nimmt sich einen Fallschirm und springt.
Sagt Trump: „Ich bin der intelligenteste Mensch der Welt, mich braucht die Welt auch noch.“ Er nimmt sich einen und springt.
Da sagt der Papst zu dem Jungen: „Ich komme ja sowieso in den Himmel, also kannst du springen.“
Sagt der Junge: „Nicht nötig, Trump hat meinen Rucksack genommen.“


Trump, Enrique Peña Nieto (der mexikanische Präsident) und Putin treffen auf eine Fee.
„Jeder von euch hat einen Wunsch frei, das sind drei Wünsche insgesamt“, sagt die Fee.
Der Präsident von Mexiko sagt: „Ich war ein Bergmann, mein Vater war ein Bergmann und mein Sohn wird auch einer sein. Ich wünsche mir, dass Mexiko für alle Zeiten reich an Bodenschätzen ist.“
Zack! Mexiko ist für alle Zeiten voll zum Rand mit den seltensten Bodenschätzen.
Trump ist beeindruckt, aber er hat sich bereits entschieden: „Gib mir eine Mauer um die USA, so hoch, dass niemand unser kostbares Land betreten kann.“
Schwupps, eine riesige Mauer erscheint um die Vereinigten Staaten.
Putin überlegt einen Moment und sagt: „Ich bin sehr neugierig, erzähl mir bitte mehr über diese Mauer.“
Die Fee erklärt: „Gut, sie ist 50 Meter hoch, 10 Meter breit und umschließt die USA komplett. Nichts kann hinein oder heraus.“
Putin sagt: „Fülle sie mit Wasser.“


Und dann war da noch:

Clinton und Trump sitzen im Flugzeug.
Sagt Trump: „Soll ich 100 $ aus dem Fenster werfen, dann wird ein Mensch glücklich?!“
Sagt Clinton: „Soll ich 10 mal 100$ aus dem Fenster werfen, dann werden 10 Menschen glücklich?!“
Sagt der Pilot: „Soll ich euch beide aus dem Fenster werfen, dann werden Millionen von Menschen glücklich?!“


Und dann noch die „Weisheit“ des Tages:

Wenn du denkst, es läuft nicht gut, denke auch daran: Es gibt sogar jemanden, der gegen Donald Trump verloren hat. 🙂

Wochenspiegel für die 3. KW, das war „AfD-Richter“ Jens Maier, Strafverfahren, Täter-Opfer-Ausgleich und Trump

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die letzte „Obama-Woche“ ist abgelaufen, wir stehen vor der ersten vollen „Trump-Woche“, an deren Ende wir sicher ebenso ratlos darüber sein werden, wo es denn nun hingeht. Und vor allem: Wie? Also dann lieber doch ein Blick zurück in die Blogbeiträge der ablaufenden Woche mit den Hinweisen auf:

  1. Jens Maier, Richter am Landgericht Dresden und AfD-Direktkandidat,
  2. Warum Vertrauen in die Neutralität der Justiz ein schützenswertes Verfassungsgut ist,
  3. Die 100. Strafanzeige – Anstiftung zum Meuchelmord,
  4. und noch eine Strafanzeige: Strafverfahren gegen bloggenden Strafverteidiger,
  5. LG München I: Verdachtsabhängige Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess ver­wertbar,
  6. zum Dauerbrenner: Amtsgerichte in Brandenburg be­ja­hen re­gel­mä­ßig Einsicht in kom­plet­te Messserie,
  7. und dann war da noch: Umfrage: was motiviert Jurastudierende, dem Lerndruck standzuhalten?

Erkennungsdienstliche Behandlung; oder: Einstellung rettet davor nicht

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Die zweite Entscheidung aus dem „Kessel Buntes“ kommt aus dem Verwaltungsrecht, hat aber straf(verfahrens)rechtlichen Einschlag. Es handelt sich um den OVG Bautzen, Beschl. v. 18.10.2016 – 3 B 325/15. Anhängig ist/war eine Klage eines ehemaligen Beschuldigten gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO. Angeordnet worden war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme eines Detailbilds, eines Dreiseitenbilds, eines Ganzkörperbilds, eines Lichtbilds und von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken sowie durch Anfertigung einer Personenbeschreibung angeordnet wurde, abgewiesen. Als Anlasstat wurde ein Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt, das wegen einer am 18. April 2013 begangenen tätlichen Beleidung eingeleitet worden war. Es wurde dem Kläger dabei zur Last gelegt, einen Autofahrer zum Anhalten genötigt und im Anschluss mit einer Handgreiflichkeit tätlich beleidigt zu haben. Deswegen wurde der Kläger vom Amtsgericht Bautzen am 4. August 2014 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Gegen den Kläger wurde im Zeitraum von 2004 bis 2013 auch noch mehrfach wegen Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikte ermittelt. Die Verfahren waren wohl nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das OVG sieht darin nun aber keinen Grund von der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO abzusehen:

„Entgegen der Ansicht des Klägers lässt die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht generell den eindeutigen Schluss auf einen Wegfall des Verdachts eines strafbaren Verhaltens zu. Die Verwertung von Strafverfahren, die zur Einstellung gelangt sind, ist wegen der präventivpolizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, darf die Behörde ihre Prognose über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen jedenfalls nicht ungeprüft an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen. Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung dieser Prognose, für welche die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Aufgrund des nicht unerheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist vielmehr erforderlich, dass der konkrete Ausgang des Strafverfahrens berücksichtigt wird (zur Zulässigkeit der Speicherung von Daten aus einem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 -, juris Rn. 11 f.). Ob die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens notwendig ist, richtet sich danach, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist (st. Rspr. des Senats, SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2016 – 3 A 221/15 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; Beschl. v. 5. Mai 2014 – 3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Juni 2016 – 1 S 71.15 -, juris Rn. 13; OVG M-V, Urt. v. 25. November 2015 – 3 L 146/13 -, juris Rn. 53).“

Hier ergab sich – so jedenfalls das OVG –  „aus den bei den Verwaltungsakten befindlichen polizeilichen Erkenntnissen zu der Person des Klägers ………. zweifelsfrei, dass die Verfahrenseinstellungen vom 18. Januar 2005 und vom 25. Juli 2006 aus tatsächlichen Gründen erfolgt sind und im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten nicht von einer erwiesenen Unschuld des Klägers ausgegangen werden kann. Die Strafverfahren wurden nämlich jeweils mit der Begründung versehen „(VE) gem. § 170 (2) StPO, Tätersch./Tat/Tatumst. nicht beweisbar“. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Tatverdacht vollständig entfallen war. Vielmehr besteht im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten weiterhin ein Restverdacht, der es rechtfertigt, die Verfahren im Rahmen der zu treffenden Prognose wegen Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.“

Ersatz von Mietwagenkosten, oder: Wenn es länger dauert, muss man sich kümmern

© Andrey - Fotolia.com

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Heute ist Samstag und damit wir der „Kessel Buntes“ geöffnet. Zunächst finden wir darin dann das OLG Jena, Urt. v. 05.07.2016 – 5 U 165/15 – schon etwas älter, aber ich bin jetzt erst darauf gestoßen. Es behandelt die Problematik der Berechnung/Bestimmung des angemessenen Zeitraums für den Ersatz von Mietwagenkosten. Der Pkw der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Klägering schaltet einen Sachverständigen ein, der schätzt die Reparaturzeit auf 18 Tage. Die Reparatur dauert dann aber 66 Tage. Die will die Klägering ersetzt haben. Sie legt zum Nachweis der langen Reparturdauer nur einen Reparaturplan der Werkstatt vor. Das reichte nicht aus. Die Versicherung regulierte nur 18 Tage. Um den Rest wird gestritten. Die Klage auf den Rest ist abgewiesen worden:

Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Sie beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten PKW zu beschaffen ist, zwei bis drei Wochen und u.U. auch länger Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 82, 1519). Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (BGH NJW 72, 1800; 78, 2592; 92, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 04, 104). Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH NJW 75, 160; OLG Karlsruhe NJW-RR 05, 248).

Die Klägerin hat die Dauer der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage des Reparaturablaufplans allein ist dafür nicht ausreichend. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht.

………..

Ob sich der Geschädigte von dem Schädiger eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafter Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. (BGH, Urteil vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73, juris)

Allerdings muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH a. a. O.).

Erstinstanzlich fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass und in welcher Art und Weise die Klägerin reagiert hat, als sie bemerken musste, dass die avisierten 18 Tage Reparaturdauer nicht eingehalten werden können. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Vorlage des Reparaturablaufplanes nicht ausreichend ist, um nachzuvollziehen, dass entgegen der Angaben des Sachverständigen in seiner Reparaturbestätigung vom 28.06.2013, der die reine Reparaturdauer mit 18 Arbeitstagen angesetzt hat, vorliegend nach Rückgabe des Fahrzeugs aus der Lackiererei am 22.05.2013 eine Fertigstellung erst am 25.6.2013 erfolgen konnte. (Zumal der Reparaturablaufplan erst nachträglich erstellt wurde.) Entgegen den Angaben im Gutachten hat sich die Dauer der Reparatur mehr als verdreifacht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dazu vorgetragen, warum eine Reparaturdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen ist. Es hätte näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger als 18 Tage gedauert hat. Dass die Klägerin sich nur darauf beschränkt hat, die Arbeitsabläufe mit dem Reparaturablaufplan darzulegen, ist nicht ausreichend. Darauf wurde die Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 (Bl. I/169) hingewiesen.

Kurzfassung: Wenn es länger als normal dauert, muss man sich kümmern.

Ich habe da mal eine Frage: Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Verteidigervergütung?

© AllebaziB - Fotolia

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Aus dem Süden der Republik erreichte mich vor einiger Zeit eine Anfrage, die mich zunächst ein wenig ratlos zurückgelassen hat. Es ging nämlich um Beratungshilfe – und Beratungshilfe kann ich nicht. Aber von dem Problem, zu dem nachgefrgat wurde, hatte ich so noch nie gehört. Und zwar hatte die Anfrage folgende Fragestellung:

„Lieber Herr Burhoff,

zunächst einmal wünsche ich Ihnen ein frohes neues Jahr 2017 🙂 .

Ich habe folgendes Problem: Mir liegt ein Beratungshilfeschein vor. Ich habe sodann gegenüber dem Gericht die Beratungsgebühr abgerechnet. Das Gericht hat nunmehr einen Beschluss erlassen mit folgendem Wortlaut: Der Antrag auf Erstattung der Beratungsgebühr in Strafsachen entsteht nicht, wenn im weiteren Verfahren eine gebührenrechtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Vertretung des Antragstellers in dem Verfahren 27 Cs…. erfolgt, so dass Beratungshilfe nicht vergütet werden kann.

Der Antragsteller erschien hier mit dem Beratungshilfeschein sowie dem Strafbefehl. Sodann haben wir Einspruch eingelegt und AE beantragt. Wir haben bislang immer so abgerechnet. Ich konnte dazu leider nichts finden. Können Sie mir helfen?“

Und da ich dazu auch nichts finden konnte, habe ich die Anfrage an meinen Mitautor aus dem RVG-Kommentar weitergeleitet. Der macht da Beratungshilfe (in der demnächst anstehenden Neuauflage). Der muss/sollte es wissen. Aber vielleicht hat hier ja auch jemand eine zündende Idee.