Monatsarchiv: Januar 2017

Verkehrsunfallflucht, oder: 5 Minuten Wartezeit sind auch nachts nicht genug

© Thaut Images Fotolia.com

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Als zweite verkehrs(straf)rechtliche Entscheidung (zur ersten, dem AG Tiergarten, Urt. v. 03.11.2106 – (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16, siehe „Machen Sie eine Verkehrstherapie“, oder: Rettung der Fahrerlaubnis) bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.11.2016, 2 Ws 325/16. Der behandelt hauptsächlich eine verfahrensrechtliche Problematik, nämlich die Frage, ob auch noch im Revisionsverfahren eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision zulässig ist. Das OLG hat die Frage – m.E. zutreffend – bejaht. Eine Einschränkung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde  ergibt sich an keiner Stelle aus der StPO. Das OLG weist jedoch – auch insoweit zutreffend – darauf hin, dass nur – eingeschränkt – überprüft werden kann, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde. Anders gehe es im Revisionsverfahren nicht.

Hinzuweisen ist auf den Beschluss aber auch noch aus anderen Gründen: Und zwar nimmt das OLG inzidenter auch zu den Voraussetzungen des § 142 StGB Stellung, und zwar einmal zur Wartepflicht und dann letztlich auch zur Frage des Unfallortes. Ereignet hatte sich der Verkehrsunfall mit einem Sachschaden von rund 7.500 € an zwei anderen Pkw nachts gegen 01:45 Uhr innerorts. Der Angeklagte hatte dann „höchstens fünf Minuten“ gewartet  und war dann weiter gefahren. Nach etwas mehr als zwei Kilometern Entfernung von der Unfallstelle hat die Fahrt dann auf einem Parkplatz geendet, weil der PKW des Angeklagten im Motorbereich zu brennen begonnen hatte. Das OLG verliert ausdrücklich kein Wort zu den Voraussetzungen des § 142 StGB. Daraus kann man nur schließen: Fünf Minuten Wartezeit sind bei dem Sachschaden auch nachts um 01:45 Uhr zu kurz und zwei Kilometer Entfernung von der Unfallstelle sind nicht mehr „Unfallort“. Beides wohl richtig.

Zu den Fragen: „Wartezeit“ und „Unfallort“ gibt es sehr schöne Zusammenstellungen der Rechtsprechung im Ludovisy/Eggert/Burhoff, 6. Aufl., 2015. Zum Bestellformular dann hier. Das musste mal wieder sein 🙂 . <Werbemodus> aus 🙂

„Machen Sie eine Verkehrstherapie“, oder: Rettung der Fahrerlaubnis

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Ich habe ja hier schon häufiger über das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) berichtet, wenn der Angeklagte z.B. an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat. Einer meiner „Entscheidungslieferanten“ hat mir nun das AG Tiergarten, Urt. v. 03.11.2106 – (308 Cs) 3023 Js 3339/16 (155/16) – übersandt. Nichts Besonderes, aber es ruft die Problematik noch einmal in Erinnerung. Der Angeklagte wird wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt. Das AG entzieht die Fahrerlaubnis, die dem Angeklagten rund 8 Monate entzogen war, nicht, sondern ordnet nur ein Fahrverbot an:

„Angesichts der zahlreichen Bemühungen, die der Angeklagte nach der Tat bereits unternommen hat, nämlich namentlich einer Verkehrstherapie, bestehend aus zehn Einzelsitzungen á 50 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren á 90 Minuten, und dem vollständigen Alkoholverzicht, nachgewiesen durch Abstinenzkontrollen, war zum Urteilszeitpunkt von der zur Tatzeit noch vorliegenden charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr auszugehen, so dass eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nicht (mehr) in Betracht kam. Daher hat das Gericht lediglich auf ein Fahrverbot von drei Monaten erkannt, welches durch die Zeit der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins bereits verbüßt war.“

Diesen Weg muss man als Verteidiger in geeigneten Fällen im Auge behalten. Damit kann man die Fahrerlaubnis ggf. „retten“.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was wird denn nun angerechnet vom Vorschuss?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Was wird denn nun angerechnet vom Vorschuss?, hat eine ganze Reihe von Antworten bekommen, die – wenn ich das richtig sehe – alle zutreffend waren. Ich habe dem Anfragenden dann auch nur kurz geantwortet:

„Hallo,
ich meine der Rechtspfleger hat Recht.

Wenn ich auf die Berechnungsmethode im RVG-Kommentar bei § 58 Abs. 3 Rn. 41 abstelle, komme ich auch auf keinen Restanspruch mehr. Bei mir bei GS (§ 58 Rn. 76) komme ich zu demselben Ergebnis.

Ich mag weiß und rot. Aber ist alles gut 🙂 .

In der Kürze liegt die Würze 🙂

Zivilrecht meets Strafrecht?, oder: Welches Gericht ist für die Herausgabeklage nach Beschlagnahme zuständig?

© fotomek - Fotolia.com

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Mancher Verteidiger wird sich schon mit der vom LG Saarbrücken im LG Saarbrücken, Beschl. v. 22.12.2016 – 4 O 354/15 – entschiedenen Frage „herumgeschlagen“ haben. Nämlich: An welches Gericht muss ich mich eigentlich wenden, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und es nun (noch) um die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände geht? Ist dafür der Zivilrechtsweg einzuschlagen oder muss ich beim Strafgericht (welches ?) die Herausgabe beantragen.

Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestritten. Es stehen sich zwei – in meinen Augen etwa gleich starke „Lager“ gegenüber. Dabei geht es um die Auslegung des § 111f Abs. 5 StPO und was sich der „historische Gesetzgeber“ bei seiner Einführung im Hinblick auch auf die Zuständigkeit zur Herausgabe nach Verfahrensabschluss gedacht hat. Das LG Saarbrücken meint: Nichts:

„Der Wille des historischen Gesetzgebers hat in der Gesetzesfassung hinsichtlich der Zuständigkeit nach Rechtskraft keinen Niederschlag gefunden (OLG Frankfurt a.a.O.), nach Auffassung der Kammer auch nicht in einer Andeutung. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind nämlich keine Maßnahmen denkbar, die — entsprechend dem Wortlaut der Regelung – in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden. Dies ergibt sich daraus, dass Beschlagnahme oder Arrest nach allgemeiner Auffassung in dem Moment enden, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, StV 2005, 486 f).“

und kommt deshalb zu der Aussage/dem Leitsatz:

„Für die Herausgabeklage von beschlagnahmten Gegenständen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Zivilgericht zuständig.“

Aber, wie gesagt. Doch recht heftig umstritten.

Und: Dank an den Kollegen Nozar für die Übersendung des Beschlusses.

Auslieferung: Strafverfolgung wegen Mordes bzw. menschenrechtswidriger Haftbedingungen

entnommen openclipart.org

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Nach den beiden U-Haft-Postings am vergangenen Dienstag – siehe U-Haft I: „Hohe Freiheitsstrafe“ und Reststrafaussetzung, oder: Olle Kamellen  und U-Haft II: „Hohe Freiheitsstrafe“ und Reststrafenaussetzung – so geht es beim BGH – hier dann zwei Entscheidungen betreffend Auslieferung/Auslieferungshaft. Auslieferungsrecht nimmt an Bedeutung zu, kommt aber leider hier im Blog doch zu kurz. Bei den beiden Entscheidungen handelt es sich um:

  • OLG Hamm, Beschl. v. 16.08.2016 – 2 Ausl. 145/13 – ergangen in einem Verfahren betreffend die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung wegen Mordes bei drohender Verurteilung zu einer zweiten lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Leitsatz der Entscheidung:„Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen, der bereits in Deutschland aufgrund einer inländischen Verurteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, zum Zwecke der Strafverfolgung wegen einer anderen, im ersuchenden Staat begangenen und dort mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedrohten Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie eine Gesamtstrafenfähigkeit nach §§ 53-55 StGB gegeben wäre, kann trotz einer für den Fall der Verurteilung abgegebenen Zusicherung der Rücküberstellung unzulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dem Verurteilten ohne Härteausgleich die Vollstreckung einer weiteren, gesondert zu vollstreckenden lebenslangen Freiheitsstrafe droht.“
  • OLG Hamm, Beschl. v. 23.08.2016 – 2 Ausl 125/16 betreffend die Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund der Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen. Der Leitsatz der Entscheidung:„Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung ist derzeit unzulässig, weil die begründete und durch die bisherigen Auskünfte der rumänischen Behörden nicht ausgeräumte Besorgnis besteht, dass der Verfolgte im Hinblick auf den ihm lediglich zugesicherten persönlichen Haftraumanteil von 2-3 Quadratmetern menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird.“