Monatsarchiv: Januar 2017

Sonntagswitz: Nach Borkum kommen die Ostfriesen

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Die erste Woche des neuen Jahres war ich auf Borkum. Da bin ich zwar heute nicht mehr, aber der Aufenthalt ist noch so nahe, dass die Ostfriesenwitze heute mal wieder dran sind. Und da sind:

Zwei Ostfriesen bauen ein Gartenhaus. Plötzlich wirft einer einen Nagel weg.
Fragt der andere: „Warum wirfst Du denn den Nagel weg?“
„Der hatte den Kopf auf der falschen Seite.“
„Du spinnst wohl, das war doch einer der Nägel für die Rückseite.“


Warum findet man immer eine leere Flasche im Kühlschrank eines Ostfriesen?

 Falls er Besuch bekommt und der Gast nichts trinken möchte.


Kommt ein Ostfriese in den Baumark und sagt zum Verkäufer „Ich brauch‘ einen 3er und 5er Bohrer“
Der Verkäufer: „Nehmen Sie doch ein Sortiment das ist doch fast genau so teuer“
„Nein. Ich brauche nur einen 3er und 5er Bohrer“
„Nun Gut aber wozu brauchen Sie die denn ???“
„Ich muss ein 8er Loch bohren“
Da meint der Verkäufer: „Nehmen Sie doch zwei 4er da brauchen Sie nicht umzuspannen !„


Kommt einer in eine Bar und sagt: „Hey Leute, ich kenn den neuesten Ostfriesenwitz.“
Meint der Barkeeper: „Junge, bevor du ihn erzählst sollte ich dir vielleicht sagen das ich Ostfriese bin, der Penner dort drüben ist Ostfriese, das Ehepaar dahinten sind Ostfriesen, die beiden Bullen da drüben sind Ostfriesen und die drei Punker dort sind Ostfriesen. Also willst du den Witz immer noch erzählen?“
„Nein, bevor ich ihn neunmal erklären muss, lass ichs lieber gleich bleiben!“


 

Wochenspiegel für die 1. KW., das war(en) beA, Neue Gesetze, Videoüberwachung und gestrandete Überraschungseier

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Ich hatte ja im letzten Wochenspiegel 2016 versprochen, dass es auch in 2017 am Sonntag jeweils den Wochenspiegel gibt. Und hier ist er dann der Wochenspiegel für die 1. KW/2017 mit folgenden Themen – in dieser Woche sehr bunt, denn so viel war im Straf- und Bußgeldrecht noch nicht los:

  1. Gesetzesänderungen – Neue Gesetze ab 2017,
  2. Kontrollillusion in Nafristan, oder auch: Unterste Schublade,
  3. „Verfahren aufgrund elektronisch übermittelter Daten“,
  4. OLG Düsseldorf: Keine Wartepflicht beim gleichzeitigen Erreichen eines Kreisverkehrs,
  5. 2017: Einen guten Start mit dem Anwaltspostfach beA ,
  6. AG Helmstedt: Regelmäßig kein Augenblicksversagen bei Wechselverkehrszeichen,
  7. Wir werden tatsächlich fast überall per Video überwacht,
  8. Mietrecht: BGH genehmigt “unpünktliche” Mietzahlung,
  9. Hohe Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung,
  10. und dann war da noch: Aktuell examensrelevante Rechtsfrage: Eigentumslage an gestrandeten Überraschungseiern.

Glatteis, oder: Wann muss außerorts gestreut werden?

© Igor Link - Fotlia.com

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Passend zur Jahreszeit dann der Hinweis auf das OLG Hamm, Urt. v. 12.08.2016 – 11 U 121/15, das noch einmal zur Streupflicht betreffend außerörtliche Straße Stellung nimmt und feststellt: Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann.

Also: Augen auf und immer darauf achten, ob man Stellen passiert, an denen man mit Schnee und Eis rechnen muss.

Mobiles Halteverbot, oder: 48 Stunden Vorlauf sind genug.

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Urheber Mediatus

Verkehrsverwaltungsrecht ist in der letzten Zeit ein wenig zu kurz gekommen. Daher gibt es heute dazu mal etwas im „Kessel Buntes“. Es handelt sich um das OVG Münster, Urt. v. 13.09.2016 – 5 A 470/14 – zur Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern.

Entschieden worden ist über die Klage einer in Düsseldorf wohnhaften Klägerin. Die hatte ihren Pkw am 19.08.2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt, bevor sie am selben Tag in den Urlaub flog. Am Vormittag des 20.08.2013 wurde in dem Bereich, in dem der Pkw abgestellt worden war, von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23.08.2013, 7:00 Uhr, eingerichtet. Das Fahrzeug der Klägerin wurde dann am Nachmittag des 23.08.2013 abgeschleppt. Die Klägerin wurde später mit den Kosten belastet. Das VG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung haete dann beim OVG keinen Erfolg.

Das OVG geht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung davon aus, dasss der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegensteht, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde. Das OVG hält auch in Anbetracht dessen an seiner Rechtsprechung fest, dass andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig hielten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt wird. Man könne nicht erkennen, dass der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs für einen Dauerparker regelmäßig unzumutbar wäre, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien.

Tja, gerecht? In dem entschiedenen „Urlaubsfall“ vielleicht nachvollziehbar. Ansonsten m.E. nicht und auch nicht praxisnah.

  • Denn zunächst stellt sich für mich mal die Frage: Weiß man eigentlich erst 48 Stunden vorher, dass man umzieht, bzw. weiß das Umzugsunternehmen das erst so kurz vor dem Umzug? Wohl kaum. Warum dann nicht die Verpflichtung des Unternehmens/des Auftraggebers, eher auf die kommenden Beschränkung hinzuweisen?
  • Und: Der OVG-Senat soll sich mal bitte in eine innerstädtische Großstadt begeben und sich dort den Parkraum anschauen. Es gibt kaum welchen und wenn, wird mit Anwohnergenehmigungen geparkt. Die Entscheidung des OLG bedeutet, dass ich mich auf die nicht verlassen darf/kann und mich, wenn ich in den Urlaub fahre, nicht nur um einen Helfer für Blumen, Post und Zeitung kümmern muss, sondern auch um jemanden, der mein geparktes Auto im Auge hat und ggf. um- bzw. wegsetzt. Deshalb sind für mich die Ausführungen im Urteil: „Die praktische Belastung, die für einen „Dauerparker“ mit einer an einer Vorlauffrist von 48 Stunden orientierten Kontrolle der Verkehrssituation einhergeht, wiegt demgegenüber – auch unter Berücksichtigung der Verkehrs-, sowie der modernen Arbeits-, Wohn- und sonstigen Lebensverhältnisse im großstädtischen Raum – nicht so schwer, dass dem Interesse an deren Vermeidung Vorrang gegenüber den mit einer kurzen Vorlauffrist verbundenen Vorteilen einzuräumen wäre.“ Pseudo-Begründung.

Die Revision ist übrigens zugelassen worden. Mal sehen, was das BVerwG macht.

Ich habe da mal eine Frage: Was wird denn nun angerechnet vom Vorschuss?

© AllebaziB - Fotolia

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Schon etwas zurück liegt die Anfrage eines Kollegen, die die Problematik der Anrechnung von Vorschüssen (§ 58 Abs. 3 RVG) betraf. Ein „heißes Thema“, bei dem ich dann aber auch immer aufpassen muss. Die Anfrage lautete:

„Hallo Herr Kollege Burhoff,

darf ich Sie mit einer gebührenrechtlichen Frage belästigen? Gut, genau genommen, tue ich das schon…

Daher:

Anspruch gegen die Landeskasse (Pflichtverteidiger) 519 € netto. Zusätzliche Vergütung laut Vergütungsvereinbarung: 1039 € netto.

Der Rechtspfleger meint folgende Abrechnung sei richtig:

Zahlungen bis 519 € werden nicht angerechnet. Rest schon. Daher wäre ein Betrag in Höhe von 520 € anzurechnen.

Stimmt das? Oder werden Zahlungen bis 519 x 2 nicht angerechnet, also bis 1038 €?

Danke, dass ich Sie ab und an mal anschreiben darf. Trinken Sie Wein? Lieber rot oder weiß? Dann könnte ich mich mal revanchieren.“

Na, wer rechnet?