Monatsarchiv: Januar 2017

Die Bayern müssen bei uns bleiben, ob sie wollen oder nicht

entnommen wikimedia.org Author Freistaat Bayern

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Ein bisschen aus dem Rahmen der üblichen Berichterstattung fällt dieses Posting zum BVerfG, Beschl. v. 16.12.2016 – 2 BvR 349/16. Es ging um die Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Bürgers, der die Zulassung einer Volksabstimmung  in Bayern über den Austritt des Bundeslandes Bayern aus der Bundesrepublik Deutschland verlangt hatte. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer kurz/lapidar mitgeteilt:

In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht „Herren des Grundgesetzes“. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Also: Die Bayern müssen bei uns bleiben. Man kann nur spekulieren, ob sich über den Beschluss alle gefreut haben. Ich könnte mir vorstellen, der ein oder andere aus/in München wäre vielleicht gern gegangen, der ein oder andere – vielleicht auch die ein oder andere 🙂 – wäre die Bayern vielleicht auch ganz gern los geworden. Ist aber nicht. Ich überlege gerade: Wäre Bayern bei einem Austritt aus der BRD dann eigentlich ein „sicheres Herkunftsland“ ? 🙂

 

2. Strafsenat des BGH: Auch Vorstoß zum Umdenken beim Schmerzensgeld gescheitert…

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich erinnere: Im Jahr 2014 hat es den (Anfrage) Beschluss  des 2. Strafsenats v. 08.10.2014 in 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14 gegeben, in dem es um die zivilrechtlichen Frage ging, welche Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Der 2. Strafsenat wollte – abweichend von Rechtsprechung der übrigen Zivil- und Strafsenate des BGH – bei der „Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB)“ weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers berücksichtigen. Da das von der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen und der anderen Strafsenaten des BGH abwich, musste er anfragen, ob die an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (vgl. Neues vom „Rebellensenat“: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld).

Die haben dann in der Folgezeit geantwortet und mitgeteilt, dass sie – wie m.E. nicht anders zu erwarten – das tun. Damit musste der 2. Strafsenat an die Vereinigten Großen Senate des BGH vorlegen, was er dann auch mit BGH, Beschl. v. 14.04.2016 – 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14 – getan hat. Und der hat jetzt – nun ja, schon im September 2016, aber eingestellt auf der Homepage des BGH erst am 28.12. 2106 – geantwortet.

Machen wir es kurz: Der 2. Strafsenat hat auch mit diesem Vorstoß kein Glück. Die Vereinigten Großen Senate des BGH halten im BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16 – an der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen aus dem Jahr 1955 – also „juristisches Urgestein – fest. Der Leitsatz der recht umfangreichen Entscheidung:

„Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB aF) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.“
Irgendwie hat der 2. Strafsenat mit seinen Vorstößen kein Glück…. 🙂 Ein Umdenken beim Schmerzensgeld ist also nicht erforderlich.

VW-Abgasskandal, oder: Einbau der Schummelsoftware ist Arglist

entnommen wikimedia.org Urheber User: High Contrast

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Gestern haben mir die Rechtsanwaltskollegen Rockenstein, Lösche & Kollegen aus Regensburg das LG Regensburg, Urt. v. 15.12.2016 – 1 0 638/16 – übersandt. Es handelt sich um Zivilrecht, so dass es an sich in den samstäglichen „Kessel Buntes“ gehört. Da ich aber heute mit dem AG Charlottenburger Abschleppfall eh schon eine zivilrechtliche Entscheidung vorgestellt habe, schiebe ich das LG, Regensburg, Urteil nach.

Es ist im VW-Abgasskandal ergangen und verpflichtet die VW AG zur Rücknahme eines Pkw VW Caddy Trendline „Soccer“ Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der seit der Übergabe gezogenen Nutzungen. Das LG bejaht einen Anspruch des Käufers aus gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB und nimmt zu folgenden Fragen Stellung:

  1. Die im Fahrzeug „installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar…..Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Abschaltsoftware ist keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in. einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016, Az. 4 0 202/16). Auch erwartet ein Durchschnittskäufer nicht, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Denn für den Kläger als Käufer und Erklärungsempfänger war erkennbar, dass die Angaben zum Schadstoffausstoß auf einer objektivierenden Grundlage beruhen und nicht den Abgaswerten im realen Fahrbetrieb entsprechen werden. Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs basiert vielmehr darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urteil vom 14.03.2016; Az.: 11 0 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 16 0 790/16). „….
  2. „Der Kläger hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt, so dass es auf die Frage, ob eine Nacherfüllung überhaupt möglich und eine Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich ist, nicht ankommt. ..“
  3. „Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß §§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da der vorliegende Mangel nicht unerheblich ist…..Gegen die Beklagte spricht nämlich, dass diese den Kläger bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Bei Arglist ist eine unerhebliche Pflichtverletzung i.d.R. aber zu. verneinen. Zudem ist nicht sicher, ob die geplanten technischen Maßnahmen den Mangel tatsächlich beseitigen und sich nicht anderweitig negativ auf Schadstoffausstoß, Leistung oder Fahrverhalten auswirken…..Es ist nicht nachzuvollziehen, wie durch einen solch geringen Aufwand der Mangel behoben werden soll und dabei keinerlei Nachteile bei Leistung, Kraftstoffverbrauch oder CO2-Emission entstehen. Wäre eine Mangelbeseitigung so einfach möglich, fragt sich, warum dann der Einsatz rechtswidriger Software anfangs vonnöten gewesen ist…..“

Das LG Regensburg dürfte im Übrigen m.E. ein Alptraum für den VW-Konzern sein. Denn wenn man mal Mr. Google mit „LG Regensburg VW“ befragt, gibt es eine ganze Menge Treffer zur der Problematik und zu verbraucherfreundlichen Entscheidungen des LG Regensburg. Schön finde ich übrigens in der o.a. Argumentation der Hinweis auf den geringen Aufwand zur Beseitigung des Mangels. Denn man fragt sich ja wirklich: Wofür die ganze Schummelei/Betrügerei, wenn man das für ein paar Euro auch hätte anders haben können.

Abschleppfall der besonderen Art, oder: Geladen werden muss das Elektrofahrzeug, sonst ist es weg.

entnommen wikimedia.org Urheber Hiddenhauser

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Einen Abschleppfall der besonderen Art hat das AG Charlottenburg im AG Charlottenburg, Urt. v. 16.11.2016 – 227 C 76/16 – entschieden. Gestritten wurde um die Rückzahlung von 150 EUR, die der Kläger an ein Abschleppunternehmen hatte zahlen müssen, um sein Elektrofahrzeug wieder zu bekommen. Das hatte er gegen 15:00 Uhr in einem Straßenabschnitt in Berlin, der zur Privatstraße umgewidmet worden und entsprechend als solche ausgeschildert war, abgestellt. In dem Straßenabschnitt hatte die Eigentümerin ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ anbringen lassen; darunter war ein weiteres Schild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“ befestigt. Dort befanden sich zwei Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Eine der beiden Ladestationen war bereits durch ein Fahrzeug belegt, das sich im Aufladevorgang befand; bei der zweiten – freien – Ladestation war das Kabel nicht für das von dem Kläger genutzte Fahrzeug des Typs BMW i3 geeignet. Der Kläger stellte dennoch sein Fahrzeug auf den entsprechend markierten Stellplatz. Als er gegen 18:30 Uhr zurückkehrte, war sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Er erhielt es vom Abschleppunternehmen nur gegen Zahlung von 150,00 € zurück. Das AG hat seine Rückzahlungsklage abgewiesen:

„Der Anspruch der Zedentin ergibt sich hier aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB.

Hiernach kann Schadensersatz verlangen, wer durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht gestört wird.

Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eine Privatstraße stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 05. Juni 2009 – V ZR 144/08 -, BGHZ 181, 233-242; BGH, Urteil vom 02. Dezember 2011 – V ZR 30/11 -, Rn. 6, juris).

Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch aus, wenn die Besitzstörung nicht rechtswidrig war. Hierzu ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung gegen den Willen des Berechtigten – hier der Zedentin – erfolgte.

Dies ist hier der Fall. Durch die Kennzeichnung der Privatstraße mit den als Anlage K3 vorgelegten Schildern brachte die Zedentin eine antizipierte, aber inhaltlich beschränkte Einwilligung in eine Inanspruchnahme des Besitzes dahingehend zum Ausdruck, dass Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges auf dem Gelände innerhalb der gekennzeichneten Flächen geduldet werden.

Die mit der Beschilderung zum Ausdruck gebrachte partielle Einwilligung in die Besitzbeeinträchtigung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend auslegen, dass jegliche Elektrofahrzeuge, oder Elektrofahrzeuge, für die momentan keine freie Ladedosen verfügbar sind, auf unbegrenzte Zeit auf den speziell für den Ladevorgang gekennzeichneten Flächen stehen dürfen.

Die Auslegung führt im hiesigen Fall vielmehr dazu, dass ein Fahrzeug nur dann nicht rechtswidrig und gegen den Willen der Zedentin abgestellt wird, wenn durch Verbindung mit der Ladestation entweder der Akkustand geladen oder gehalten wird. Für die Auslegung spricht zunächst der eindeutige Wortlaut, welcher den Ladevorgang als Einwilligungsvoraussetzung beinhaltet. Wenn es auf dem Schild heißt: „während des Ladevorgangs“, so bedeutet dies grundsätzlich, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich Strom beziehen muss, oder durch den Anschluss an der Ladesäule den gegenwärtigen Akkustand jedenfalls hält.

Ob die Einwilligung auch für den Fall gilt, dass ein Elektrofahrzeug geladen wurde und nach dem Ladevorgang noch mit der Ladesäule verbunden ist, muss hier nicht entschieden werden, da der Kläger den Ladevorgang zu keinem Zeitpunkt begann.

Für eine erweiternde Auslegung der antizipierten Einwilligung besteht insofern schon nach dem Wortlaut kein Raum.

Auch Sinn und Zweck der Einwilligung widersprechen hier der Auslegung, auf die sich der Kläger berufen möchte. Denn es ist erkennbar nicht das Ziel der Regelung, kostenlosen Parkraum für Elektrofahrzeuge an sich anzubieten, sondern nur für den Zweck des Ladevorgangs.

Das Ziel der Regelung würde untergraben werden, wenn jedes Elektroauto, für welches keine Ladebuchse vorhanden ist, den Parkraum dauerhaft nutzen könnte und somit aufladebedürftige Fahrzeuge an der Inanspruchnahme der Ladesäule gehindert werden. Dies leuchtet insbesondere ein, da Elektrofahrzeuge für den Ladevorgang besonders viel Zeit benötigen und damit ein besonderes Bedürfnis besteht, Plätze für eben diese zeitintensive Ladetätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger – was unbestritten blieb – jedenfalls ursprünglich vorhatte, das Fahrzeug zu laden, es aber mangels freier Ladebuchse für einen i3 nicht laden konnte und dann führ mehrere Stunden an der Ladesäule stehen ließ. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich hier kein anderes Ergebnis. Sonst würde der für die Ladung von Elektrofahrzeugen bestimmte Parkraum von jeglichen Elektrofahrzeugen, die keinen passenden Anschluss für die dort befindliche Ladesäule haben, dauerhaft in Anspruch genommen werden können und ladewillige Halter von aufladebedürftigen Elektrofahrzeugen hätten das Nachsehen.

Die Elektroladesäule und der davor befindliche Parkraum ist insofern mit einer Zapfsäule für Verbrennungsfahrzeuge auf einem Tankstellengelände zu vergleichen. Es leuchtet ein, dass derjenige, der auf einem Tankstellengelände nicht den für ihn richtigen Kraftstoff oder eine freie Zapfsäule finden kann, sein Fahrzeug nicht für mehrere Stunden auf dem Gelände des Tankstellenpächters in Erwartung des Freiwerdens einer Zapfsäule stehen lassen kann. Selbst ohne Beschilderung des Tankstellengeländes muss jedem klar sein, dass der Verbleib von Fahrzeugen auf dem Privatgelände nur für die Inanspruchnahme der dort angebotenen Leistungen, vor allem den Betankungsvorgang und dessen Abwicklung geduldet wird.

Nichts anderes kann auch für privat zur Verfügung gestellte Elektroladesäulen angenommen werden.“

M.E. auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung zutreffend gelöst.

OLG Bamberg: Echternacher Springprozession, oder: Gibt es in Bayern (nur) besonders sachkundige Amtsrichter?

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Die Echternacher Springeprozession dürfte bekannt sein (vgl. sonst hier). Da geht es zwei Schritte vor und einen zurück. Das Bild fiel mir beim OLG Bamberg, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – ein, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat – er möge mir nachsehen, dass ich mir nicht notiert habe, wer es war, übersandt hat. Es ging in dem Verfahren um die Messung der Geschwindigkeit mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21P, einem standardisierten Messverfahren. Da hatte der Messbeamte vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät Riegl FG21P, 5. Aufl, Stand Dez. 2008, durchgeführt. Dort ist unter „Einsatz des Gerätes = Vorgeschriebene Funktionsteste (Seite 17) In Ziffer 2. „Displaytest“ für die durchzuführenden Tests nach Verbringung des Geräts an einen neuen Einsatzort folgendes vorgeschrieben: „Alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung müssen aufleuchten und wieder erlöschen“. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Messbeamte im Gegensatz dazu nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung den Display-Test nur anhand des Außendisplays, nicht jedoch auch am Display im Geräteinneren vorgenommen.

Das OLG Bamberg hebt auf und sagt – so die Kernaussagen des Beschlusses:

Bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde.

Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen auf ein durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis eines Messgerätes stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf.

Für mich sind das zwei Schritte vor, einer zurück. Denn ich frage mich schon, wie will der Amtsrichter „die Korrektheit der Messung individuell überprüfen„, wenn nicht mit einem Sachverständigengutachten. Jedenfalls hätte ich die erforderliche Sachkunde nicht gehabt. Aber in Bayern gibt es wahrscheinlich eben (nur) besonders sachkundige Amtsrichter.

Nachtrag: Ich werde gerade darauf hingewiesen, dass ich über die Entscheidung schon berichtet habe (vgl. hier: Riegl FG21P ohne Displaytest, nicht standardisiert, oder: Was die OLGs so machen….). Sorry. Ist mir durchgegangen, wohl weil ich sie aus meinem Blogordner nicht gelöscht hatte. Oder werde ich doch älter? Und damit ist aber auch die Frage des Einsenders geklärt. Das war die Kollegin RÄin I. Pichler-Gieser, Wiesbaden. 🙂