Monatsarchiv: November 2014

Mehrwertsteuer auch bei unwirtschaftlichem Ersatz?

© mpanch - Fotolia.com

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Schon etwas älter ist das OLG Köln, Urt. v. 07.05.2014 – 16 U 171/13, das ich heute vorstellen möchte. Es geht/ging um die Frage, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die auf eine Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer auch dann ersetzt verlangen kann, wenn der Geschädigte anstelle der gebotenen Reparatur eine unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vornimmt. Das OLG Köln hat die Frage bejaht:

„Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich angefallen ist. Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnung hinreichend nachgewiesen, dass Mehrwertsteuer in Höhe von ca. 1.200 € angefallen ist. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

Der Kläger kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach [juris]) und auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-DrS 14/7752 S. 24). Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Maßnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.

Diese Grundsätze gelten gerade dann, wenn der Kläger – wie inzwischen zwischen den Parteien unstreitig – sein Fahrzeug unrepariert veräußert (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach [juris]).

Der Kläger muss sich den Erlös für das unrepariert veräußerte Fahrzeug nicht anrechnen lassen. Der Wiederbeschaffungswert ist lediglich bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis abzuziehen. Der Kläger rechnet aber auf Reparaturkostenbasis ab. Diese Abrechnung verstößt auch nicht gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt erkennbar nicht vor.“

Ich habe da mal eine Frage: Müsste es nicht eine zweite Terminsgebühr geben?

© AllebaziB - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche hat mich dann mal wieder eine „Verbindungsfrage“ erreicht, na ja, Verbindung und Trennung und Einstellung. Jedenfalls eine Konstellation, die in der Praxis häufiger vorkommen dürfte. Also:

„Ich bin am heutigen in einer Hauptverhandlung am Amtsgericht als Pflichtverteidiger aufgetreten, zuvor – im gerichtlichen Verfahren – wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren dem führenden Verfahren hinzu verbunden – wir hatten heute also ?zwei Anklagen.

Ich habe mir somit zweimal je eine Grund-, eine Verfahrens- und noch eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren verdient, plus die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung heute.

Jetzt wurde heute aber das weitere Verfahren im Termin ? abgetrennt und eingestellt- so die Vorsitzende wörtlich – nach § 154 StPO.

Nun möchte ich mich nicht als Gebührenschneider offenbaren, aber im Ernst:

Wenn das Verfahren im Termin abgetrennt und dann eingestellt wird liegt m. E. die Überlegung nahe, dass für das zweite Verfahren (das erst hinzu verbunden wurde und ich Pflichtverteidiger und jetzt wieder abgetrennt wurde) auch die Terminsgebühr (also eine zweite Terminsgebühr) angefallen ist (zumindest für die logische Sekunde in der die Einstellung im Termin (nach Abtrennung) erfolgt).“

Ich hatte (nur) zur Sicherheit noch einmal nachgefragt, ob bei der Verbindung erstreckt worden ist (§ 48 Abs. 6 s. 3 RVG). Das hat der Kollege bejaht.

Auf gehts.

„You’re complete crazy“ – sagt man das zu einem (bayerischen) Polizeibeamten?

entnommen: openclipart.org

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Da haben wir mal wieder eine – taufrische – Entscheidung zur Beleidigung/Schmähkritik, und zwar den OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14. Das OLG hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

„Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte in einer Bar mindestens 6 Whiskys getrunken, was zu einem Atemalkoholwert von 2,3 Promille führte. Er geriet mit dem Wirt der Bar über die Höhe der Rechnung in Streit. Ein anderer Gast hatte zahlreiche Getränke auf die Rechnung des Angeklagten setzen lassen, was den Angaben des Angeklagten nach nicht mit ihm vereinbart war. Der herbeigerufenen Polizei nannte der Angeklagte eine Adresse in Berlin und händigte seinen Reisepass aus, aus dem sich jedoch lediglich Berlin als Wohnsitz ergab. Die Überprüfung der Personalien nahm einige Zeit in Anspruch. Da sich der Angeklagte erst kurz zuvor umgemeldet hatte, konnte zuerst nicht die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten festgestellt werden. Während der gesamten Personalienfeststellung war der Angeklagte uneinsichtig und verhältnismäßig laut. Zur Geschädigten Polizeibeamtin pp. sagte der Angeklagte: „You’re complete crazy“, um so seine Missachtung auszudrücken.“

Das AG hatte den Angeklagten verurteilt. Das OLG hat aufgehoben und frei gesprochen:

„Eine ehrverletzende Äußerung ist dann nicht mehr hinzunehmen, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BayObLG NJW 2005, 1291, 1292).

Die Äußerung des Angeklagten ist anlässlich seiner Personalienfeststellung gegenüber der die Abfrage durchführenden Beamtin gefallen und vor dem Hintergrund zu sehen, dass der – zudem stark alkoholisierte Angeklagte vorher von ihrem Kollegen zu Unrecht der Angabe falscher Personalien bezichtigt worden war und sich die Abfrage eine Weile hinzog. Angesichts der Anlassbezogenheit dieser Äußerung, der in der Einlassung des Angeklagten geschilderten Verärgerung über den Vorwurf, gelogen zu haben und der Dauer der Kontrolle kann trotz des Umstands, dass der Vorwurf nicht durch die Geschädigte selbst, sondern durch ihren Kollegen erhoben wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass die Diffamierung der Polizeibeamtin, sondern das ihm von der Polizei als Institution entgegengebrachte Misstrauen und die damit verbundene langdauernde Kontrolle durch die beiden Beamten im Vordergrund stand. Trotz der scharfen Kritik ist deshalb die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Ein durch das Grundrecht auf Meinungsäußerung nicht gedeckter Angriff auf die Menschenwürde liegt ebenso wenig vor, wie eine Formalbeleidigung.“

Freispruch ja, aber leicht ist er dem OLG offenbar nicht gefallen. Denn am Ende gibt es dann noch etwas „fürs Leben“:

„Der Senat bemerkt ausdrücklich, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung und der Vorgehensweise des Angeklagten missverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne, dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftenden Angriffe auf die handelnden Personen veranlasst wären. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze aber nicht.“

Tja, auch wenn es schwer fällt…..

Sleepless in Berlin – Vernehmung nach 38 Stunden ohne Schlaf?

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Gestern sind zwei Entscheidungen des 5. Strafsenats des BGH auf dessen HP eingestellt worden, die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt sind, also „große Entscheidungen“. Vielleicht ein wenig das Vermächtnis des Vorsitzenden des 5. Strafsenats Clemens Basdorf, der zum 01.11.2014 in den Ruhestand gegangen ist? Nun, man weiß es nicht, m.E. aber jedenfalls „bemerkenswerte“ Entscheidungen, von denen ich hier zunächst über den BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – 5 StR 296/14 – berichten will. Er behandelt eine Problematik aus § 136a StPO – unzulässige Vernehmungsmethoden – die mich schon ein wenig fassungslos – ein Teil der Kommentatoren liebt dieses Wort – zurücklässt. Es geht nämlich um eine Übermüdungsproblematik, zu der der BGH folgendes „feststellt“.

  • Es handelt sich um ein Totschlagsverfahren. Die Angeklagte soll  ihr neugeborenes Kind unmittelbar nach der Geburt getötet haben.
  • Zugrunde gelegt wird ein polizeiliches Geständnis vom 10.12.2012.
  • Bei Beginn der zum Geständnis führenden Vernehmung um 21.25 Uhr hatte die 23 Jahre alte Angeklagte mindestens 38 Stunden nicht geschlafen.
  • In den frühen Morgenstunden des 10.12.2012 hatte sie nach verheimlichter Schwangerschaft allein einen Jungen geboren, den sie aufgrund eines spontanen Entschlusses dann erstickte.
  • Sie erlitt beträchtlichen Blutverlust und war körperlich wie seelisch entkräftet.
  • Bei einem Toilettengang gegen 8.00 Uhr brach sie ohnmächtig zusammen.
  • Ein weiterer körperlicher Zusammenbruch folgte kurze Zeit später.
  • Ihre Mutter fand die Angeklagte gegen Mittag apathisch und weinend vor. Sie äußerte hier und später, nicht mehr leben zu wollen.
  • Am Nachmittag wurde sie ins Krankenhaus verbracht, wo ein Dammriss genäht wurde.
  • Gegen 16.00 Uhr kam sie zur Beobachtung auf eine Station.
  • Von 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr wurde sie erstmals von der Polizei als Beschuldigte vernommen. Sie gab an, dass das Kind tot geboren worden sei.
  • Im Anschluss an die Vernehmung wurde der Angeklagten die vorläufige Festnahme erklärt.
  • Um 20.00 Uhr erhielt sie zwei Baldriandragees, weil sie nicht zur Ruhe gelangte.
  • Gegen 20.30 Uhr wurde sie erneut verantwortlich vernommen. Zunächst wurde mit ihr ein lediglich in einem polizeilichen Vermerk erfasstes Vorgespräch geführt, in dem sie die Tat weiterhin leugnete.
  • Um 21.00 Uhr wurde den vernehmenden Polizeibeamten das Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung mitgeteilt, wonach von einer Le-bendgeburt auszugehen sei. Die Beamten konfrontierten die Angeklagte sogleich mit diesem Ergebnis. Die Angeklagte stritt die Tat weiter ab.
  • Um 21.25 Uhr begann eine nunmehr im Wortlaut schriftlich niedergelegte Vernehmung. Die weinende Angeklagte erklärte zu deren Beginn, es sei gerade ein bisschen viel für sie. Nach anfänglichem weiterem Bestreiten gestand sie die Tat. Die Vernehmung endete am Tattag um 23.25 Uhr.

Bei diesem Verlauf sieht der BGH „eine Fülle von gewichtigen Gründen“, aufgrund derer sich die Annahme tiefgreifender Erschöpfung und daraus resultie-render Besorgnis der Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung geradezu aufdrängt. Wohl war, kann man nur sagen. Nicht sleepless in Seattle, sondern in Berlin? Und das 38 Stunden lang vor einer für das Verfahren entscheidenden Vernehmung. Das macht mich schon fassungslos.

Und: Man ist auch noch über das weitere Prozedere erstaunt, wenn man liest:

„Bei dieser Sachlage kann der Senat davon absehen, freibeweislich der Frage nachzugehen, wie es erklärt werden kann, dass die entscheidende zweistündi-ge Vernehmung keine andere Dokumentierung erfahren hat, als diejenige in einem Protokoll von lediglich etwas mehr als vier, zudem großzügig formatierten Druckseiten.“

Dazu kann man dan nur noch sagen: Ohne Worte.

Nachtrag: In der Überschrift waren es zunächst nur 36 Stunden 🙂

Das Vermächtnis des pensionierten “BGH-Vorsitzenden” – Wann muss es einen Pflichtverteidiger geben?

© Dan Race - Fotolia.com

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Der BGH, Beschl. v. 20.10.2014 – 5 StR 176/14 – ist der zweite von den gestern auf der BGH-Homepage eingestellten, der für die Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist (zum  BGH, Beschl. v. 21.10.2014 – 5 StR 296/14 s. Sleepless in Berlin – Vernehmung nach 36 Stunden ohne Schlaf?). Er ist zwar auch bemerkenswert, aber aus Verteidigersicht nicht ganz so “schön”. Zum Gegenstand hat er die Problematik der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem sehr frühen Verfahrensstadium, nämlich – zumindest bei Kapitaldelikten – ggf. schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung. Um diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur gestritten, es gibt dazu auch eine BGH-Entscheidung aus den 90-ziger Jahren, die ganz hoffnungsvoll stimmte. Danach ist aber der BGH – gerade auch der 5. Strafsenat – wieder zurück gerudert. Man/ich hatte gedacht, dass durch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO sich an der Stelle etwas bewegt und man aus dieser Regelung den Schluss auf eine möglichst frühe Beiordnung zieht. Die Vorschrift hat der 5. Strafsenat auch herangezogen, aber gerade zur Stützung seiner Auffassung, dass regelmäßig eben noch keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls in einer Kapitalsache anzunehmen ist:

“aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass nach geltendem Recht (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch mit Bedacht auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten stets bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren, etwa beginnend mit dem dringenden Verdacht eines (auch schweren) Verbrechens, einen Verteidiger zu bestellen (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 236 f.; vom 17. Dezember 2003 – 5 StR 501/03, BGHR StPO § 141 Bestellung 8; vom 19. Oktober 2005 – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1010). Das gilt auch dann, wenn ein Haftbefehl besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 5 StR 501/03, aaO).

Von dieser Rechtsprechung abzurücken, besteht kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) den Zeitpunkt der rechtlich zwingenden Bestellung eines Pflichtverteidigers in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in Kenntnis der bestehenden Rechtsprechung bewusst auf den Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft festgelegt hat. Nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO hat die Verteidigerbestellung „unverzüglich“ zu erfolgen, sofern der Haftbefehl nach seiner Verkündung nicht außer Vollzug gesetzt wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13097, S. 19). Erst mit der Aufrechterhaltung der Haft nach § 115 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt eine Vollstreckung der Untersuchungshaft im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor. Forderungen, frühere Ereignisse, wofür beispielsweise der Erlass eines Haftbefehls oder die Ergreifung des Beschuldigten in Betracht gekommen wären, haben sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, S. 16 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, aaO, S. 237; Jahn in Festschrift Rissing-van Saan, 2011, S. 275, 277 f. mwN).”

Allerdings:

“cc) Allerdings haben die Polizeibeamten gegen § 115 Abs. 1 StPO verstoßen, indem sie die Angeklagte nach ihrer Ergreifung nicht unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt, die Vorführung vielmehr zum Zweck der Durchführung polizeilicher Beschuldigtenvernehmungen aufgeschoben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 5 StR 547/94, BGHR StPO § 128 Abs. 1 Vorführungsfrist 2; Urteil vom 17. November 1989 – 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188). Dieser Verfahrensfehler verengt jedoch nicht den der Staatsanwaltschaft in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO übertragenen Beurteilungsspielraum betreffend das Hinwirken auf sofortige Verteidigerbestellung. Viel-mehr wäre es – sofern eingebunden – deren Pflicht gewesen, nachhaltig für die Wahrung des Unverzüglichkeitsgebots nach § 115 Abs. 1 StPO Sorge zu tragen. Infolge der in erster Linie auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG zielenden Schutzrichtung des § 115 Abs. 1 StPO (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1994, 551, 552; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 1), die das Interesse an frühzeitiger Verteidigerbestellung (vgl. auch KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 115 Rn. 1a) gleichsam als Reflex mit umfasst, vermag die Verletzung dieser Vorschrift den Zeitpunkt rechtlich zwingender Verteidigerbestellung aber nicht vorzuverlagern….”

Die letzte Frage war dann aber revisionsrechtlich ohne Bedeutung: Denn der Angeklagte hatte die Verletzung des in § 115 Abs. 1 StPO normierten Unverzüglichkeitsgebots mit seiner Verfahrensrüge nicht beanstandet, sondern sich vielmehr ausdrücklich auf die Rüge unterlassener Verteidigerbestellung beschränkt. Das war es dann.

Vielleicht war der Beschluss dann (auch) das Vermächtnis des pensionierten Vorsitzenden? Der Verteidiger wird jedenfalls beides nicht gerne lesen.