Monatsarchiv: November 2014

Wie werde ich einen „missliebigen Richter los“?

HammerKlein, aber fein, der AG Nürnberg, Beschl. v. 23.09.2014 – BwR 403 Ds 304 Js 6812/10, der eine Problematik behandelt, zu der die „Big Two“ – BVerfG und BGH – in der Vergangenheit auch schon etwas gesagt haben. Nämlich zu der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit eines Richters gerechtfertigt ist, wenn der vom Angeklagten beleidigt worden ist und deswegen Strafantrag gestellt hat. So war der Ablauf wohl in einem Strafvollstreckungsverfahren beim AG Nürnberg-Fürth. Und das AG sagt – in Übereinstimmung mit den „Big Two“: ist

„Gleiches gilt für die Tatsache, dass Richter am Amtsgericht- vom Antragsteller beleidigt wurde, der insoweit auch Strafantrag gestellt hat. Insoweit wurde der Antragsteller mittlerweile auch wegen Beleidigung verurteilt. Die Beleidigung eines Richters durch den Angeklagten kann aber generell nicht dessen Befangenheit begründen, da es ansonsten im Belieben eines Angeklagten stünde, durch eine Beleidigung den missliebigen Richter loszuwerden.“

„Schön“ die Formulierung „loszuwerden“. Aber zutreffend: Mit einer Beleidigung und anschließendem Strafantrag des Richters wird man den nicht los 🙂 .

Wer ist denn nun angefangen zu „dealen“…?

HändeschüttelnIch habe ja schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Abspracheregelungen der StPO, also § 257c StPO und alles, was damit zusammenhängt, sicherlich der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner sind, der den BGH beschäftigt. Es vergeht i.d.R. kaum eine Woche, in der der BGH nicht auf seiner Homepage dazu Entscheidungen einstellt. Wenn man über alle berichten wollte, würde es sicherlich schnell langweilig; etwas anderes würde vielleicht dann gelten, wenn man ein „Abprache-Blog“ betreiben wollte. Nun, das habe ich nicht vor, so dass ich immer nur über „ausgewählte“ Entscheidungen berichten möchte. Und da kam der gestern auf der BGH-HP eingestellte BGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 1 StR 352/14 – gerade recht. Vor allem auch deshalb, weil er zugleich auch ein revisionsrechtliches Problem behandelt, nämlich (mal wieder) die ausreichende Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Beanstandet worden ist in dem Verfahren mit der Revision, die Mitteilungs- und Dokumentationspflicht sei dadurch verletzt worden, dass nicht mitgeteilt worden sei, von wem die Initiative zur Führung der Verständigungsgespräche ausgegangen sei. Die Rüge hatte der Angeklagte nicht ausreichend begründet, weil sich seinem Revisionsvortrag nicht entnehmen ließ, ob überhaupt ein Rechtsfehler vorliegen würde, wenn das tatsächliche Vorbringen zuträfe:

Die Revision trägt zum Verfahrensgeschehen vor, dass die Hauptverhandlung unterbrochen worden sei, sodann Verständigungsgespräche stattgefunden hätten und im Anschluss in öffentlicher Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden über den Inhalt der Gespräche Mitteilungen erfolgt und diese auch protokolliert worden seien. Es sei „nicht erkennbar, ob bereits aus dem  konkreten Grund der Führung von Verständigungsgesprächen unterbrochen wurde“ oder es sich „alternativ“ um eine „reguläre Unterbrechung der Hauptverhandlung“ gehandelt habe.

Damit wird das tatsächliche Geschehen schon nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, vielmehr werden alternativ zwei Geschehensabläufe als bloße Möglichkeiten dargestellt. Durch den insoweit unvollständigen Vortrag bleibt aber offen, ob überhaupt eine Verpflichtung bestand, darüber zu informieren, von wem die Initiative zu den Gesprächen ausgegangen ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 – 1 StR 612/13; Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14). Wäre dies nämlich in öffentlicher Hauptverhandlung angeregt worden, wie es die Revision als möglich darstellt und es der Darstellung in den dienstlichen Erklärungen des Sitzungsstaatsanwalts und der Berufsrichter entspricht, bestünde insoweit keine Informationspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Diese soll nämlich dazu dienen, außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Gespräche in der Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen, so dass die Möglichkeit eines informellen und unkontrollierbaren Verfahrens ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, aaO, 1069; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.). An dem Erfordernis einer Erörterung von Geschehnissen außerhalb der Hauptverhandlung in der Hauptverhandlung fehlt es aber, wenn die Führung von Verständigungsgesprächen in öffentlicher Hauptverhandlung, mithin für alle Verfahrensbeteiligten und für die Öffentlichkeit transparent, angeregt worden ist.

Der angetrunkene Busfahrer und das beschränkte Fahrverbot

© ExQuisine - Fotolia.com

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Milde gestimmt war das AG Lüdinghausen gegenüber einem Busfahrer, der nach dem Dienst/Ende einer Reise allein und/oder mit Kollegen Alkohol zu sich genommen und sich dann mit seinem Privatwagen auf den Heimweg gemacht hatte. Er wurde von der Polizei kontrolliert. Ein Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l.

Das AG verurteilt den Busfahrer im AG Lüdinghausen, Urt. v. 13.10.2014 – 19 OWi-89 Js 1350/14-125/14 – wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG, setzt zwar ein Fahrverbot fest, nimmt aber die Fahrerlaubnis-Klassen D1, D, D 1 E und DE von dem Fahrverbot aus und erhöht dafür die Regelgeldbuße, aber (nur) um 100 €. Begründung:

„Der Betroffene war so wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr gemäß § 24 a Abs.1 StVG zu verurteilen. Im Bußgeldkatalog ist für einen derartigen Verstoß ein Regelfahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 500 Euro vorgesehen. Dem Gericht erschien es erzieherisch ausreichend, das Fahrverbot so zu beschränken, dass die beruflich genutzten Busfahrten von dem Fahrverbot ausgenommen sind. Es hat dementsprechend die im Tenor genannten Fahrerlaubnis-Klassen D1, D, D 1 E und DE von dem Fahrverbot ausgenommen. Dies war möglich, weil die in Rede stehende Fahrt mit einem privaten Fahrzeug stattfand und nicht mit einem Bus. Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Anlass der Alkoholisierung in jedenfalls mittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Betroffenen stand, so dass sich das Gericht gehindert sah, ohne gleichzeitige Erhöhung der Geldbuße eine Fahrverbotsbeschränkung vorzunehmen. Das Gericht hat jedoch eine milde Erhöhung von 100 Euro für ausreichend erachtet, da der Betroffene einerseits straßenverkehrsrechtlich unbelastet ist und andererseits infolge des Fahrverbotes bei einem Monatsnetto von 1500 Euro für die Fahrverbotsdauer deutlich erhöhte Kosten haben wird, um täglich zu seinem Arbeitsplatz zu kommen.

Den Busfahrer wird es sicherlich freuen und es wird die Entscheidung auch dazu beitragen, ihm seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Aber die Entscheidung erscheint mir dann auch zu milde. Immerhin ein Verstoß gegen § 24a StVG, bei dem sich die Rechtsprechung sonst mit dem „Absehen“ vom Fahrverbot schwer tut und i.d.R. ein Fahrverbot verhängt. Allerdings: Von der Tendenz her zu begrüßen. Ich gehe davon aus, dass der Betroffene in Zukunft jeden Alkohol umgehen wird, wenn er noch fahren muss.

Das sozial adäquate Verhalten an Karneval

entnommen wikimedia.org Superbass - Own work

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Superbass – Own work

Bei meiner Recherche nach Entscheidungen zu Karneval – heute/jetzt startet die 5. Jahreszeit im Rheinland und die Entscheidung mit der Terminierung auf 11.11. am 11.11. ist schon oft gelaufen – bin ich auf das LG Ravensburg, Urt. v. 26.09.2013 – 4 O 47/13 – gestoßen, das sich mit „sozialadäquatem Verhalten“ am Rande eines Fasnachtsumzuges befasst. Nun, es geht nicht um die erlaubte bzw. unerlaubte/nicht angemessene Menge Alkohol, die ggf. jemand zu sich genommen hat, sondern um das Verhalten von jungen Leuten bei einer Tanzveranstaltung nach einem Fasnachtsumzug (ja, nicht ganz Karneval, aber immerhin 🙂 .

Folgender Sachverhalt:

„Am 28.1.2012 fand nachmittags in E (R) ein Fasnachtsumzug statt. Der Beklagte nahm hieran als Mitglied der Narrengruppe R, einer Unterabteilung des TSV A e.V., teil. Im Anschluss an den Umzug fand in der Turnhalle, immer noch im Rahmen der Fasnachtsveranstaltung, eine Party statt. Die damals 20 Jahre alte Klägerin kam mit ihrer jüngeren Schwester M, ihrem damaligen Freund P H und dem Bekannten St H gegen Ende des Umzugs nach E; die jungen Leute begaben sich dann direkt zum Bereich der Turnhalle.

Dort trafen sie auf den Beklagten, der zumindest P H bereits kannte. Während die jungen Leute beieinander standen, hob der Beklagte die Klägerin hoch und legte sie über seine Schulter, drehte sich mit ihr und setzte sie wieder ab. Er machte dies wenig später ein zweites Mal. Wie das Absetzen der Klägerin aussah und ob sie sich sogleich hierbei verletzte ist streitig. Jedenfalls lag die Klägerin dann auf dem Boden, musste von Mitarbeitern des Sanitätsdienstes versorgt und schließlich mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden.

Das LG lehnt eine Haftung des Beklagten, eines „überaus stämmigen jungen Mannes“ ab:

3. Dem Beklagten ist jedenfalls kein Verstoß gegen rechtlich vorgegebene Verhaltensmaßstäbe anzulasten.

a) Das Aufnehmen der Klägerin geschah im unmittelbaren Umfeld des Fasnachtstreibens in Form eines Umzuges mit anschließender Party in der Turnhalle; der Beklagte hatte bereits am Umzug teilgenommen, die Klägerin und ihre Begleiter kamen spätestens zur anschließenden Party. Angesichts dieser Rahmensituation, ergänzend aber auch mit Blick auf das Alter der Beteiligten, war das Verhalten des Beklagten sozialadäquat. Die Klägerin selbst macht nicht einmal geltend, dass sie bereits das erste Aufnehmen entschieden abgelehnt oder gar dem Beklagten danach deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er dies gefälligst zu unterlassen habe. Erst als er sie ein zweites Mal aufnahm, erklärte sie, er solle aufhören, was er dann auch gleich zum Anlass nahm, sie wieder abzusetzen. Dem Beklagten ist deshalb nicht vorzuwerfen, dass er die Klägerin überhaupt ein zweites Mal hochnahm.

Auch im Zusammenhang mit dem Absetzen der Klägerin ist dem Beklagten nichts vorzuwerfen. Es gibt – auch außerhalb des sozialen Nahbereichs – zahlreiche Situationen, in denen Menschen in unzweifelhaft sozialadäquater Weise im unmittelbaren Körperkontakt auf andere einwirken, beispielsweise bei Begrüßungs- oder Verabschiedungsritualen oder bei Sport und Tanz. Welche Sorgfaltsanforderungen hierbei zu beachten sind, richtet sich ganz nach der konkreten Situation und dem jeweiligen Gegenüber. Hier hatte es der Beklagte nicht mit einem kleinen Kind zu tun, einem Körperbehinderten oder einem gebrechlichen alten Menschen, sondern mit einer erwachsenen jungen Frau von zwar eher zierlicher Statur, aber ohne irgendwelche wahrnehmbare gesundheitliche Einschränkungen. Der Beklagte musste deshalb die Klägerin, als er sie nach dem spielerischen Hochnehmen wieder absetzen wollte, nicht wie ein rohes Ei oder eine Porzellanvase behandeln und denkbar behutsam auf dem Boden absetzen. Er durfte sie ohne weiteres in aufrechter Haltung bei einem nur noch relativ geringen Abstand der Füße zum Boden aus seinen Händen hinabgleiten lassen; denn er musste dabei nicht damit rechnen, dass die Beklagte sich beim Auftreffen auf den Boden verletzen würde.

b) Eine Haftung des Beklagten ist daher nicht gegeben.

Nimmt man eine erfolgsbezogene Rechtswidrigkeitsprüfung vor, ist zwar die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten durch die hierbei (mit)herbeigeführte Rechtsgutsverletzung indiziert; da dem Beklagten aber nicht anzulasten ist, dass er die gebotene Sorgfalt verletzt habe, fehlt es dann am Verschulden. Bei einer verhaltensbezogenen Beurteilung der Rechtswidrigkeit dagegen ist trotz der bewirkten Verletzung bereits die Rechtswidrigkeit zu verneinen, nachdem der Beklagte in sozialadäquater Weise und unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt agiert hat. Weiterer Ausführungen zu diesem rechtsdogmatischen Theorienstreit bedarf es – zumal Fragen der Notwehr oder von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen nicht aufgeworfen sind – nicht (vgl. näher Palandt-Sprau a.a.O. § 823 Rn. 24 mit zahlr. Nachw.).„

Also: Alaaf, Helau und was man sonst so sagt/ruft.

96.074 Dateien mit kinderpornografischen Inhalt – wie packt man die in eine Anklage

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Die Anklage (der Staatsanwaltschaft Braunschweig [?]) wirft dem Angeklagten das Sich-Verschaffen und den Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt vor. Das AG Braunschweig hat jetzt im AG Braunschweig, Beschl. v. 23.10.2014 – 6 Ds 3724 Js 79665/12 – das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, weil die Anklage nicht ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt hat, also nicht deutlich macht, „dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist“. Dabei muss sich die Tat „von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Die begangene konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden.“ Das AG führt dazu aus:

Dem Angeklagten wird mit der Anklage das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Dateien im Zeitraum vom 09.08.2012 und einer unbestimmten Zeit davor, sowie der Besitz von mindestens 317 bei einer Durchsuchung am 09.08.2012 bei ihm aufgefundenen Dateien vorgeworfen.

Insoweit bleibt unklar, welche konkreten Handlungen des Angeklagten des Sich-Verschaffens von der Anklage umfasst sind. Auch dürfte der vorgeworfene Besitz der 317 Dateien nicht hinreichend bestimmt sein, da keinerlei Bezugnahme auf Anlagen oder ähnliches erfolgt ist. So kann es durchaus sein, dass die Polizei u.a. bei der Durchsicht der insgesamt 96.074 Dateien, die der Pornographie, der Jugendpornografie, der Kinderpornographie oder den Präverenzdateien zugeordnet worden sind, Dateien falsch eingeordnet hat, obwohl auch diese zusätzlich der Kinderpornografie zuzuordnen sind. Insoweit bliebe unklar, ob der Besitz dieser Dateien dann bereits durch die unklare Anklage umfasst ist.

Da der Angeklagte offensichtlich fürchtet, dass noch weitere gleichgeartete Straftaten aufgedeckt werden könnten, so dass die Frage des Strafklageverbrauches später problematisch sein könnte, können die insoweit bestehenden Zweifel der Verteidigung an der Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht ausgeräumt werden, so dass dem Verfahren hier insoweit zur Zeit ein Verfahrenshindernis entgegensteht, dass nach der Eröffnung des Verfahrens auch nicht mehr in diesem Verfahren behoben werden kann. Es ist vielmehr die Erhebung einer konkreteren Anklage in einem neuen Verfahren erforderlich, um bei neu auftauchenden Auffälligkeiten des Angeklagten auf dem Gebiet der Kinderpornografie den etwaigen Strafklageverbrauch sicher beurteilen zu können. „

Nur zur Klarstellung: Das ist kein Freispruch, sondern eine (vorläufige) Einstellung, weil die Anklage ordnungsgemäß erneut erhoben werden kann. Allerdings stellt sich dann schon die Fragem wie man die 96.074 inkriminierten Datein so in eine Anklage packt, dass die bestimmt genug ist/wird.