Monatsarchiv: November 2014

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei zusätzliche Verfahrensgebühren?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Hier dann die Lösung zu der freitäglichen Frage nach den beiden Verfahrensgebühren, allerdings: Nach dem Sachverhalt nicht ganz eindeutig zu beantworten.

Aber man muss wohl davon ausgehen – der Kommentator zu dem Posting lag schon ganz richtig bzw. war auf dem richtigen Weg -, dass eine Teileinstellung erfolgt ist. Dann ist das Verfahren nicht insgesamt endgültig erledigt und es entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Grundsätzlich kann sie übrigens auch bei einer Einstellung nach § 154 StPO entstehen, denn der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Einstellung nach § 154 StPO eine endgültige ist, so dass die Nr. 4141 VV RVG anfallen kann.

Ob man eine Nr. 4141 VV RVG damit begründen könnte, dass – so der Kommentator – „ggf. Verbindung und Einstellung nach § 154 unmittelbar aufeinander folgten und dabei von vorne herein klar war, dass die Einstellung nach 154 beabsichtigt ist und zwischen Verbindung und Einstellung keine Erörterungen in der Sache mehr stattgefunden haben“ bin ich mir nicht ganz sicher. Denn letztlich bleibt es dabei, dass es sich nur um eine Teileinstellung des führenden Verfahrens handelt. Aber: Man könnte diskutieren, ob nicht die Hinzuverbindung des Verfahrens zu Erledigung des hinzuverbundenen Verfahrens ohne Hauptverhandlung geführt hat und deshalb die Nr. 4141 VV RVG angefallen ist. Aber das habe ich noch nicht zu Ende gedacht :-).

Das vertrauliche Gespräch mit dem Verteidiger ist unantastbar

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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§ 160a StPO schützt u.a. das Verhältnis Verteidiger/Mandant, und zwar wie das LG Augsburg im LG Augsburg, Beschl. v.02.04.2014 – 8 Ks 401 Js 139206/13 darlegt in einem sehr weiten Umfang. Im Verfahren waren der Strafkammer sog. News zugeleitet worden, die ursprünglich als polizeiinterne Lagemeldungen gedacht waren, dann jedoch der Strafkammer von der Staatsanwaltschaft zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegt wurden. Die StA ging davon aus, dass sich aus den „Unterlagen schließen lasse, dass der Angeklagte im Rahmen der gegen ihn geführten Verhandlung in einen sogenannten „Gerichtsmodus“ verfallen könne, um seinen Gesundheitszustand deutlich schlechter darzustellen, als dieser in (vermeintlich) unbeobachteten Momenten oder bei alltäglichen Gesprächen und Tätigkeiten wahrzunehmen sei.“ Die „Erkenntnisse“ stammten aus der Beobachtung des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Hauptverhandlungen bzw. dem Mithören von Gesprächen zwischen Verteidigung und Gericht bzw. Angeklagtem an Verhandlungstagen.

 Das LG hat dem Antrag des Verteidigers auf Löschung und Nichtverwertung bestimmter Passagen aus diesen News entsprochen:

„Der vom Gesetzgeber in §§ 53, 148, 160a so 53, 148, 160a StPO bezweckte umfassende Schutz der anwaltlichen Berufsgeheimnisträger rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, nicht nur solche Erkenntnisse dem Anwendungsbereich des § 160a StPO unterfallen zu lassen, die aus Maßnahmen herrühren, die von vornherein als Ermittlungsmaßnahmen gedacht waren, sondern auch solche, die diese Zweckbestimmung erst nach Anfall der Erkenntnisse erlangt haben.

Zumindest wäre in letzterem Fall § 160a StPO entsprechend anzuwenden.

Damit handelt es sich bei den der Kammer zugeleiteten Erkenntnissen um solche, die im Rahmen der Beobachtung des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Hauptverhandlungen bzw. dem Mithören von Gesprächen zwischen Verteidigung und Gericht bzw. Angeklagtem an Verhandlungstagen angefallen sind und die durch Zuleitung an das mit der Sache befasste Gericht nachträglich den Charakter von Ermittlungshandlungen im Sinne von § § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO angenommen haben.

Bei den von der Verteidigung beanstandeten Passagen handelt es sich auch unzweifelhaft um die Wiedergabe von Gesprächsinhalten, über die der Antragsteller gemäß § 53 Abs.1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürfte.

Keine Rolle spielt dabei, ob die zur Akte gelangten Erkenntnisse der USK Beamten für die Frage der Verhandlungsfähigkeit überhaupt relevant sind oder nicht, weil §§ 53, 160a StPO keine vorgeschaltete inhaltliche Überprüfung einschlägiger Erkenntnisse vorsehen.

Damit unterliegen die von der Verteidigung beanstandeten Erkenntnisse gemäß 160 a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 StPO bzw. nach entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einem umfassenden Verwertungsverbot.

Gleichzeitig waren nach § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO i. V. m. Absatz 1 Satz 3 der genannten Vorschrift die diesbezüglichen Aufzeichnungen in der Akte unkenntlich zu machen.

Hinsichtlich der unter Ziffer 1. a. des Tenors angeführten Passage ergibt sich die antragsgemäße Entscheidung zudem aus § 148 Abs. 1 StPO. Danach besteht in Ausprägung des Grundsatzes fairer Verteidigung ein uneingeschränktes Recht auf unüberwachten Besuch. Für Gespräche zwischen Mandant und Verteidiger sind zudem Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen Gespräche mit gewöhnlicher Lautstärke geführt werden können, ohne dass unter normalen Bedingungen ein Mithören möglich ist (OLG Hamm, StV 1985, 241 ff).

Das Gespräch, aus dem die beanstandete Passage stammt, unterfällt diesem Schutz.

Ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Verteidiger und einem Beschuldigten, wie es die Regelung in § 148 StPO gewährleisten will, ist nur dann möglich, wenn beide Seiten davon ausgehen können, dass Äußerungen zwischen Mandant und Anwalt in jedem Fall auch vertraulich bleiben.

Dabei kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob das Gespräch wegen der nicht ganz geschlossenen Tür zufällig mitgehört werden konnte. Denn die Verteidiger befanden sich in einem dem Schutzbereich des § 148 StPO unterfallenden Raum – und nicht etwa im Gerichtssaal oder im Zellenflur – und durften daher davon ausgehen, dass Gespräche mit ihrem Mandanten vertraulichen Charakter hatten oder diesen wenigstens bei zufälligem Mithören behalten, sei nun die Türe versehentlich einen Spalt offen gewesen oder nicht.„

Nicht unverzüglich vor den Richter – ggf. Freiheitsberaubung durch Unterlassen….

© Dan Race - Fotolia.com

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Durch das BGH, Urt. v. 04.09.2014 – 4 StR 473/13 – hat das Verfahren betreffend den Tod Quri Jallow vor einigen Wochen sein Ende gefunden. Das Verfahren hat die Justiz über einen längeren Zeitraum beschäftigt. Gegenstand des Verfahrens war der Tod des 22-jährigen aus Sierra-Leone stammenden Ouri Jallow in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers Dessau am 07.01.2005. Angeklagt wegen fahrlässiger Tötung war der zu diesem Zeitpunkt in dem Polizeirevier als verantwortlicher Dienstgruppenleiter tätige Polizeibeamte. Nach den Feststellungen des LG ist Ouri Jallow an einem inhalativen Hitzeschock verstorben nachdem er die Matratze in Brand gesetzt hatte, auf der er fixiert war. Dabei verwendete er ein Feuerzeug, das entweder zuvor bei seiner Durchsuchung übersehen worden war oder ein Polizeibeamter in der Gewahrsamszelle verloren hatte. Ouri Jallow war zu diesem Zeitpunkt hochgradig alkoholisiert. Er wies bei seiner Festnahme eine BAK von fast drei Promille auf. Seine Fixierung war auf Empfehlung eines Arztes erfolgt, weil er bei Aufnahme in den Gewahrsam Selbstverletzungsversuche unternommen hatte.

In einem ersten „Anlauf“ hatte das LG Dessau-Roßlau den Angeklagten im Dezember  2008 nach einer an 58 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge im Amt freigesprochen. Der BGH hatte dieses Urteil aufgehoben, Das LG Magdeburg hatte dann im zweiten Durchgang uim Dezember 2012 nach 67-tägiger Hauptverhandlung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Begründung: Er habe es zugelassen habe, dass der Gewahrsam des Ouri Jallow ohne ständige optische Überwachung vollzogen worden sei.

Der BGH hat dann jetzt diese Verurteilung bestätigt. Er hat – so die PM des BGH – in Übereinstimmung mit dem LG einen Sorgfaltsverstoß des Angeklagten bejaht, weil er als zuständiger Dienstgruppenleiter nicht für eine ständige optische Überwachung des späteren Todesopfers gesorgt habe. Eine solche Überwachungsmaßnahme sei wegen der besonderen Umstände des Gewahrsamsvollzugs (starke Alkoholisierung, Gefahr weiterer Selbstverletzungen, eingeschränkte Selbstschutzmöglichkeiten infolge der Fixierung) geboten gewesen. Durch die unzureichende Überwachung des Ouri Jallow sei dessen Tod auch mitverursacht worden.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hat der BGH ebenfalls verworfen und hat damit das LG bestätigt, dass den Angeklagten nicht wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig gesprochen hat. Zwar habe es der Angeklagte gesetzeswidrig unterlassen, eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung des Ouri Jallow herbeizuführen. Dieses Unterlassen sei aber für den Tod von Ouri Jallow nicht ursächlich geworden, weil – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ – davon auszugehen sei, dass der zuständige Richter im Falle seiner Einschaltung wegen des selbstgefährdenden Verhaltens des Ouri Jallow und seiner hochgradigen Alkoholisierung den Gewahrsam zum Schutz vor Selbstverletzung für zulässig erklärt und dessen Fortdauer angeordnet hätte. Ouri Jallow wäre deshalb auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Angeklagten nicht freigekommen.

Insgesamt begründet der BGH auf 43 Seiten, was man hier schlecht darstellen kann. Daher will ich mich mit den Leitsätzen begnügen, der sich auf die Revisionen von StA und Nebenkläger bezieht:

1. Hat es der hierfür verantwortliche Polizeibeamte unterlassen, nach einer ohne richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme oder Festnahme, an der er selbst nicht beteiligt war, die für die Fortdauer der Freiheitsentziehung erforderliche unverzügliche Vorführung beim Richter vorzunehmen bzw. die für sie gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, ist dies geeignet, den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen zu begründen.

2. Jedoch entfällt die Kausalität eines solchen Unterlassens jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entscheidung – unter Ausschöpfung ihm zustehender Beurteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten – die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte.

Die Entscheidung ist übrigens für BGHSt bestimmt.

Sonntagswitz: Heute zum Silberjubiläum „Mauerfall“

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Was liegt näher als heute Witze zur Mauer/zum Mauerfall und/oder zu Ossis und Wessis zu bringen – zu letzterem findet man eine ganze Menge, manches auch recht böse: Hier also dann unsere Vier:

Verkehrskontrolle in der ehemaligen DDR:
Vopo: „Was hamse im Kofferraum?“
Trabifahrer: „Lauter Vopos.“
Vopo: „Was? Erzählen Sie keine Geschichten, los, Kofferraum auf!“
Der Trabifahrer macht den Kofferraum auf.
Vopo guckt erstaunt und sagt: „Aber, das sind ja lauter Lumpen!“
Trabifahrer: „DAS haben SIE gesagt.. .“


Drei Männer – ein Ossi, ein Wessi und ein Schwarzer – warten aufgeregt vor dem Kreißsaal darauf, Vater zu werden.
Endlich kommt die Schwester und sagt: „Herzlichen Glückwunsch, sie haben alle einen prächtigen Sohn bekommen. Aber es ist uns ein kleines Missgeschick passiert. Wir haben die Kinder vertauscht. Aber wir machen Ihnen ein Angebot, sie können sich eins aussuchen.“
Daraufhin rennt der Ossi los, schnappt sich das Negerbaby und will verschwinden.
Die Schwester weist ihn darauf hin, dass er doch das Negerbaby erwischt habe.
Darauf der Ossi: “ Das ist mir scheißegal, Hauptsache nicht den Wessi!“


3 Bettler sitzen in der Fußgängerzone eine „westdeutschen“ Großstadt und streiten sich, wer am meisten Geld erbettelt. Darauf beschließen Sie, sich für eine Stunde zu trennen, und wer am meisten zusammenbekommt, hat gewonnen. Gesagt, getan. Nach einer Stunde treffen Sie sich wieder.
Der erste hat 60 DM.
„Das ist doch gar nichts“, meint der zweite. „Ich habe 100 DM.“
Darauf der dritte: „Ihr seid ja alle unfähig. Ich habe 600 DM bekommen.“
„Wie hast Du das denn gemacht?“
„Ganz einfach. Ich habe mir ein Schild umgehängt mit der Aufschrift: Ossi hat Heimweh.“


und dann war da noch:

Man munkelte in der DDR, dass in Berlin ein Loch in der Mauer wäre, aber mittendrin hänge eine Guillotine.
Sagt der eine Berliner zum anderen : “ Jetzt is mir klar, warum die Köppe drüben sind und bei uns die Är…“

Wochenspiegel für die 45 KW., das war das Mollath-Urteil, Konfliktverteidigung und die Maut

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Das war dann also die 45 . KW. mit einem Berlin-Besuch für mich – die Anreise dank Herrn Weselsky und der GDL nicht entspannt, sondern mit viel Hin und Her, das aber auch aus eigenem „Verschulden“, weil ich der DB nicht getraut/zugetraut habe, dass sie den Ersatzfahrplan auf die Beine bekommt und ihn dann auch stabil hält. Also Anreise mit dem Flieger, was gar nicht nötig gewesen wäre. In Berlin hat es dann leider 🙂 nur für Treffen mit netten Kollegen gereicht, nicht aber für die Lichtermauer. Schade. So und die Woche, die mit dem Silberjubiläum des Mauerfalls endet, hat uns u.a. folgende – m.E. berichtenswerte – Postings gebracht, nämlich:

  1. Landgericht Regensburg veröffentlicht Mollath-Urteil – mit einem Link zu Urteil,
  2. dazu passt: Ein Freispruch ist ein Freispruch, da geht nichts dran vorbei!
  3. das NSU-Verfahren mit: Dienstmütze mit Sehschlitzen?,
  4. Stasi-Spitzel: Wer trägt die Beweislast?,
  5. Die Berufung der Staatsanwaltschaft – ohne Unterschrift, ohne Beglaubigungsvermerk -,
  6. PKW-Maut: Was nutzen uns Datenschutz-Versprechen?
  7. Fortbildung für die Konflitkverteidigung, nicht „zur“ :-),
  8. Erneute Reformen des Sexualstrafrechts,
  9. Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers,
  10. und dann war da noch: Der GDL-Streik; um was geht es eigentlich?