Das vertrauliche Gespräch mit dem Verteidiger ist unantastbar

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§ 160a StPO schützt u.a. das Verhältnis Verteidiger/Mandant, und zwar wie das LG Augsburg im LG Augsburg, Beschl. v.02.04.2014 – 8 Ks 401 Js 139206/13 darlegt in einem sehr weiten Umfang. Im Verfahren waren der Strafkammer sog. News zugeleitet worden, die ursprünglich als polizeiinterne Lagemeldungen gedacht waren, dann jedoch der Strafkammer von der Staatsanwaltschaft zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegt wurden. Die StA ging davon aus, dass sich aus den „Unterlagen schließen lasse, dass der Angeklagte im Rahmen der gegen ihn geführten Verhandlung in einen sogenannten „Gerichtsmodus“ verfallen könne, um seinen Gesundheitszustand deutlich schlechter darzustellen, als dieser in (vermeintlich) unbeobachteten Momenten oder bei alltäglichen Gesprächen und Tätigkeiten wahrzunehmen sei.“ Die „Erkenntnisse“ stammten aus der Beobachtung des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Hauptverhandlungen bzw. dem Mithören von Gesprächen zwischen Verteidigung und Gericht bzw. Angeklagtem an Verhandlungstagen.

 Das LG hat dem Antrag des Verteidigers auf Löschung und Nichtverwertung bestimmter Passagen aus diesen News entsprochen:

„Der vom Gesetzgeber in §§ 53, 148, 160a so 53, 148, 160a StPO bezweckte umfassende Schutz der anwaltlichen Berufsgeheimnisträger rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, nicht nur solche Erkenntnisse dem Anwendungsbereich des § 160a StPO unterfallen zu lassen, die aus Maßnahmen herrühren, die von vornherein als Ermittlungsmaßnahmen gedacht waren, sondern auch solche, die diese Zweckbestimmung erst nach Anfall der Erkenntnisse erlangt haben.

Zumindest wäre in letzterem Fall § 160a StPO entsprechend anzuwenden.

Damit handelt es sich bei den der Kammer zugeleiteten Erkenntnissen um solche, die im Rahmen der Beobachtung des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Hauptverhandlungen bzw. dem Mithören von Gesprächen zwischen Verteidigung und Gericht bzw. Angeklagtem an Verhandlungstagen angefallen sind und die durch Zuleitung an das mit der Sache befasste Gericht nachträglich den Charakter von Ermittlungshandlungen im Sinne von § § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO angenommen haben.

Bei den von der Verteidigung beanstandeten Passagen handelt es sich auch unzweifelhaft um die Wiedergabe von Gesprächsinhalten, über die der Antragsteller gemäß § 53 Abs.1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigern dürfte.

Keine Rolle spielt dabei, ob die zur Akte gelangten Erkenntnisse der USK Beamten für die Frage der Verhandlungsfähigkeit überhaupt relevant sind oder nicht, weil §§ 53, 160a StPO keine vorgeschaltete inhaltliche Überprüfung einschlägiger Erkenntnisse vorsehen.

Damit unterliegen die von der Verteidigung beanstandeten Erkenntnisse gemäß 160 a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 StPO bzw. nach entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einem umfassenden Verwertungsverbot.

Gleichzeitig waren nach § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO i. V. m. Absatz 1 Satz 3 der genannten Vorschrift die diesbezüglichen Aufzeichnungen in der Akte unkenntlich zu machen.

Hinsichtlich der unter Ziffer 1. a. des Tenors angeführten Passage ergibt sich die antragsgemäße Entscheidung zudem aus § 148 Abs. 1 StPO. Danach besteht in Ausprägung des Grundsatzes fairer Verteidigung ein uneingeschränktes Recht auf unüberwachten Besuch. Für Gespräche zwischen Mandant und Verteidiger sind zudem Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen Gespräche mit gewöhnlicher Lautstärke geführt werden können, ohne dass unter normalen Bedingungen ein Mithören möglich ist (OLG Hamm, StV 1985, 241 ff).

Das Gespräch, aus dem die beanstandete Passage stammt, unterfällt diesem Schutz.

Ein vertrauensvolles Gespräch zwischen Verteidiger und einem Beschuldigten, wie es die Regelung in § 148 StPO gewährleisten will, ist nur dann möglich, wenn beide Seiten davon ausgehen können, dass Äußerungen zwischen Mandant und Anwalt in jedem Fall auch vertraulich bleiben.

Dabei kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob das Gespräch wegen der nicht ganz geschlossenen Tür zufällig mitgehört werden konnte. Denn die Verteidiger befanden sich in einem dem Schutzbereich des § 148 StPO unterfallenden Raum – und nicht etwa im Gerichtssaal oder im Zellenflur – und durften daher davon ausgehen, dass Gespräche mit ihrem Mandanten vertraulichen Charakter hatten oder diesen wenigstens bei zufälligem Mithören behalten, sei nun die Türe versehentlich einen Spalt offen gewesen oder nicht.

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