Monatsarchiv: November 2014

Ta-Tü-Tata, hier kommt die Polizei: Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Einsatzfahrzeug.

entnommen wikimedia.org Urheber Contributor for Wikipedia

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In der Praxis sicherlich nicht alltäglich sind Verkehrsunfälle, an denen Polizeifahrzeuge, die sich im Einsatz befinden und mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fahren. Aber man findet dann doch immer wieder Entscheidungen, in denen es um die Haftung und Haftungsverteilung geht, wenn bei Verkehrsunfall ein Polizeifahrzeug im Einsatz beteiligt ist. So das LG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2014 – 2b O 165/13.

Auszugehen war von folgendem Sachverhalt:

„Am 04.02.2012 gegen 12:20 Uhr hatte der Sohn des Klägers, der Drittwiderbeklagte, das Fahrzeug an der Tankstelle an der Meerbuscher T7 in Meerbusch-Osterrath betankt. Kurz zuvor waren zwei Polizeieinsatzfahrzeuge von der Polizeiwache unter Nutzung von Sonderrechten zur Grundschule h losgefahren, wo ein laufender Einbruchdiebstahl gemeldet worden war. Als der Drittwiderbeklagte von der Tankstellenkasse zum Fahrzeug zurückkehrte, sah er das erste Einsatzfahrzeug der Polizei mit Blaulicht und Martinshorn mit sehr hoher Geschwindigkeit in seiner Fahrtrichtung vorbeifahren. Der Drittwiderbeklagte fuhr dann zur Tankstellenzufahrt, um nach rechts abzubiegen. Er ließ zwei Fahrzeuge passieren und ordnete sich vor dem Fahrzeug des Zeugen B, das sich in Höhe der auf der anderen Straßenseite befindlichen Tankstelle befand, nach rechts ein, da er nach ca. 40 m nach links in den E abbiegen wollte. Der Drittwiderbeklagte reduzierte seine Geschwindigkeit dazu bis zum Stillstand, so dass der Zeuge B hinter ihm anhalten musste. Da er das Polizeifahrzeug durch das Blaulicht im Rückspiegel hinter sich bemerkte, zog der Zeuge B sein Fahrzeug nach rechts an den Straßenrand. Im Abbiegevorgang kollidierte das Klägerfahrzeug mit dem von der Zeugin gelenkten, überholenden zweiten Polizeifahrzeug, an dem jedenfalls Blaulicht angeschaltet war.“

Das LG kommt zu einer Haftung „halbe/halbe“.

Der festgestellte Unfallhergang führt zu einer Haftung der Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen. Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Haftung eines Beteiligten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Das durch einen Unfall beim Linksabbiegen bewiesene Verschulden des Drittwiderbeklagten beschränkt sich auf die fehlende Einordnung. Hinzukommt allerdings die Tatsache, dass er dem Polizeifahrzeug nicht freie Bahn verschafft hat. Die Zeugin u als Fahrerin des Polizeifahrzeuges ist ihrerseits angesichts der stark überhöhten Geschwindigkeit der auch bei einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO bestehenden Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen. Dies rechtfertigt jeweils eine Haftung zu 50 %.

Die rechtlichen Ausführungen des LG kann man etwa wie folgt zusammenfassen

  1. Ein Fahrer eines Pkw ist nach der StVO gegenüber einem Polizei-Einsatzfahrzeug, das mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fährt, verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn tatsächlich gegeben sind.
  2. Wer einem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen hat, muss sich so verhalten, dass eine Behinderung des Einsatzfahrzeuges ausgeschlossen ist. Dies gebietet es, ein Abbiegemanöver zurückzustellen, wenn nicht sicher ist, woher sich das Einsatzfahrzeug nähert.
  3. Bei einem Verkehrsunfall eines Pkw mit einem Polizeifahrzeug im Einsatz kann eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt sein, wenn der Pkw-Fahrer gegen die genannte Vorschrift verstoßen hat und wenn der Fahrer des Polizeifahrzeuges seiner angesichts der stark überhöhten Geschwindigkeit der auch bei einer Sonderrechtsfahrt bestehenden Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen ist.

Nur der Vollständigkeit halber: Das Programm des 53. VGT in Goslar

entnommen wikimedia.org User Grosses s on de.wikipedia

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Bisher habe ich übersehen, auf die Themen des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages, der vom 28. bis 30.01.2015in Goslar stattfindet, hinzuweisen. Ich bitte um Nachsicht, aber man kann m.E. die Verspätung auch verschmerzen, dass es so richtige „Knallerthemen“ nicht gibt. Am interessantesten scheinen mir noch die AK I, III, V und VII zu sein. Sowohl über Smartphone/Handy im Straßenverkehr und Promillegrenzen für Radfahrer wird ja immer wieder diskutiert.

Diskutiert wird über folgende Themen/Probleme (zum vollständigen Programm dann hier):

AK I: Europäischer Führerscheintourismus
– Freizügigkeit contra Verkehrssicherheit
– EuGH-Rechtsprechung und deutsche Praxis

AK II: Automatisiertes Fahren
– Wieweit kann Technik den Fahrer ersetzen?
– Entwickler oder Gesetzgeber, wer gibt die Richtung vor?

AK III: Neue Promillegrenzen für Radfahrer?
– Aktuelle Forschungsergebnisse
– Rechtliche Konsequenzen
– Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit

AK IV: Unfallrisiko Landstraße
– Die unterschätzte Gefahr
– Schönheit versus Sicherheit?
– Möglichkeiten und Chancen der Prävention

AK V: Ablenkung durch moderne Kommunikationstechniken
– Nutzen und Risiko von Smartphone und Co.
– Präventions-, Kontroll- und Ahndungsmöglichkeiten

AK VI: Alternative Reparaturmethoden
– Worauf muss sich der Geschädigte einlassen?
– Welche Reparaturverfahren hat der Sachverständige bei der Begutachtung des Schadens zu berücksichtigen?

AK VII: Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht
– Ein typischer Lebenssachverhalt, Grundlagen – Fallkonstellationen – Grenzen

AK VIII: Neue Entwicklungen im maritimen Umweltschutzrecht
– Global
– Europäisch
– Probleme der nationalen Umsetzung

Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei zusätzliche Verfahrensgebühren?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Heute dann mal nicht eine Frage, die mir von einem Kollegen gestellt worden ist, sondern: Auf die Frage bin ich bei einem meiner gelegentlichen Besuche im „Rechtspflegerforum“ gestoßen. Ja, ich schaue dort immer mal wieder nach und diskutiere dort – natürlich unter Klarnamen – mit. Warum nicht? Kann m.E. gebührenrechtlich nur von Vorteil sein. 🙂 Diskutiert wird folgendes Problem:

„Der Rechtsanwalt ist Pflichtverteidiger im führenden Verfahren. Zu diesem wird ein weiteres Verfahren hinzuverbunden. Die Pflichtverteidigerbestellung – richtig muss es heißen: die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung – wird gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf das (hinzu)verbundene Verfahren erstreckt. Dann wird  gem. § 154 Abs.2 StPO das führende Verfahren vorläufig eingestellt.“

Frage: Entsteht die Nr. 4141 Abs.1 Nr. 1 VV RVG und wenn ja: Wie oft? Einmal oder zweimal?

 

Kleiner Grundkurs: Räuberischer Diebstahl

© Dan Race - Fotolia.com

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Manchmal ist man/bin ich schon erstaunt, welche Grund(satz)fragen der BGH entscheiden muss. Das fragt man sich dann schon, warum eigentlich die Strafkammer nicht selbst auf die „Idee“/den häufig ziemlich eindeutigen Fehler gekommen ist. So ist es mir mal wieder beim BGH, Beschl. v. 16.09.2014 – 3 StR 373/14 – ergangen. Da hatte das LG den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten der Angeklagte und die Nichtrevidentin in den frühen Morgenstunden des 14. April 2012 den später geschädigten J. kennen und konsumierten gemeinsam in dessen Wohnung Alkohol, möglicherweise auch Amphetamin. Während einer kurzen Abwesenheit des Gastgebers fassten sie aufgrund einer entsprechenden Idee der Nichtrevidentin gemeinsam den Entschluss, diesem dessen Notebook zu entwenden. Die Nichtrevidentin wollte das Gerät als Ersatz für ihren eigenen, defekten Computer nutzen. Sie nahm das Notebook an sich und steckte es samt Ladekabeln in einen Jute-Beutel. Als sie und der Angeklagte die Wohnung des Geschädigten verlassen wollten, stellte dieser sie im Wohnungsflur und näherte sich der Nichtrevidentin, um dieser den Computer wieder abzunehmen. Um „den einmal erlangten Gewahrsam“ an dem Notebook nicht wieder zu verlieren, entschloss sich der Angeklagte, die erstrebte Rückerlangung des Notebooks durch Anwendung körperlicher Gewalt zu verhindern. Hierzu versetzte der Angeklagte dem Geschädigten in der Folgezeit mehrere Faustschläge und brachte ihn wiederholt zu Boden, wobei sich der Ort des Geschehens verlagerte, da der Geschädigte der Nichtrevidentin, die ihrerseits mehrfach auf ihn einschlug, und dem Angeklagten immer wieder nacheilte. Zuletzt versetzte dieser dem Geschädigten ohne Wissen der Nichtrevidentin mehrere Schläge mit einem Ast gegen Körper und Kopf.“

Und dazu der BGH dann zu den Rechtsfragen:

2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte als Mit-täter des besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat.

a) Allerdings hat das Landgericht zu Recht auf § 252 StGB und nicht auf § 249 StGB abgestellt. Denn der Diebstahl war zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung bereits vollendet (hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 180/10, NStZ 2011, 36, 37). Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Ver-fügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, 625 mwN). Hiervon ausgehend genügt es bei handli-chen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Täter diese in seiner Kleidung oder in einem seinerseits leicht zu transportierenden Behältnis verbirgt. Das Verlassen des grundsätzlichen Herrschaftsbereichs des Geschädigten ist keine Voraussetzung für die Vollendung der Wegnahme (BGH, Urteil vom 6. November 1974 – 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.). Danach war vorliegend – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – der Diebstahl durch das Ein-stecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel vollendet.

b) Indes kann nach allgemeiner Ansicht – bei Unterschieden im Einzelnen (umfassend Weigend, GA 2007, 274) – Täter des § 252 StGB nicht derjenige sein, der weder selbst im Besitz der entwendeten Sache ist (vgl. zum Gehilfen BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 – 4 StR 350/54, BGHSt 6, 248, 250; hiergegen LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 14 ff.), noch am Diebstahl mittäterschaftlich beteiligt war. Dies folgt aus der von § 252 StGB verlangten Besitzerhaltungsabsicht. Der Angeklagte erfüllte indes keine der die Täterschaft begründenden Voraussetzungen. Besitz am Notebook hatte die Nichtrevidentin. Dieser kann dem Angeklagten nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Denn die Annahme des Landgerichts von Mittäterschaft bei Begehung des Diebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Einfügung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) hat zwar den Anwendungsbereich der Mittäterschaft ausgedehnt, die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teil-nahme in diesem Bereich jedoch nicht außer Kraft gesetzt. Voraussetzung ist weiterhin die gemeinsame Beherrschung des Tatgeschehens aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses (Weigend aaO, 281). Nach den Feststellungen fehlte es jedoch an jeglichem Einfluss des Angeklagten auf das Geschehen der Wegnahme: diese war eine Idee der Nichtrevidentin, die allein handelte und die allein Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Auch der festgestellte, allerdings nicht weiter erläuterte gemeinsame Tatentschluss vermag vor diesem Hintergrund Mittäterschaft nicht zu begründen.“

Reichen BtM-Delikte für den Vollzug der Sicherungsverwahrung?

Ich habe bisher nur selten zu Fragen der Sicherungsverwahrung gepostet. Das liegt daran, dass die damit zusammenhängenden Fragen häufig sehr kompliziert und hier nicht so einfach darzustellen sind. Mit diesem Posting greife ich aber mal eine Frage zur Sicherungsverwahrung auf, die das OLG Nürnberg im OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2014 –  1 Ws 318/14 – entschieden hat. Nämlich die Fragen, ob und wann Betäubungsmittelstraftaten die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Ergangen in einem Strafvollstreckungsverfahren, in dem die StVK nach Aufhebung des Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Vollzug der in einem Urteil des LG Augsburg angeordneten Sicherungsverwahrung angeordnet hat.

„b) Vom Verurteilten sind als zukünftige Delikte nur Drogenhandel und Drogenbesitz zu erwarten (siehe nachfolgend unter (1)), was unter verfassungsrechtlichen Aspekten für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht ausreicht (siehe nachfolgend unter (2)). ……

(2) Nach der neueren, den Vorgaben der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.07.2011, Az. 2 StR 184/11, NStZ 2012, 32 f.; Rn. 14 nach juris) reicht bei Betäubungsmittelstraftaten allein die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Volksgesundheit nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel für Leib oder Leben Anderer im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände, wie etwa Verleitung von Jugendlichen zum Rauschgiftkonsum, sind vorliegend nach den oben getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch zum Übergangsrecht ergangen ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Recht der Sicherungsverwahrung in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Denn auch nach der jetzt geltenden Rechtslage ist bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die Neufassung der Vorschriften betreffend die Sicherungsverwahrung setzt inhaltsgleich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, so dass aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften keine geringeren Anforderungen an die Anordnung einer Sicherungsverwahrung gestellt werden dürfen als unter der unmittelbaren Geltung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze. Unter einer „erheblichen“ Straftat im Sinne von § 66 Abs. 1 Ziffer 4. StGB sind deshalb nur solche Delikte zu verstehen, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben Anderer darstellen. Der Drogenbesitz mit Eigengefährdung oder der Drogenhandel mit eigenverantwortlich handelnden erwachsenen Personen fallen jedenfalls nicht darunter (zutreffend Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in: Münchener Kommentar, 2. Aufl. § 66 Rn. 64: Der Wille des Konsumenten, der mit der Überlassung und dem Gebrauch der Betäubungsmittel einverstanden ist, wird nicht gebeugt; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 66 Rn. 61, schließt pauschal jegliche Straftat nach dem BtMG aus). Die bloße, nicht durch ausreichend konkrete Umstände belegte Möglichkeit die Drogendelikte begleitender Beschaffungskriminalität genügt ebenfalls nicht.“

Übrigens: Auch der besitzt einer „Soft-Air-Pistole in Form einer Uzi-Nachbildung mit 70 zum Verschuss geeigneten gelben Plastikkugeln“ hat dann nicht gereicht.