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Mehrwertsteuer auch bei unwirtschaftlichem Ersatz?

© mpanch - Fotolia.com

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Schon etwas älter ist das OLG Köln, Urt. v. 07.05.2014 – 16 U 171/13, das ich heute vorstellen möchte. Es geht/ging um die Frage, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die auf eine Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer auch dann ersetzt verlangen kann, wenn der Geschädigte anstelle der gebotenen Reparatur eine unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung vornimmt. Das OLG Köln hat die Frage bejaht:

„Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich angefallen ist. Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnung hinreichend nachgewiesen, dass Mehrwertsteuer in Höhe von ca. 1.200 € angefallen ist. Das ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

Der Kläger kann auch die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer einer (unwirtschaftlichen) Ersatzbeschaffung kombinieren. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach [juris]) und auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-DrS 14/7752 S. 24). Die Ersatzbeschaffung ist ebenfalls eine Maßnahme der Schadensbeseitigung, wenn auch im vorliegenden Fall eine unwirtschaftliche. Die Mehrwertsteuer ist daher auf den Betrag beschränkt, der bei der wirtschaftlichen Reparatur angefallen wäre. Der Gesetzgeber wollte den Geschädigten aber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht daran hindern, den unwirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, solange er nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangt. Dabei kann er aber – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist – diese bis zu dem wirtschaftlich erforderlichen Betrag verlangen.

Diese Grundsätze gelten gerade dann, wenn der Kläger – wie inzwischen zwischen den Parteien unstreitig – sein Fahrzeug unrepariert veräußert (BGH Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zit. nach [juris]).

Der Kläger muss sich den Erlös für das unrepariert veräußerte Fahrzeug nicht anrechnen lassen. Der Wiederbeschaffungswert ist lediglich bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis abzuziehen. Der Kläger rechnet aber auf Reparaturkostenbasis ab. Diese Abrechnung verstößt auch nicht gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt erkennbar nicht vor.“