Monatsarchiv: Dezember 2012

Letztes Wort vergessen? Kein Problem. Machen wir es eben noch mal. – So geht es aber nicht.

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Man könnte die dem BGH, Beschl. v. 23. 10. 2012 – 2 StR 285/12 zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation auch umschreiben mit: Letztes Wort vergessen?  Kein Problem. Machen wir es eben noch mal. So eine Verfahrensweise war mir bislang aber noch nicht begegnet (und dem BGH wohl auch nicht):

Der Sachverhalt im Einzelnen: Eine Strafkammer beim LG Wiesbaden (immerhin das Schwurgericht) verkündete am 11. 01 2012 zunächst ein Urteil wegen versuchten Totschlags ohne dem Angeklagten zuvor das letzte Wort gewährt zu haben. Nach Verlesung der Urteilsformel und mündlicher Mitteilung der Gründe, ferner nach einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Rechtsmittelbelehrung bemerkte die Schwurgerichtskammer dann ihr Versäumnis. Sie beschloss daraufhin gegen den Widerspruch der Verteidigung, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten, um die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Nach Wiederholung der Schlussvorträge wurde dem Angeklagten das letzte Wort gewährt. Daraufhin verkündete die Strafkammer nach Beratung ein weiteres Urteil mit demselben Tenor. Revision des Angeklagten gegen beide Urteile mit dem Ergebnis: Aufhebung beider Urteile durch den BGH, Beschl. v. 23. 10. 2012 – 2 StR 285/12:

Die Rüge der Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens ist begründet.

1. Das zuletzt ergangene Urteil kann keinen Bestand haben, wobei offen bleiben kann, ob es, wie die Revision meint, von vornherein unwirksam ist und wegen Nichtigkeit nur in deklaratorischer Weise aufzuheben ist, oder ob es an einem Rechtsfehler leidet, der aufgrund der Revision zur förmlichen Aufhebung zwingt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 – 1 StR 874/83, NStZ 1984, 279).

Mit der mündlichen Bekanntgabe von Formel und Gründen war in der anhängigen Sache das Urteil ergangen; es war danach für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar. Für einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung sowie eine erneute Urteilsberatung und -verkündung war – unbeschadet der Identität der Urteilsformel – kein Raum.

Das Ziel nachträglich einen Verfahrensfehler formal zu „heilen“, womit aber zugleich dem Angeklagten eine Rechtsmittelmöglichkeit versagt werden sollte, rechtfertigt eine solche Verfahrensweise nicht. Ein Fehler im Verfahren kann nicht dadurch geheilt werden, dass andere Verfahrensregeln von erheblicher Bedeutung verletzt werden.

2. Hinsichtlich des zuerst ergangenen Urteils hat die Revision mit der Verfahrensrüge des Fehlens schriftlicher Entscheidungsgründe Erfolg (§ 338 Nr. 7 StPO).
Mit den gemäß §§ 267, 275 Abs. 1 StPO zu den Akten zu bringenden schriftlichen Urteilsgründen bezeugen die beteiligten Berufsrichter durch ihre Unterschrift, dass es sich bei der Niederschrift um die Urteilsgründe handelt, die das Gericht aufgrund der Beratung und Abstimmung des Urteils in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Die hier vorhandene Urteilsurkunde bezieht sich auf das zuletzt verkündete Urteil, auch wenn ihr Inhalt darüber nicht unmittelbar Aufschluss gibt. Dies folgt jedoch aus der Vorgehensweise des Landge-richts, das nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung, erneuter Entgegennahme der Schlussvorträge und Gewährung des letzten Wortes an den Ange-klagten das Urteil beraten und verkündet hat. Die spätere Formulierung der schriftlichen Urteilsbegründung war unter Berücksichtigung der nachträglichen Prozesshandlungen erfolgt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 261 StPO); sie kann nach Lage der Dinge nur auf der letzten Urteilsberatung beruhen. Dann aber fehlt eine alleine dem zuerst verkündeten Urteil zuzuordnende Urteilsurkunde. Das erste Urteil war deshalb ebenfalls aufzuheben (vgl. BGH aaO).

Auf dem Weg: Reform der Verkehrssünderdatei

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Bei LTO lese ich gerade:

„Kabinett beschließt Reform der Verkehrssünderdatei – Zukünftig weniger Punkte in Flensburg

Autofahrer müssen sich auf neue Punkteregeln für Verstöße einstellen. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch eine Reform der Flensburger Verkehrssünderkartei. Das neue System sieht vor, dass Delikte je nach Schwere nur noch mit bis zu drei Punkten geahndet werden. Bundesverkehrsminister Ramsauer erhofft sich davon mehr Transparenz, Gerechtigkeit und Verkehrssicherheit…

Weiter geht es dann hier.

Dann ist also jetzt die „Reform der Verkehrssünderdatei“ auf dem Weg. Inkrafttreten: Das steht wohl noch in den Sternen. Voraussetzung ist aber überhaupt erst mal, dass das Gesetzesvorhaben Bundestag und Bundesrat passiert. Und das Ende der Legislaturperiode ist ja nun so lange auch nicht mehr hin.

Ordnungsgeld gegen eine RAK? Geht das?

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Im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant hat das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der (gesetzlichen) Rahmengebühr streitig ist. Das hatte das LG Berlin beschlossen und hat dann am 27.01.2011 die Verfahrensakten an eine RAK übersandt. Diese erstattete das Gutachten nicht, so dass dann am 23.02.2012 eine Frist zur Gutachtenerstattung gesetzt und für erfolglosen Fristablauf gemäß § 411 Abs. 2 ZPO die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht wurde. Dagegen das Rechtsmittel der RAK zum KG, die der Kammer im KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 19 W 3/12 – Recht gegeben hat.

„Die Gutachtenerstellung weist gegenüber dem Sachverständigenbeweis nach den §§ 402ff. ZPO Besonderheiten auf: Das Gutachten ist von Amts wegen einzuholen und gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 RVG kostenlos zu erstatten. Es handelt sich nicht um eine förmliche Beweisaufnahme; entsprechend durften die am Prozess beteiligten Rechtsanwälte nach der BRAGO keine Beweisgebühr geltend machen (OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 872). Das Gutachten ist ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll (Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 58 und 76). Das Gutachten ist vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu erstatten und gemäß § 72 BRAO von den beteiligten Gutachtern zu beschließen. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer welcher der Anwalt zum Zeitpunkt des Rechtsstreites angehört. Eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Rechtsanwaltskammern besteht mithin für das Gericht nicht.

Insgesamt handelt es sich bei dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer, nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 404 ff. ZPO. Unter Berücksichtigung der oben genannten Besonderheiten sowie des Umstandes, dass es sich bei der Rechtsanwaltskammer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, sind Ordnungsmittel nach §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig (Winkler, a.a.O., Rn. 87; Mayer in Gerold/Schmidt, 19. Aufl., § 14, Rn. 36).“

Und nun?

Diebstahl des sog. Störtebeker-Schädels – 1 Jahr mit Bewährung

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Das LG Hamburg teilt in seiner PM vom 07.12.2012 mit: Der Diebstahl des sog. Störtebeker-Schädels „kostet“ 1 Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung. Im Einzelnen:

Das Amtsgericht Hamburg hat im Zusammenhang mit dem Diebstahl des sogenannten Störtebeker-Schädels aus dem Museum für Hamburgische Geschichte den 38jährigen Angeklagten G. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der ebenfalls angeklagte J. wurde wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe verurteilt, der Angeklagte S. freigesprochen.

Im Januar 2010 wurde aus dem „Piratenraum“ des Museums für Hamburgische Geschichte der sog. Störtebeker-Schädel – vom Museumspersonal zunächst unbemerkt – entwendet. Bei dem Schädel handelt es sich um den Totenschädel eines um das Jahr 1400 herum enthaupteten und gepfählten Mannes. Nachdem sich die Suche nach den Dieben zunächst schwierig gestaltete, gelangte der Schädel im März 2011 zurück an die Polizei. Übergeben wurde er von einem der drei Männer, die sich nun als Angeklagte vor dem Amtsgericht Hamburg zu verantworten hatten. Während die Staatsanwaltschaft diesem Angeklagten vorwarf, den Schädel an sich genommen zu haben, um ihn später zu verkaufen oder sonst gewinnbringend zu nutzen, standen die beiden anderen Angeklagten wegen des Diebstahls vor Gericht. Mangels unmittelbarer Zeugen für den Diebstahl kam es in der Beweisaufnahme zentral darauf an, ob den Angeklagten die Taten auf andere Weise nachgewiesen werden konnten. Dies war bei dem Angeklagten Sven G. der Fall. So bekundete eine Zeugin, die damalige Lebensgefährtin des G., dass G. ihr in seiner Wohnung den Schädel gezeigt und geschildert habe, wie leicht man an diesen habe gelangen können. Auch wenn der Angeklagte G. nunmehr in der Hauptverhandlung erklärte, er habe den Schädel von einem Dritten erhalten und ihn lediglich nutzen wollen, um ihn zu betrachten und so einer depressiven Phase zu entkommen, war das Gericht aufgrund der Zeugenaussage von seiner Täterschaft überzeugt. Zwar relativierte die Zeugin ihre polizeiliche Aussage und gab an, der Angeklagte G. habe nie gesagt, dass er den Schädel gestohlen habe. Doch bestätigte sie, dass der Angeklagte G. die Örtlichkeiten habe genau schildern können und erzählt habe, dass er dort mit einem Freund, dem Mitangeklagten S., gewesen sei. Der Angeklagte G. habe den Schädel – anders als die Mitangeklagten – als seinen Besitz angesehen. Die belastenden Angaben der Zeugin wurden durch den Beamten, der die Zeugin polizeilich vernommen hatte, bestätigt.

Der Angeklagte G. wurde wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Hierzu erklärte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung, es handele sich bei dem Schädel um einen Gegenstand von besonderem Wert und großer historischer Bedeutung. Die Anhörung des sachverständigen Zeugen Dr. W. habe ergeben, dass weltweit nur sechs solcher Schädel Enthaupteter und Gepfählter aus der Zeit um 1400 bekannt seien. Hinzu komme, dass dieser Schädel nach der Hinrichtung seines Trägers in besonderer Weise präpariert worden sei, was darauf hinweise, dass es sich hier um den Schädel eines besonders exponierten Piraten gehandelt habe. Der Schädel sei damit eine wichtige historische Quelle zu den lübischen Hinrichtungspraktiken Anfang des 15. Jahrhunderts und dem damaligen Umgang mit Piraten. Schon hieraus resultierten sein besonderer Wert und seine Bedeutung für die Geschichtsforschung. Ob es sich darüber hinaus tatsächlich um den Schädel des legendären Klaus Störtebeker handele, sei für die Strafbarkeit nicht von Bedeutung. Dem Mitangeklagten S. konnte dagegen eine Beteiligung an dem Diebstahl nicht nachgewiesen werden, da Feststellungen zu einem etwaigen Tatbeitrag nicht getroffen werden konnten.

Der Angeklagte Jonny J. wurde wegen Begünstigung verurteilt, da er nach der Tat im Einvernehmen mit dem Angeklagten Sven G. den Schädel an sich nahm und über ein Jahr versteckt hielt.

Urteil des LG Hamburg vom 07.12.2012 – 248 Ds 8/12

U-Haft – Verhältnismäßigkeit und Begründung

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Nach längerer Zeit mal wieder ein Posting betreffend U-Haft-Fragen, und zwar zum VerfGH Sachsen, Beschl. v. 14.08.2012 – Vf 60-IV-12 (HS) (3). Es geht/ging mal wieder um Fragen der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer von U-Haft und des Umfangs der Begründung von Haftfortdauerentscheidungen. Hinsichtlich beider Punkte hatte der VerfGH Sachsen Probleme mit einem Beschluss des OLG Dresden.

b) Angesichts der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits seit mehr als zwei Jahren andauernden Untersuchungshaft und der aufgrund der teilweisen Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig durch den Bundesgerichtshof bestehenden Anhaltspunkte für eine Verfahrensverzögerung, wird der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2012 den Anforderungen an die Begründungstiefe nicht gerecht.

aa) Zwar macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angenommenen Fluchtgefahr erfolglos geltend, dass das Oberlandesgericht wegen der regelmäßigen Besuche in der Haft der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht die erforderliche Stabilität habe absprechen dürfen. Gleiches gilt, soweit er ausführt, der Umstand, dass er zivilrechtlichen Ansprüchen in erheblicher Höhe ausgesetzt sei, könne wegen seiner Mittellosigkeit zur Begründung der Fluchtgefahr nicht herangezogen werden; der Annahme einer solchen stünde auch seine Augenleiden und der Umstand entgegen, dass er die Ausführungen zum Arzt und die Außervollzugsetzungen des Haftbefehls nicht zur Flucht genutzt habe. Denn insoweit greift der Beschwerdeführer lediglich die nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegende tatrichterliche Würdigung an. Willkür oder die Verkennung von Tragweite und Bedeutung des Freiheitsgrundrechts sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen können Umstände, die erst nach dem angegriffenen Beschluss eingetreten sind – wie etwa die Hochzeit -, eine in diesem Beschluss liegende Grundrechtsverletzung nicht begründen.

bb) Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird den dargestellten Anforderungen jedoch deshalb nicht gerecht, weil er im Zusammenhang mit der prognostizierten Straferwartung nicht das hypothetische Ende und die Ausgestaltung einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe in den Blick nimmt (vgl. zur Maßgeblichkeit des tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzugs: BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 – 2 BvR 644/12 – […] Rn. 35, 37; KG Berlin, Beschluss vom 3. November 2011, StV 2012, 350; Krauß in BeckOK, StPO, Stand: 1. Juni 2012, § 112 Rn. 17) und keine hierauf bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt.

Denn der Beschluss enthält weder Ausführungen zu der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB regelmäßig vorzunehmenden Anrechnung der Untersuchungshaft noch geht er auf eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 StGB ein, obwohl der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und nach rechtskräftiger Verurteilung erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßen würde (vgl. BVerfG, a.a.O.).

cc) Darüber hinaus verlangt die Feststellung des Oberlandesgerichts, eine erhebliche Verfahrensverzögerung liege nicht vor, eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des bisherigen Verfahrensablaufs. Eine solche ist dem angegriffenen Beschluss jedoch nicht zu entnehmen. Dieser beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass angesichts der nach wie vor bestehenden teilweisen Nichtgeständigkeit des Beschwerdeführers das Landgericht bei rechtmäßigem Vorgehen eine umfangreiche Beweisaufnahme hätte durchführen müssen, weshalb zweifelhaft sei, ob das erstinstanzliche Verfahren überhaupt schon hätte beendet werden können. Dadurch relativiere sich die durch das Revisionsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung.

Unabhängig davon, ob eine solche Betrachtungsweise überhaupt zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 1995, NStZ 1995, 459, 460]), hat das Oberlandesgericht jedoch weder die Dauer der angenommenen Verzögerung – auch im Revisionsverfahren – bestimmt noch im Einzelnen ausgeführt, auf welche Tatsachen diese hypothetische Feststellung gründet. Insbesondere hat sich das Gericht nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass durch die teilweise Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig die erstinstanzliche Hauptverhandlung – zumindest teilweise – durch das Landgericht Dresden wiederholt und zusätzlich nunmehr von diesem die vom Oberlandesgericht angesprochene umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt werden muss. Zwar greift der Einwand des Beschwerdeführers nicht durch, auf das fehlende Geständnis zu den Untreuevorwürfen vor dem Landgericht Leipzig könne deshalb nicht abgestellt werden, weil das Landgericht das Verfahren wegen dieser Vorwürfe nicht eröffnet habe, so dass kein Anlass bestanden habe, sich hierzu geständig einzulassen. Jedenfalls lag auch zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Geständnis des Beschwerdeführers zu den streitgegenständlichen Untreuevorwürfen nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt war ihm aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs bekannt, dass diese Gegenstand des neuen erstinstanzlichen Verfahrens sein werden.

Mit dem Verweis auf den besonderen Umfang und die Komplexität des Verfahrens beschränkt sich das Oberlandesgericht jedoch auf eine unzureichende pauschale Argumentation. Ohne eine konkrete Feststellung der Länge der Verfahrensverzögerung kann weder deren Gewicht bewertet werden noch eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse erfolgen. Eine solche Abwägung ist dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen.“

Nichts wesentlich Neues, aber eine ganz schöne Zusammenfassung der Rechtsprechung.