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Ladung des Vorstands der RAK im Gebührenprozess?, oder: Gebührengutachten ist kein SV-Gutachten

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2021 – 20 S 97/20, kommt dann auch aus dem Dunstkreis des § 14 RVG. Es geht aber mal nicht um die richtige Gebührenbemessung, sondern um den Gebührenprozess. In dem war ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer eingeholt worden und dann wurde die Ladung der Gutachterin der Rechtsanwaltskammer zum Termin beantragt. Das hat das LG abgelehnt:

„Die Voraussetzungen für die Ladung gemäß §§ 397, 402 ZPO liegen nicht vor. Gemäß diesen Vorschriften ist ein Sachverständiger zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, wenn dies von einer Partei rechtzeitig beantragt worden ist (BGH, Beschl. vom 30.05.2017 – VI ZR 439/16 = BeckRS 2017, 121826).

Hierfür kann dahinstehen, ob der Antrag bereits deshalb zurückzuweisen war, weil er erst nach Ablauf der von der Kammer gemäß § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten gestellt worden ist und damit verspätet war.

Ein Anspruch des Klägers auf Ladung der Gutachterin der Rechtsanwaltskammer besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die Vorschriften der §§ 397, 402 ZPO nicht anwendbar sind. Diese beziehen sich auf Sachverständigengutachten bzw. auf Anträge der Parteien, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer, die gemäß § 3a Abs. 2 S. 2 RVG a.F. (nunmehr: § 3a Abs. 3 S. 2 RVG) erstattet werden, stellen aber keine Sachverständigengutachten dar (Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 3a, Rn. 142; Bölting/Heinz, in: Kroiß/Solomon Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, § 3a RVG, Rn. 10). Vielmehr sollen die Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer die Kontrolle der Ausübung des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen und unterliegen als Rechtsgutachten der freien richterlichen Würdigung (BGH, Urt. vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09 – juris-Rn. 42; BGH, Urt. vom 11.12.2003 – IX ZR 109/00 = NJW 2004, 1043).“

Ordnungsgeld gegen eine RAK? Geht das?

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Im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant hat das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der (gesetzlichen) Rahmengebühr streitig ist. Das hatte das LG Berlin beschlossen und hat dann am 27.01.2011 die Verfahrensakten an eine RAK übersandt. Diese erstattete das Gutachten nicht, so dass dann am 23.02.2012 eine Frist zur Gutachtenerstattung gesetzt und für erfolglosen Fristablauf gemäß § 411 Abs. 2 ZPO die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht wurde. Dagegen das Rechtsmittel der RAK zum KG, die der Kammer im KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 19 W 3/12 – Recht gegeben hat.

„Die Gutachtenerstellung weist gegenüber dem Sachverständigenbeweis nach den §§ 402ff. ZPO Besonderheiten auf: Das Gutachten ist von Amts wegen einzuholen und gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 RVG kostenlos zu erstatten. Es handelt sich nicht um eine förmliche Beweisaufnahme; entsprechend durften die am Prozess beteiligten Rechtsanwälte nach der BRAGO keine Beweisgebühr geltend machen (OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 872). Das Gutachten ist ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll (Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 58 und 76). Das Gutachten ist vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu erstatten und gemäß § 72 BRAO von den beteiligten Gutachtern zu beschließen. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer welcher der Anwalt zum Zeitpunkt des Rechtsstreites angehört. Eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Rechtsanwaltskammern besteht mithin für das Gericht nicht.

Insgesamt handelt es sich bei dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer, nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 404 ff. ZPO. Unter Berücksichtigung der oben genannten Besonderheiten sowie des Umstandes, dass es sich bei der Rechtsanwaltskammer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, sind Ordnungsmittel nach §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig (Winkler, a.a.O., Rn. 87; Mayer in Gerold/Schmidt, 19. Aufl., § 14, Rn. 36).“

Und nun?