Monatsarchiv: Dezember 2012

Zu spät Vorsitzender Richter am OLG? Gibt es dafür Schadensersatz?

Das BVerwG berichtet mit seiner PM 113/12 über das BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 -, in dem es um eine Schadensersatzforderung eines ehemaligen Richter am OLG, jetzt Vorsitzender Richter am OLG ging.

Dieser war nach seiner Auffassung zu spät befördert worden. Es hatten sich der Kläger und drei Mitbewerber auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am OLG beworben. Der Dienstherr setzte das Verfahren zunächst aus, um einem der Bewerber die Abordnung an das OLG zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Abordnung zogen sowohl dieser Mitbewerber als auch die beiden anderen Mitbewerber ihre Bewerbungen zurück und es bewarb sich ein weiterer Mitbewerber. Der Dienstherr traf sodann eine Auswahlentscheidung zugunsten des neuen Mitbewerbers, der mit der Höchstnote beurteilt worden war. Der Kläger, der mit der zweithöchsten Note beurteilt worden war, wandte sich hiergegen im Eilverfahren; das Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagte die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Daraufhin brach der Dienstherr das Auswahlverfahren ab. Ein vom Kläger gegen diesen Abbruch eingeleitetes Eilverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger mittlerweile auf eine andere Stellenausschreibung hin zum Vorsitzenden Richter am OLG befördert worden war. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Nach seiner Ansicht hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern der Dienstherr hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Auswahlentscheidung treffen müssen, die zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. Das OVG hat die Klage abgewiesen, weil das Verfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei.

(Auch) Das BVerwG sagt – so die PM – : Kein Schadensersatz:

Beamte und Richter haben dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Dienstherr eine ihnen gegenüber bestehende Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt und diese Rechtsverletzung kausal für den Schaden geworden ist; zudem dürfen sie es nicht versäumt haben, den Eintritt des Schadens durch zumutbare Rechtsbehelfe abzuwenden. Rechtsfehler im Verlauf eines Auswahlverfahrens können dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn sie sich auf die abschließende Auswahlentscheidung ausgewirkt haben, ihr also „anhaften“. Hiervon ausgehend stellte im Streitfall die Aussetzung des Verfahrens zur Abordnung des Mitbewerbers an das OLG zwar eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der übrigen Mitbewerber dar. Dieser Rechtsverstoß hat sich aber nicht mehr auf die anschließende Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgewirkt, weil der bevorteilte Bewerber vorher aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden war. Der Schadensersatzanspruch ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstherr nach den Feststellungen des OVG das Auswahlverfahren abgebrochen hätte, wenn er die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt hätte.

Der spätere tatsächliche Abbruch des Auswahlverfahrens war formell und materiell rechtmäßig, da er den Bewerbern gegenüber bekannt gemacht worden war und ein sachlicher Grund für den Abbruch vorlag. Der sachliche Grund war hier die abschließende gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden war, die Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.

Das „Parkplatzschwein“

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Ja oder Nein? Oder: Ist die Bezeichnung desjenigen, der verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz parkt, als „Parkplatzschwein“ eine Beleidigung? Mit der Frage musste sich in einem eisntweiligen Verfügungsverfahren das AG Rostock befassen. Dieses kommt im AG Rostock, Urt. v. 11.07.2012 – 46 C 186/12 – dazu, dass das im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall ist/war. Das AG verweist auf Art. 5 GG und die „Kritikrechtsprechung“:

Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung aber für sich genommen noch nicht zur Schmähung, hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Ziel der Deutung, ob der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst worden ist, ist die Ermittlung des objektiven Sinnes eine Äußerung. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch vom sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittelung regelmäßig nicht gerechtfertigt. Dabei ist ohnehin davon auszugehen, dass eine möglicherweise abfällige Bemerkung allein schon danach einen unterschiedlichen Sinn haben kann (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.10.2001, 2 Sa 879/01).

Dass der Verfügungskläger diese Äußerung so formal betrachtet, ergibt sich aus dem von ihm vorgenommenen Zitat des Urteils des OLG Hamburg vom 16. Juni 2009,7 U 9/09, welches eben nicht zutrifft. Bereits aus dem Wort heraus ergibt sich, dass der Verfügungsbeklagte offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines „Schweines“, welches nach Auffassung des OLG Hamburg gemeint ist, als schmutzend und stinkend angesehen wird, gemeint hat, sondern den Begriff „Schwein“ zwingend im Zusammenhang mit „Parkplatzschwein“, nämlich mit der Wertung „rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd – vorliegend „parkend“ meint. Die Berücksichtigung der Umstände des Gesamtzusammenhanges, dass nämlich der Verfügungsbeklagte in Anwesenheit seiner behinderten Lebensgefährtin den Verfügungskläger auf das unberechtigte Benutzen eines Behindertenparkplatzes angesprochen hat, führt im Zusammenhang der Situation dazu, dass die „Parkplatzschwein“-Äußerung, wenn nicht durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, dann zumindest nicht als Beleidigung oder ehrverletzende Schmähkritik gesehen werden kann. Denn nach der Haltung des Verfügungsklägers, hätte dieser offensichtlich auch die Betitelung „Falschparker“ bzw. „Falschparker auf einem Behindertenparkplatz“ als eine ehrverletzende Schmähkritik angesehen. Zusammenfassend lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so dass ein Verfügungsanspruch nicht erkennbar ist.

Hinweis: Überschrift um ein „z“ ergänzt 🙂

Strafzumessung: Das strafschärfende falsche Alibi

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Sicherlich einer der (negativen) Klassiker sind die Verfahren, in den das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet wird. Das ist immer gefährlich und – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen zulässig. Das verdeutlicht noch einmal der BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 5 StR 453/12, in dem es zu der Problematik heißt:

„Die im Fall 2 wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch unzutreffende Angaben versucht habe, das Gericht über eine berufliche Beschäftigung zur Tatzeit „zu täuschen, um sich ein falsches Alibi zu verschaffen“ (UA S. 20). Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte. Auch die Formulierung, dass der Angeklagte die Tat nach einer erfolgreich abgeschlossenen Drogenentwöhnungsbehandlung „scheinbar grundlos begangen“ habe, begründet die Besorgnis, dass dem Angeklagten die Tatbegehung als solche straferhöhend angelastet wird.„

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XVII

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Nach längerer Zeit mal wieder etwas zu den“Dämlichen Dieben“ –

Zu Übermütig war eine fünfköpfige Tresorknackerbande aus Berlin, die innerhalb eines Jahres bereits 31 Tresore aufgeschweißt hatte.
Bei dem letzten Coup ließ sich ein Bandenmitglied von hinten knipsen, mit heruntergelassener Hose. Das Bild deponierten die Gangster zum Hohn in den geleerten Tresor. Das Hinterteil konnten die Polizisten nicht identifizieren, wohl aber den auffälligen Sportpullover, den der Fotografierte trug. Rasch hatten sie ermittelt, wo er gekauft wurde – und der Panzerknacker hatte mit Kreditkarte bezahlt.

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Ein Herz für Kinder hatte ein Einbrecher aus West Valley City, Utah, der bei einem Einbruch in ein Appartement durch lautes Kindergeschrei aus der Nachbarwohnung gestört wurde.
Er brach auch in dieses Appartement ein, weckte die Mutter und forderte sie auf, ihr Baby zu füttern und die Windeln zu wechseln. Als diese nicht reagierte, wechselte er eigenhändig die Windeln und hielt anschließend der erschrockenen Mutter eine Moralpredigt.

Kurz nachdem er die Wohnung verließ, wurde er von der Polizei aufgegriffen.

Ich denke: Strafmildernde Umstände :-).

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In einer mehr als peinlichen Situation fand ein Hausbesitzer aus Tennessee einen Einbrecher vor – er war in der Hundetür steckengeblieben.

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Und dazu passt:

Bei einem Einbruch in eine Frankfurter Diskothek verkeilte sich der 20jährige Einbrecher in einem Fenster und musste von der Feuerwehr mit Schneidbrennern befreit werden.

Wochenspiegel für die 49. KW., das war der Mittelfinger der alten Dame, der häufige Falschparker und der Humor am Freitag

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Das 2. Adventswochenende ist da – nach einer mehr oder weniger ereignisreichen Woche, aus der auf folgende Beiträge hinweisen wollen, auf:

  1. Strafverteidigerhandeln als Strafmilderungsgrund,
  2. sie Postings zum Fall Mollath, es ist etwas ruhiger geworden,
  3. den Mittelfinger der alten Dame,
  4. den Falschparker und den Verlust der Fahrerlaubnis,
  5. über die saloppen Formulierungen eines Richters,
  6. Keine Fotos von der Polizei,
  7. die Einstellung nach § 153a StPO und die Kostentragungspflicht,
  8. (vergangene) Bahnkartentricks,
  9. die Nichterfüllung der Hinweispflicht und die gebührenrechtlichen Folgen,
  10. und dann war das noch der: Humor am Freitag – Dienstweihnachtsbäume