Monatsarchiv: Dezember 2012

Darf ein Gerichtspräsident einen nach seiner Auffassung zu langsamen Richter ermahnen?

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Mit der Frage „Darf ein Gerichtspräsident einen nach seiner Auffassung zu langsamen Richter ermahnen?“ hat sich in der vergangenen Woche das baden-württembergische Richterdienstgericht befasst.

Hintergrund: RiOLG Thomas Schulte-Kellinghaus ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe; er erledigt weniger Fälle als andere Richter, weil er sich für den einzelnen Fall besonders viel Zeit nimmt. Seine Gerichtspräsidentin hat ihn deshalb im Februar förmlich ermahnt. Er erledige in manchen Jahren weniger Fälle als ein Halbtagsrichter. Das sei „jenseits aller großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche“.

Die Geschichte landete jetzt beim baden-württembergische Richterdienstgericht, das der Gerichtspräsidentin Recht gegeben hat. Der RiOLG durfte von der Gerichtspräsidentin ermahnt werden. Die Orientierung an der Erledigungszahl eines „durchschnittlichen“ Richters sei nicht unzulässig, so der Vorsitzende des Richterdienstgerichts.

Weitere Einzelheiten in der Badischen Zeitung oder auch hier bei LTO unter: „Freiburger Richter verliert vor Dienstgericht Nicht faul, aber zu gründlich„.

Die Anfechtbarkeit der Terminsverfügung – etwas weit geht der Ls. des OLG Hamm

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Die Frage der Anfechtbarkeit von Terminsbestimmungen macht in der Praxis im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO immer wieder Schwierigkeiten. Die h.M. geht davon aus, dass die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO der Anfechtbarkeit entgegensteht und die Terminsverfügung des Vorsitzenden nur in Ausnahmefällen angefochten werden kann. Mit den Fragen befasst sich auch der OLG Hamm, Beschl. v. 6. 11. 2012 – III-5 Ws 333/12, dem der „Leitsatz des Gerichts“ vorangestellt ist, der da lautet:

Terminsverfügungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Dazu ist Folgendes ist anzumerken:
Der gerichtliche Leitsatz der Entscheidung ist m.E. zu weit gefasst. Denn danach wären (alle) Terminsverfügungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das will das OLG aber gar nicht sagen und sagt es in seiner weiteren Begründung auch nicht. Mit der h.M. lässt es nämlich Ausnahmen dann zu, wenn dem Vorsitzenden bei der Terminierung Ermessenfehler unterlaufen sind (vgl. zu den Terminierungsfragen Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2772; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 2644).

Nur inzidenter entschieden hat das OLG die in der Rechtsprechung umstrittene Frage inwieweit überhaupt auch die berufliche Verhinderung des Nebenklägervertreters zu berücksichtigen ist. Die Frage wird vom OLG Bamberg bejaht (vgl. OLG Bamberg StraFo 1999, 237) vom OLG Stuttgart (Justiz 2004, 127) und vom LG Nürnberg-Fürth (NStZ 2009, 472) hingegen verneint. Das OLG nimmt dazu nicht ausdrücklich Stellung. Es scheint aber der Auffassung des OLG Bamberg zu sein. Sonst wäre seine Argumentation nicht nachvollziehbar.

Überraschung/Sensation (?) – Der EGMR und der Abgesang auf die Berufungsverwerfung

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Mehrere Kollegen haben mich schon auf die vom Kollegen Prof. Dr. Sommer aus Köln erstrittene Entscheidung des EGMR vom 08.11.2012 in Sachen  Neziraj gegen Deutschland (Nr. 30804/07) hingewiesen. Danach ist die Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO, die eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten auch dann zulässt, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung vertreten ist, konventionswidrig.

Bisher habe ich das Urteil des EGMR noch nicht lesen können. Es gibt bislang noch keine Übersetzung, sondern nur die auf der Homepage des Kollegen Dr. Sommer eingestellte Originalentscheidung.

Die Entscheidung dürfte dann zum (zumindest teilweisen) Abgesang der Berufungsverwerfung führen. Anders gesehen – nämlich nicht konventionswidrig – haben vor kurzem erst nach das OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 2. 2012 – III-2 RVs 11/12) und das OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14. 6. 2012 – III 1 RVs 41/12) entschieden.

Schade, dass die EGMR-Entscheidung erst jetzt kommt. Jetzt steht es in der 7. Auflage des Handbuch für die Hauptverhandlung auch (noch) anders.

Wer allerdings noch Verfahren mit Berufungsverwerfungen anhängig hat, sollte – wenn es noch geht – Revision einlegen.

Die Schöffin mit dem Hidschab-Kopftuch – ist das Gericht richtig besetzt?

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Beim AG Tiergarten hat eine Hauptverhandlung stattgefunden, die zur Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen fahrlässiger Tötung geführt hat. An der Hauptverhandlung war eine Schöffin beteiligt, die „ein so genanntes Hidschab-Kopftuch trug, das ihre Stirn bis zum den Augenbrauen sowie ihre Ohren voll- ständig abdeckte und unter dem Kinn derart geschlossen war, dass der Hals der Schöffin vollständig verhüllt war.“ Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt und u.a. gerügt, dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO). Mit der Frage befasst sich das KG, Urt. v. 09.10.2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -. das die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen hat.:

Der Fall, dass ein Schöffe ein bestimmtes Kleidungsstück trägt, begründet auch unter dem Umstand, dass es sich dabei um eine religiös begründete Kleidung handelt, wie das beim so genannten Hidschab-Kopftuch der Fall ist (BVerfGE 108, 282, 299), nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 32 GVG nicht die Unfähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden. Dass der Gesetzgeber solche Personen auch nicht grundsätzlich vom Schöffenamt ausschließen will, ergibt sich aus § 34 Nr. 6 GVG, der Ordensleuten und Priestern, die ja ebenfalls aufgrund religiöser Vorschriften eine bestimmte Art von Bekleidung tragen und in dieser unter Umständen an einer gerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen, gerade nicht die Fähigkeit abspricht, das Schöffenamt zu bekleiden.

Aus § 32 GVG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, die Unfähigkeit einer ein Kopftuch tragenden Muslimin, das Schöffenamt zu bekleiden, abzuleiten, verbietet sich schon deshalb, weil es im Falle eines Eingriffs in ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 108, 282, 297; BVerfG, NJW 2008, 2568, 2570; Groh, NVwZ 2006, 1023, 1026). Das der Schöffen zur Seite stehende Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG garantiert, dass der Einzelne sein gesamtes Verhalten an den für ihn verbindlichen Glaubenslehren ausrichten kann (BVerfGE 32, 98, 106), wozu auch die religiös motivierte Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes durch Kleidung gehört (BVerfGE 108, 282, 297 1.). Soweit die Schöffin in der Hauptverhandlung ein Kopftuch trug, lag dies also im unmittelbaren Schutzbereich des von der Verfassung vorbehaltlos gewährten Grundrechts auf Religionsfreiheit. Eine Einschränkung dieses Grundrechts, welche hier mit dem Ausschluss vom Schöffenamt verbunden gewesen wäre, wäre somit nur aufgrund eines hinreichend bestimmten Gesetzes möglich, das insoweit nicht vorliegt.

Auch § 44 Abs. 2 DRiG -bestimmt, dass ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen abberufen werden kann. Mit dieser Vorschrift wird der ebenfalls zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste bereits entschieden, dass diese nur unter den engen Voraussetzungen des §52 GVG erfolgen kann, die ohne gesetzliche Regelung nicht erweitert werden können (BGHSt 9, 203, 206).

Es kann dahingestellt bleiben, ob für Berufsrichter unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Neutralitätspflicht die Verpflichtung begründet ist, auf das Tragen von religiös motivierten Bekleidungsstücken zu verzichten, denn die für Berufsrichter geltenden Grundsätze können schon deshalb nicht auf Schöffen übertragen werden, weil diese nicht in einem Beamten- oder einem sonstigen Dienstverhältnis zum Staat stehen, sondern ein Ehrenamt ausüben, wobei sie trotz der. Amtsausübung Privatpersonen bleiben (Bader. NJW 2007, 2964, 2966; Grob, a.a.0, S. 1025 f.; Gittermann in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufläge, § 31 GVG Rn. 16). Die Grundsätze des Beamtenrechts sind daher auf sie nicht unmittelbar anzuwenden (Groh, a.a.O., S. 1025). Zudem sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 GVG vor, dass in den Vorschlagslisten zur Schöffenwahl alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen zu berücksichtigen sind. Zur Bevölkerung gehören auch Personen unterschiedlicher Religionszugehörigkeit. Sie sind Teil der Gesellschaft und können daher nicht von vornherein vom Schöffenamt ausgeschlossen werden (so auch Groh, a.a.O., S. 1026). Ein solches Vorgehen wäre sowohl mit Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber Religionen nach Art. 140 GG 1.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV als auch mit Art. 33 Abs. 3 GG unvereinbar, wonach der Genuss staats- bürgerlicher Rechte, zu denen ja auch das Recht, das Schöffenamt auszuüben gehört, unabhängig vom religiösen Bekenntnis ist und niemandem aus seiner Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis ein Nachteil erwachsen darf (Gittermann, a.a.O., An. 19).

Es besteht somit keine mit dem Gesetz und dem Verfassungsrecht vereinbare Grundlage, einer Person, allein aufgrund des Umstandes, dass sie ein religiös motiviertes Kleidungsstück trägt, die Fähigkeit, das Schöffenamt zu bekleiden, abzusprechen (so auch Groh, a.a.O., S. 1026; Bader, a.a.O., S. 2965; Buggert, StRR 2006, 44, 47; LG Bielefeld, NJW 2007, 3014; Gittermann, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 52 -GVG An. 1; a.A. LG Dortmund NJW 2007, 3013, 3014; der Fall LG Dortmund, NStZ 2007, 360, ist hier nicht einschlägig, da es dort um eine Kopftuch tragende Muslimin ging, die im Rahmen einer Anhörung angegeben hatte, dass Männer und Frauen grundsätzlich anders seien und Frauen grundsätzlich weniger glaubwürdig seien als Männer, und aus diesem Grunde als unfähig angesehen wurde, dass Schöffenamt zu bekleiden.).

Führt „Spielsucht“ zur (verminderten) Schuldfähigkeit?

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Die Frage, die sich auch immer wieder stellt: Kann man mit Spielsucht die §§ 20, 21 StGB begründen? Diese Frage  hatte sich auch für das LG Aachen in einem Betrugsverfahren gestellt- Das LG hatte die Voraussetzungen des § 21 StGB auf folgender Grundlage bejaht:

Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer Spielsucht, die sich auf Roulettespiele in Casinos bezieht. Er ist mehrfach wegen Betruges vorbestraft, weil er Frauen vorgespiegelt hatte, vermögend zu sein oder einer bedeutenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um sie unter einem Vorwand zu veranlassen, ihm größere Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall gab er gegenüber der Geschädigten an, ein Millio-nenvermögen zu haben, das er erst mit Hilfe größerer Aufwendungen verfügbar machen müsse. Er veranlasste die Geschädigte dazu, ihm in 21 Einzelfällen insgesamt 248.000 Euro zu übergeben.

Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten zwar nicht infolge von Spielsucht dazu unfähig gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Er habe realitätsbezogen handeln können und sich in unterschiedlichen sozialen Situationen anpassungsfähig gezeigt, weshalb das Störungsbild nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Stö-rung erlangt habe. Auch habe er in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, als leide er unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. Jedoch sei sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). Er habe die Zwangsvorstellung entwickelt, über ein sicheres Spielsystem zu verfügen, das nur versage, wenn er es nicht richtig anwende. Er sei „abstinenzunfähig“ gewesen. Seine Straftaten seien überwiegend als Delikte zur Beschaffung von Geldmitteln für das Spiel anzusehen. Das Spielen habe sein Denken und Handeln bestimmt. Es habe sich letztlich zu einem schwer kontrollierbaren Zwang entwickelt. Mit dem Zunehmen der Spieltätigkeit seien der Verlust von Freizeitaktivitäten, das Entstehen von Verleugnungstendenzen, eine Bagatellisierung von Spielverlusten sowie das Erleben von Spannungs- und Erregungsgefühlen einher gegangen. Ein übermäßiges Selbstwertgefühl, pathologisches Lügen und manipulatives Verhalten sowie ein parasitärer Lebensstil seien Symptome der Störung. Da der Angeklagte im Tatzeitraum von Gedanken und Vorstellungen in Bezug auf das Spielen, die Entwicklung seines Systems und die Geldbeschaffung für Spielzwecke beherrscht gewesen sei, habe er den Spielimpulsen kaum entgegen steuern können. Der Befund entspreche einer schweren anderen seelischen Abartigkeit….“

Dem BGH reicht das im BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 2 StR 297/12 nicht.

„Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Dafür fehlen hier ausreichende Tatsachenfeststellungen. Zudem trifft die rechtliche Würdigung des Landgerichts auf Bedenken….“

Antwort also: Ja, aber…