Monatsarchiv: September 2012

Wochenspiegel für die 36. KW, das war der Megadildo, der Doppelgänger vor Gericht und ein Kurzplädoyer der StA

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Schon wieder eine Woche verstrichen und damit wieder Zeit für den sonntäglichen Rückblick. Wir berichten heute über:

  1. die Frage, wie viele Laptops ein Verteidiger/Rechtsanwalt im Gerichtssaal benutzen darf,
  2. den Megadildo, der aus dem Reisegepäck ragte,
  3. den Doppelgänger vor Gericht,
  4. die Klage(n) von Bettina Wulff gegen Google und G.Jauch, vgl. auch hier und hier,
  5. den „sinnlos betrunkenen Beschuldigten“ der „freiwillig“ in die Blutentnahme eingewilligt hat,
  6. eine disziplinarrechtliche Durchsuchung,
  7. das Plädoyer der Staatsanwaltschaft im hamburger Piratenprozess,
  8. die Frage, ob es sein kann, dass dreimal ein Anhörungsbogen nicht angekommen ist,
  9. die berufliche Schweigepflicht und die Konsequenzen bei ihrer Verletzung,
  10. und dann war da noch der Freitagswitz.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristenprüfung liegt beim Anwalt

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Machen wir heute mal ein wenig Zivilrecht – na ja ein wenig strahlt die Entscheidung dann auch auf das Strafrecht aus. Es geht immerhin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fragen nach dem Verschulden das Rechtsanwalts/Verteidigers habe da, da ja nicht zugerechnet wird, nicht die erhebliche Bedeutung wie im Zivilrecht, aber: Aufpassen muss da auch. Von daher ist der OLG Koblenz, Beschl. v.30.07.2012 – 2 U 449/12 – dann doch ganz interessant. In der Sache ging es um eine Fristversäumung, nämlich um die Berufungsbegründungsfrist. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist ebenfalls unbegründet.Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzulegen, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist erfolgte vorliegend jedoch nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger durfte nicht allein darauf vertrauen, dass seine Rechtsanwaltsgehilfin Michaela T. die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet und in den Fristenkalender eingetragen hat.

Die Fristenprüfung obliegt wieder dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten, z. B. im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung erneut vorgelegt werden (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 233 Rn. 23 Stichwort Fristenprüfung). Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelfristen richtig ermittelt und festgehalten werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2010 – VI ZB 64/09 – NJW-RR 2010, 417 = MDR 2010, 414). Der Rechtsanwalt der Kläger hatte danach nach Zustellung des Urteils die Rechtmittelfristen zunächst korrekt zu ermitteln und festzuhalten. Spätestens bei Berufungseinlegung oblag ihm die Pflicht zu prüfen, wann die Berufungsbegründungsfrist endete. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger kann sich nicht damit entlasten, dass die aus seiner Sicht erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin die maßgeblichen Fristen selbst richtig ermittelt und im Fristenkalender vermerkt. Er hätte bei Zustellung des Urteils prüfen müssen, ob die richtigen Fristen im Fristenkalender eingetragen worden sind.

Da wird sich die Haftpflichtversicherung freuen :-).

Das Cabrio mit Schleife – Geschenk oder Leihe?

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Das Cabrio mit Schleife – eine schöne Geschichte, die das OLG Schleswig beschäftigt hat und dort zum OLG Schleswig, Urt. v. 22.05.2012 – 3 U 69/11 – geführt hat. Darüber berichtete dann vor einigen Tagen die PM des OLG Schleswig. In der heißt es:

Die ursprüngliche Fahrzeugeigentümerin hatte das im Stil eines Oldtimers gebaute Sport-Cabrio kurz vor dem 60. Geburtstag ihres Freundes zu einem Preis von 50.000 Euro gekauft. Am Geburtstag ihres Freundes fuhr sie vor dessen Arbeitsstelle mit dem Cabrio vor, gratulierte ihm und übergab ihm einen Fahrzeugschlüssel für das mit einer Schleife geschmückte Auto. Das Fahrzeug stellte sie anschließend wieder in ihrer Garage ab, behielt den Zweitschlüssel und den KFZ-Brief in ihrem Tresor. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen war, nahm sie nach knapp einem Jahr das Fahrzeug mithilfe des Zweitschlüssels wieder an sich.

Vor Gericht stritten die früheren Freunde darüber, ob lediglich die Nutzung des Cabrios geschenkt war oder der Beschenkte das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hatte.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der klagende Mann nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist: „Er konnte und durfte den tatsächlichen Vorgang – das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Fahrzeug, Gratulation zum Geburtstag und Übergabe eines Schlüssels – nicht dahin verstehen, dass ihm schlüssig ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs gemacht worden ist. Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes hätte es schon nahegelegen, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des PKW auch in Worten zum Ausdruck zu bringen, was aber nicht geschehen ist. Die Möglichkeit gerade sein „Traumfahrzeug“ auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, kann sich in dieser Situation als durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk darstellen.

Dieses Nutzungsverhältnis, das die Richter als Leihe ansahen, hatte die beklagte Fahrzeuginhaberin aber schriftlich gekündigt, so dass der Kläger auch aus diesem Grund das Fahrzeug nicht weiter behalten durfte. “

Was lernt man daraus: Nicht alles, was mit einer Schleife daher kommt, ist in Geschenk. So auch LTO, vgl. hier.

Raub in mittelbarer Täterschaft – geht das?

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Auf den ersten Blick stutzt man (ein wenig) und fragt sich: Raub in mittelbarer Täterschaft? Geht das denn? Ja, es geht, wie der BGH, Beschl. v. 32.07.2012 – 3 StR 231/12 – beweist:

Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die beiden Mitangeklagten, den Nebenkläger in dessen Wohnung zu überfallen, zu verletzen, gefesselt im Badezimmer abzulegen und sodann nach Betäubungsmitteln zu suchen und diese zum Schaden des Nebenklägers zu vernichten. Das Opfer sollte dadurch eingeschüchtert und zum Räumen der Wohnung veranlasst werden. Nachdem der Nebenkläger misshandelt und überwältigt worden war, betrat der Angeklagte absprachegemäß die Wohnung. Er nahm unter Ausnutzung des Umstands, dass der Nebenkläger gefesselt und zu Widerstand nicht  mehr in der Lage war, dessen in der Wohnung befindliches Geld, Uhren und andere Gegenstände an sich, um sie dauerhaft für sich zu behalten. Dies hatte er von Anfang an geplant, den Mitangeklagten gegenüber indes verheimlicht; diesen blieb sein Tun auch bis zum gemeinsamen Verlassen der Wohnung verborgen.

Das Landgericht hat die Mitangeklagten zutreffend nur wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Würdigung, der Angeklagte sei des „gemeinschaftlichen“ schweren Raubes schuldig, sei also Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eines Raubes, hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand.

Raub ist die Anwendung von Raubmitteln zum Zweck der Wegnahme fremder Sachen in Zueignungsabsicht (vgl. LK/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 32 ff.). Die Wegnahme beging der Angeklagte als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Den ihr vorangehenden Einsatz von Raubmitteln in Form der Gewalt gegen den Nebenkläger bewirkte der Angeklagte dagegen in mittelbarer Täterschaft durch die beiden Mitangeklagten als seine Werkzeuge (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Hierzu im Einzelnen:

Die Mitangeklagten wollten zwar den Nebenkläger körperlich misshandeln sowie seiner Freiheit berauben und handelten insoweit vorsätzlich. Sie wussten indes nichts von der vom Angeklagten beabsichtigten Wegnahme von Gegenständen, die durch die von ihnen zuvor ausgeübte Gewalt ermöglicht werden sollte. Hinsichtlich der finalen Verknüpfung der Gewalt mit der Wegnahme handelten sie ohne Vorsatz. Diese Fehlvorstellung hatte der Angeklagte bei ihnen hervorgerufen und ihnen damit rechtlich relevante und für die Beurteilung der Tat ausschlaggebende Sachverhaltsumstände verheimlicht. Dies rechtfertigt es, die Tatbestandserfüllung hinsichtlich des Einsatzes von Raubmitteln dem Angeklagten als sein eigenes Werk zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f.; LK/Schünemann, 12. Aufl., § 25 Rn. 97, 101; S-S/Heine, StGB, 28. Aufl., § 25 Rn. 24).

Durch die fehlerhafte rechtliche Einordnung als „gemeinschaftlich“ begangener Raub ist der Angeklagte nicht beschwert.“
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Lang, lang ist es her – darum kein Fahrverbot mehr

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Das OLG Hamm bestätigt im OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2012 – III 2 RVs 37/12 – seine Auffassung, die auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass nämlich dann, wenn zwischen der Tat und der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB lange Zeit liegt, die Verhängung des Fahrverbotes ausscheidet: Im entschiedenen Fall waren bis zur Berufungshauptverhandlung zwei Jahre und drei Monat verstrichen. Dann gilt:

Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. BT-Drucks. IV/651 S. 12). Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessung­serwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2004, 2 Ss 112/04, und vom 23. Juli 2007, 2 Ss 224/07 in DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05 in DAR 2005, 406 und vom 7. Februar 2008, 4 Ss 21/08; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 5 StR 439/01 in ZfS 2004, 133).

Vorliegend liegen zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung ca. zwei Jahre und drei Monate. Nach dieser Zeit kann aber das Fahrverbot sei­nen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten in verwerfbarer Weise anzu­lasten ist (vgl. Senats­beschlüsse a.a.O.). Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und ande­ren strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten in der Regel nicht als unlauter anzusehen. Vorliegend hat der Angeklagte vor­wiegend seine Verfahrensrechts wahrgenommen und das Verfahren zumind­est nicht in unlauterer Weise verzögert, kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Vom Fahrverbot wird dann i.d.R. abzusehen sein.