Archiv für den Monat: Februar 2012

Die Neuregelung des Punktesystems – Ramsauer und die Reform in Flensburg

Der Bundesverkehrsminister hat heute die „Eckpunkte“ der geplanten Reform des Punktesystems vorgestellt. Ob es nun eine „Revolution“ ist, wie heute Morgen in der örtlichen Presse hier tituliert war, mag dahingestellt bleiben. Aber es sind doch erhebliche Änderungen, die da auf uns zukommen. Im Überblick:

  1. In Zukunft soll nur noch zwischen schweren Verkehrsverstößen und besonders schweren Verkehrsverstößen unterschieden werden.
  2. Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot verbunden sind, werden demnächst einheitlich behandelt und mit 2 Punkten bewertet.
  3. Für alle anderen wird ein Punkt eingetragen.
  4. Die Überliegefrist wird es nicht mehr geben. Die Eintragungen im VZR „verjähren“ in Zukunft unabhängig voneinander
  5. Bei 4 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6 Punkten eine Verwarnung und bei 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis

Weitere Einzelheiten hier auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums.

Das heimliche belauschte Selbstgespräch – absolutes Beweisverwertungsverbot

Ende 2011 hatte der BGH in einer PM bereits über BGH, Urt. v. 22.12.2011 – 2 StR 509/10 berichtet. Jetzt liegt das schriftliche begründete Urteil vor und ist auf der Homepage des BGH gestern eingestellt; das Urteil ist zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen. Letzteres unterstreicht die Bedeutung der Entscheidung.

Der BGH kommt in der Entscheidung, mit der er die sog. Krankenzimmerentscheidung aus BGHSt 50, 206, fortführt, zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot für die aus einer heimlichen akustischen Überwachung (§ 100f StPO) gewonnenen Erkenntnisse aus einem Selbstgespräch des Beschuldigten.

Der BGH sieht auch in einem Pkw den sog. Kernbereich betroffen, der absolut von Verfassungs wegen durch die Art. 1, 2 GG geschützt sei. Das Beweisverwertungsverbot folge daraus und sieht der BGH im Übrigen auch aus den §§ 100a Abs. 4 Satz 2, 100c Abs. 5 Satz 3 StPO gegeben. Und: Es handelt sich um ein absolutes Beweisverwertungsverbot, das also auch für Mitbeschuldigte gilt.

Angeregte Nachbesserung beim BGH/bestellter Verwerfungsantrag beim OLG Düsseldorf – Besorgnis der Befangenheit? – Nein

Es wird immer wieder über die Praxis der Revisionsgerichte/OLG berichtet, dass diese teilweise bei der GStA einen Revisionsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO „bestellen“ oder Revisionen ohne Antrag vorgelegt werden, dann das Revisionsgericht berät und sich an dem Ergebnis der Beratung dann der Antrag der GStA ausrichtet. Es wird von Verteidigern auch immer wieder darauf hingewiesen, dass in den Fällen die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Nur: Die Revisionsgerichte sehen das – zum Teil gestützt auf die Rechtsprechung des BVerfG – anders.

Dazu zwei Beispiele auf neuerer Zeit, die allerdings – das räume ich ein – etwas andere Sachverhaltsgestaltungen behandeln.

  1. BGH, Beschl. . 24.01.2012 -4 StR 469/11 betreffend eine „bestellte Nachbesserung“ eines unvollständigen/unzutreffenden Revisionsantrags des GBA,
  2. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.12.2011 -III-2 RVs 113/11

Nun ja, ein leichter (?) Beigeschmack bleibt trotz der mehr oder weniger wortreichen Versuche, die Verfahren, die wohl kaum den Vorgaben der StPO entsprechen, zu rechtfertigen. Entweder haben wir eine Verfahrensordnung, an die man sich hält oder wir können die gleich abschaffen.

Wie wirksam sind „Blitzer“ im Straßenverkehr?

Ein wenig untergegangen in der Berichterstattung der letzten Tage ist m.E. die neue Studie zur Wirksamkeit der Blitzer im Straßenverkehr, über die die in der Tagespresse ja an verschiedenen Stellen berichtet worden ist, vgl. u.a. hier. Ergebnis ist wohl, dass Blitzer keine Unfälle verhindern. Damit wird man allerdings gegen die Zulässigkeit des Blitzens nicht argumentieren können.

Die Studie kommt zu dem weiteren Ergebnis:

Statt den Fahrern mit Blitzanlagen aufzulauern, sollten nach Meinung von Voss mehr Videowagen zum Einsatz kommen. Bei dieser Methode werden Raser von der Polizei verfolgt und angehalten. Konfrontieren die Beamten sie dann direkt mit ihrem Vergehen, habe das im Hinblick auf die Verkehrserziehung viel mehr Wirkung.

Das Einfachste/Beste ist natürlich immer noch, sich an die vorgegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Das schont zumindest den Geldbeutel 🙂

Die Sachrüge, das unbekannte Wesen? Oder, weniger ist mehr…

Dass es nicht einfach ist, im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß zu begründen, ok, das kann ich noch nachvollziehen. Aber, dass es offenbar auch schwierig ist, die Sachrüge ordnungsgemäß zu begründen, das erstaunt dann doch. Dabei reicht der einfache Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. Mehr muss nicht sein, da daraus die Beanstandung von Rechtsfehlern schon deutlich wird. Wenn der Verteidiger mehr vortragen will, dann sollte er vorsichtig sein, wenn es um Angriffe gegen die gerichtliche Beweiswürdigung geht. Denn er kann nicht seine Beweiswürdigung an die des Gerichts stellen wollen. Das führt dann ggf. zu Unzulässigkeit seiner Rüge/der Revision.

So noch einmal das OLG Hamm, Beschl. v. 20. 12. 2011 – III 3 RVs 106/11, in dem es heißt:

Eine zulässige Sachrüge liegt hingegen nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen will (BGH, NJW 1956, 1767; Meyer-Goßner, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Das Vorbringen des Angeklagten zur Sache erschöpft sich in dem revisionsrechtlich untauglichen Versuch, seine Sicht des Sachverhaltes in den Vordergrund zu rücken und die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der angeblich unrichtigen des Tatrichters zu setzen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung liegt hierin nicht.“