Archiv für den Monat: Februar 2012

Für alle, die nach „Wer wird Millionär“ wollen: Gibt/gab es einen 30. Februar?

Hatte ich nicht gewusst, fand ich aber ganz interessant und ist sicherlich eine Frage, der man bei „Wer wird Millionär?“ begegnen könnte. Nämlich die, ob und wo es schon mal einen 30. Februar gegeben hat.

Ok, ich meine nicht den, den wir im Bankenbereich haben und der mit der Zinsberechnung zu tun hat. Der liegt ein Jahr aus zwölf gleich langen Monaten zu je 30 Tagen zu Grunde. Deshalb gibt es hier jedes Jahr einen 30. Februar und hat z.B. der Januar nur 30 Tage.

Nein, gemeint ist etwas anderes. Und die Frage nach dem 30. Februar ist mit „Ja“ zu beantworten. Es hat ihn gegeben und zwar in Schweden. Er war Folge der Umstellung vom Julianischen Kalender auf den Gregorianischen Kalender. Schweden hatte die nicht von Anfang an mitgemacht. Deshalb enthielt das Jahr 1712 in Schweden nicht nur einen, sondern sogar zwei Schalttage.

Also: Dafür braucht man keinen Joker mehr :-). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. u.a. hier.

Blutentnahme – immer ohne Richter – Beweisverwertungsverbot

Die mit der Blutentnahme und einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des sich aus § 81a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalts zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Rechtsprechung längst nicht mehr in dem Maße wie sie es eine in den vergangenen Jahren zunächst getan haben.

Aber man trifft immer wieder noch auf Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen. Dazu gehört AG Nördlingen, Urt. v.28.12.2011 – 5 OWi 605 Js 109117/11, das mir der Verteidiger übersandt hat. Das AG ist dort von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen. Begründung: Der Polizeibeamte sei pauschal davon ausgegangen, bei Verdacht von Alkohol- und Drogendelikten stets zur Anordnung einer Blutprobe berechtigt zu sein. Dies begründet die Besorgnis einer dauerhaften und ständigen Umgehung des Richtervorbehalts und führe zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes.

Der Ansatz wird im Übrigen auch in der Rechtsprechung der OLG vertreten, so z.B. das OLG Köln und das OLG Oldenburg.

Beate Zschäpe kommt nicht frei – BGH verwirft Haftbeschwerde – Zusammenstellung der bisherigen Ermittlungen zum Nachlesen

Der BGH meldet gerade mit einer PM, dass der 3. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – StB 1/12 die Haftbeschwerde von Beate Zschäpe verworfen hat.

M.E. verwundert das nicht. Der BGH-Beschl. enthält auch keine neuen Erkenntnisse zu U-Haft-Fragen, aber eine anschauliche Zusammenstellung des bisherigen Ermittlungsergebnisses. Von daher vielleicht lesenswert.

Besitz kinderpornografischer Schriften – Unbrauchbarmachung vor Einziehung

Auch eine Einziehung muss verhältnismäßig sein (vgl. § 74b StGB). Das hatte Bedeutung in einem Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Das LG hatte den Computer des Angeklagten, auf dessen Festplatte die Schriften gespeichert waren als Tatwerkzeug eingezogen.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 11.01.2012 – 4 StR 612/11 – dies teilweise unter Hinweis auf § 74b StGB aufgehoben und hat die Einziehung des Computers bis zum Nachweis der angeordneten Unbrauchbarmachung vorbehalten:

„...Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5).“

Unterschrift „Rechtsanwalt X i.V. RA Y“ – ist der Unterzeichner dann Verfasser?

Manchmal scheitern Rechtsmittel wie Revisionen oder Rechtsbeschwerden an Kleinigkeiten, an die man so gar nicht gedacht hat. Das zeigt mal wieder deutlich der OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011 – III 5 RVs 91/11, in dem es um die Wirksamkeit der Unterzeichnung der Revisionsbegründung ging. Dazu das OLG:

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Proto­koll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unter­zeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift über­nimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).

Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt Y und zwar mit dem Zusatz: „Rechtsanwalt X i.V. RA Y“. Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz „i.V.“ lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 – 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).

Und: Das OLG weist auch noch einmal darauf hin, dass der Pflichtverteidiger nicht unterbevollmächtigen kann.