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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Einstellung nach § 206a StPO ==> Zusätzliche Verfahrensgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Über die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Einstellung nach § 206a StPO ==> Zusätzliche Verfahrensgebühr? – habe ich mich sehr gefreut. Grundsätzlich freue ich mich über jede Anfrage, aber besonders natürlich über die, in der unsere RVG-Kommentar als „RVG-Bibel“ bezeichnet wird 🙂 .

Ich habe der Kollegin dann auch schnell geantwortet und sie darin bestärkt, ihre Meinung beizubehalten und durchzusetzen. Denn m.E. hat die Kollegin Recht. Bei der Einstellung nach § 206a StPO handelt es sich nämlich nicht um eine nur vorläufige Einstellung. Das (ursprüngliche) Verfahren wird und ist wegen eines Verfahrenshindernisse beendet und es ergeht ja auch eine eigenständige Kostenentscheidung über die im eingestellten Verfahren entstandenen Kosten. Es ist dann die – eigenständige – Entscheidung der StA, ob ein neues/weiteres Verfahren eingeleitet wird und noch einmal Anklage erhoben wird. Das ist aber ein anderes/neues Verfahren und nicht (nur) die Fortführung des ersten Verfahrens. Das zeigt sich auch schon darin, dass das neue Verfahren ein eigenes anderes Aktenzeichen erhält als das ursprüngliche Verfahren. Also ist die Nr. 4141 VV RVG entstanden.

Und: Im neuen Verfahren entstehen dann auch die Verfahrensgebühren und ggf. Terminsgebühren neu, da es sich m.. um eine andere Angelegenheit handelt (§ 15 RVG). Die Grundgebühr entsteht m.E. nicht (noch einmal), da der Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG derselbe ist.

Ach so: Die „RVG-Bibel“ kann man übrigens hier bestellen 🙂 . Die Kollegin meinte mit ihrem Hinweis die Ausführungen bei Rn. 27.

Ich habe da mal eine Frage: Zwei zusätzliche Gebühren oder: Nr. 4141 VV RVG und Nr. 5115 VV RVG?

Fotolia © AllebaziB

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Bevor nun alle in das lange Pfingstwochenende entschwinden, will ich dann doch – vielleicht hat ja der ein oder andere über Pfingsten ein wenig Zeit – schnell noch mein „Freitagsrätsel“ veröffentlichen (lassen). Dieses Mal ganz kurz. Der Kollege schrieb:

Sehr geehrter Herr Burhoff,
kurze Frage:
„..das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit erfolgte Einstellung gemäß § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz…“
4100, 4104, 4141,
5115?„

Ich denke, die Lösung sollte auch ohne den heiligen Geist zu finden sein 🙂 .

Jetzt habe ich mal eine Frage: Wie zitiert man die anwaltliche Schlichtungsstelle?

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Ich hatte ja schon häufiger berichtet, dass bei mir im Laufe der Zeit eine ganze Menge Anfragen zu gebührenrechtlichen Problemen eingehen, wovon ja auch mein „RVG-Rätsel“: „Ich habe mal eine Frage…..“ lebt. Und ich freue mich dann immer, wenn ich später zu meinen Antworten dann noch Reaktionen bekomme und höre, was aus den Problemen eigentlich geworden ist und ob/wie sie gelöst wurden.

Eine solche Antwort hat mich dann vor ein paar Tagen erreicht, und zwar zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr? und zu meiner Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr?.

Der Kollege hatte auf der Grundlage meiner Antwort die im Streit befindliche Nr. 5115 VV RVG gegenüber der RSV – lassen wir dahin gestellt, welche es war – weiter (für den Mandanten) geltend gemacht. Da die RSV eine Zahlung weiterhin hartnäckig verweigert hat und auch der Mandant dann nicht verstand, letztlich Honorarschuldner des Kollegen zu sein, hat der dann Mahnbescheid beantragt. Der Mandant hat die Sache weiter verfolgt und hat sich an die „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ in Berlin gewendet. Von der hat der Mandant dann Post bekommen und der Kollege die Abschrift dieses Schreibens.

In dem teilt die Schlichtungsstelle – unterschrieben von der Schlichterin Frau Dr. Jaeger – dem Mandanten u.a. mit:

„Meines Erachtens hat der Antragsgegner die Erledigungsgebühr zu Recht angesetzt. Diese entsteht u.a. dann, wenn ein Bußgeldbescheid nach einem Einspruch zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Aufgrund der Stellungnahme des Antraggegners hat die Behörde sogar von dem Erlass eines Bußgeldbescheides abgesehen und nur ein Verwarngeld verhängt, das Sie dann akzeptiert haben. Damit hat der Antragsgegner die Erledigungsgebühr verdient.“

Das bedeutete: Die Schlichtungsstelle teilt meine Auffassung und wendet die Nr. 5115 VV RVG unausgesprochen analog an. Das freut mich dann. Wirft allerdings ein Problem auf: Wie zitiert man die Schlichtungsstelle?

Ein (weiterer) Schluck aus der Pulle

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Vielleicht erinnert sich der ein oder andere noch an das Posting 5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal “ein Schluck aus der Pulle” aus Juni 2014 zum BGH, Beschl. v. 30.04.2014 – 1 StR 245/09. Da hatte der BGH im Hinblick auf die Gebühr Nr. 4142 VV RVG (wird häufig übersehen) den Gegenstandswert auf 5,2 Mio € festgesetzt. Da hat er dann jetzt getoppt – also ein weiterer Schluck aus der Pulle. Im BGH, Beschl. v. 24.02.2015 – 1 StR 245/09 – hat er nämlich in demselben Verfahren den Gegenstandswert – jetzt für einen der Verteidiger – nun auf 30.000.000 € festgesetzt:

„3. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten F. gegen Maßnahmen des Verfalls antragsgemäß auf 30.000.000,00 Euro fest.

Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen den Angeklagten F. erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nr. 4142 Vergütungsverzeichnis (VV) sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., 2013, Rn. 16 zu Nrn. 4141 – 4147 VV).

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich insoweit – nicht anders als für den Vertreter eines Verfallsbeteiligten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 166/07) – nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zu-stehen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandete im Revisionsverfahren, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, hinsichtlich des Angeklagten F. den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, verfolgte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin das Ziel einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 30.000.000,00 Euro gegen den Angeklagten F. . Diese Summe beschreibt daher auch das wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. auch Kotz in BeckOK-RVG, RVG 4142 Rn. 15). Der Gegenstandswert für seine Verteidigung insoweit beträgt demgemäß 30.000.000,00 Euro.

Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung bestehen hier – insbesondere im Hin-blick auf die Höhe der erwirkten und vollstreckten Arreste – nicht. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte (ebenfalls offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 sowie vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 166/07; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 225/06).“

Na, das ist dann doch mal „ein Schluck aus der Pulle“, passend zum Wochenende allerdings: Bitte nicht zu früh freuen: Für den Pflichtverteidiger gilt ggf. die Beschränkung aus § 49 RVG.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei zusätzliche Verfahrensgebühren?

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Hier dann die Lösung zu der freitäglichen Frage nach den beiden Verfahrensgebühren, allerdings: Nach dem Sachverhalt nicht ganz eindeutig zu beantworten.

Aber man muss wohl davon ausgehen – der Kommentator zu dem Posting lag schon ganz richtig bzw. war auf dem richtigen Weg -, dass eine Teileinstellung erfolgt ist. Dann ist das Verfahren nicht insgesamt endgültig erledigt und es entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Grundsätzlich kann sie übrigens auch bei einer Einstellung nach § 154 StPO entstehen, denn der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Einstellung nach § 154 StPO eine endgültige ist, so dass die Nr. 4141 VV RVG anfallen kann.

Ob man eine Nr. 4141 VV RVG damit begründen könnte, dass – so der Kommentator – „ggf. Verbindung und Einstellung nach § 154 unmittelbar aufeinander folgten und dabei von vorne herein klar war, dass die Einstellung nach 154 beabsichtigt ist und zwischen Verbindung und Einstellung keine Erörterungen in der Sache mehr stattgefunden haben“ bin ich mir nicht ganz sicher. Denn letztlich bleibt es dabei, dass es sich nur um eine Teileinstellung des führenden Verfahrens handelt. Aber: Man könnte diskutieren, ob nicht die Hinzuverbindung des Verfahrens zu Erledigung des hinzuverbundenen Verfahrens ohne Hauptverhandlung geführt hat und deshalb die Nr. 4141 VV RVG angefallen ist. Aber das habe ich noch nicht zu Ende gedacht :-).