Vor einigen Tagen erreichte mich dann mal wieder eine Anfrage zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Fragen dazu sind ebenso häufig wie es Rechtsprechung zu dieser Gebührenvorschrift gibt. Die Kollegin fragt:
„Hallo Herr Burhoff,
hier ein kleines Gebührenrätsel aus Hamburg:
StA erhebt Anklage gegen einen Jugendlichen an dessen Wohnsitzamtsgericht. Ein anderes Amtsgericht, bei dem eine weitere Anklage hängt, zieht die Sache an sich. Da dieses andere Amtsgericht aber inzwischen örtlich unzuständig ist, rüge ich das und beantrage Einstellung nach 206a StPO. So geschieht es. Die StA erhebt erneut Anklage zum örtlich zuständigen Gericht.
Die Rechtspflegerin ist der Ansicht, VV Nr. 4141 sei nicht entstanden, da die Sache nur vorläufig eingestellt worden sei. Ihrer RVG-Bibel entnehme ich Argumente, die gegen diese Ansicht sprechen und bleibe bei der Geltendmachung der Nr. 4141. Zu Recht?“
Lösung dann am Montag…..