Schlagwortarchiv: zusätzliche Verfahrensgebühr

Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Eine ganz interessante Frage hat mir ein Kollege in den letzten Tagen gestellt. Der Kollege schreibt:

……wenn ich auch einmal eine Frage loswerden dürfte zu folgendem Sachverhalt:

Vorfahrtsverletzung mit Unfall. Gegen den Mandanten wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt, ich beantrage Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ohne mein Zutun ein und gibt die Sache an die Bußgeldstelle ab, auch zur Gewährung der Akteneinsicht.

Mit der Rückgabe der Akte fertige ich eine Schutzschrift. Ausdrücklich unter Bezugnahme auf diese erlässt die Bußgeldstelle dann ein Verwarnungsgeldangebot  über nur 35,– €. Nr. 34 BKat (kostet „eigentlich“ 100,— €) wird ausdrücklich genannt. Dieses Verwarnungsgeldangebot nimmt der Mandant auf meine Empfehlung hin an.

Ist hier die Gebühr 5115 VV RVG entstanden?“

Für die, die lösen wollen, kann ich schon mal sagen: Rechtsprechung gibt es m.E. zu der Frage noch nicht…..

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es dafür keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?

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Und dann die Lösung zur „Freitagsfrage“ v. 12.09.2014 (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Gibt es dafür keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?

Nun, ich war genauso erstaunt wie der Verteidiger, als ich den AG Rosenheim, Beschl. v. 26.08.2014 – 8 Cs 420 Js 25786/12 – gelesen hatte, in dem das AG bergündet hat, warum dem Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG nicht zustehen soll. Aus der Begründung:

„….Vorliegend hat das Gericht jedoch den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls abgelehnt.

Diese Entscheidung steht zwar gem. § 408 Abs. 2 S.2 StPO materiellrechtlich dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Dennoch sind die Fälle hier – entsprechend der Argumentation des Bezirksrevisors beim Landgericht Traunstein – aus gebührenrechtlicher Sicht nicht gleichzusetzen. Nach dem Sinn und Zweck der Gebühr gern. Ziffer 4141 VV RVG soll die Gebühr dann anfallen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Auch hier ist zwar durch den Beschluss des Gerichts vom 05.05.2014 das Verfahren beendet worden und somit natürlich auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen. Anders als bei dem in der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG gemeinten Beschluss, mit dem das Hauptverhandlung nicht eröffnet wird, wurde durch den Beschluss des Gerichts vom 05.05.2014 die Hauptverhandlung aber noch nicht unmittelbar entbehrlich. Hätte das Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nicht abgelehnt, wäre der Strafbefehl erlassen worden. Der Erlass des Strafbefehls führt dabei nicht unmittelbar zur Erforderlichkeit einer Hauptverhandlung. Eine solche findet nur dann statt, wenn auch Einspruch eingelegt wird und nicht etwa im Verfahren gem. § 411 Abs. 1 S.3 StPO nur über die Tagessatzhöhe zu entscheiden ist (wofür dann wieder gerade die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG anfallen würde).“

Wenn man das so liest, weiß man nicht so richtig, was das AG meint. Dass seine Entscheidung falsch ist, liegt m.E. auf der Hand. Die vom AG gegebene Begründung ist auch nicht nachvollziehbar/unverständlich. Dass die Entscheidung des AG falsch ist, ergibt sich im Grunde schon aus dem Beschluss selbst. Denn, wenn das AG darauf verweist, dass auch durch den Beschluss über die Ablehnung des Strafbefehlsantrags das Verfahren beendet worden und somit natürlich auch die Möglichkeit einer späteren Hauptverhandlung entfallen sei, dann ist das gerade ein Fall der Nr. 2. Das wird noch unterstrichen, wenn man § 408 Abs. 2 Satz 2 StPO heranzieht, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls dem Beschluss gleichsteht, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Warum das gebührenrechtlich nicht bzw. etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht und bleibt das Geheimnis des entscheidenden Amtsrichters und des Bezirksrevisors beim LG Traunstein, auf dessen Stellungnahme die Entscheidung des AG beruht.

Die Ansicht erschließt sich im Übrigen auch nicht aus den weiteren Ausführungen des AG, die m.E. unverständlich sind. Denn wieso ist die „durch den Beschluss des Gerichts, mit dem der Erlass des Strafbefehls abgelehnt worden ist, die Hauptverhandlung aber noch nicht unmittelbar entbehrlich“? Was meint das AG damit. Natürlich kann die Staatsanwaltschaft diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten (§ 210 Abs. 2 StPO analog). Aber das kann sie den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, auch. Und was hat § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO mit der vorliegenden Verfahrenskonstellation zu tun? m.E. nichts. Wenn das AG durch den (unverständlichen) Hinweis sagen will, dass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafbefehlsverfahren nur im Fall der durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 4 verdient wird, wäre das neu, aber falsch (zu den Gebühren im Strafbefehlsverfahren Burhoff in Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Teil A: Strafbefehlsverfahren, Abrechnung, Rn. 1842 ff.). Für die Auffassung findet sich nirgendwo eine Stütze.- Das wäre dann „Rosenheimer Landrecht“.

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es dafür keine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG?

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Vor einigen Tagen hatte ich Kontakt zu einem Verteidiger, der eine Beschuldigte im Ermittlungsverfahren verteidigt hat. Dieses endete mit einem Antrag auf Erlass eine Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO).  Den hat die Staatsanwaltschaft beim AG beantragt. Das AG hat den Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO abgelehnt und der Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen der Betroffenen auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verteidiger dann auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 2 VV RVG geltend gemacht. Und zu seinem Erstaunen: Die ist nicht festgesetzt worden.

Er fragt nun: Richtig oder falsch, oder: Ist die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG nicht doch entstanden?. Mehr bzw. die Antwort dazu dann am Montag.

Rücknahme der Revision – wann gibt es eine Gebühr?

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Das 2. KostRMoG hat ja das ein oder andere gebührenrechtliche Problem in den Teilen 4 und 5 VV RVG gelöst. Das gilt insbesondere für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG, bei der es die meisten Änderungen gegeben hat. Eine Frage ist aber nach wie vor offen und wird damit auch in Zukunft (höchst) streitig bleiben.. Nämlich die Frage, ob und wann der Verteidiger für die Rücknahme einer Revision die Nr. 4141 Anm. Nr. 3 VV RVG verdient, wenn Hauptverhandlungstermin nicht anberaumt ist. Da wird zwischen der Rechtsprechung und der Literatur hin und her gestritten. Die Rechtsprechung der OLG geht – wohl überwiegend 🙁 – davon aus, dass allein die Rücknhame nicht ausreicht, sondern, dass die Anberaumung eines HV-Termins nahe gelegen haben muss. M.E. passt das nicht zum Wortlaut.

In die Richtung geht auch der OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2013 – 1 W 335/13. Nach seiner Ansicht entsteht die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht, wenn eine zulässig eingelegte Revision zurückgenommen wurde und konkrete Anhaltspunkte – wie etwa neue rechtliche Gesichtspunkte in der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts, die eine weitere Prüfung und ggf. Beratung durch den Verteidiger erforderlich machen – dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.

Was sicher nicht geht: Revision einlegen und dann vor Begründung wieder zurücknehmen. Die Nr. 4141 VV RVG ist keine reine Rücknahmegebühr. Begründet muss die Revision schon sein, denn sonst wird sie als unzulässig verworfen.